Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.1981, Az.: BVerwG 1 WB 170/80
Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte; Verletzung der auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Überordnung und Unterordnung beruhenden Rechte und Pflichten; Begriff der dienstlichen Maßnahme; Verzögerte oder unsachgemäße Behandlung einer Beschwerde; Zahlung der Technikerzulage an Soldaten; Verweisung von Amts wegen bei Widerspruch des Klägers; Erfordernis der Bezeichnung der konkreten dienstlichen Maßnahme oder Unterlassung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 170/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 22042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 17 Abs. 1 und 3 WBO
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienst Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. Mai 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter an Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberstleutnant i.G. Ehmann, Hauptfeldwebel Grimm als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und gehört seit 1968 zum Stab Technische Gruppe/Aufklärungsgeschwader (StabTechnGrp/AufklG) ... - Teileinheit "Betriebsorganisation". Er war zunächst als Flugzeugmechanikermeister eingesetzt. Da er im Oktober 1968 den Lehrgang "Zentralisierte Technik" bestanden hatte, wurde er entsprechend der ihm zuerkannten Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATN) - als Luftfahrzeuginstandsetzungsführungstechnikermeister (LfzInstFüTMstr) verwandt. 1975 wurde die für das AufklG ... geltende Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) geändert. Dabei wurde der von Antragsteller bis dahin eingenommene Dienstposten des LfzInstFüTMstr in den eines Stabsdienstfeldwebels Technik (StabsDstPw B) umgewandelt. Mit Rücksicht auf diese STAN-Änderung verfügte die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) für den Antragsteller am 12. Juni 1975 einen Dienstpostenwechsel vom LfzInstFüTMstr (ATN 541 6164 C) zum StabsDstFw 3 (ATN 570 0963 B) und ordnete mit Wirkung vom 1. Juli 1975 die Änderung der Verwendung an. Daraufhin wurde dem Antragsteller mit Bescheid des StabTechnGrp/AufklG 52 vom 22. Juli 1975 die Stellenzulage für besonders beanspruchte Soldaten in technischer Verwendung in Strahlflugzeug-Verbänden und -Schulen (Technikerzulage) entzogen.
Gegen die STAN-Änderung und die von der SDL getroffene Verfügung des Dienstpostenwechsels beantragte der Antragsteller nach erfolglosem Beschwerdeverfahren am 29. August 1979 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Senat wies diesen Antrag mit Beschluß vom 12. August 1976 - 1 WB 137/75 - zurück.
Gegen den Entzug der Technikerzulage erhob der Antragsteller am 18. November 1975 Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch rechtskräftiges Urteil vom 16. März 1978 (11 A 98/77) abgewiesen.
Unter dem 4. November 1979 richtete der Antragsteller eine "Beschwerde" und "Schadensersatsforderung" an das Bundesministerium der Verteidigung - Führungsstab der Luftwaffe -, die dort am 6. November 1979 einging. Darin beschwerte er sich gegen ihm "unbekannte Vorgesetzte im Führungsstab der Luftwaffe", denen genau bekannt sei, daß er auch nach der STAN-Änderung im Jahre 1975 - ebenso wie vorher - eine besonders beanspruchende Tätigkeit im Bereich der Instandsetzung und Wartung von Strahlflugzeugen ausgeübt habe und bis jetzt ausübe; dennoch hätten diese Vorgesetzten bisher nichts unternnommen, um den von ihm zur Zeit eingenommenen Dienstposten in der STAN wieder als zulagenpflichtigen LfzInstFüTMstr-Dienstposten auszuweisen. Er sei als Lfz-InstFüTMstr ausgebildet und als solcher auf seinem derzeitigen Dienstposten auch tätig. Daß er nicht manuell am Flugzeug tätig sei, sei ohne Belang. Denn auch die in den Marine-Strahlflugzeugverbänden eingesetzten Soldaten seien nicht manuell am Flugzeug tätig. Dennoch erhielten diese die Technikerzulage, da ihre Dienstposten so benannt seien, daß Technikerzulage gezahlt werde. Soldaten in gleichen Dienststellungen würden so ungleich behandelt.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) habe die ihm - dem Antragsteller - geschuldete Fürsorgepflicht grob verletzt. Durch unrichtige Angaben vor dem Verwaltungsgericht über seine Tätigkeit und über die "Handhabung des Zulagenerlasses in der Truppe" sei das Gericht getäuscht und seine Klage abgewiesen worden. Den ihm dadurch entstandener. Schaden müsse ihm der BKVg ersetzen.
