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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1984, Az.: BVerwG 1 WB 116/83

Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Fernmündliche Einlegung; Erklärung zu Protokoll; Zulässige Form eines Rechtsbehelfs; Unabwendbarer Zufall

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 116/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZWehrr 1985, 122

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 30.08.1984 - AZ: 1 WB 37/83

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur bei Anwesenheit des Antragstellers und des zuständigen Vorgesetzten "zu Protokoll" erklärt werden.

  2. 2.

    Auskünften seines zuständigen Vorgesetztenüber die zulässige Form eines Rechtsbehelfs darf der Soldat vertrauen. Sind sie unrichtig, dann stellt dies für den Soldaten einen unabwendbaren Zufall im Sinne der WBO § 7 dar.

  3. 3.

    Ergeht während eines anhängigen gerichtlichen Antragsverfahrens ein den Streitgegenstand betreffender neuerlicher Bescheid eines Vorgesetzten, so kommt einem sich hieraus entwickelnden neuen Verfahren keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu. Ein entsprechendes gerichtliches Verfahren ist mit dem anhängigen Verfahren zu verbinden.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. August 1984
durch
den Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner durch
Oberst von Consbruch und Oberleutnant Kruse als ehrenamtliche Richter
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren 1 WB 116/83 und 1 WB 37/84 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung miteinander verbunden.

  2. 2.

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller trat nach bestandener Reifeprüfung zum 2. Juli 1973 in die Bundeswehr ein und verpflichtete sich als Soldat auf Zeit. Zum 1. März 1974 wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen. Am 1. Juli 1974 wurde er zum Fahnenjunker und am 1. Oktober 1974 zum Fähnrich befördert. Vom 30. September 1974 an studierte der Antragsteller an der Hochschule der Bundeswehr in M... Betriebs- und Organisationswissenschaften. Nach Abschluß des Studiums im Frühjahr 1978 wurde der Antragsteller, inzwischen am 1. April 1975 zum Leutnant befördert, mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P ... ... - vom 5. April 1978 zum 10. April 1978 zur ... P... ... (P...) ... nach L... versetzt. Am 25. April 1978 wurde er zum Oberleutnant ernannt. Ab 1. April 1979 tat er Dienst als Artillerie- und Batterieoffizier in der ... P... ... Anschließend wurde er in der ... und ... P... . Anschießend wurde er in der ... und ... P... verwendet.

2

Am 28. November 1978 wurde seine Dienstzeit auf zwölf Jahre festgesetzt. Sie endet am 30. Juni 1985.

3

Seit 1981 bemüht sich der Antragsteller um eine Beförderung zum Hauptmann. Im Februar 1982 lehnte er eine Versetzung nach K... als S 3-Offizier beim V... (V...) ... ab und bat darum, ihm statt dessen "baldmöglichst eine Dienststellung als Batteriechef zukommen zu lassen".

4

Mit Schreiben vom 15. November 1982 bat der Antragsteller um ein Personalgespräch, weil er bis zu diesem Zeitpunkt eine Verwendung als Batteriechef noch nicht erhalten hatte. Das Personalgespräch fand am 29. Dezember 1982 statt. Auf den hinsichtlich des Personalgesprächs gefertigten Vermerk des BMVg - P ... - vom gleichen Tag wird Bezug genommen.

5

Im Januar 1983 richtete der Antragstleler folgendes Schreiben an den BMVg - P ... -:

"Betr.: Planung meiner weiteren Verwendung

Bezug: 1.
Mein Personalgespräch bei P ... am 29.12.82

2.
Telefongespräche mit OTL M..., Kdr P..., am 11. u. 12.01.83

Mein Kommandeur eröffnete mir am 11.1.83 telefonisch, daß von P ... geplant sei, mich ab 1.4.83 als Bttr-Chef der ... P... ... zu verwenden.

Der Kommandeur erklärte mir, daß er dieser Planung nicht zustimmen würde, aber auch nicht einer Verwendung als Chef in einer anderen Batterie des Bataillons.

Als Gründe führte er an, daß ich als BttrOffz der ... Bttr aus dieser Bttr herausgelöst wurde, um in der ... Bttr Rekruten auszubilden - eine Aufgabe, in der ich dann auch den größeren Erfolg hatte. Weiter nannte er voraussehbare Schwierigkeiten, die das Unterführerpersonal der Bttr mit mir - und umgekehrt - haben würde. Im Interesse meiner Person und der Soldaten der Batterien käme er zum Schluß, daß eine Chef-Verwendung im P... nicht gut wäre.

