Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1992, Az.: BVerwG 1 WB 126.90

Erreichen der besonderen Altersgrenze eines Soldaten; Dienstpostenumfang bei Stellen der Bundeswehr; Besetzung von Dienststellen bei der Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 126.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. Februar 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberstabsarzt Stephan, Stabsfeldwebel Viering als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Die Verfügung des Dienstpostenwechsels Nr. 0492 der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 25. August 1989 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 31. Januar 1990 werden aufgehoben.

Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Erreichen der besonderen Altersgrenze am 30. September 1993 enden. Zum Hauptfeldwebel wurde er am 2. Juni 1971 und zum Stabsfeldwebel am 1. April 1985 ernannt. Seit 1964 gehört er der Technischen Schule der Luftwaffe (TSLw) ... in F. an.

2

Vom 1. Oktober 1976 an wurde der Antragsteller als Lehr- bzw. Ausbildungsfeldwebel und Luftfahrzeugbodengeräte-Mechanikermeister (LfzBodGerMechMstr) auf Dienstposten eingesetzt, die nach der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) mit A 10/A 9 dotiert und für Offiziere des Militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) ausgewiesen waren. Zuletzt wurde der Antragsteller zum 1. Juli 1985 zur 9. Inspektion (Lehrgruppe B) auf den Dienstposten Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 140/003 "Lehroffizier, BodGerTOffz" versetzt. Als voraussichtliche Verwendungsdauer war der 30. September 1988 und nach erster Korrektur vom 18. März 1988 der 31. Dezember 1990 angegeben.

3

Auf Grund des STAN-Bearbeitungsauftrags Nr. 187/1989 des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - Fü L IV 2 - vom 25. August 1989 hat das Luftwaffenamt (LwA) unter dem 24. Oktober 1989 die Änderungsweisung Nr. 03 P zur STAN der LehrGruppe B/TSLw ... herausgegeben. Mit dieser STAN-Änderung wurde in Teil III u.a. der Dienstposten des Antragstellers TE/ZE 140/003 mit dem Personalsondercode "FO" (= Dienstposten darf wegen fehlender Abdeckung nicht geöffnet werden, zählt nicht zum Dienstpostenumfang) versehen (Kodierung) und es wurde u.a. der Dienstposten TE/ZE 130/010 - "AusbFw, LfzBodGerMechMstr" - mit der Dotierung A 9/A 8 AZ neu ausgebracht. Dieser Dienstposten TE/ZE 130/010 ist mit dem Personalsondercode "I O" (= Dienstposten künftig wegfallend <kw-Vermerk>) versehen. Gemäß STAN-Teil I A Nr. 2.1.2.3.1 fallen die Dienstposten TE/ZE 130/009 und 010 zum 31. Dezember 1992 weg.

4

Mit der Änderungsweisung wurden insgesamt vier Lehroffizier-Dienstposten Oberleutnant/Leutnant "FO" kodiert und vier Ausbildungsfeldwebel-Dienstposten Stabsfeldwebel/Hauptfeldwebel neu ausgebracht.

5

Mit Verfügung Nr. 0492 vom 25. August 1989 verfügte die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) für den Antragsteller den Wechsel vom Dienstposten TE/ZE 140/003 auf den Dienstposten TE/ZE 130/010. In der Verfügung des Dienstpostenwechsels ist auf "STAN-Änderung" hingewiesen.

6

Die Personalverfügung wurde dem Antragsteller bei einem Personalgespräch am 29. September 1989 ausgehändigt. In dem Aktenvermerk über das Personalgespräch ist u.a. ausgeführt:

"StFw B. wurde eröffnet, daß er mit Wirkung vom 01.10.89 auf einen in der STAN erstmals ausgebrachten StFw/HF-DP versetzt wird. Der von ihm bisher wahrgenommene OL/L-DP steht für ihn nicht mehr zur Verfügung.

