Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1984, Az.: BVerwG 1 WB 48/83
Versetzungsgesuch eines Berufssoldaten; Gesundheitliche Gründe; Fristgebundener Rechtsbehelf; Nicht-Disziplinar-Vorgesetzte; Fürsorgepflicht; Disziplinarvorgesetzter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 48/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Wird ein fristgebundener Rechtsbehelf bei einem örtlich nahen (Nicht-Disziplinar-Vorgesetzten) Vorgesetzten eingelegt, so trifft diesen in besonderem Maß eine Fürsorgepflicht zur möglichst raschen Weiterleitung an den entfernten zuständigen Disziplinarvorgesetzten.
- 2.
Stehen dienstliche Belange einer aus gesundheitlichen Gründen gewünschten Versetzung entgegen, so kann eine solche jedenfalls nur dann in Betracht kommen, wenn erwiesen ist, daß nur die Versetzung geeignet ist, schwerwiegende gesundheitliche Schäden abzuwenden.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Februar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberfeldarzt Dr. Macheleidt,
Stabsfeldwebel Fricke
als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist seit 1972 Berufssoldat und seit 1975 Hauptfeldwebel.
Er ist zum Flugabwehrraketen-Elektronik (FlaRakElo) Feldwebel (E) innerhalb der Teilstreitkraft Luftwaffe ausgebildet und tat in dieser Funktion Dienst in der 3./Flugabwehrraketenbataillon (FlaRakBtl) ... zunächst in A. und ab Februar 1970 in C..
Durch Verfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) vom 16. Juni 1980 wurde der Antragsteller, damals in seiner bisherigen Einheit als FlaRakAbschuß (Absch)-Feldwebel verwendet, zur Schule Technische Truppe 1/Fachschule des Heeres für Technik (STTr 1/FSHT) in E. als FlaRakAbschElo-Feldwebel versetzt. Grund der Versetzung war die Vorbereitung der Einführung eines neuen Waffensystems, das für Luftwaffe, Marine und Heer in Betracht gezogen wurde. Der Versetzung war am 12. Februar 1980 ein Personalgespräch vorausgegangen, über das am 20. Februar 1980 eine Niederschrift gefertigt worden war. Auf den Inhalt dieser Niederschrift wird Bezug genommen.
Ab August 1981 wurde erwogen, den Antragsteller zur Teilstreitkraft Heer zu übernehmen, nachdem die Luftwaffe sich entschieden hatte, das neue Waffensystem nicht einzuführen. Am 13. Januar 1982 verfügte die Stammdienststelle des Heeres (SDH) den Wechsel der Teilstreitkraft und die Führung des Antragstellers als FlaRakMechaniker (Mech)-Feldwebel auf einer Stelle des Territorialheeres vom 1. Januar 1982 an. Zuvor hatte sich der Antragsteller am 26. November 1981 mit dem Teilstreitkraftwechsel einverstanden erklärt und gebeten, sicherzustellen, daß er bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze im Standort Aachen/E. verbleiben könne.
Am 16. März 1982 führte der S 1 der STTr 1/FSHT mit dem Antragsteller ein Personalgespräch. Über das Personalgespräch liegt folgender Vermerk vor:
"1.
HptFw B. möchte endlich folgendes wissen:
a.
Besteht - und von welchem Zeitpunkt an - eine Einplanung auf einem HF-Dienstposten bei STTr 1/FSHT?b.
Ist sein Verbleib bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze an den Dienstorten Aa./E. entsprechend seinem Wunsche sichergestellt (Bezug 1.)?c.
Warum wurde in der Verfügung des Dienstpostenwechsels Nr. 4434 der SDH - Dez II 45 - vom 13.01.82 die Erstverwendung FlaRakMechFw aufgeführt, obwohl er FlaRakEloMechFw ist?d.