Er erwarte von seinen Vorgesetzten, daß ihm die Technikerzulage nachgezahlt und weiterhin gewährt werde. Denn er erfülle nach wie vor die Aufgaben eines LfzlnstFüTMstr, der auch im jetzt gültigen Zulagenerlaß ohne jede Einschränkung enthalten sei. Wer als Voraussetzung für die Gewährung der Zulage die "manuelle Tätigkeit am Flugzeug" fordere, mache sich unglaubwürdig, weil zur Zeit weder in der Luftwaffe noch in den Marine-Strahlflugzeugverbänden danach verfahren werde.
Der BMVg hat das Schreiben des Antragstellers vom 4. November 1979 wie folgt gewürdigt:
- a)
Soweit darin die Zahlung der "Technikerzulage" (für Vergangenheit und Zukunft) und Schadensersatz (Fürsorgepflichtverletzung durch Täuschung des Verwaltungsgerichts) begehrt wird, hat er es als - an die Stelle des Widerspruchs im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren tretende - Beschwerde (§ 23 Abs. 1 WBO) angesehen und diese Beschwerde durch Beschwerdebescheid vom 15. November 1979 (VR I 3 - Az 19.02.09) zurückgewiesen. Die Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheids verweist dementsprechend auf den allgemeinen Verwaltungsrechtsweg. Gleichwohl hat der Antragsteller gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 23. November 1979 Beschwerde eingelegt, über die der BMVg (bis zum 21. Oktober 1960) noch nicht entschieden hat.
- b)
Das übrige Begehren des Antragstellers hat der BMVg als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 1980 vorgelegt.
Seiner Ansicht nach begehrt der Antragsteller,
- 1.
ihn, den BMVg, zu verpflichten, die für das Aufklärungsreschwader ... geltende STAN dahingehend zu ändern, daß der mit dem Antragsteller im Stab Technische Gruppe besetzte Dienstposten mit der ATB "LfzInstFüTMstr" belegt werde;
- 2.
festzustellen, daß er, der BMVg, in dem von dem Antragsteller gegen den Entzug der Technikerzulage erfolgos betriebenen Verwaltungsstreitverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwalrungsgericht durch falsche Behauptungen die Fürsorgepflicht verlerzt habe.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend:
Was die vom Antragsteller geltend gemachte Fürsorgepflichtverletzung durch angeblich falsche Behauptungen im Verwaltungsstreitverfahren angehe, so sei der Antrag unzulässig, weil er, der BMVg, sich für sein Verhalten in einem Verwaltungsprozeß nicht vor den Wehrdienstgerichten zu verantworten habe. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO könne die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Maßnahmen des BMVg nur dann begehrt werden, wenn der Antrag eine Verletzung der Rechte des Soldaten oder der dem BMVg als seinem Vorgesetzten obliegenden Pflichten zum Gegenstand habe, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt seien. Eine solche Verletnung werde vorliegend aber nicht gerügt. Im übrigen stehe dem Feststellungsbegehren des Antragstellers in jedem Fall auch die Unanfechtbarkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. März 1978 entgegen. Im Verlaufe dieses Verfahrens habe der Antragsteller alle rechtlichen Möglichkeiten gehabt, dem Sachvortrag des BMVg zu widersprechen und für seine Darstellung Beweis anzutreten. Wenn er dies nicht getan und sogar auf Rechtsmittel verzichtet habe, gehe das zu seinen Lasten; die Folgen könnten durch ein wehrdienstgerichtliches Antragsverfahren nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden.