Die Kriterien und Hintergründe dieser Entscheidung wurden dem Soldaten ausführlich erläutert. Insbesondere wurde auf folgende Sachverhalte hingewiesen:

Seit 01.10.76 wird StFw Becker wegen einer Org.-Änderung nicht mehr auf einen dotierungsrechten SF/HF-DP verwendet.

Um den Auftrag der Schule nicht zu gefährden und dem Soldaten eine von ihm nicht angestrebte Versetzung mit Standortbereichswechsel zu ersparen, hat die SDL damals der Versetzung auf einen freien Offz-DP zugestimmt. Nach der Wiedereinführung der Dienstgrade SF und OSF wurde allen betroffenen Uffz m.P. anläßlich der Umgliederung der TSLw ... zum 01.07.85 zur Verfügung des DP-Wechsels auch ein Schreiben ausgehändigt, in dem u.a. auf die befristete Verwendungsdauer hingewiesen worden ist (30.09.88); ein weiteres Schreiben wurde ihm im Frühjahr 1988 ausgehändigt (31.12.90).

Nach einer im 2. Quartal 1989 von BMVg P IV 4 getroffenen Aussage wäre ein Verbleib auf dem DP bis Ende 1991 möglich gewesen, da bis zu diesem Zeitpunkt kein Offz zur Verfügung stehen wird. Von diesem Sachstand ist der DezLtr II 5 auch noch ausgegangen, als er im Juni 1989 anläßlich eines Truppenbesuches bei der TSLw 3 auf Antragen von Soldaten erklärte, daß alle Stabsfeldwebel, die bis zur Zurruhesetzung auf dem Offz-DP verbleiben können, aufgrund der Erlaßlage (Sonderheft PersKM vom 11.01.88) so rechtzeitig zum OSF befördert werden könnten, daß sich dies noch auf die Versorgungsbezüge auswirke.

Erst danach wurde OTL J. die Weisung des Büro/Staatssekretärs an die Abt. Personal bekannt. Als ein Ergebnis dieser sich hieraus ergebenden Untersuchungen wurde die vorliegende STAN-Änderung erlassen.

StFw Becker wurde auf die Problematik, die sich durch die Besetzung von Offz-DP mit Berufsunteroffizieren ergibt, hingewiesen (weitere Öffnung der 'STAN-Planstellen-Schere'; Auswahl für die Besetzung der Offz-DP erfolgt nicht nach gleichen Kriterien wie bei OSF-DP). Es wurde verdeutlicht, daß der Soldat bei Anlegen eines entsprechenden Maßstabes (luftwaffenweite Betrachtung!) nicht grundsätzlich davon ausgehen kann, ausgewählt worden zu sein; dies hätte zur Folge gehabt, daß Stabsfeldwebel B. wahrscheinlich mit Wechsel des Standortbereiches hätte versetzt werden müssen.

...

Durch das Umsetzen auf einen verwendungs- u. dotierungsrechten DP wird dem Soldaten eine längere Stehzeit gewährt (Ende 1992), als es bei einem Verbleib auf dem Offz-DP möglich gewesen wäre (Ende 1991).

Die durch die Maßnahme entstehenden Konsequenzen wurden Stabsfeldwebel B. aufgezeigt:

ab 01-10.89 keine Zusatzpunkte für höherwertige Verwendung

Beförderung zum OSF nicht möglich.

Es wurde auch darauf verwiesen, daß ähnliche Regelungen mit denselben Konsequenzen für die sogenannten 'Zeitverwender' aller TSK getroffen sind/werden."

7

Mit Schreiben vom 10. Oktober 1989 legte der Antragsteller gegen die Verfügung des Dienstpostenwechsels Beschwerde ein. Auf Grund einer nicht nachvollziehbaren Staatssekretärsentscheidung sei er durch eine STAN-Änderung einer Einzelfallmaßnahme ausgesetzt worden, die dazu geführt habe, daß die auf dem früheren Dienstposten in absehbarer Zeit bevorstehende Beförderung zum Oberstabsfeldwebel unmöglich gemacht worden sei. Das sei kein dienstliches Bedürfnis für den angeordneten Dienstpostenwechsel.