Ich stimme den Bedenken des BtlKdr zu und sehe ein, daß ich es als Chef im Bataillon nicht leicht hätte, daß vielmehr negative Folgen wahrscheinlich wären.

Dennoch bat ich, mir die Qualifikation zum BttrChef nicht abzusprechen.

Der Kommandeur versprach mir, in der bald vorzulegenden Beurteilung unter 'Verwendungsvorschläge auf weitere Sicht' an 1. Stelle eine Verwendung als hauptamtlicher Jugendoffizier und an 2. Stelle eine Verwendung als Chef in einem anderen Bataillon vorzuschlagen.

Ich erkläre mich damit einverstanden, da somit mein Wunsch, Chef zu werden, berücksichtigt wird."

Mit Schreiben vom 13. Mai 1983 "ersuchte" der Antragsteller um seine Versetzung an die Hochschule der Bundeswehr in M..., "um dort im Studentenfachbereich WOW als Gruppenleiter Dienst zu tun".

6

Der Antragsteller begründete sein Begehren damit, daß seine derzeitige dienstliche Situation seit geraumer Zeit äußerst unbefriedigend sei. Bei seinem letzten Personalgespräch am 29. Dezember 1982 sei ihm von Seiten des BMVg - P ... - zugesagt worden, die Förderungsmöglichkeiten zu prüfen. Die Möglichkeit, welche daraufhin durch den BMVg ins Auge gefaßt worden sei, Verwendung ab 1. April 1983 als Batteriechef der ... P... in L..., habe aus dienstlichen Gründen nicht verwirklicht werden können. Diese Gründe seien einmal schwere Bedenken des Kommandeurs P... wie auch die Tatsache, daß der jetzige Chef der ... P... seinen Dienstposten nicht verlassen wolle, gewesen. Da sich eine Förderungsmöglichkeit nicht ergeben habe, habe er weiter in L... Dienst tun müssen. Dadurch habe sich seine dienstliche Situation negativ entwickelt. Um einigen jüngeren Offizieren Nachteile zu ersparen, die sich daraus ergeben hätten, daß er unverhältnismäßig lange auf dem Dienstposten des Truppenfernmeldeoffiziers Dienst getan habe, sei ein jüngerer Offizier als Truppenfernmeldeoffizier eingesetzt worden. Er selber sei auf eine Stelle eines Artillerieoffiziers in einer Artilleriebatterie versetzt worden. Dies sei keine Förderung. So habe er es empfunden und so würden es auch zahlreiche andere Offiziere und Unteroffiziere des Bataillons empfinden. Seiner Situation sei dadurch begegnet worden, daß er seit knapp zwei Monaten in der S 1-Abteilung des Stabes der P... Dienst tue, da der S 1-Stabsoffizier zur Freiwilligenannahmestelle ... nach M... kommandiert habe werden müssen und der S 1-Offizier die umfangreichen Aufgaben alleine nicht bewältigen könne. Diese Lösung werde aber nur bis zum 13. September 1983 möglich sein, da dann der S 1-Stabsoffizier wieder in der P... Dienst tun werde. Da er schonüber Jahre hinaus enge Kontakte zur Hochschule der Bundeswehr in M... halte, sei es ihm nicht verborgen geblieben, daß Mangel an Gruppenleitern in den Studentenfachbereichen herrsche. Es bestehe deshalb die Möglichkeit, ihn als Gruppenleiter im Fachbereich Wirtschafts- und Organisationswissenschaften einzusetzen. Einer entsprechenden Verwendung stehe der Leiter des Studentenfachbereichs Wirtschafts- und Organisationswissenschaften positiv gegenüber.

7

Der stellvertretende Kommandeur P... und der Kommandeur P... nahmen zu dem Begehren des Antragstellers und zu der Frage seiner künftigen Verwendung dem BMVg gegenüber unter dem 13. bzw. 25. Mai 1983 Stellung. Auf den Inhalt dieser Stellungnahmen wird Bezug genommen.

