Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.1984, Az.: BVerwG 1 WB 26.84
Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Soldaten; Kommandierung und Versetzung eines Soldaten; Persönliche Gründe als Hinderungsgrund für eine Versetzung ; Krankheit der Ehefrau als Hindernis für eine Versetzung; Zumutbarkeit des Umzugs für einen Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.12.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 26.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 16458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. Dezember 1984
durch
den Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner durch
Fregattenkapitän Tharandt und Oberbootsmann Iken als ehrenamtliche Richter
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1938 geborene Antragsteller, Berufssoldat und seit 1973 Hauptbootsmann, wurde von 1975 bis zum 30. Juni 1983 auf einem A 7 mZ-Dienstposten als Feuerwerkerbootsmann auf dem Troßschiff "C..." des ... Versorgungsgeschwaders in K... verwendet.
Bereits 1978 bat der Antragsteller die Stammdienststelle der Marine (SDM) im Hinblick auf seine weitere Verwendung um ein Personalgespräch. Im Aktenvermerk vom 27. Juni 1978 heißt es dazu:
"HB (31) (... hat um dieses Personalgespräch gebeten. Seine Frage war, wann er mit einer Versetzung von der 'C...' rechnen könnte. Es komme ihm nicht darauf an, daß er schon bald von Bord gehen könne, sondern er möchte den ungefähren Zeitpunkt erfahren, wann mit einer Versetzung auf ein Landkommando zu rechnen sei. Er möchte aber nur für eine Verwendung in K... vorgesehen werden, da er seiner Familie z.Zt. einen Umzug aus K... nicht zumuten möchte. Er klammert auch eine Versetzung zum MMunDp ... aus.
Mit einer Umschreibung in eine andere AusbR ist ... einverstanden, wenn es eine Verwendung in K... ermöglicht. P 23 hat ... unverbindlich für eine von ihm angestrebte Verwendung im Raum K... vorgemerkt. Bis dahin verbleibt er auf der 'C...'."
Aus dem gleichen Anlaß bat der Antragsteller Ende 1979 erneut um ein Personalgespräch. Im Aktenvermerk vom 13. November 1979 heißt es dazu:
"HptBtsm 31 ... bat um ein Personalgespräch, um sich über die Möglichkeit einer Landverwendung im Raum K... und die A 9-Einweisung zu informieren. Für eine Landverwendung im Raum K... insbesondere auf einem A 8-Dienstposten, bestehe in absehbarer Zukunft äußerst wenig Aussichten.
... wurde für eine Verwendung bei der MWaSLehrGrp B vorgemerkt.
Zur Zeit ist jedoch auch dort kein Dienstposten für einen Feuerwerker frei. Für die Einweisung in die Besoldungsgruppe A 9 ist ein Dienstposten mit der Dotierung A 08Z
(STAN) erforderlich. Das Auswahlverfahren ist unabhängig hiervon.
Gem. SDM P 3 ist ... noch nicht in die Wertungsreihenfolge A 9 aufgenommen worden."
Hit Schreiben vom 9. März 1983 bat der Antragsteller die SDM, von der für ihn geplanten Versetzung zum Marinemunitionsdepot (MMunDp) ... in E...-S aus persönlichen Gründen abzusehen.
Die SDM wies dieses Gesuch mit Bescheid vom 16. März 1983 zurück und versetzte den Antragsteller durch Verfügung vom 22. März 1983 und mit Wirkung vom 1. Juli 1983 (Dienstantritt 13. September 1983) auf den mit A 8 mZ bewerteten Dienstposten eines Überwasserwaffenmechaniker- und Feuerwerkerbootsmanns zum MMunDp ... in E...-S...
Gegen den Bescheid vom 16. März 1983 beschwerte sich der Antragsteller am 5. April 1983. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 9. September 1983 zurück.
Gegen diese ihm am 16. September 1983 ausgehändigte Entscheidung richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26. September 1983, der am 27. September 1983 beim BMVg einging und den letzterer dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 20. Februar 1984 vorgelegt hat.