8

Der BMVg - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 31. Januar 1990 als unbegründet zurück. Das dienstliche Bedürfnis für den Dienstpostenwechsel ergebe sich schon daraus, daß infolge der STAN-Änderung der bisherige Dienstposten nicht mehr besetzbar, während der neu geschaffene Dienstposten zu besetzen sei. Auch im Ergebnis sei der Dienstpostenwechsel nicht zu beanstanden, da der Antragsteller nicht zur Spitzengruppe der Unteroffiziere gehöre. Es sei nicht vertretbar, nicht zur Spitzengruppe gehörende Unteroffiziere auf Dauer auf förderlichen Dienstposten zu verwenden, sie auf solche Dienstposten zu versetzen oder zu befördern. Der Antragsteller sei im übrigen über den vorläufigen Charakter seiner Verwendung auf Offizierdienstposten informiert gewesen.

9

Gegen diesen ihm am 1. Februar 1990 zugestellten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Februar 1990, beim BMVg eingegangen am 13. Februar 1990, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 27. Juli 1990 dem Senat vorgelegt.

10

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:

11

Seine Verwendung seit 1976 auf einem Offizierdienstposten könne, nachdem sie wiederholt verlängert worden sei, nicht mehr als vorübergehende Maßnahme bezeichnet werden, sie sei vielmehr als endgültige Übertragung eines Offizierdienstpostens anzusehen. Die Änderung der STAN begründe kein dienstliches Bedürfnis für den angeordneten Dienstpostenwechsel, da der Aufgabenkreis des weggefallenen Offizierdienstpostens der gleiche geblieben sei. Somit sei auch das dienstliche Bedürfnis seiner Verwendung auf dem Dienstposten nicht weggefallen. Die Argumentation des BMVg, ob er "überhaupt (vom Ergebnis her) jemals Oberstabsfeldwebel geworden wäre", sei nicht nachvollziehbar. Er sei auf den Offizierdienstposten versetzt worden, weil es keinen anderen gegeben habe, der den Dienstposten hätte ausfüllen können, der Dienstposten wäre sonst nicht besetzbar gewesen. Der BMVg habe mit der Kodierung des Offizierdienstpostens und der Schaffung eines neuen Dienstpostens, der wieder wegfalle, allein den Zweck verfolgt, ihn, den Antragsteller, um die ihm zustehende Beförderung zu bringen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst würde der Offizierdienstposten wieder - vielleicht tatsächlich mit einem Offizier - besetzt werden.

12

Wichtig sei, daß der Dienstpostenwechsel bereits vor der STAN-Änderung verfügt worden sei. Es dränge sich der Eindruck auf, daß die STAN-Änderung nur vorgenommen worden sei, um im nachhinein die vorhergehenden Verfügungen zu rechtfertigen. Der Vorgang habe auch ohne STAN-Verhandlung stattgefunden und die TSLw unvorbereitet getroffen.

13

Es seien durch die STAN-Änderung insgesamt ausschließlich die Unteroffiziere mit Portepee betroffen, die auf Offizierdienstposten eingesetzt gewesen wären. Eine STAN-Änderung im eigentlichen Sinne sei damit nicht vorgenommen worden. Soweit der BMVg darauf hinweise, daß die STAN-Änderung der Vorbereitung einer künftigen Änderung der Organisation an der TSLw ... diene, liege ein neuer STAN-Entwurf bereits vor, in dem die kodierten Dienstposten erneut als Offizierdienstposten bewertet seien. Selbst wenn aber die Schulorganisation generell geändert werden sollte, sei die angefochtene andersartige Bewertung der Dienstposten fehlerhaft, da nicht abzusehen sei, wann eine derart durchgreifende Strukturänderung der TSLw ... überhaupt vorgenommen würde.