8

Der BMVg - P ... - lehnte das Verwendungsbegehren des Antragstellers vom 13. Mai 1983 mit Bescheid vom 20. Juni 1983 ab.

9

Der Bescheid ist damit begründet, daß dem Antrag aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden könne. Die von dem Antragsteller gewünschte Verwendung stelle eine Folgeverwendung für Hauptleute dar, die erfolgreich als Einheitsführer eingesetzt gewesen seien und ihre Erfahrungen aus dieser Dienststellung mitbrächten. Darüber hinaus sei derzeit nicht absehbar, wann ein entsprechender Dienstposten zur Nachbesetzung frei werde. Zu der weiteren Verwendungsplanung werde dem Antragsteller mitgeteilt, daß für ihn im Jahr 1983 außer der in Erwägung gezogenen Verwendung als Batteriechef beim P... keine weiteren Förderungsmöglichkeiten gegeben seien. Die letzte planmäßige Beurteilung des Antragstellers enthalte Verwendungsvorschläge als Einheitsführer auf weitere Sicht und außerhalb des P... ... Der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers halte ihn eher geeignet für die Dienstaufgaben als hauptamtlicher Jugendoffizier. Auch der Antragsteller strebe keine Verwendung als Batteriechef im P... an. Im Jahr 1983 könne für den Antragsteller keine Förderung vorgesehen werden, weil er im Eignungs- und Leistungsvergleich mit anderen Offizieren nicht für eine höherwertige Verwendung heranstehe. Da das Dienstzeitende des Antragstellers (30. Juni 1985) dann keine mindestens zweijährige Verwendung als Einheitsführer mehr zulasse, werde er nicht mehr gefördert werden können und weiterhin in Leutnantsverwendungen Dienst tun.

10

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 28. Juni 1983 auf dem Truppenübungsplatz G... ausgehändigt.

11

Unter dem 13. Juli 1983 legte der Kommandeur P... dem BMVg - P ... - folgendes Schreiben vor:

"Betr.: Widerspruch des OLt ..., PK ..., ... gegen den Bescheid des BMVg P... vom 20.06.83

Bezug: Antrag auf Versetzung vom 13.05.83

OLt ... rief mich am 09.07.83 um 11.00 Uhr vom Wohnsitz seiner Eltern in P... aus zuhause an und meldete mir, er habe sich, nach Rucksprache mit seinem Vater, doch dazu entschlossen, gegen den Bescheid BMVg/P ... vom 20.06.83 rechtliche Schritte einzulegen. Da ihm der Bescheid am 27.06.83 ausgehändigt worden sei, gebe er seinen Einspruch telefonisch zu Protokoll, um die Einspruchsfrist zu wahren.

Er gab dann fernmündlich-persönlich zu Protokoll: 'Ich beantrage die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts/Wehrdienstsenat gegen den Bescheid des BMVg / P ... vom 20.06.83. Begründung fernmündlich vorab:

Ich fühle mich durch diesen Bescheid ungerecht behandelt, da ich bereits früher für eine Hauptmanns-Verwendung von P... selbst vorgesehen war (so im April 1982 in K... und im Frühjahr 1983 für eine Bttr-Chef-Verwendung im P.... Die Eröffnung vom 20.06.83, daß ich bis zur Ende meiner Dienstzeit weiterhin in einer Leutnantsverwendung Dienst tun soll, ist mir unverständlich. Ich halte dieses Vorgehen für willkürlich und damit für rechtswidrig. Ich beantrage gegen den Bescheid P... vom 20.06.83 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts/Wehrdienstsenat. Ausführliche Begründung zu meinem Antrag wird nachgereicht.'"

12

Dieses Schreiben ging am 19. Juli 1983 beim BMVg ein. Der Kommandeur P... hat am 22. November 1983 eine dienstliche Erklärung zu der telefonischen Entgegennahme des Rechtsbehelfs abgegeben. Auf den Inhalt dieser Erklärung wird Bezug genommen.

13

Der Antragsteller begründete seinen Rechtsbehelf mit Schreiben vom 18. Juli 1983, eingegangen beim Kommandeur P... am 19. Juli 1983, näher.

14

Nachdem der Antragsteller inzwischen zum 1. Oktober 1983 auf den ...A 9/10-Dienstposten eines Jugendoffiziers zum Stab ... G... ... in G... versetzt worden war, legte der BMVg die Sache als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 7. Oktober 1983 den Senat vor (1 WB 116/83).