Warum erfolgten Versetzung zur Schule und Teilstreitkraftwechsel Luftwaffe/Heer auf z.b.V.-Stelle A 8 entgegen seinem Willen- vor einer Einplanungsmöglichkeit auf einem echten HF-Dienstposten bei STTr 1/FSHT,
- vor Zusicherung des Verbleibs an den Dienstorten Aa./E. bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze?
2.
Antworten des Dezernatsleiters SDH - II 45 - (Bezug 4.)
a.
Ein HF-Dienstposten bei STTr 1/FSHT steht z.Z. nicht zur Verfügung. Mit Inkrafttreten der neuen STAN 'Schule' ist geplant, HF B. auf einen HF-Dienstposten bei STTr 1/FSHT zu versetzen. Sachlage war HF B. bekannt.b.
Hinsichtlich des Verbleibs HF Bludau an den Dienstorten Aa./E. kann SDH - II 45 - keine Zusage machen, weil z.B. durch veränderte Org-Unterlagen eine Personalmaßnahme notwendig werden kann.Gegenwärtig, mittelfristig und auf absehbare Zeit ist weder von der SDH - Dez II 45 - noch von der STTr 1/FSHT eine Personalmaßnahme geplant.
c.
Von SDH - II 45 - wird in Verfügungen zukünftig berücksichtigt, daß HF B. die ATB FlaRak-EloMechFw, ATN xxx 7666, aufgrund des Befähigungsnachweises der STTr 1/FSHT - XVII. Inspektion - vom 07.10.81 hat. Korrektur ist erfolgt.d.
Die Versetzung zur Teilstreitkraft Heer (Dienstpostenwechsel Nr. 4434 vom 13.01.82 der SDH - II 45 -) wurde aufgrund des Antrages auf Teilstreitkraftwechsel des HF Bludau vom 26.11.81 vollzogen.e.
OTL ... Be. bietet HF B. die Möglichkeit zu einem Personalgesprüch bei seinem nächsten Besuch der STTr 1/FSHT (voraussichtlich im Monat April 1982)."
Der Antragsteller hat die Eröffnung des Vermerks am 18. März 1982 schriftlich bestätigt.
Mit Schreiben vom 30. Mai 1982 hat der Antragsteller um seine Versetzung zu einer Luftwaffeneinheit in A./Ostfriesland, weil kurzfristig eingetretene Erbangelegenheiten seiner Ehefrau einer umgehenden Regelung am Wohnort seiner Schwiegereltern in A. bedürften. Da sich der Gesundheitszustand seiner Ehefrau in der Zeit des Wohnens in St. sehr verschlechtert habe, führe diese Tatsache zu immer häufiger auftretenden Auseinandersetzungen und Mißstimmungen in der Familie.
Die SDL wurde zu dem Versetzungsgesuch gehört. Sie erklärte in einem Schreiben vom 4. August 1982, daß denn Versetzungsgesuch zur Zeit nicht entsprochen werden könne, da die Luftwaffe im gewünschten Bereich auf absehbare Zeit über keine Einplanunqsmöglichkeiten verfüge.
Unter dem 12. August 1982 wies die SDH das Versetzungsgesuch zurück. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß dem Versetzungsgesuch aus dienstlichen Gründen gegenwärtig nicht entsprochen werden könne. Die dienstlichen Gründe seien in der Tatsache zu sehen, daß die SDL auf absehbare Zeit in dem von dem Antragsteller gewünschten Bereich über keine Einplanungsmöglichkeit verfüge. Unabhängig von dem Vorhandensein eine Einplanungsmöglichkeit könne eine Versetzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohnehin nicht realisiert werden, weil der Antragsteller zum Truppenversuchspersonal Roland gehöre und die STTr 1/FSHT - Spezialstab ATV/Gruppe Elo/FK - die Freigabe des Antragstellers von einer gleichzeitigen und gleichwertigen Ersatzgestellung abhängig mache. Diese Forderung könne von der SDH derzeit nicht erfüllt werden. Bei vollem Verständnis für die persönlichen Belange des Antragstellers sehe sich die SDH aus den dargelegten Gründen außerstande, dem Versetzungsgesuch zu entsprechen.