Der Antragsteller macht geltend:
Mit seiner Wegversetzung von K... habe die SDM ihre Fürsorgepflicht verletzt. Seine Frau sei so ernsthaft erkrankt, daß ihr und damit auch ihm ein Umzug nicht zugemutet werden könne. Sie leide an psycho-vegetativer Erschöpfung bei endoreaktiver Dysthymie und werde seit Juni 1981 nervenärztlich betreut. Ein Umzug sei "mit einer Beendigung der bisherigen gewohnten Therapie verbunden". Außerdem verliere seine Ehefrau mit dem Umzug ihren Arbeitsplatz in K.... Schließlich besuche seine 1963 geborene und bei ihm wohnende Tochter Kerstin bis zum Juli 1984 die Fachoberschule Sozialwirtschaft. Eine derartige Schule gebe es in Schleswig-Holstein nur noch in L... Ein Umzug hätte den Abbruch dieser Ausbildung zur Folge, weil ihm eine auswärtige Unterbringung seiner Tochter wirtschaftlich nicht möglich sei.
Er könne nicht verstehen, daß es der SDM trotz seiner besonderen Belastungen durch achtjährige Seefahrtzeit nicht gelungen sei, eine für ihn passende Landverwendung zu finden, obwohl ihm bereits 1975 - bei Antritt seines Bordkommandos - von der SDM zugesagt worden sei, in ein bis eineinhalb Jahren könne er fest mit einer Landverwendung rechnen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus:
Die Versetzung zum MMunDp ... sei aus dienstlichen Gründen geboten, da es nur diesen Weg gebe, um den Antragsteller auf einen STAN-gerechten Dienstposten zu bringen. Außerdem sei die Versetzung auch im Interesse seiner weiteren Beförderungen notwendig. Mit der nun beabsichtigten Verwendung beim MMunDp ... auf einem STAN-Dienstposten A 08 bestehe für ihn die Möglichkeit einer späteren Beförderung zum Stabsbootsmann, was bisher auf Grund der mit A 07 mA ausgewiesenen Tätigkeit nicht möglich gewesen sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß frühestens 1988 in seiner Verwendungsreihe Dienstposten im Ostseebereich (Raum K...) frei würden.
Auch die Möglichkeit eines Verwendungsreihenwechsels sei geprüft worden. Dabei sei aber nur eine Umschreibung in die Verwendungsreihe 65 denkbar und insbesondere bestehe im Raum K... keine Einplanungsmöglichkeit für Hauptbootsleute. Eine verbindliche Zusage für eine anderweitige Verwendung habe die SDM nicht erteilt. Die persönlichen Umstände, insbesondere der Gesundheitszustand der Ehefrau, könnten nicht als Versetzungshindernis gelten, da eine Behandlung auch in der Nähe des neuen Dienstortes möglich sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vom BMVg vorgelegten Akten Bezug.
Über den Gesundheitszustand seiner Ehefrau hat der Antragsteller folgende Bescheinigungen vorgelegt:
- 1.
Ärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. W... vom 16. März 1983,
- 2.
ärztliche Atteste des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G... vom 21. März 1983 und vom 17. März 1984,
- 3.
Beschfinigung des Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. F... vom 3. Februar 1984,
- 4.
Bescheinigung des Oberbürgermeisters - Gesundheitsamt - der Landeshauptstadt K... vom 23. Juli 1984.
Der Beratende Arzt beim BMVg - P V 6 - hat sich am 17. Januar 1984 zu der gesundheitlichen Situation der Ehefrau des Antragstellers geäußert.
Der Senat hat mit Beweisbeschluß vom 5. September 1984 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen eingeholt:
- 1.
An welcher Krankheit leidet die Ehefrau des Antragstellers?
- 2.
Welche Behandlungsmethoden kommen in Betracht?
- 3.