14

Der BMVg lege auch die Weisung des Staatssekretärs falsch aus, wenn er darauf abstelle, daß Stellenwahrheit geschaffen werden solle. Der Staatssekretär habe vielmehr darauf hingewiesen, daß für die Personengruppe der "Zeitverwender" entsprechende Schritte einzuleiten seien, nicht aber, daß Stellenwahrheit zu schaffen sei. Die Zeitverwenderproblematik beziehe sich jedoch ausschließlich auf die Besetzung von Dienstposten im Rahmen von zwei Jahren, nicht jedoch auf diejenigen, die den Dienstposten zehn oder mehr Jahre wahrnähmen. Die Kodierung eines besetzten Dienstpostens und die Ausbringung eines neuen Dienstpostens hätten mit Stellenwahrheit nichts zu tun.

15

Er beantragt,

"die Verfügung der SDL vom 25.08.1989, mit welchem dem Antragsteller im Rahmen eines Personalgesprächs der Wechsel auf den neugeschaffenen Dienstposten TE/ZE 130/010 verfügt wurde und den Beschwerdebescheid aufzuheben und den Antragsteller auf den Dienstposten 'Lehroffizier und Hörsaalleiter' TE/ZE 140/003 zurückzusetzen."

16

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

17

Er trägt vor:

18

Der zulässige Antrag sei unbegründet. Das dienstliche Bedürfnis für den Dienstpostenwechsel liege darin, daß die Besetzbarkeit des bisherigen Dienstpostens infolge der Kodierung weggefallen sei und die jetzige Stelle des Antragstellers frei und zu besetzen sei. Die STAN-Änderung unterliege als Organisationsakt nicht der gerichtlichen Nachprüfung.

19

Sie sei im übrigen nicht willkürlich erfolgt, um speziell den Antragsteller zu verändern; sie sei Vorstufe für eine künftig erfolgende Änderung der Organisation der TSLw ..., die den endgültigen Wegfall der betroffenen OffzMilFD-Dienstposten zur Folge haben solle. Die Organisationsmaßnahme bewirke zudem, daß die nicht funktionsgerechte Besetzung von Offizierdienstposten mit Portepee-Unteroffizieren, die keine Oberstabsfeldwebel-Kandidaten seien und gegebenenfalls auf Grund langer Stehzeit zu Lasten besser qualifizierter Unteroffiziere hätten befördert werden müssen, habe beendet werden können, ohne die Betroffenen örtlich zu verändern. Bei einem Verbleib auf dem Offizierdienstposten wäre der Antragsteller auf Grund seiner Punktzahl zum 1. Oktober 1990 zum Oberstabsfeldwebel befördert worden.