15

Mit Schreiben vom 11. Januar 1984 beantragte der Antragsteller erneut die Möglichkeit zu prüfen, ihn auf den A 11-Dienstposten des hauptamtlichen Jugendoffiziers in der ... G... baldmöglichst zu versetzen. Zur Begründung ist in dem Schreiben ausgeführt, daß seine Verwendung auf dieser Stelle nach wie vor von ihm und auch der Division angestrebt werde. Die Division habe sich darum bereits im Juni, August und im November des Jahres 1983 bemüht. Da er seit fünf Jahren in der ersten Gebirgsdivision Dienst tue, habe er in dieser Zeit eine gute Sach- und Personenkenntnis erworben, die ihm bei der Erfüllung des Auftrages als verantwortlicher Jugendoffizier sehr zustatten kommen würde. Darüber hinaus sei er zur Genüge mit den hiesigen landsmannschaftlichen Mentalitäten vertraut, was ihm ebenfalls hilfreich sein werde. In die Besonderheiten des Betreuungsbereichs sei er bereits gut eingearbeitet.

16

Auf das Schreiben erging unter dem 31. Januar 1984 folgender Bescheid des BMVg:

"Betr.; Ihr Schreiben vom 11.01.1984

Anlg.: - 1 -

Ihr Schreiben, in dem Sie beantragen zu prüfen, ob Sie als hauptamtlicher Jugendoffizier (STAN-H) beim Stab der ... G... ... verwendet werden können, ist hier am 24.01.1984 eingegangen.

Die erneute Überprüfung hat ergeben, daß ich Ihrem Wunsch leider nicht entsprechen kann. Für den Dienstposten ist bereits langfristig ein anderer Offizier fest vorgesehen."

17

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 6. Februar 1984 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 10. Februar 1984 - eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 13. Februar 1984 und nach Weiterleitung beim BMVg am 15. Februar 1984 - hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

18

Der BMVg hat diesen Antrag mit Schreiben vom 13. März 1984 dem Senat vorgelegt (1 WB 37/84).

19

Der Antragsteller geht davon aus, daß der am 9. Juli 1983 telefonisch übermittelte Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist. Er habe alles getan, was man von ihm in diesem Zusammenhang habe erwarten können. Er habe auf die Auskunft des Brigadekommandeurs vertrauen dürfen. Der Antragsteller hält auch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Februar 1984 für zulässig.

20

In der Sache fühlt er sich ungerecht behandelt. Er verstehe nicht, warum man ihm heute eine Förderung versagen wolle, für die er bereits 1982 vorgesehen gewesen sei. Er habe 1982 nicht ahnen können, daß seine Verwendung als S. 3-Offizier beim V... die einzige Förderungsmöglichkeit zum Hauptmann während seiner gesamten Dienstzeit sein werde. Sein Ziel sei es gewesen, Batteriechef zu werden. In dieser Vorstellung habe ihn damals sein Bataillonskommandeur bestärkt. Man habe sich nicht ernsthaft bemüht, für die dann vorgesehene aber nicht realisierte Verwesdung als Batteriechef im P... einen Ersatz zu finden. Jedenfalls könne man ihm angesichts des eigenen Verhaltens des BMVg und seiner Beurteilungen nicht vorhalten, es sei für eine weitere Förderung nicht geeignet. Gegenteiliges habe man ihm bereits 1982 bescheinigt.

21

Für eine Verwendung als Gruppenleiter an der Hochschule der Bundeswehr in M... sei er im Hinblick auf seine Kontakte zur Hochschule geeignet. Für die Verwendung als hauptamtlicher Jugendoffizier im Stab der ... G... sei der ebenfalls geeignet und ausreichend ausgebildet. Seine Vorgesetzten teilten diese Auffassung. Er werde den jetzigen Dienstposteninhaber bei dessen Ausscheiden aus dem Dienst längere Zeit selbständig vertreten müssen. Der für den Dienstposten vorgesehene Offizier sei an dem Dienstposten nicht interessiert und würde lieber in seiner bisherigen Verwendung in D... verbleiben.

