Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1986, Az.: BVerwG 1 WB 68/86
Versetzung eines Soldaten; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung oder auf das Verbleiben von einem bestimmten Dienstposten; Vorliegen einer bindenden Zusage seitens des Vorgesetzen; Rücksichtnahme auf die persönlichen Probleme des Soldaten; Gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung des Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 68/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 19629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. Dezember 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Kapitän zur See Adams,
Oberleutnant zur See Hupperich als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Seit dem 3. November 1980 leistete er Dienst an der Marinefernmeldeschule (MFmS), Lehrgruppe Grundausbildung, in E.
Mit Versetzungsverfügung Nr. 4675 des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P V 4 (5) - vom 9. Dezember 1985 und Korrektur vom 15. Januar 1986 wurde er mit Dienstantritt am 2. April 1986 als Hörsaalleiter und Führer Alarmteileinheit Objektschutz zur Marineunteroffizierschule (MUS) nach P. versetzt.
Am 9. Januar 1986 stellte der Antragsteller das Gesuch, die vorgesehene Versetzung wegen persönlicher Härte um zwei Jahre hinauszuschieben. Er trug vor, daß er im März 1985 mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Hausstand gegründet habe. Diese habe nun endlich auch eine Anstellung gefunden, nachdem sie aus verschiedenen Gründen längere Zeit arbeitslos gewesen sei. Auf Grund der Tatsache, daß sie nun beide verdienten, bestände die Möglichkeit, ihrer beider finanzielle Situation in den nächsten zwei Jahren zu verbessern. Außerdem sei ihm bei zwei Personalgesprächen zugesichert worden, daß er bis zum Abschluß eines mit seinem Hausbau zusammenhängenden Gerichtsverfahrens mit einer Verwendung in E. rechnen könne. Dieses Verfahren sei bis jetzt noch nicht abgeschlossen.
Mit Bescheid vom 4. Februar 1986, dem Antragsteller zugegangen am 12. Februar 1986, lehnte der BMVg - P V 4 - das Gesuch ab.
Der Antragsteller hat daraufhin mit Schreiben vom 20. Februar 1986, eingegangen bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Kommandeur der Lehrgruppe Grundausbildung der MFmS, am selben Tage, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 2. April 1986 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller trägt unter Wiederholung seiner Antragsbegründung vom 9. Januar 1986 ergänzend vor, er habe die Ausbildung zum OffzMilFD und Verwendung im Stabsdienst beantragt, um auch im Stabsdienst eingesetzt zu werden. Eine Änderung der Verwendung könne nur in beiderseitigem Einvernehmen und nicht von Amts wegen erfolgen. Er solle auf dem Dienstposten als Hörsaalleiter und Führer Alarmteileinheit Objektschutz fachfremd und in einer Tätigkeit, die ihn nicht befriedige, eingesetzt werden. Für diese neue fachfremde Verwendung "Objektschutz" sei er nicht ausgebildet, auch fehle ihm der für den Dienstposten geforderte "Sonderlehrgang Methodik für Offiziere". Er müsse daher damit rechnen, daß er auf dem neuen Dienstposten nicht mehr so gut beurteilt werde wie bisher, und damit eine weitere Verzögerung in der Beförderung in Kauf nehmen. Seine im einzelnen vorgetragenen privaten Probleme, die der Kommandeur der MFmS bestätigt habe, könne er - wenn möglich - mit einer weiteren Stehzeit von zwei bis drei Jahren auf seinem bisherigen Dienstposten lösen. Er könne dann auch seinem beim Oberlandesgericht Schleswig anhängigen, mit dem seinerzeit geplanten Hausbau zusammenhängenden Verfahren mit mehr Zuversicht auf einen erfolgreichen Abschluß entgegensehen. In Personalgesprächen am 23. Juni und 22. September 1980 sei ihm durch seinen personalführenden Offizier beim BMVg - P V 4 (5) -, Kapitänleutnant M., in Aussicht gestellt worden, daß er bis zum Abschluß des Verfahrens in E. bleiben könne. Wenn dieser sich nicht mehr daran erinnern könne, daß er ihm das versprochen habe, sei dies eine Schutzbehauptung. Schließlich sei er laut Versetzungsverfügung auf die Dauer von vier Jahren zur MFmS versetzt worden, im Personalgespräch sei diese dann verlängert worden. Sein Nachfolger wolle nicht zur MFmS und er nicht zur MUS. Eine dienstliche Notwendigkeit und ein berechtigtes Interesse an seiner früher als geplanten anderweitigen Verwendung könne er daher nicht anerkennen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Über die Verwendung eines Soldaten entscheide der zuständige Vorgesetzte auf Grund dienstlicher Erfordernisse; soweit diese es zuließen, könnten persönliche Gründe berücksichtigt werden. Der Dienstposten des Hörsaalleiters und Führers Alarmteileinheit Objektschutz an der MUS in P. sei ab 1. April 1986 unbesetzt und es bestehe ein dienstliches Erfordernis, ihn zu besetzen. Es sei richtig, daß der Antragsteller für die Verwendung Objektschutz nicht ausgebildet sei. Die hierfür notwendigen Kenntnisse erhalte er während seines Einsatzes durch eine Ausbildung am Arbeitsplatz. Dies gelte auch für die fehlenden Kenntnisse in Methodik der Ausbildung.