20

Die Weisung des Staatssekretärs vom 25. April 1989, insbesondere für die "kritische Personengruppe der Zeitverwender", die Dienstposten unter gleichzeitiger Veränderung des Aufgabenprofils zu kodieren, enthalte einen deutlichen Hinweis auf die allgemein notwendige Reduzierung von OffzMilFD-Dienstposten im Rahmen des - mittlerweile durch die politische Entwicklung überholten - Personalstrukturmodells (PSM) 95. Endgültige Strukturen und Dienstpostenumfänge lägen weder damals noch insbesondere heute fest. Insofern habe nach den STAN-Vorverhandlungen von 1989 auch noch keine STAN-Endverhandlung stattgefunden. In absehbarer Zeit werde die endgültige STAN der TSLw ... nicht vorliegen. Ob Dienstposten von Hörsaalleiter-Offizieren bzw. Lehroffizieren wegfallen würden, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Daß die Annahme einer Willkürentscheidung unberechtigt sei, werde auch daraus erkennbar, daß alle 18 vergleichbaren OffzMilFD-Dienstposten an der TSLw ... gleichbehandelt worden seien; alle ursprünglich auf diesen Dienstposten eingesetzten Portepee-Unteroffiziere würden derzeit auf Unteroffizier mit Portepee-Dienstposten und entsprechend ihrem Dienstgrad verwendet, nachdem spätestens seit Juli 1990 die ihnen früher obliegenden Offizieraufgaben auch von Offizieren wahrgenommen würden. Dies werde mittlerweile auch vom Antragsteller nicht mehr bestritten. Wenn auch die Weisung des Staatssekretärs in der Hauptsache vor dem Hintergrund der "Zeitverwender-Problematik" erteilt worden sei, sei es hier in erster Linie - insbesondere auch wegen der immer schwieriger werdenden Lehrinhalte - darum gegangen, Stellenwahrheit zu schaffen. Bei den STAN-Vorverhandlungen sei jeder einzelne Dienstposten betrachtet und überprüft worden. Die sachliche Berechtigung für die Änderung habe es nur an der TSLw ... gegeben. Es sei im übrigen beabsichtigt, die derzeit gesperrten Dienstposten sukzessive mit Offizieren zu besetzen, so daß die Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten wieder wegfallen könnten. Nachdem schon in der Vergangenheit die Zahl von mit Unteroffizieren besetzten Offizierdienstposten durch personelle und Organisationsmaßnahmen von ca. 40 auf jetzt nur noch 18 habe reduziert werden können, werde die bereits eingeleitete Zuversetzung von OffzMilFD an die TSLw ... diese Entwicklung noch beschleunigen. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, daß die Abteilung Personal noch 1989 davon ausgegangen sei, bis 1991 keine Offiziere zuversetzen zu können, beruhe diese damalige Auffassung auf einer Fehleinschätzung, der personellen Entwicklung.

21

Wenn der Antragsteller meine, aus der zeitlichen Abfolge der angefochtenen Verfügung der SDL und dem späteren Eingang der neuen STAN folgern zu können, der Dienstpostenwechsel sei unabhängig von der STAN erfolgt, sei sein Vortrag unschlüssig. Schon vor Vorliegen der endgültigen STAN könne auf Grund von STAN-Bearbeitungsaufträgen geplant und verfügt werden. Für STAN-Änderungen der angefochtenen Art seien auch keine STAN-Verhandlungen "vor Ort" üblich, sie würden vielmehr im Ministerium getroffen. Es sei darüber hinaus in den STAN-Vorverhandlungen, die die TSLw ... insgesamt beträfen, festgelegt worden, daß die Dienstposten der OffzMilFD, die bisher nicht besetzbar gewesen seien, künftig unter Umständen auch für die Besetzung mit Offizieren des Truppendienstes freigegeben würden. Für die nähere Zukunft seien somit hinlängliche Besetzungsmöglichkeiten gegeben. Erste Zuversetzungen von Offizieren seien bereits geplant.

22

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Kodierung auch begründbar und entspreche den dienstlichen Notwendigkeiten; aus der jahrelangen Notlösung einer unterwertigen Besetzung könne aus Gründen einer optimalen Ausbildungsqualität keine Dauerregelung geschaffen werden. Darum sei auch die zugrundeliegende Weisung des Staatssekretärs nur Ausgangspunkt der Überlegungen gewesen, wie an der TSLw ... letztlich Stellenwahrheit geschaffen werden könne.

23

Eine mittlerweile erfolgte Überprüfung durch das für die STAN der TSLw ... zuständige Referat habe u.a. zum Ergebnis, daß im Wege einer kompletten organisatorischen "Neuschüttelung" vermutlich sowohl der frühere als auch der derzeitige Dienstposten des Antragstellers aus der STAN gestrichen würden. Die Aufgaben des Antragstellers würden zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich ganz oder teilweise auf einen neuen Dienstposten in einer anderen Lehrgruppe verlagert werden, wobei die Dotierung dieses Dienstpostens abhängig sein werde vom Aufgabenumfang.

24

Die "Staatssekretärweisung" vom 25. April 1989 lautet:

"Büro Sts Dr. C.Bonn, 25. April 1989
App: ...