Gegen den ablehnenden Bescheid der SDH legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. September 1982 Beschwerde ein. In der Beschwerde führt der Antragsteller aus, daß er die Begründung des Bescheides nicht anerkennen könne. Der Teillstreitkraftwechsel von der Luftwaffe zum Heer sei nur zustande gekommen, um Härtefälle für seine Familie abzuwenden, denn zwei Umzüge innerhalb eines Jahres hätte er finanziell nicht durchführen können. Für seinen Sohn hätte ein derart schneller Standortwechsel zu einer Verschlechterung in seiner schulischen Leistungsfähigkeit geführt. Hätte er nicht den Teilstreitkraftwechsel beantragt, so hätte bei seinem Abzug durch die Luftwaffe ohnehin eine Ersatzgestellung erfolgen müssen. Der Gesundheitszustand seiner Frau habe sich verschlechtert. Ihrer Aussage nach könne sie bei jedem Aufenthalt in Aurich beschwerdefrei und ohne Medikamente leben. Aus dieser Erkenntnis heraus ziehe sie es in Erwägung, sich dort notfalls des öfteren für längere Zeit aufzuhalten, worin er eine Gefährdung seiner Ehe sehe. Hinzu komme, daß sein Sohn in St. unter allergischer Rhinitis leide, was zu einem Leistungsabfall in der Schule geführt habe. Weil der gesundheitliche Zustand innerhalb der Familie ihn sehr beunruhige und seelisch belaste, bitte er um eine nochmalige Überprüfung seines Gesuchs um Versetzung nach A..
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 13. Dezember 1982 als unzulässig zurück. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, daß die Beschwerde binnen zwei Wochen eingelegt werden müsse, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten habe. Der Antragsteller habe am 1. September 1982 mit Aushändigung des ablehnenden Bescheides der SDH Kenntnis vom Beschwerdeanlaß erhalten. Die Beschwerdefrist sei daher am 15. September 1982 um 24.00 Uhr abgelaufen gewesen. Die Beschwerde des Antragstellers sei am 14. September 1982 beim Spezialstab ATV - Gruppe Elo/FK - eingegangen. Diese Stelle sei jedoch zur Entgegennahme der Beschwerde nicht zuständig gewesen. Eine bei einer unzuständigen Stelle eingereichte Beschwerde könne nur dann als rechtzeitig eingelegt behandelt werden, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei einer nach § 5 WBO zuständigen Stelle eingehe. Dies sei nicht der Fall gewesen, da die Beschwerde - nach normaler Postlaufzeit - erst am 16. September 1982 bei dem Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers eingegangen sei. Gründe im Sinne des § 7 WBO, die den Antragsteller an der Einhaltung der Frist gehindert hätten, habe dieser nicht geltend gemacht.
Eine Überprüfung des Beschwerdevorbringens im Dienstaufsichtsweg habe ergeben, daß kein Anlaß zur Abhilfe bestehe. Der Antragsteller habe als Berufssoldat grundsätzlich keinen Anspruch auf Verwendung an einem bestimmten Standort. Seiner Versetzung nach A. stünden dienstliche Gründe entgegen. Zum einen bestünde auf absehbare Zeit in dem von dem Antragsteller gewünschten Bereich keine Einplanungsmöglichkeit. Zum anderen werde er bei seiner Stammeinheit benötigt. Zwingende persönliche Gründe für eine Versetzung seien nicht gegeben. Der örtlich bedingte Krankheitszustand der Ehefrau und des Sohnes könne als zwingender persönlicher Grund nicht anerkannt werden, da aus ärztlicher Sicht eine Versetzung nicht zwingend gerieten sei. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Soldaten müsse das Urteil des Arztes verbindlich sein, ohne daß eine Beunruhigung und eine seelische Belastung des Antragstellers in Abrede gestellt werden solle. Die Tatsache, daß die Ehefrau des Antragstellers des öfteren und für längere Zeit ihren Aufenthalt in A. nehmen wolle, stelle sicher eine Belastung der Ehe des Antragstellers dar. Der Antragsteller könne sich jedoch seiner freiwillig übernommenen Verpflichtung zur jederzeitigen Versetzbarkeit nicht mit dem Hinweis auf den entgegenstehenden Willen seiner Ehefrau entziehen.
Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 3. Januar 1983 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 12. Januar 1983, bei der Stammkompanie STTr 1/FSHT eingegangen am 13. Januar 1983, legte der Antragsteller gegen den Bescheid des BMVg vom 13. Dezember 1982 "Beschwerde" ein.
Der BMVg hat die "Beschwerde" des Antragstellers vom 12. Januar 1983 mit Schreiben vom 6. April 1983 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, daß der BMVg zu Unrecht die Beschwerde für unzulässig halte. Entsprechend den Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung habe er die Beschwerde bei seiner Stammkompanie in Aa. einlegen wollen. Bei seiner Dienststelle in E. habe man ihm jedoch erklärt, dies müsse auf dem Dienstwege geschehen. Er müsse die Beschwerde in E. abgeben. Dies sei am Morgen des 13. September 1982 geschehen, nachdem der zuständige Hauptfeldwebel K. versprochen habe, die Beschwerde noch am gleichen Tage weiterzuleiten. Dieses Versprechen sei nicht in die Tat umgesetzt worden. Dies dürfe man jedoch nicht ihm entgegenhalten, da er aus seiner Sicht alles Erforderliche getan habe, um die gesetzliche Frist zu wahren. Es sei arglistig, wenn sich der BMVg nunmehr auf die Fristversäumnis berufe, da sie ganz offensichtlich durch Nachlässigkeit im eigenen Verantwortungsbereich entstanden sei.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei begründet, da sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn durch das Klima in St. außerordentlich beeinträchtigt würden, so daß sämtliche behandelnden Ärzte eine Ortsveränderung in Richtung Norddeutschland wegen des Seeklimas befürworteten. Hieraus folge, daß zwingende persönliche Gründe das Versetzungsgesuch rechtfertigten. Es sei unbegreiflich, daß der BMVg trotz Kenntnis der Sachlage argumentiere, aus ärztlicher Sicht sei eine Versetzung nicht zwingend geboten. Genau das Gegenteil ergebe sich aus den überreichten ärztlichen Bescheinigungen. Durch die für ihn schwerwiegenden und belastenden Probleme habe sich auch eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit ergeben. Durch diese werde seine Dienstleistung ungewollt negativ beeinflußt. Sollten seine Ehefrau und sein Sohn durch die eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich gezwungen werden, zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit für einen nicht absehbaren Zeitraum ihrer. Aufenthalt in A. zu wählen, so sehe er diesen Vorgang als ein drohendes Ereignis und eine große Gefahr für den Bestand seiner Familie an. Darüber hinaus bedürften die Erbangelegenheit seiner Ehefrau und der Gesundheitszustand seiner Schwiegereltern der ständigen Anwesenheit der Familie in A.. Sicher sei es richtig, daß er zur Zeit bei seiner Stammeinheit benötigt werde. Hieraus folge jedoch nicht, daß eine Versetzung nur nach gleichzeitiger oder gleichwertiger Ersatzgestellung in Betracht kommen könne. Bekanntlich sei er seinerzeit anläßlich des Projekts Roland von der Teilstreitkraft Luftwaffe zum Heer übergewechselt Wäre er bei der Luftwaffe verblieben, wäre er zusammen mit den übrigen Soldaten der Luftwaffe von diesem Projekt, welches für die Luftwaffe wegen fehlender Mittel gestrichen worden sei, abgezogen worden. Ein dienstliches Bedürfnis, wie es nunmehr möglicherweise bestehe, wäre dann gar nicht erst entstanden.