Soweit der Antragsteller die Umbenennung seines STAN-Dienstpostens begehre, folge die Unzulässigkeit daraus, daß diese Umbenennung des Dienstpostens nur durch die organisatorische Maßnahme einer STAN-Änderung erfolgen könnte, organisatorische Maßnahmen jedoch durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht erzwungen werden könnten.
Mit Schriftsatz vom 5. November 1980 an den Senat hat der Antragsteller folgende Anträge gestellt:
"Ich beantrage
1.
die Aufhebung des Beschwerdebescheides BMVg, VR I 3, vom 15. November 19792.
Die Entscheidung über meine Beschwerde vom 23. November 1979 (3 Beschwerdegründe, davon ein Punkt gemäß Antrag, lfd.Nr. 4) ...3.
Eine Feststellung durch das Gericht, daß durch die mangelhafte Bearbeitung der Beschwerden gegen § 10 Soldatengesetz verstoßen wurde....
4.
Eine Entscheidung des Gerichts darüber, ob der Zulagenerlaß vom 13. März 1973 mit dem Gesetz übereinstimmte und ob ein Verstoß gegen das Soldatengesetz, § 10, Abs. 4 vorlag....
5.
Eine Entscheidung des Gerichts darüber, ob der Zulagenerlaß vom 14. August 1980 mit dem Gesetz übereinstimmt und ob ein Verstoß gegen das Soldatengesetz, § 10 Abs, 4 vorliegt....
6.
Eine Entscheidung des Gerichts darüber, ob mit dem Befehl zur STAN-Änderung bzw. mit der STAN-Änderung selbst- von LFzInstFüTMstr
- in StabsDstFw B
gegen das Soldatengesetz, § 13, Wahrheitspflicht und daraus resultierend gegen den § 10, Pflichten des Vorgesetzten, verstoßen wurde.
...
7.
Eine Entscheidung des Gerichts darüber, ob der Dienstherra)
den Gleichheitsgrundsatz verletzt undb)
gegen die § 13, Wahrheitspflicht/§ 10, Pflichten des Vorgesetzten/§ 31, Fürsorgepflichtverstoßen hat.
...
8.
Eine Entscheidung des Gerichts bezüglich meiner Schadensersatzforderung (siehe meine Beschwerde vom 04. November 1979, Pkt. 4.0) ...9.
Eine Entscheidung des Gerichts darüber, ob mir die strittige Zulagea)
für das - aufgrund meiner Beschwerde - 'überzahlte' Jahr (vom 01.07.1975 bis 01.07.1976 = 672,56 DM Brutto) wieder abgezogen werden soll oder obb)
bis zum Zeitpunkt der Herausgabe des neuen Zulagenerlasses nachgezahlt werden muß."
Der BMVg hat diese Anträge in seinem Schriftsatz vom 7. Januar 1981 zusammengefaßt; er ist der Auffassung, daß der Antragsteller folgendes begehrt:
"(1)
den BMVg zu verpflichten, alle Soldaten, die für technische Arbeiten im Rahmen der Truppeninstandhaltung an Strahlflugzeugen oder deren Ausrüstung/Geräten oder in der Planung/Steuerung/Nachprüfung eingesetzt sind oder die praktische Ausführung der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten beaufsichtigen, bei der Zahlung der Stellenzulage nach Nr. 5 Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.10.1979 (Technikerzulage) gleich zu behandeln;(2)
den BMVg zu verpflichten, ihm die Technikerzulage für die Zeit vom 01.07.1975 bis 14.08.1980 nachzuzahlen;(3)
den BMVg zu verpflichten, die für das Aufklärungsgeschwader 52 geltende STAN dahingehend zu ändern, daß der mit ihm im Stab Technische Gruppe besetzte Dienstposten mit der ATB 'LfzInstFüTMstr' belegt werde;(4)
den BMVg zu verpflichten, ihm im Wege des Schadensersatzes die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht bzw. Oberverwaltungsgericht Lüneburg entstandenen Kosten in Höhe von DM 555,22 zu erstatten;(5)
festzustellen, daß seine Beschwerden vom 12.08.1979 und 23.11.1979 unsachgemäß bearbeitet worden seien."