Herrn

Chef des Stabes FüS (federführend)

Herren

Chef des Stabes InspH

Chef des Stabes InspL

Chef des Stabes InspM

Abteilungsleiter Personal

Abteilungsleiter Haushalt

Betr.:Einsatz von Unteroffizieren auf Offizier-Dienstposten
Bezug:1)Vorlage Abteilung P (P II 2 - Az 16-30-00) vom 23.03.89
2)Auftrag Sts Dr. C. vom 29.03.89, Nr. 111773/2
3)Abteilungsleiter H vom 03.04.89
4)Inspekteur des Heeres vom 10.04.89
Anl.:3

Die Stellungnahmen des Herrn AL H vom 03.04.89 und des Herrn InspH vom 10.04.89 zur Vorlage der Abt P vom 23.03.89 haben Sts Dr. C. vorgelegen.

1-
Herr Staatssekretär Dr. C. nimmt zustimmend zur Kenntnis, daß die durch Stellenbesetzung der OffzDp durch UffzmP verschärfte Stellenproblematik geeignete Schritte zur Aufhebung der 18 %-Begrenzung erfordert; die Forderung ist zusätzlich im Attraktivitätsprogramm aufzunehmen, um erforderlichenfalls über eine Richtlinienentscheidung weiter zu kommen.

Die abgestimmte Vorlage bittet Herr Sts Dr. C. alsbald vorzusehen.

2-
Nachdem die Abteilung H einer 'vorübergehenden Kodierung unter Veränderung der Aufgabenprofile' zugestimmt hat, sind nach Weisung des Herrn Staatssekretärs insbesondere für die kritische Personengruppe der 'Zeitverwender' vordringlich die entsprechenden Schritte einzuleiten, damit diese noch im Sommer 1989 abgeschlossen werden können.

3-
Im Rahmen der Umfangreduzierung OffzMilFDst im PSM 95 bittet Herr Sts Dr. C. bis zum Jahresende 1989 um eine abgestimmte Vorlage, in welchem Umfang kodierte Dienstposten (vgl. 2) einbezogen und welche weiteren Eingriffe in Organisationsgrundlagen vorgesehen werden.

Im Auftrag

J."

25

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 149/90 - sowie die Stammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

26

II

Der Antragsteller greift mit seinem Antrag nur die Verfügung des Dienstpostenwechsels der SDL vom 25. August 1989 an und nicht auch die Gültigkeit der STAN, auf Grund derer der Dienstpostenwechsel verfügt worden ist. Soweit er die Gültigkeit der STAN in Frage stellt, geschieht dies nur zur Begründung seines Antrags.

27

Der Antrag ist zulässig und auch begründet.

28

Der Soldat hat keinen Anspruch, auf einem bestimmten Dienstposten Dienst zu leisten. Über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für den Wechsel eines Dienstpostens ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Die sich gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob der zuständige Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.).

29

Für die Umsetzung des Antragstellers auf den Dienstposten TE/ZE 130/010 (Dienstpostenwechsel) bestand kein dienstliches Bedürfnis.

30

Die SDL und der BMVg haben das dienstliche Bedürfnis für die Personalmaßnahme darauf gestützt, daß infolge der STAN-Änderung der bisherige Dienstposten des Antragstellers für ihn nicht mehr zur Verfügung stehe bzw. weggefallen und der jetzige Dienstposten frei und zu besetzen gewesen sei (Nr. 5 a, c der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" - VMBl 1988, 76). Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