Der Antragsteller beantragt,
den BMVg unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 1982 sowie des Beschwerdebescheides vom 13. Dezember 1982 zu verpflichten, seinem Versetzungsgesuch stattzugeben.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er vertritt nach wie vor die Auffassung, daß die Beschwerde des Antragstellers gegen den ablehnenden Bescheid der SDH zu Recht wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Die Fristversäumnis liege eindeutig in der Sphäre des Antragstellers. Es sei ihm unbenommen gewesen, die Beschwerde fristgemäß auf dem allgemeinen Postweg bei seinem Disziplinarvorgesetzten in Aa. einzureichen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei im übrigen aber auf jeden Fall deshalb unbegründet, weil das, Versetzungsgesuch in der Sache zu Recht zurückgewiesen worden sei. Nach Überprüfung der Unterlagen durch den Beratenden Arzt der Personalabteilung stellten die bescheinigten Gesundheitsstörungen keinen zwingenden Grund für eine Versetzung nach Aurich dar. Insbesondere ließen die vorgelegten Atteste eine in medizinischer Hinsicht befriedigende Erklärung der Gesundheitsstörungen der Ehefrau und des Sohnes des Antragstellers vermissen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Antragstellers selbst gehe aus der Bescheinigung des Internisten Dr. med. Sp. hervor, daß die bisherigen Untersuchungen jedenfalls keinen pathologischen Befund ergeben hatten. Die gegenwärtige schwierige Situation des Antragstellers werde nicht verkannt. Mangels verfügbarer Stellen in A. und wegen Unabkömmlichkeit auf dem jetzigen Dienstposten sei eine Versetzung jedoch gegenwärtig nicht realisierbar.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
Zur Frage der Umstände der Einlegung der Beschwerde haben sich geäußert:
- 1.
der Stabsfeldwebel K. am 7. März, 25. April und 3. Juni 1983,
- 2.
der Oberstleutnant Bl. am 7. März und am 4. Mai 1983.
Zur Frage der Verfügbarkeit der für den Antragsteller in Frage kommenden Dienstposten im Bereich der Teilstreitkraft Luftwaffe ist eine dienstliche Äußerung des Leiters der SDL eingeholt worden. Die Äußerung ist unter dem 1. August 1983 erfolgt.
Auf den Inhalt aller dieser Äußerungen wird Bezug genommen.
Der Antragsteller hat in bezug auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau folgende ärztliche Atteste des Dr. med. V. (Arzt für Allgemeinmedizin) vorgelegt:
- 1.
Attest vom 6. Mai 1982,
- 2.
Attest vom 7. September 1982,
- 3.
Attest vom 12. Januar 1983,
- 4.
Attest vom 26. Mai 1983 und
- 5.
Attest vom 9. Dezember 1983.
Der Antragsteller hat in bezug auf den Gesundheitszustand seines (Hals-Nasen-Ohren-Arzt) vom 2. September 1982 und ein Attest des Dr. Viertmann vom 12. Januar 1983 vorgelegt.
Hinsichtlich seines eigenen Gesundheitszustandes hat er folgende ärztliche Bescheinigungen vorgelegt:
- 1.
truppenärztliche Bescheinigung des Stabsarztes Sc.-We. vom 19. November 1982,
- 2.
truppenärztliche Bescheinigung des Stabsarztes Kr. vom 19. November 1982,
- 3.
Konsultationsauftrag des Stabsarztes Se.-We. an den Internisten Dr. Sp. vom 18. Mai 1983,
- 4.
Bericht des Dr. med. Ka. vom 26. Mai 1983 und
- 5.
truppenärztliche Bescheinigung des Stabsarztes Mö. vom 30. Januar 1984.
Der Beratende Arzt bei der SDH hat sich am 12. Oktober 1982 und der Beratende Arzt beim BMVg - P V 7 - hat sich am 23. November 1982 zu der gesundheitlichen Situation der Ehefrau und des Sohnes des Antragstellers geäußert.
Auf den Inhalt aller dieser ärztlichen Äußerungen wird bezug genommen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdeweg erschöpft (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. November 1983 - 1 WB 105/82).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
1.