Ist eine ausreichende Behandlung auch im Raum N... möglich?
- 4.
Welche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand wird es voraussichtlich haben,
wenn die Familie des Antragstellers nach N... umzieht,
wenn die Ehefrau des Antragstellers am bisherigen Wohnort verbleibt und nur der Antragsteller nach N... umzieht.
Ist in diesen Fällen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Antragstellers zu rechnen?
Auf das daraufhin vom Direktor der Universitätsnervenklinik in K... vorgelegte Gutachten vom 29. Oktober 1984 wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der erwähnten ärztlichen Äußerungen.
II
1.
Das Vorbringen des Antragstellers ist sachdienlich dahin auszulegen, daß er beantragen will,
die Versetzungsverfügung der SDM vom 22. März 1983 aufzuheben und ihn statt dessen auf einen Landdienstposten im Raum K... zu versetzen.
2.
Dieser Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die angefochtene Versetzung ist nicht rechtswidrig. Die SDM ist nicht verpflichtet, den Antragsteller im Raum K... zu verwenden.
a)
Über die Kommandierung und Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung der begehrten Verwendung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.).
Im Falle des Antragstellers war ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung gegeben. Wie der BMVg unwidersprochen und glaubhaft vorgebracht hat, war der Dienstposten eines Überwasserwaffenmechaniker- und Feuerwerkerbootsmanns beim MMunDp ... in E...-S... ab Juli 1983 frei und mußte daher nachbesetzt werden.
Daß die SDM gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Unteroffizier versetzt hat, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensausübung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (BVerwGE 43, 215). Das ist nicht der Fall.
Der Antragsteller ist nach seinem militärischen Werdegang für den Dienstposten - der seinem Dienstgrad entspricht - geeignet; daß es dafür auch andere geeignete Unteroffiziere geben mag, macht die Auswahlentscheidung des BMVg nicht ermessensfehlerhaft (BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1983 - 1 WB 12/83).
Auch im übrigen läßt die Versetzung des Antragstellers keinen Ermessensfehler erkennen. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von dem Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 192/80). Der Soldat muß es deshalb hinnehmen, wenn bei seiner Versetzung seine persönlichen und die Belange seiner Familie berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich den Vorrang (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. April 1981 - 1 WB 99/79).
Die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Gründe hindern die Versetzung nicht; sie haben kein derartiges Gewicht, daß sie die zuständigen Stellen hätten veranlassen müssen, den Antragsteller im Hinblick auf § 10 Abs. 3 SG gleichwohl im Raum K... zu verwenden, was - da die in Frage kommenden Stellen auf längere Zeit besetzt sind - ohnehin nur durch die Wegversetzung eines anderen Soldaten auch gegen dessen Willen möglich wäre.
Der Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers steht einer Versetzung nach E...-S... nicht entgegen. Nach dem überzeugend begründeten und auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Sachverständigengutachten leidet seine Ehefrau an einer neurotischen Depression, die psychotherapeutisch behandelt werden muß. Weil der Antragsteller durch sein Verhalten zur "Manifestierung des Leidens beigetragen hat", erscheint es notwendig, auch ihn in die Behandlung einzubeziehen.
Eine derartige Behandlung durch einen Nervenfacharzt ist auch in der näheren Umgebung des jetzigen Dienstortes des Antragstellers, etwa in B... oder in N... möglich. Damit kann auch der Forderung des Gutachters nach Einbeziehung des Antragstellers in die Behandlung entsprochen werden.