Bei der Verwendung als Hörsaalleiter handele es sich um keinen fachrichtungsfremden Einsatz, da die Dienstposten der Ausbildungsoffiziere dieser Schule, mit Ausnahme der Truppenfachlehrer, keiner bestimmten Verwendungsgruppe der Laufbahn der OffzMilFD zugeordnet seien. Die für den Dienstposten erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erlerne der Antragsteller in der Praxis. Die Ausbildung junger Soldaten zu Unteroffizieren stelle darüber hinaus eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe dar. Auf keinen Fall handele es sich für den Antragsteller im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit um eine Herabstufung. Der Einsatz in P. werde die Verwendungsbreite des Antragstellers vergrößern. Letztendlich habe er keinen Anspruch darauf, während seiner Laufbahn entsprechend einer einmal genossenen Ausbildung eingesetzt zu werden.
Auf der anderen Seite werde der bisherige Dienstposten des Antragstellers für einen Offizier der Verwendungsgruppe Marinesicherungsdienst benötigt. Da diese Verwendungsgruppe nur über einen sehr geringen Anteil an A-11-Dienstposten verfüge, sei es zur Wahrung der Chancengleichheit aller Offiziere erforderlich, einen Teil der ihr angehörenden Offiziere für eine Übernahme in die Verwendungsgruppe Stabsdienst, in der mehr A-11-Dienstposten zur Verfügung stünden, durch entsprechenden Einsatz vorzubereiten. Es bestehe somit auch ein dienstliches Erfordernis, den Dienstposten des Antragstellers freizumachen. Der Versetzung stünden keine bindenden Zusagen hinsichtlich der Verwendungsdauer in E. entgegen. Die Behauptung des Antragstellers, ihm sei in zwei Personalgesprächen durch Kapitänleutnant M. mündlich zugesichert worden, daß er zumindest bis zum Abschluß der in seiner Bausache laufenden Verfahren auf dem Dienstposten in E. verbleiben würde, träfen nicht zu. Grundsätzlich würden keine festen Zusagen über die Verwendungsdauer erteilt, da organisatorische Änderungen oder zwischenzeitlich auftretende dienstliche Notwendigkeiten nicht vorhersehbar seien und sich deshalb feste Zusagen verbieten würden. Noch vielweniger komme die Zusage einer Stehzeit von unbestimmbarer Dauer in Frage; Kapitänleutnant M. habe auf Befragen erklärt, daß er sich auch dem Antragsteller gegenüber an diese Grundsätze gehalten habe. Dies ergebe sich auch aus den Vermerken über die Personalgespräche vom 23. Juni und 22. September 1980, in die keine entsprechenden Zusagen aufgenommen worden seien.