22

Er halte es für eine Fürsorgepflichtverletzung, wenn er trotz guter Beurteilungen und trotz des Bemühens seiner Vorgesetzten bis zu seinem Dienstzeitende nicht mehr gefördert werde und in Leutnantsverwendungen verbleibe. Daß nach einer Förderung keine ausreichende Festdienstzeit mehr gegeben sei, habe nicht er, sondern der BMVg zu vertreten. Ihm könne dieser Umstand nicht entgegengehalten werden.

23

Der Antragsteller beantragt,

"den Bescheid des BMVg - P ... - vom 20. Juni 1983 insoweit aufzuheben bzw. abzuändern als für ihn nach gegenwärtiger Planung keine ...-A 11-Verwendung vorgesehen werden könne und auszusprechen, daß eine solche Verwendung möglich bzw. durchzuführen sei".

24

Der BMVg bittet,

25

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

26

Der BMVg, der ursprünglich den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Sache 1 WB 116/83 für unzulässig gehalten hatte, geht nunmehr von der Zulässigkeit dieses Antrags aus. Gegen die Zulässigkeit des Antrags vom 10. Februar 1984 erhebt er im Hinblick auf eine mögliche Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs Bedenken.

27

Jedenfalls hält er das Begehren des Antragstellers, auf einer A 11-Stelle verwendet zu werden, für unbegründet. Der Antragsteller habe zwei Förderungsmöglichkeiten ausgeschlagen. Heute könne er wegen seiner Position in der Eignungsreihenfolge, vor allem aber wegen seiner geringen Restdienstzeit nicht mehr gefördert werden. Imübrigen sei er für den Dienstposten eines Gruppenleiters an der Hochschule der Bundeswehr nicht geeignet, weil hierzu eine erfolgreiche Verwendung als Einheitsführer Bedingung sei. Außerdem sei eine entsprechende Stelle in absehbarer Zeit nicht besetzbar. Die Stelle des ersten Jugendoffiziers im Stab der ... G... sei seit langer Zeit für einen anderen Offizier fest vorgesehen. Die Vesetzung sei bereits verfügt. Der betreffende Offizier habe keine Einwendungen erhoben.

28

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze und auf die dem Senat vorliegenden Personalakten des Antragstellers Bezug genommen.

29

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

30

Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs lief am 12. Juli 1983 ab (§ 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m.§ 21 WBO). Bis zu diesem Zeitpunkt war weder eine von dem Antragsteller unterzeichnete Antragsschrift (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. Juni 1983 - 1 WB 27/81) bei einer zuständigen Stelle eingegangen, noch war ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ordnungsgemäß bei einem zuständigen Vorgesetzten zur Niederschrift erklärt worden (BVerwG NZWehrr 1978, 224 = ZBR 1978, 407). Die telefonische Durchgabe des Antrags an den Kommandeur P... genügte den Anforderungen nicht (BVerwG aaO); die schriftliche Begründung des Antrags vom 18. Juli 1983 ist erst nach Fristablauf (am 19. Juli 1983) beim Kommandeur P... eingegangen.

31

Der Antragsteller war allerdings zumindest bis zu diesem Zeitpunkt durch einen unabwendbaren Zufall gehindert, formgerecht die Antragsfrist einzuhalten (§§ 21, 17, 7 Abs. 1 WBO). Zwar war in der dem Bescheid des BMVg vom 20. Juni 1983 beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend darauf hingewiesen, daß der Antrag mündlich zur Niederschrift gestellt werden könne. Bei objektiver Auslegung wird man hieraus nicht den Schluß ziehen können, "mündlich" könne ein Antrag auch "fernmündlich" gestellt werden. Immerhin kann nicht ausgeschlossen werden, daß insoweit bei einem rechtsunkundigen Soldaten Zweifel auftreten. Ist das unwiderlegbar der Fall, dann hat er alle zumutbare Sorgfalt anzuwenden, um einen Antrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Form auf den Weg bringen zu können. Entsprechend hat sich der Antragsteller dadurch verhalten, daß er bei dem zur Aufnahme der Niederschrift zuständigen Vorgesetzten nachgefragt hat, ob eine "mündliche" Antragstellung auch "fernmündlich" erfolgen könne. Der Vorgesetzte bejahte diese Möglichkeit und fertigte eine "Niederschrift" entsprechend den telefonischen Angaben des Antragstellers an. Dieser Vorgang ist durch die dienstliche Äußerung des Brigadekommandeurs vom 22. November 1983 erwiesen. Es ist dem Antragsteller zuzugestehen, daß er ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflicht durch die Auskunft des Vorgesetzten auf einen falschen Weg geführt worden ist. Der in ihm geweckte Irrtum war unwiderlegt noch nicht beseitigt, als sein Schriftsatz vom 18. Juli 1983 am 19. Juli 1983 bei seinem Disziplinarvorgesetzten einging. Bis zu diesem Zeitpunkt war dementsprechend nach § 7 Abs. 1 WBO die Antragsfrist verlängert. Der Schriftsatz vom 18. Juli 1983 ist damit als fristgerecht gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzusehen. Er ist von dem Antragsteller unterzeichnet und enthält auch eine ausreichende Begründung im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO.