Unter dem 6. April 1981 hat der Berichterstatter folgendes Schreiben an den Antragsteller gerichtet:
"1.
Sie haben zwar zunächst mehrfach, zuletzt in Ihrem Schreiben vom 15. Januar 1981, darauf hingewiesen, daß es Ihnen in erster Linie darauf ankomme, auf Ihre Beschwerden vom 4. November und 23. November 1979 einen der Wehrbeschwerdeordnung entsprechenden Beschwerdebescheid zu erhalten.
Die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) sieht keine Beschwerde des Soldaten gegen seinen höchsten Vorgesetzten den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) vor. Der Soldat kann jedoch Maßnahmen des BMVg, durch die er sich beschwert fühlt, nach Maßgabe des § 17 WBO gerichtlich überprüfen lassen (§ 21 WBO). Auch Maßnahmen des Inspekteurs der Luftwaffe, die dieser nicht als truppendienstlicher Vorgesetzter für den ihm nachgeordneten Bereich, sondern als Abteilungsleiter im Bundesministerium der Verteidigung - und damit im Auftrag des Ministers - trifft, sind nur nach den §§ 21, 17 WBO anfechtbare Maßnahmen des BMVg.
Dementsprechend haben Sie in dem Schriftsatz vom 15. Januar 1981 weiterhin erklärt, daß Sie damit einverstanden sind, 'daß der Wehrdienstsenat die Beschwerdebescheide anstelle des BMVg erarbeitet', daß also der Senat unmittelbar über Ihr Begehren entscheiden solle.
2.
Das Gericht ist verpflichtet darauf hinzuweisen, daß sachdienliche Anträge gestellt und unklare Anträge erläutert werden (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO). Sie haben in Ihrem Schreiben vom 5. November 1980 insgesamt acht Anträge gestellt. Der BMVg hat diese Anträge mit Schreiben vom 7. Januar 1981 'nach sachdienlicher Auslegung' in fünf formulierte Anträge zusammengefaßt.
Unter Berücksichtigung dessen, daß Sie dieser Auslegung in der Sache nicht widersprochen, gleichwohl aber Ihre acht Anträge aufrechterhalten haben, dürfte das Gericht davon ausgehen, daß Sie folgendes begehren:
a)
Die Feststellung, daß der BMVg durch die mangelhafte Bearbeitung der Beschwerden vom 4. und 23. November 1979 gegen § 10 SG verstoßen hat,b)
die Feststellung, daß der Zulagenerlaß vom 13. März 1973 gegen § 10 SG verstieß und daß der Zulagenerlaß vom 14. August 1980 gegen § 10 SG verstößt,c)
die Feststellung, daß die STAN-Änderung - von LfzInstFüTMstr in Stabsdienstfeldwebel B - gegen die §§ 10 und 13 SG verstößt,d)
die Feststellung, daß der BMVg den Gleichheitsgrundsatz verletzt und gegen die Pflicht als Vorgesetzter (§ 10 SG), seine Wahrheitspflicht (§ 13 SG) und seine Fürsorgepflicht (§ 31 SG) verstoßen hat,e)
die Verpflichtung des BMVg, alle Soldaten die für technische Arbeiten im Rahmen der Truppeninstandhaltung an Strahlflugzeugen oder deren Ausrüstung/Geräten oder in der Planung/Steuerung/Nachprüfung eingesetzt sind oder die praktische Ausführung der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten beaufsichtigen, bei der Zahlung der Stellenzulage nach Nr. 5 Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (Technikerzulage) gleichzubehandeln,f)
die Verpflichtung des BMVg, dem Antragsteller die Technikerzulage für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 14. August 1980 nachzuzahlen,g)
die Verpflichtung des BMVg, die für das Aufklärungsgeschwader ... geltende STAN dahingehend zu ändern, daß der mit dem Antragsteller im Stab Technische Gruppe besetzte Dienstposten mit der ATB 'Luftfahrzeuginstandsetzungsführungstechnikermeister belegt wird,h)
die Verpflichtung des BMVg, dem Antragsteller im Wege des Schadensersatzes die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor den Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichten entstandenen Kosten in Höhe von 555,22 DM zu erstatten,i)
die Feststellung, daß die Beschwerden des Antragstellers vom 4. November und 23. November 1979 unsachgemäß bearbeitet worden sind.3.
