Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1996, Az.: BVerwG 1 WB 21/95
Berufssoldat; Versetzung; Ehefrau ; Depressionen ; Trennung; Suizidgefahr; Fürsorgepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 21/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
1. Die Versetzungsverfügung des Bundesministers der Verteidigung - P III 4 - vom 3. August 1994 wird aufgehoben, soweit sie die Zuversetzung des Antragstellers zum Zentrum für ... der Bundeswehr in ... betrifft.
2. Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - entstandenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 21. März 2004 enden.
Vom 1. Oktober 1992 bis zur Auflösung des Panzerbataillons (PzBtl) ... am 30. September 1994 wurde er als Kompaniechef bei der ... in ... verwendet.
Der Antragsteller bewarb sich erfolglos um Verwendung als S 2-Stabsoffizier Panzerbrigade (PzBrig) ... in ..., als Inspektionschef Heeresunteroffizierschule ... in ... und auf einem Dienstposten beim Kommando ... in ... . Er scheiterte jeweils am Eignungs- und Leistungsvergleich. Gegen die Ablehnungsbescheide hat er keine Rechtsbehelfe eingelegt.
Mit Fernschreiben vom 10. Mai 1994 orientierte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 4 - den Antragsteller dahin vor, daß beabsichtigt sei, ihn zum 1. Oktober 1994 als Rüstungskontrollstabsoffizier (RüKoStOffz) zum Zentrum für ... der Bundeswehr in ... zu versetzen.
Mit Schreiben vom 19. Mai 1994 beantragte der Antragsteller, von der beabsichtigten Versetzung abzusehen und ihn in seiner bisherigen Heimatregion zu verwenden, notfalls auf einer zbV-U-Stelle. Seine Frau stehe wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung. Ein Umzug sei nicht möglich, eine Wochenendehe aus ärztlicher Sicht nicht zu verantworten.
Dazu legte er ein ärztliches Attest des Chefarztes der Frauenklinik ... vom 28. Oktober 1993 vor, wonach die Ehefrau an zunehmenden Depressionen mit suizidalen Androhungen leide und eine Trennung der Eheleute das Krankheitsbild extrem verschlechtern könne, weil der Ehemann nicht mehr als Hilfe bei akuten Depressionszuständen mit Suizidgefahr zur Verfügung stünde.
Der Beratende Arzt beim BMVg - Abteilung P - äußerte sich mit Schreiben vom 30. Juni 1994 dahin, das Krankheitsbild der Ehefrau stelle keinen zwingenden Umzugshinderungsgrund dar.
Mit Bescheid vom 2. August 1994, dem Antragsteller mit Rechtsbehelfsbelehrung am 29. August 1994 ausgehändigt, wies der BMVg - P III 4 - den Antrag vom 19. Mai 1994 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller werde durch Auflösung des PzBtl 123 zum 30. September 1994 seinen Dienstposten verlieren. In seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 21 stehe zur Zeit in der ... kein besetzbarer Dienstposten zur Verfügung. Bei der Besetzung von Dienstposten der AVR 31 sei der Antragsteller mitbetrachtet worden, habe sich jedoch im Eignungs- und Leistungsvergleich nicht durchsetzen können. Eine vorübergehende Verwendung auf einem zbV-Dienstposten sei nicht möglich, weil eine erneute Verwendung auf einem Stärke- und Ausrüstungsnachweisungs(STAN)-Dienstposten nicht absehbar, AVR-Dienstposten in anderen Bereichen aber vakant seien. Der Dienstposten beim ... in ... sei frei, mit dem Antragsteller besetzbar und für ihn sogar förderlich, weil er nach Besoldungsgruppe A 14/A 13 dotiert sei. Das vorgelegte ärztliche Attest über den Gesundheitzustand der Ehefrau des Antragstellers habe zu keiner anderen Entscheidung führen können.
Mit Fernschreiben vom 3. August 1994 verfügte der BMVg - P III 4 - die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten eines RüKoStOffz Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 330/005 beim ... in ... mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 und einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. September 1997 sowie unter dem Vorbehalt späterer Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung.
In einem ärztlichen Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. D. und der Internistin Dr. U. vom 24. Juni 1994 ist ausgeführt, bei der an endoreaktiven Depressionen mit ausgeprägten Schüben leidenden Ehefrau des Antragstellers sei es im Frühjahr 1994 zu einer akuten Verschlechterung des psychischen Zustandsbilds mit vor allem nachts auftretenden Angstzuständen gekommen. In derartigen Situationen sei die Patientin auf Anwesenheit und Betreuung durch ihren Ehemann angewiesen, weil sonst ernste Zwischenfälle nicht auszuschließen seien. Ein Ortswechsel und die damit verbundenen Belastungen würden die bestehenden Depressionen erheblich verschlechtern.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K., bei dem die Ehefrau des Antragstellers seit Oktober 1994 in Behandlung steht, führt in einer nervenärztlichen Bescheinigung vom 17. November 1994 aus, die Ehefrau leide an einem ausgeprägten depressiven Syndrom, das durch die Versetzung des Ehemannes verschlimmert worden sei. Sie könne ihren täglichen Verpflichtungen als Hausfrau und Mutter nur mit großen Einschränkungen nachkommen und werde antidepressiv behandelt. Eine Stationierung des Ehemanns in der Nähe des Wohnorts sei unbedingt erforderlich, weil sonst eine weitere Verschlechterung des Leidens nicht auszuschließen sei.