Das folgt allerdings nicht bereits daraus, daß die Beschwerde vom 13. September 1982 unzulässig gewesen wäre. Zwar ist die ablehnende Entscheidung der SDH vom 12. August 1982 dem Antragsteller am 1. September 1982 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief damit am 15. September 1982 ab (§ 6 Abs. 1 WBO). Die Beschwerde ging demgegenüber erst am 16. September 1982 bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO) ein.
An der Einhaltung der Beschwerdefrist war der Antragsteller allerdings durch unabwendbaren Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO gehindert. Nach den dienstlichen Äußerungen des Stabsfeldwebels K. und des Oberstleutnants Bl. steht fest, daß die Beschwerde nicht erst am 14., sondern bereits am 13. September 1982 von dem Antragsteller im Geschäftszimmer des Spezialstabes ATV-Elo-Teile eingereicht worden ist und daß der Antragsteller den Stabsfeldwebel K. darauf hingewiesen hat, daß die Weiterleitung unverzüglich erfolgen müsse. Die Weiterleitung erfolgte demgegenüber erst am 15. September 1982. Den Umstand, daß hierdurch die Beschwerde erst am 16. September 1982 beim Disziplinarvorgsetzten des Antragstellers einging, hat dieser nicht zu vertreten. Er konnte darauf vertrauen, daß seinem Wunsch nach "umgehender" Weiterleitung entsprochen werden und daß die Zeit vom 13. bis zum 15. September 1982 für eine Weiterleitung auf dem Dienstweg nach Aachen ausreichend sein würde. Die Beschwerde war offen abgegeben worden. Über die Fristgebundenheit der Eingabe konnte im Hinblick auf den in der Beschwerde enthaltenen Hinweis auf den ablehnenden Bescheid der SDH vom 12. August 1982 kein Zweifel bestehen. In diesem Fall hätte sich zumindest der Gruppenleiter Oberstleutnant Bl. als Vorgesetzter des Antragstellers vergewissern sollen, ob die Weiterleitung der Beschwerde auf dem üblichen Weg fristwahrend sein würde. Damit durfte der Antragsteller im Hinblick auf die konkreten dienstlichen Gegebenheiten rechnen. Denn sein nächster Disziplinarvorgesetzter war für ihn nicht, wovon § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO ersichtlich ausgeht, unmittelbar erreichbar. Unmittelbar erreichbar war für ihn nur das Geschäftszimmer des Spezialstabes ATV-Elo-Teile und sein Gruppenleiter als sein örtlich nächster Vorgesetzter. Diesem oblag aus der konkreten Situation heraus in besonderem Maße eine Fürsorgepflicht seinem Untergebenen gegenüber. Deshalb durfte der Antragsteller darauf vertrauen, daß von Eschweiler aus alles getan werde, um die Beschwerde alsbald der zuständigen Stelle rechtzeitig zuzuleiten, was bei einer verbleibenden Zeit von fast zwei Tagen und der geringen Entfernung zwischen Aachen und Eschweiler hätte ohne weiteres geschehen können. Davon, daß der Gruppenleiter sich zwei Tage für die Weiterleitung Zeit lassen würde, ohne sich zuvor über einen denkbaren zwischenzeitlichen Fristablauf zu informieren, brauchte der Antragsteller nicht auszugehen.
2.
Das Versetzungsgesuch des Antragstellers ist sachlich zu Recht zurückgewiesen worden.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte bei der Ablehnung eines Versetzungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO; vgl. BVerwG Beschluß vom 22. Januar 1980 - 1 WB 259/77).
Ein derartiger Ermessensfenlgebrauch liegt, hier nicht vor.
Der BMVg hat sein Ermessen insoweit durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten (ZDv 14/5 B 171) gebunden. Nach Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden, wenn Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a oder b des Bundesumzugskostengesetzes (VMBl 1973, 357) vorliegen. Diese Gründe befassen sich zwar mit dem Gesundheitszustand des Beamten bzw. Soldaten, seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und seiner Kinder. Voraussetzung für den Eintritt der Selbstbindung des BMVg ist aber stets, daß die begehrte Versetzung dienstlich möglich ist. Dieser Ermessensgrundsatz ist rechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG a.a.O.).