Der Gutachter macht zwar darauf aufmerksam, daß die im Juni 1984 begonnene psychotherapeutische Behandlung der Ehefrau durch die Nervenfachärztin Dr. H... in K... zumindest noch mehrere Monate andauern müsse, weil die bisher sich abzeichnende Verbesserung ihres Gesundheitszustandes durch einen Abbruch dieser Behandlung zu nicht übersehbaren Folgen führen könne. Wenn der Familienumzug an den neuen Dienstort unter diesen Umständen voraussichtlich erst in einigen Monaten möglich erscheint, so mißbrauchen SDM und BMVg gleichwohl ihr Ermessen nicht, wenn sie weiterhin an der Versetzung festhalten. Denn sie konnten mit Recht davon ausgehen, daß der Antragsteller und seine Ehefrau seit März 1983 genügend Zeit und auch Gelegenheit hatten, die Fortführung der Behandlung ab 1. Juli 1983 in der Nähe des neuen Dienst- oder des in dessen Umgebung gewählten Wohnortes einzuleiten.
Statt dessen hat die Ehefrau des Antragsteller nach diesem Zeitpunkt zweimal in K... die Behandlung gewechselt (Mitteilung vom 3. April 1984: "nunmehr in Behandlung" bei dem Psychologen Peter K... seit Juni 1984 bei der Nervenfachärztin Dr. H..., ohne einen Umzug und damit eine Behandlung im Bereich des neuen Dienstortes auch nur in Erwägung zu ziehen. Daß und warum die Ehefrau sich nicht etwa im Hinblick auf diese Behandlung, sondern grundsätzlich weigert, von K... wegzuziehen, wird im übrigen durch das Gutachten im einzelnen überzeugend dargelegt und näher begründet. Diese sehr persönliche Entscheidung hat das Gericht nicht zu bewerten, sie gibt ihm aber auch keinen Anlaß, seine bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen, wonach die Entscheidung der Ehefrau, nicht mit dem Antragsteller an dessen Dienstort umzuziehen, eine Versetzung grundsätzlich nicht hindert (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 54/82 - und vom 22. Februar 1984 - 1 WB 48/83).
Auch die an K... gebundene Ausbildung der 1963 geborenen Tochter des Antragstellers hindert die Versetzung nicht. Die Ausbildung war im Juli 1984 abgeschlossen.
Soweit der Antragsteller aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend verhindert ist, an den neuen Dienstort umzuziehen, kann unter bestimmten Voraussetzungen Trennungsgeld gewährt werden (§§ 20, 15 Abs. 1 Satz 4 BUKG; vgl. BVerwGE 54, 248).
b)
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Ermessensspielraum der SDM auch nicht etwa durch Selbstbindung, nämlich durch eine rechtsverbindliche Zusicherung seiner Landverwendung im Raum K... eingeengt.
Eine derartige Zusicherung liegt nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser befugt ist (BVerwGE 63, 110, 113[BVerwG 16.08.1978 - 1 WB 112/78] m.w.N.).
Der Antragsteller behauptet, anläßlich eines Ferngesprächs im Januar 1975 habe Kapitänleutnant B... (SDM - P 23 -) ihm erklärt, wenn er, der Antragsteller, mit einer kurzfristigen Versetzung nach K... auf das Troßschiff "C..." einverstanden sei, könne er in einem bis eineinhalb Jahren fest mit einer Landverwendung rechnen.
Ob in dieser Erklärung, ihre Richtigkeit unterstellt, eine rechtsverbindliche Zusicherung liegt und ob § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - der für die Rechtswirksamkeit einer(empfangsbedürftigen) Zusicherung die Schriftform verlangt - im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist, kann hier offenbleiben.
Denn diese "Zusage" ist nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht örtlich, etwa auf den Raum K..., begrenzt; die zugesagte Landverwendung - die der Antragsteller jetzt erhält - ist ihm sogar im Raum K... (beim MMunDp ... bereits 1978 angeboten worden. Diese Versetzung hat der Antragsteller ausdrücklich abgelehnt. Damit ist die Zusage jedenfalls erloschen. Der Antragsteller hat sie offenbar auch in den Personalgesprächen vom 27. Juni 1978 und vom 5. Oktober 1979 nicht mehr erwähnt; jedenfalls enthalten die Aktenvermerke über diese Gespräche dazu nichts.
3.
Der Antrag ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.