Das Gericht dürfte weiterhin davon ausgehen, daß Ihre Äußerung in dem Schriftsatz vom 15. Januar 1981: 'Ob ich eine gerichtliche Entscheidung vor dem allgemeinen Verwaltungsgericht beantrage oder aber zum Beispiel den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages um Hilfe bitten werde, werde ich erst nach Erhalt der mir zustehenden Beschwerdebescheide entscheiden' so zu verstehen ist, daß Sie einer Verweisung der vorliegenden Sache an die allgemeinen Verwaltungsgerichte widersprechen.
4.
Sollten Sie gegen die inhaltliche Interpretation Ihres Begehrens entsprechend den vorstehenden Ausführungen Bedenken haben, so werden Sie gebeten, diese dem Gericht bis zum 22. April 1981 mitzuteilen."
Der Antragsteller hat sich zu diesem Schreiben nicht geäußert.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze - einschließlich der darin genannten Unterlagen - Bezug.
II
A
Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens (vgl. Schreiben des Senats vom 8. April 1981) - im wesentlichen zur Vorbereitung eines späteren Verfahrens vor dem allgemeinen Verwaltungsgericht - die Feststellung, daß
- 1.
der BMVg durch die mangelhafte Bearbeitung der Beschwerden vom 4. und 23. November 1979 gegen § 10 SG verstoßen habe,
- 2.
der Zulagenerlaß vom 13. März 1973 gegen § 10 SG verstoßen habe,
- 3.
der Zulagenerlaß vom 14. August 1980 gegen § 10 SG verstoße,
- 4.
die STAN-Änderung - vom LfzlnstFüTMstr in StabsDstFw B - gegen die §§ 10 und 13 SG verstoße,
- 5.
der BMVg den Gleichheitsgrundsatz verletzt und gegen die Pflichten als Vorgesetzter (§ 10 SG), seine Wahrheitspflicht (§ 13 SG) und seine Fürsorgepflicht (§ 31 SG) verstoßen habe.
Weiter soll der Senat über folgende Anträge entscheiden:
- 6.
Den BMVg zu verpflichten, alle Soldaten, die für technische Arbeiten im Rahmen der Truppeninstandhaltung an Strahlflugzeugen oder deren Ausrüstung/Geräten oder in der Planung/Steuerung/Nachprüfung eingesetzt sind oder die praktische Ausführung der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten beaufsichtigen, bei der Zahlung der Stellenzulage nach Nr. 5 Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (Technikerzulage) gleich zu behandeln;
- 7.
- a)
den BMVg zu verpflichten, ihm die Technikerzulage für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 14. August 1980 nachzuzahlen;
- b)
festzustellen, daß er die für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 1. Juli 1976 gezahlte Technikerzulage nicht zurückzuzahlen brauche;
- 8.
den BMVg zu verpflichten, die für das Aufklärungsgeschwader ... geltende STAN dahingehend zu ändern, daß der mit ihm im Stab TechnGrp besetzte Dienstposten mit der ATB "LfzInstFüTMstr" belegt werde;
- 9.
den BMVg zu verpflichten, ihm im Wege des Schadenersatzes die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten in Höhe von DM 555,22 zu erstatten;
- 10.
festzustellen, daß seine Beschwerden vom 4. November 1979 und 23. November 1979 unsachgemäß bearbeitet worden seien.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung davon auszugehen, daß der Antragsteller für den Fall, daß für seine Anträge ganz oder zum Teil die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig sind, einer Verweisung widerspricht (vgl. Schreiben des Senats vom 8. April 1981, Nr. 3).