31

Der Senat hat zwar in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 12. August 1976 - BVerwG 1 WB 137.75 - und 7. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 170.80 - <NZWehrr 1983, 27> und vom 14. März 1990 - BVerwG 1 WB 119.89 -), daß organisatorische Maßnahmen, wie das Ausweisen, Bezeichnen und Bewerten von Dienstposten in der STAN oder in STAN-Änderungen die Rechtssphäre des Soldaten nicht berühren, sondern außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit liegen, sie von dem Soldaten hinzunehmen sind und in der Regel ein dienstliches Bedürfnis für eine konkrete Personalmaßnahme begründen können; es ist nicht Aufgabe der für die Entscheidung über truppendienstliche Maßnahmen zuständigen Wehrdienstgerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Der Senat hat jedoch in diesem Zusammenhang stets darauf hingewiesen, daß der Rechtsschutz des Soldaten dadurch nicht geschmälert wird. Denn alle Einzelmaßnahmen, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage solcher Organisationsakte gegenüber dem Soldaten konkret getroffen oder unterlassen werden, können von den Gerichten daraufhin überprüft werden, ob der Soldat in seinen Rechten verletzt worden ist. Das ist hier der Fall.

32

Der Senat ist davon überzeugt, daß der Dienstposten TE/ZE 140/003 nur kodiert wurde, um den Antragsteller von diesem Offizierdienstposten wegzuversetzen. In dem Vermerk über das Personalgespräch vom 29. September 1989 ist klargelegt, daß die STAN-Änderung auf die "Weisung des Büro/Staatssekretärs" zurückzuführen ist. Aus der "Staatssekretärweisung" vom 25. April 1989, die den Einsatz von Unteroffizieren auf Offizierdienstposten (Zeitverwender) betrifft, ergibt sich, daß die durch die Zeitverwender gegebene "verschärfte Stellenproblematik" durch eine "vorübergehende Kodierung unter Veränderung der Aufgabenprofile" gelöst werden sollte. Demnach handelt es sich bei der in der STAN-Änderung vorgenommenen Kodierung des vom Antragsteller besetzten Offizierdienstpostens TE/ZE 140/003 und dem Ausbringen des Stabsfeldwebel/Hauptfeldwebel-Dienstposten TE/ZE 130/010 um eine Maßnahme, die gezielt gegen die weitere Verwendung des Antragstellers auf diesem Offizierdienstposten gerichtet war, um nach der Umsetzung auf den neu ausgebrachten Dienstposten dessen weitere Förderung - es kam nur noch eine Beförderung zum Oberstabsfeldwebel in Betracht - schon deswegen ausschließen zu können, weil der Antragsteller dann nicht mehr auf einem Dienstposten verwendet wurde, dessen Bewertung mindestens dem Beförderungsdienstgrad entspricht (vgl. Nr. 102 ZDv 20/7).

33

Der frühere Dienstposten des Antragstellers TE/ZE 140/003 ist mit der Änderungsweisung Nr. 03 P zur STAN der Lehr-GrpB/TSLw 3 im Teil III der STAN zwar mit dem Personalsondercode "FO" versehen. Der BMVg hat jedoch nichts dafür vorgetragen, daß durch die Kodierung des Dienstpostens eine Änderung der Aufgabenqualität des STAN-Dienstpostens vorgenommen worden ist. Daß dies letztlich nicht der Fall ist, ergibt sich daraus, daß nach dem Vortrag des BMVg beabsichtigt ist, "die derzeit gesperrten Dienstposten sukzessive mit Offizieren zu besetzen". Wenn derzeit - lediglich - die "offiziertyischen Aufgaben" dieses Dienstpostens von Offizieren anderer Teileinheiten wahrgenommen werden, ist daraus nicht auf eine materielle Änderung der Aufgabenqualität des in der STAN ausgebrachten kodierten Dienstpostens zu schließen.

34

Denn es soll als Folge einer - wenn auch zeitlich noch nicht bestimmten - Besetzung des Dienstpostens mit einem Offizier, spätestens aber mit dem 31. Dezember 1992 der mit der Kodierung zugleich neu ausgebrachte Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten TE/ZE 130/010 wieder wegfallen, so daß der zuversetzte Offizier auf dem derzeit kodierten Dienstposten wieder genau diejenigen Aufgaben wahrzunehmen hat, die - auf jeden Fall bis zur Kodierung - in vollem Umfang vom Antragsteller wahrgenommen wurden. Ein derartiges Vorgehen rechtfertigt ein dienstliches Bedürfnis als Grundlage für die konkrete Personalmaßnahme nicht (vgl. Beschluß vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255>).