Obwohl die dienstlichen Erfordernisse für die Versetzung des Antragstellers gewichtig seien, seien auch die persönlichen Gründe mit in die Entscheidungsfindung einbezogen worden. Die möglichen finanziellen Probleme des Antragstellers, die durch, die Mitarbeit seiner Lebensgefährtin abgebaut werden könnten, führten jedoch zu keiner Änderung der Versetzungsentscheidung, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Berufstätigkeit einer Lebensgefährtin mit der Berufstätigkeit der Ehefrau eines zu Versetzenden gleichgestellt werden könne; dabei sei darauf hinzuweisen, daß der Senat in ständiger Rechtsprechung sogar die Berufstätigkeit der Ehefrau nicht als versetzungshindernd angesehen habe.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akten 7 U 4/81 und 11 U 234/85 des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts wurden beigezogen und haben bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vertrages die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 4675 des BMVg - P V 4 (5) - vom 9. Dezember 1985.
1.
Der Antrag ist zulässig.
Wann dem Antragsteller die angefochtene Verfügung ausgehändigt worden ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Zugunsten des Antragstellers muß daher davon ausgegangen werden, daß ihm die förmliche Versetzungsverfügung, auf die hinsichtlich der Fristberechnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO abzustellen ist, nicht vor dem 6. Februar 1986 ausgehändigt wurde. Mit seinem Schreiben vom 20. Februar 1986, das am selben Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, hat er somit fristgerecht die gerichtliche Entscheidung beantragt.
2.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Versetzung des Antragstellers an die MUS begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 43, 215,1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).
Das dienstliche Bedürfnis für die angefochtene Versetzung ist gegeben. Ein solches ist sowohl darin zu sehen, daß der Dienstposten des Hörsaalleiters und Führers Alarmteileinheit Objektschutz an der MUS frei war und besetzt werden mußte, als auch darin, daß einem Offizier aus der Verwendungsgruppe Marinesicherungsdienst zur Wahrung der Chancengleichheit die Möglichkeit gegeben werden sollte, sich auf einen Einsatz in dem über mehr A-11-Dienstposten verfügenden Stabsdienst vorzubereiten. Dies wird von dem Antragsteller insoweit auch nicht bestritten. Ob diese Entscheidung - was der Antragsteller bestreitet - zweckmäßig war, hat das Gericht nicht zu überprüfen.
Die angefochtene Maßnahme erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft.
Einen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder auf das Verbleiben auf einem bestimmten Dienstposten hat der Soldat nach dem Grundsatz seiner jederzeitigen Versetzbarkeit nicht (vgl. BVerwGE 43, 215, 5. Leitsatz, 219; 53, 95, 1. Leitsatz, 96; 63, 210, 215). Ausnahmen können insoweit allerdings gegeben sein, wenn der zuständige Vorgesetzte sein Ermessen durch eine den Soldaten begünstigende Zusage gebunden hat. Eine bindende Zusage liegt jedoch nur vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft und von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt ist (vgl. BVerwGE 26, 31, 36 [BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64]; 53, 163, 166 [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74]; BVerwG Beschluß vom 27. November 1986 - 1 WB 102/84).
Der Antragsteller behauptet insoweit einmal, sein Personalsachbearbeiter, Kapitänleutnant M., habe ihm versprochen, ein anderes Mal, dieser habe "in Aussicht gestellt", daß er bis zum Abschluß seiner Verfahren vor dem Oberlandesgericht in E. bleiben könne. Der BMVg bestreitet unter Hinweis auf die übliche Praxis der Personalführung und eine entsprechende dienstliche Erklärung des Kapitänleutnants M., daß dieser dem Antragsteller gegenüber die behauptete Erklärung abgegeben habe. Eine Zusicherung des Kapitänleutnants M. würde zwar den BMVg binden, denn diesem ist, wie der BMVg bestätigt hat, für sein Aufgabengebiet Zeichnungsbefugnis erteilt. Ob Kapitänleutnant M. tatsächlich dem Antragsteller gegenüber eine den BMVg bindende Zusicherung abgegeben hat, kann jedoch dahingestellt bleiben, denn der auf dem vom Antragsteller ursprünglich geplanten Hausbau beruhende Rechtsstreit mit der Inhaberin der Firma H.-Import - Montagebau in E., der Kauffrau Astrid L., ist am 23. Februar 1984 vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht durch rechtskräftigen Vergleich abgeschlossen worden. Dies ist aus den Akten 7 U 4/81 dieses Gerichts zu entnehmen. Der Antragsteller ist somit jedenfalls bis zum Abschluß dieses Verfahrens nicht von seinem Dienstposten in E. wegversetzt worden. Unter diesen Umständen wäre eine vom Antragsteller behauptete bindende Zusicherung des BMVg, sogar wenn eine solche tatsächlich abgegeben worden sein sollte, eingehalten worden, denn die Versetzungsverfügung des BMVg datiert vom 9. Dezember 1985.
Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, zur Zeit sei ein weiteres Verfahren bei dem Schleswig-Holsteinichen Oberlandesgericht anhängig. Dieses Verfahren betrifft eine gerichtliche Auseinandersetzung des Antragstellers mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, auf das sich deshalb die Erklärung des Kapitänleutnants M. nicht bezogen haben kann, weil dieser Rechtsstreit zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller behauptet, eine verbindliche Zusicherung hinsichtlich seiner weiteren Verwendung erhalten zu haben, nämlich anläßlich der Personalgespräche vom 23. Juni und 22. September 1980, überhaupt noch nicht anhängig und auch nicht voraussehbar war. Wie aus den Akten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 11 U 234/85 zu entnehmen ist, hat der Antragsteller seine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der Beklagten in diesem Rechtsstreit erst im Sommer 1984 gelöst und mit Schriftsatz vom 26. April 1985 Klage vor dem Landgericht Kiel erhoben, die sich im übrigen nur mit der internen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung des Antragstellers mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin befaßt.
Eine den BMVg auch noch im April 1986 bindende Zusage, den Antragsteller auf einem Dienstposten in E. zu belassen, liegt demnach auch dann nicht vor, wenn man von dem vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt ausgeht. Weitere Ermittlungen oder Beweiserhebungen sind deshalb nicht angezeigt.
Daß der anläßlich seiner Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD für die Verwendungsgrupoe Stabsdienst ausgewählte Antragsteller nunmehr als Hörsaalleiter im Rahmen der Unteroffizierausbildung und als Führer Alarmteileinheit Objektschutz eingesetzt wird, liegt im Rahmen der dem BMVg zustehenden Befugnis, über die Verwendung des Soldaten zu entscheiden. Einer etwa für diese Tätigkeit erforderlichen zusätzlichen Ausbildung muß er sich unterziehen; dies ergibt sich aus seiner Verpflichtung zum treuen Dienen (§ 7 SG). Im übrigen ist aber auch unbestritten, daß die Dienstposten des Hörsaalleiters an der MUS keiner bestimmten Verwendungsgruppe zugeteilt sind. Diese Tätigkeit kann daher von jedem Offizier, der nach dem Urteil seiner Vorgesetzten hierzu geeignet ist, gefordert werden.
Auch die persönlichen Probleme des Antragstellers verpflichten den BMVg nicht, ihn ohne Rücksicht auf die dienstlichen Erfordernisse auf seinem bisherigen Dienstposten an der MFmS zu belassen. Als Berufssoldat hat der Antragsteller freiwillig die Verpflichtung zur jederzeitigen Versetzbarkeit übernommen und muß es deshalb hinnehmen, wenn durch eine als notwendig angesehene Versetzung persönliche und familiäre Belange berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und Nachteile das übliche Maß an Unannehmlichkeiten nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Interessen des Betroffenen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 29. April 1981 - 1 WB 99/79 - und vom 5. August 1986 - 1 WB 114/85). Die von dem Antragsteller vorgetragenen persönlichen Probleme überschreiten dieses übliche Maß nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß der Soldat es hinnehmen, wenn durch eine Versetzung auch die Interessen der berufstätigen Ehefrau oder der Verlobten eines Soldaten berührt werden (vgl. BVerwGE 43, 215, 219 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; Beschluß vom 20. März 1985 - 1 WB 87/84 - m.w.H.). Für die Lebensgefährtin eines Soldaten gilt jedenfalls nichts anderes. Daß der Antragsteller zusammen mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin seine finanziellen Probleme bei einem Verbleiben in E. möglicherweise leichter und schneller lösen kann, kann den BMVg nicht zu einer anderen Entscheidung verpflichten.
Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür gegebenen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Nast-Kolb
Adams
Hupperich