B
Diese Anträge sind nicht zulässig.
1.
Der Antrag zu 1 ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 3 WBO nicht erfüllt sind. Die Wehrdienstgerichte haben nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO im wesentlichen nur über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen. Auch kann nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO mit dem Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme (oder Unterlassung) rechtswidrig war (BVerwGE 53, 160, 161) [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75]. Der Begriff der Maßnahme erfordert stets eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des Vorgesetztenverhältnisses getroffen worden ist. Bereits im Wehrbeschwerdeverfahren begegnen sich die sonst im Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis zueinander stehenden Personen in einer der Beteiligung in einem verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren ähnlichen Stellung; ihre Erklärungen sind daher auch hier nicht mehr vom Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis bestimmt; auch hat der Vorgesetzte, dessen Maßnahme angefochten wird, insoweit nicht mehr Rechte als der sonst seiner Hoheitsgewalt Unterworfene. Es können daher auch insoweit Erklärungen und Handlungen eines Verfahrensbeteiligten nicht verselbständigt und zum Gegenstand eines neben der Hauptsache herlaufenden neuen Antragsverfahrens gemacht werden (vgl. BVerwGE 53, 160, 161 ff [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75] m.w.N.). Das gilt auch für den allgemeinen Vorwurf, der Vorgesetzte habe die Beschwerde verzögerlich oder sonst unsachgemäß bearbeitet. Dagegen ist der Soldat bereits durch die Rechtsbehelfe der Wehrbeschwerdeordnung hinreichend geschützt (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG Beschluß vom 24. Juli 1980 - 1 WB 190/79).
2.
Die Anträge zu 2 und 3 kann der Antragsteller in diesem Verfahren schon deshalb nicht zulässigerweise stellen, weil sie die sogenannte Technikerzulage betreffen. Insoweit handelt es sich um eine Verwaltungsangelegenheit, über die nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben (BVerwG Beschluß vom 12. August 1976 - 1 WB 137/75). Der BMVg hat daher zu Recht den Teil der Beschwerde vom 4. November 1979, mit dem die Zahlung der Technikerzulage begehrt wird, abgetrennt und darüber gesondert entschieden.
Soweit der Antragsteller - mit den Anträgen zu 2 und 3 - nicht die Zahlung der Zulage, sondern die Feststellung beantragt, die jene Zulage begründenden Erlasse "stimmten nicht mit dem Gesetz überein und verstießen insbesondere gegen § 10 SG", hat der BMVg die "Beschwerde" des Antragstellers vom 4. November 1979 vorgelegt (§§ 21, 17 Abs. 4 Satz 3 WBO). Sie ist damit Gegenstand dieses Verfahrens. Obwohl diese "Beschwerde" nur den Zulagenerlaß vom 13. März 1973 (Antrag zu 2) erwähnt, ist der Antrag zu 3 nicht als unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Antrags anzusehen (vgl. BVerwGE 43, 193, 195 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]; 53, 321, 325), [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76]weil es sich bei dem Erlaß vom 14. August 1980 um den gleichen, lediglich geänderten und ergänzten Zulagenerlaß handelt.