32

2.

Der Antragsteller hat bereits in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Juli 1983 unmißverständlich klargelegt, daß es ihm in erster Linie allgemein um eine Verwendung auf einem mit A 11 dotierten Dienstposten geht und nicht speziell um eine Verwendung an der Hochschule der Bundeswehr oder etwa auf dem Dienstposten eines ersten Jugendoffiziers im Stab der ... G.... Dementsprechend hat er auch mit Schriftsatz vom 3. November 1983 auf Aufforderung durch den Senat hin sinngemäß erklärt, er begehre die Verpflichtung des BMVg, eine "STAN-A 11-Verwendung durchzuführen".

33

Wie der BMVg richtig bemerkt hat, lag deshalb in dem Schreiben des Antragstellers vom 11. Januar 1984 kein neues selbständiges Petitum. Dieses Schreiben enthielt vielmehr das Aufzeigen einer weiteren Verwendungsmöglichkeit auf einem STAN-A 11-Dienstposten. Keineswegs wollte der Antragsteller mit diesem Schreiben seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Juli 1983 modifizieren. Es bestand deshalb an sich auch keine Notwendigkeit, auf das Schreiben vom 11. Januar 1984 hin einen förmlichen Bescheid zu erlassen. Die vom Senat geforderte "Vorlage" (vgl. 1 WB 17/84 - Bl. 3) hätte auch in Verbindung mit einem Schriftsatz in der Sache 1 WB 116/83 erfolgen können.

34

Der Senat vertritt ständig die Auffassung, daß es dem militärischen Vorgesetzten trotz des Vorliegens eines Untätigkeitsantrages noch möglich ist, einen Beschwerdebescheid zu erlassen, dem dann allerdings regelmäßig nur der Charakter normalen Parteivorbringens zukommt (BVerwGE 63, 84). Dementsprechend ist es dem BMVg auch nicht verwehrt, die Beantwortung eines zu einem anhängigen Verfahren gehörenden Vorbringens eines Antragstellers in der Form eines Bescheides vorzunehmen. Dieser stellt dann folgerichtig allerdings nicht eine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des§ 17 WBO dar. Der durch eine einem solchen "Bescheid" beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung provozierte "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" ist regelmäßig ebenfalls nur als Parteivorbringen in der bereits anhängigen Sache zu werten. Der entstehende Vorgang ist mit dem anhängigen Verfahren als zu diesem gehörend zu verbinden.

35

Ob etwas anderes bei einem echten Zweitbescheid zu gelten hätte, also dann, wenn der BMVg bewußt, etwa im Hinblick auf eine mögliche Rechtsbeständigkei des ursprünglichen Bescheids, eine gerichtliche Nachprüfung seiner Maßnahmen in der Sache ermöglichen will, kann hier dahinstehen. Denn bei Erlaß des Bescheids vom 31. Januar 1984 hatte der BMVg in der Sache 1 WB 116/83 mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1983 bereits eingeräumt, daß der in dieser Sache gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig sei.

36

3.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verwendung auf einem in der STAN mit A 11 dotierten Posten.

37

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung der begehrten Verwendung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.).