35

Der BMVg hat in anderen Verfahren vor dem Senat wiederholt vorgetragen, daß eine STAN-Änderung zur Förderung eines bestimmten Soldaten nicht in Betracht komme. Er muß sich dann aber auch entgegenhalten lassen, daß eine STAN-Änderung nicht dazu dienen kann, die Förderung eines Soldaten gezielt zu verhindern, der nach allgemeinen Personalführungsgrundsätzen sonst hätte gefördert werden müssen.

36

Der BMVg beruft sich erfolglos darauf, "daß alle 18 vergleichbaren OffzMilFD-Dienstposten an der TSLw ... gleichbehandelt worden" seien. Die angeführte "Vergleichbarkeit" und "Gleichbehandlung" beschränkt sich darauf, daß ausschließlich diejenigen OffzMilFD-Dienstposten kodiert - und insoweit "neue" Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten ausgebracht - worden sind, die mit Unteroffizieren besetzt waren. Die mit der dargelegten Zielrichtung vorgenommenen STAN-Änderungen betrafen somit zwar nicht nur den Antragsteller, jedenfalls aber eine kleine feststehende Personengruppe. Hierdurch ändert sich nichts an der Bewertung eines dienstlichen Bedürfnisses für die angefochtene Personalmaßnahme.

37

Auch der nunmehr im gerichtlichen Antragsverfahren vorgebrachte Hinweis des BMVg auf eine mit der STAN-Änderung zu erreichende "Stellenwahrheit" gibt für das dargelegte dienstliche Bedürfnis für die angefochtene Verfügung des Dienstpostenwechsels nichts her. Abgesehen davon, daß die vom Antragsteller bis zum 1. Oktober 1989 tatsächlich ausgeübte Funktion unbestritten in Kongruenz mit dem von ihm besetzten Dienstposten stand, hat der BMVg das dienstliche Bedürfnis für den von der SDL verfügten Dienstpostenwechsel gerade nicht damit begründet, den vom Antragsteller besetzten OffzMilFD-Dienstposten zur ausbildungs- und dienstgradgerechten Verwendung zu benötigen (vgl. Nr. 5 d der o.a. "Richtlinien"). Der BMVg hat in seinem Beschwerdebescheid vom 31. Januar 1990 und in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 1990 vielmehr ausführlich dargelegt, die "OrgMaßnahme" bewirke die Beendigung der Verwendung des Antragstellers, der nach Ansicht des BMVg im übrigen kein "Oberstabsfeldwebel-Kandidat" sei, auf einem Offizierdienstposten, auf dem er auf Grund langer Stehzeit zu Lasten besser qualifizierter Soldaten hätte befördert werden müssen. Diese Wirkung hat mit "Stellenwahrheit" nichts zu tun.

38

Das Ergebnis mittlerweile erneuter STAN-Überprüfungen, wonach nach dem Vortrag des BMVg im Wege einer kompletten organisatorischen "Neuschüttelung" vermutlich sowohl der frühere als auch der derzeitige Dienstposten des Antragstellers aus der STAN gestrichen würden, ist hier unbeachtlich, da für die Beurteilung des vorliegenden Anfechtungsbegehrens die Sachlage spätestens im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im August 1990 maßgeblich ist (vgl. Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 57.78 - <BVerwGE 73, 48>).

39

Da der BMVg damit kein dienstliches Bedürfnis im Rechtssinne für die angefochtene Umsetzung des Antragstellers dargetan hat, sind die entsprechende Verfügung des Dienstpostenwechsels der SDL vom 25. August 1989 und der sie bestätigende Beschwerdebescheid des BMVg vom 31. Januar 1990 aufzuheben.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Stephan
Viering