Für die Frage des Rechtswegs macht es indes keinen Unterschied, ob auf Grund dieser Erlasse die Zahlung einer Zulage selbst oder (lediglich) die Feststellung begehrt wird, die Erlasse seien rechtswidrig. Denn beide Erlasse regeln (in Ausführung des Bundesbesoldungsgesetzes), welche Soldaten unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf die "Technikerzulage" haben. Obwohl für diese Anträge somit nicht die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte, sondern der allgemeinen Verwaltungsgerichte gegeben ist, kommt eine Verweisung (§§ 21, 18 Abs. 3 Satz 1 WBO) nicht in Betracht, weil der Antragsteller trotz Belehrung mit ihr nicht einverstanden ist (BVerwGE 33, 307 f).
3.
Der Antrag zu 4 ist unzulässig, weil er sich gegen eine Änderung der STAN wendet, die nach § 17 WBO nicht zulässigerweise Gegenstand eines wehrdienstgerichtlichen Antragsverfahrens sein kann. Das hat der Senat bereits im Beschluß vom 12. August 1976 - 1 WB 137/75 - gegenüber dem Antragsteller ausgesprochen und näher begründet.
4.
Der Antrag zu 5 ist ebenfalls unzulässig. § 17 WBO setzt voraus, daß der Antragsteller die konkrete dienstliche Maßnahme oder Unterlassung, durch die er glaubt, selbst verletzt zu sein oder durch die ein Vorgesetzter seine Pflichten ihm gegenüber verletzt haben soll, so genau bezeichnet, daß eine nähere Nachprüfung möglich ist. Daran fehlt es hier. Falls der Antragsteller mit diesem Antrag andere als die bereits in den sonstigen Anträgen näher erläuterten Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes, der allgemeinen Pflichten des Vorgesetzten, der Wahrheitspflicht und der Fürsorgepflicht durch den BMVg rügen will - nur dann käme dem Antrag selbständige Bedeutung zu -, muß er darlegen, durch welche konkreten Maßnahmen (oder Unterlassungen) er sich selbst beschwert fühlt (vgl. Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 17 RdNrn. 27, 40; § 1 RdNrn. 80, 83, 62). Das hat der Antragsteller trotz Hinweises des Senats (vom 31. Oktober 1980) nicht getan.
5.
Die Anträge zu 6 und 7 betreffen die Zahlung der Technikerzulage; sie sind jedenfalls aus den oben unter 2. näher dargelegten Gründen unzulässig.
Deshalb bedarf die Frage keiner weiteren Aufklärung oder Vertiefung, ob der Antrag zu 6 - falls ihm gegenüber den Anträgen zu 7 überhaupt selbständige Bedeutung zukommt - dem Senat durch den BMVg mit Schreiben vom 21. Oktober 1980 überhaupt vorgelegt (§ 17 Abs. 4 Satz 3 WBO) wurde und damit oder sonst rechtshängig geworden ist.
6.
Mit dem Antrag zu 8 soll der BMVg verpflichtet werden, die STAN für das AufklG 52 zu ändern. Dieser Antrag ist aus den oben unter 3. dargelegten Gründen unzulässig. Für die Frage der Zulässigkeit macht es keinen Unterschied, ob die Rechtswidrigkeit einer bereits vorgenommenen Änderung der STAN festgestellt werden (Antrag zu 4), oder ob der BMVg zur Änderung der jetzt geltenden STAN verpflichtet werden soll (Antrag zu 8).
7.
Ob der Antrag zu 9 schon deshalb unzulässig ist, weil der BMVg diesen Anspruch als eine Verwaltungsangelegenheit angesehen - über den die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben (§ 59 SG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO) -, die "Beschwerde" vom 4. November 1979 daher insoweit getrennt, über diesen Antrag gesondert entschieden und ihn deshalb dem Senat nicht vorgelegt hat, kann offenbleiben. Dieser Antrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil für ihn der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben ist (vgl. oben unter 2.).
8.
Falls dem Antrag zu 10 gegenüber dem Antrag zu 1 überhaupt selbständige Bedeutung zukommt, ist er jedenfalls aus den oben unter 1. dargelegten Gründen unzulässig.
C
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen (§ 20 Abs. 2 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Seide
Thurn
Ehmann
Grimm