38

Es stellt keinen Ermessensfehlgebrauch dar, wenn der BMVg sich dafür entschieden hat, den Antragsteller nicht für eine Verwendung auf einem A 11-Dienstposten vorzusehen. Über das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers ist grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden (BVerwGE 63, 1). Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine Förderung des Antragstellers schon deshalb nicht geboten, weil er nach dem unwidersprochenen und glaubhaften Vortrag des BMVg nach seiner Qualifikation angesichts seiner Beurteilungen 1979, 1981 und 1983 mit "4 C" für eine Erstverwendung auf einem für seine Truppengattung typischen A 11-Dienstposten nicht in Frage kommt und der Antragsteller zudem bereits jetzt nicht mehr über eine Restdienstzeit von zwei Jahren verfügt, die der BMVg rechtlich unbedenklich für den Einsatz auf Offizierdienstposten im allgemeinen fordert (Erlaß "Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes des Heeres und des militärgeographischen Dienstes" P III 1 - Az. 16-30-00 vom 7. April 1982 Nr. 4 c).

39

Dem BMVg ist es im konkreten Fall nicht verwehrt, sich auf diese Grundsätze zu berufen, obwohl der Antragsteller im Februar 1982 und im Januar 1983 vom BMVg für eine Verwendung auf einem mit A 11 dotierten Dienstposten als geeignet angesehen worden ist. Dem Antragsteller ist von der personalführenden Stelle nach seinem eigenen Vorbringen nie zugesagt worden, daß er in jedem Fall mit einer Verwendung auf einem mit A 11 dotierten Dienstposten werde rechnen können. Auch wenn ihm im Jahre 1982 die Möglichkeit aufgezeigt worden sein sollte, daß auch bei Verzicht auf den Dienstposten des S 3-Offiziers beim V... eine (spätere) Verwendung als Batteriechef möglich bleibe, so liegt darin keine Zusage, eine solche Verwendung werde unabhängig von dem zu einem späteren Zeitpunkt gegebenen Bedarf und der dann gegebenen Qualifikation des Antragstellers erfolgen. Bei verständiger Würdigung der Umstände hätte sich der Antragsteller hierüber klar sein müssen. Weder die Notiz zu dem Personalgespräch vom 17. Dezember 1981, noch der Aktenvermerk über das Telefongespräch zwischen Hauptmann B... und dem Bataillonskommandeur des Antragstellers vom 8. Februar 1982, noch dessen Verzichtserklärung vom 15. Februar 1982 (vgl. Stammakte des Antragstellers Teil A II Bl. 37-39) geben Anhaltspunkte dafür, daß man sich dem Antragsteller gegenüber über eine Mitteilung von Planungen und dem Aufzeigen von Förderungsmöglichkeiten hinaus binden wollte (vgl. BVerwGE 63, 110, 113; 63, 165).

40

Der BMVg war auch nicht dadurch in der Ausübung seines Ermessens eingeschränkt, daß der Antragsteller auf die im Jahr 1983 aufgezeigte Verwendung als Chef ... P... auf Drängen seines Bataillonskommandeurs und unter Verwendung einer von diesem vorformulierten Erklärung verzichtet hat. Der Antragsteller hat stets selbst erklärt, daß er die nach Ansicht des Bataillonskommandeurs gegen eine solche Verwendung sprechenden Gründe eingesehen und sich mit dessen Versicherung, er werde sich um eine Förderung anderweitig bemühen, zufriedengegeben hat. Dem Antragsteller mußte das hierin liegende Risiko bewußt sein; denn Personalentscheidungen hat allein die personalführende Stelle zu treffen. Diese konnte nach dem neuerlichen Verzicht des Antragstellers bei ihren weiteren Überlegungen zudem davon ausgehen, daß gerade der Bataillonskommandeur in der letzten in der Stammakte befindlichen planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum 31. März 1983 (Stammakte Teil B I Bl. 37) diesen "in nächster Zeit" noch nicht als Batteriechef verwendet sehen wollte, obwohl bei Erstellung der Beurteilung am 25. März 1983 feststand, daß der Antragsteller bereits damals nur noch über eine Restdienstzeit von etwas mehr als zwei Jahren und drei Monaten verfügte.

41

Auf die Beweisangebote des Antragstellers kommt es nicht an, weil die von ihm behaupteten Umstände entweder ohnehin zur Überzeugung des Senats feststehen oder für die restliche Beurteilung des Falles ohne Bedeutung sind. Hat der Antragsteller nach alledem derzeit keinen Anspruch auf eine Verwendung auf einen mit A 11 dotierten Dienstposten, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

42

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb
von Consbruch
Kruse