Im vorliegenden Fall ist die Versetzung dienstlich nicht möglich. Für den Antragsteller steht nach der für den Senat glaubhaften und vom Antragsteller nicht bestrittenen dienstlichen Äußerung des Leiters der SDL vom 1. August 1983 ein geeigneter Dienstposten im Großraum A. nicht zur Verfügung. Darüber hinaus hat der BMVg in Übereinstimmung mit dem zuständigen Vorgesetzten des Antragstellers stets geltend gemacht, daß dieser in seiner derzeitigen Verwendung an der STTr 1/FSHT in Aa. ohne Ersatzgestellung unentbehrlich sei und daß entsprechender Ersatz nicht gestellt werden könne. Auch dies hat der Antragsteller eingeräumt.
Der Antragsteller macht demgegenüber Keine Gründe gellend, die die zuständigen Stellen hätten veranlassen müssen, dem Versetzungsantrag gleichwohl, also unter Zurückstellung der der Versetzung entgegenstehenden dienstlichen Gründe, zu entsprechen.
Der Antragsteller kann zunächst nicht mit Erfolg darauf verweisen, seine und seiner Frau ständige Anwesenheit in A. sei notwendig, um seine Schwiegereltern unterstützen zu können. Der Senat hat bereits entschieden, daß selbst die Notwendigkeit der Pflege und Entlastung kranker Eltern nicht zu einer dienstlich nicht möglichen Versetzung zwingt (BVerwG Beschluß vom 9. November 1977 - 1 WB 93/77). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der "Erklärung zum bestehenden Testament" der Schwiegereltern des Antragstellers vom 27. April 1982 zudem, daß selbst von diesen ihre Pflegebedürftigkeit erst befürchtet wird und aus ihrer eigenen Sicht nicht absehbar ist, wann der entsprechende Fall überhaupt eintreten wird.
Der Antragsteller kann weiter nicht mit Erfolg geltend machen, sein eigener Gesundheitszustand gebiete zwingend seine Versetzung nach A. Derartiges wäre nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Antragsteller an einer schwerwiegenden Gesundheitsstörung leiden würde und nachgewiesen wäre, daß nur durch die begehrte Versetzung einer weiteren erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes begegnet, werden könnte. Das ist nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht der Fall. Eine sachliche Aussage zu dem Gesundheitszustand des Antragstellers enthalten die truppendienstlichen Bescheinigungen vom 19. November 1982 überhaupt nicht. Aus dem auf den Konsultationsauftrag des Stabsarztes Sc.-We. vom 18. Mai 1983 erstellten Bericht des Dr. Ka. vom 26. Mai 1983 kann zwar entnommen werden, daß der Antragsteller an einer psychosomatischen Störung auf Grund seiner familiären Situation leidet. Es wird aber nicht erkennbar, welches Ausmaß die psychische Belastung erreicht, insbesondere ob sie einer schweren körperlichen Erkrankung gleichzusetzen ist. Die empfohlene Versetzung in den norddeutschen Raum wird nicht als eine zur Beseitigung einer schweren Krankheit ausschließlich geeignete Therapie angesenen; es wird vielmehr die - nicht verifizierte - Hoffnung ausgedrückt, daß die behaupteten Beschwerden durch eine Versetzung am "leichtesten" behoben werden könnten. Damit ist dem Senat nicht dargetan, daß der Gesundheitszustand des Antragstellers derzeit eine Versetzung nach A. zwingend erfordert. Die truppenärztliche Bescheinigung des Stabsarztes Mö. vom 30. Januar 1984 geht über die sachlichen Aussagen des fachärztlichen Berichts nicht hinaus.
Entsprechendes gilt für den Gesundheitszustand des Sohnes des Antragstellers. Nach der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. Sch. vom 2. September 1982 und dem Attest des Dr. V. vom 12. Januar 1983 leidet der Sohn des Antragstellers an einer allergischen. Rhinitis, die - nur - in St. und Umgebung auftrete. Die Ärzte haben sich nicht dazu geäußert, welches Ausmaß an gesundheitlicher Schädigung durch die allergische Rhinitis bisher eingetreten ist. Weiter ist nicht erkennbar, ob die Erkrankung nicht nur durch die bisherigen - kurzen - Ortswechsel günstig beeinflußt worden ist, im übrigen aber auch bei längerem Daueraufenthalt im Seeklima nicht doch wieder manifest werden könnte. Entscheidend ist aber, daß auch hier in dem Ortswechsel nicht die einzig wirksame Therapie gegen eine wirklich schwerwiegende Erkrankung gesehen wird. Die Ortsveränderung wird nicht als zwingend notwendig, sondern nur als "begrüßenswert" bezeichnet.
Was schließlich den Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers angeht, so haben auch hier die Atteste des Dr. V. den Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, daß eine Versetzung unter Hintanstellung aller dienstlichen Belange zwingend geboten ist, um sonst unvermeidbare schwerwiegende gesundheitliche Schäden abzuwenden. Es wird aus den Attesten zunächst nicht klar erkennbar, ob die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorwiegend psychischer oder physischer Natur sind; es wird auch nicht klar, ob die Gesundheitsstörungen klimatisch oder vor allem dadurch bedingt sind, daß die Ehefrau von St. aus nicht ihren Eltern gegenüber die Aufgaben wahrnehmen kann, deren Erfüllung diese von ihr erwarten. Daß die auf Grund einer solchen seelischen Belastung bestehenden Verstimmtheiten den Wert einer schwerwiegenden gesundheitlichen Störung bereits erreicht haben, die nur durch einen Familienumzug nach A. entscheidend behoben werden könnte, erscheint dem Senat nicht ausreichend dargetan. Die behaupteten gesundheitlichen Störungen sind noch bei dem Personalgespräch im März 1982 von dem Antragsteller nicht angesprochen worden. Vielmehr hat er seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck gebracht, daß nicht gesichert sei, bis Dienstzeitende im Raum Aa. verbleiben zu können. Bereits im Mai 1982 hatte demgegenüber die gesundheitliche Situation der Ehefrau die praktisch bis heute bestehende erreicht, und sich jedenfalls nicht anschließend derart verschlimmert, daß bis Dezember 1983 jemals in Erwägung gezogen worden wäre, internistische oder psychiatrische Fachärzte zu Rate zu ziehen oder gar zu versuchen, den Symptomen durch eine Krankenhausbehandlung zu begegnen.
Der Senat verkennt nicht, daß seelische Verstimmungen, ohne daß sie als schwerwiegende Erkrankungen angesehen werden müßten, für Patienten schwer erträgliche Situationen bedingen können, die in den Betroffenen den Wunsch wecken, das Spannungsverhältnis aufzulösen. Dies kann aber nicht dazu führen, im vorliegenden Fall das dienstliche Bedürfnis an der Weiterverwendung des Antragstellers im Raum Aachen zurücktreten zu lassen. Glaubt die Ehefrau des Antragsteller in der derzeitigen Situation nach Aurich umziehen zu sollen, so kann das die personalführenden Stellen nicht dazu zwingen, den Antragsteller etwa unter Inanspruchnahme einer zbV-Stelle in diesen Raum zu versetzen (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Juli 1982 - 1 WB 55/81). Denn die Entscheidung der Ehefrau, nicht mit dem Antragsteller an dessen Dienstort zu verbleiben stellt als solche keinen Versetzungsgrund dar. Für den Fall der Wegversetzung hat der Senat stets die Auffassung vertreten, daß die Umzugsunwilligkeit der Ehefrau eine Versetzung nicht hindert (vgl. zuletzt BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 54/82).
3.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Seide
Thurn
Dr. Macheleidt
Fricke