Diese vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Atteste führten zu einer erneuten Einschaltung des Beratenden Arztes beim BMVg - Abteilung P -. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1994 und vom 13. Januar 1995 führte dieser nach Rücksprache mit dem die Ehefrau des Antragstellers behandelnden Psychiater aus: Die 31jährige Frau leide an Depressionen mit Einschränkungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, Schlafstörungen und Angstzuständen. Sofern nicht außergewöhnlich dringende Versetzungsgründe bestünden, sei anzuregen, den Soldaten für zwölf Monate am bisherigen Standort auf einer Planstelle zbV zu belassen. Das Krankheitsbild sei im übrigen nach Auffassung des behandelnden Psychiaters persönlichkeitsbedingt und durch eine kurzfristige Therapie nicht heilbar. Wenn eine dauerhafte Verwendung in Standortnähe nicht ermöglicht werden könne, sollte die Versetzung aufrechterhalten bleiben. Auch wenn ein Umzug nicht möglich sei, müsse nicht befürchtet werden, daß die Erkrankung ein Ausmaß annehmen werde, das zu einer vermeidbaren bleibenden und schweren Beeinträchtigung der Gesundheit führen werde.
Bereits mit Schreiben vom 16. August 1994 - bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tage eingegangen - hatte der Antragsteller gegen die ihm am 4. August 1994 ausgehändigte Versetzungsverfügung "Beschwerde" eingelegt. Mit Schreiben vom 20. November 1994 hat er auf Anfrage mitgeteilt, daß dieser Rechtsbehelf als Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - behandelt werden solle.
Der BMVg - P II 5 - hat dem Senat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 17. Februar 1995 vorgelegt.
Der Antragsteller trägt zur Begründung des Rechtsbehelfs folgendes vor:
Er fühle sich durch die Versetzung beschwert, weil die Fürsorgepflicht im Hinblick auf die seit 1992 bestehende schwere Erkrankung seiner Ehefrau eine Verwendung in seiner bisherigen Heimatregion gebiete. Der behandelnde Arzt rate von einem Umzug an einen entfernt liegenden Standort ab. Dadurch, daß ihm Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden sei, sei die Erkrankung seiner Ehefrau als Umzugshindernis anerkannt worden. Daran müsse festgehalten werden. Ein wöchentliches Pendeln über eine Strecke von 1.200 Bahnkilometern mit einer Reisezeit von fast 20 Stunden sei unzumutbar. Auf Förderung verzichte er. Er habe auf die Erkrankung seiner Ehefrau bereits bei einem Personalgespräch am 24. Mai 1993 hingewiesen und seine Angaben durch ein ärztliches Attest belegt. In dem mit Schreiben vom 24. Juni 1994 vorgelegten ärztlichen Attest sei ausgeführt, daß seine Ehefrau auf die Betreuung durch ihn angewiesen sei, weil sonst ernste Zwischenfälle nicht ausgeschlossen werden könnten, ein Ortswechsel und die damit verbundenen Belastungen in Anbetracht der Grundsituation aber den Gesundheitszustand der Ehefrau erheblich verschlechtern würden. Selbst der Beratende Arzt beim BMVg - Abteilung P - bejahe die Notwendigkeit einer Anwesenheit des Ehemannes am Wohnsitz der Ehefrau. Seit seiner Versetzung habe sich die Erkrankung der Ehefrau gravierend verschlechtert. Die Erkrankung sei weder persönlichkeitsbedingt noch bereits jahrelang angelegt. Sie sei vielmehr durch eine schwere Operation 1991 ausgelöst worden. Eine vollständige Gesundung werde auch von den Ärzten für möglich gehalten. Bei dem erheblichen Überhang an Truppenoffizieren in der Bundeswehr wäre es möglich gewesen, an seiner Stelle einen anderen der zahlreichen Truppenoffiziere, die nicht auf STAN-Dienstposten verwendet werden könnten, zum ... zu versetzen, das zwar auf der Nachbesetzung des Dienstpostens, nicht aber darauf bestanden habe, daß gerade er zuversetzt werde. Es sei möglich, ihn in der Heimatregion auf einer zbV-U-Stelle zu verwenden, vor allem beim Stab der ... . Panzergrenadierdivision (PzGrenDiv), zumal eine erhebliche Anzahl von Stabsoffizieren wegen fehlender Dienstposten im Überhang geführt werden müßten. Eine heimatnahe Anschlußverwendung wäre wenigstens auf einem der Dienstposten möglich gewesen, um die er sich beworben habe. Mit einem Wechsel der AVR sei er einverstanden. Der Dienstposten eines S 2-Stabsoffiziers beim Kommando ... im Großraum ... sei mit einem Offizier aus einem anderen Verwendungsgrundgebiet besetzt worden. Dasselbe gelte für den Offizier, der seit 1. April 1994 als S 2-Stabsoffizier bei der PzBrig ... verwendet werde; dieser Offizier habe seine Sprachkenntnisse erst auf einem Lehrgang verbessern müssen. AVR-fremde Besetzungen habe es auch auf dem Dienstposten G 6 beim Kommando ... und auf dem Dienstposten eines Stabsoffiziers für Reservistenangelegenheiten beim Verteidigungsbezirkskommando (VBK) 63 gegeben. Eine heimatnahe Verwendung unter Wechsel der AVR wäre demnach möglich gewesen, vor allem ein Wechsel in die AVR 11, der nicht einmal geprüft worden sei. Er werde derzeit auf einem Dienstposten mit kw-Vermerk verwendet. Der Dienstposten, auf den er versetzt worden sei, und sein nächster Dienstposten beim ... seien bereits weggefallen, sein derzeitiger Dienstposten werde zum 30. Dezember 1995 wegfallen, sofern ein im Truppenversuch durchgeführter Auftrag nicht positiv bewertet werde. Auf jeden Fall seien 28 v.H. aller Dienstposten des ... abzubauen. Er sei weder für den Dienstposten, auf den er versetzt worden sei, noch für denjenigen, auf dem er verwendet werde, geeignet, weil er die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht besitze. Nach dem Anforderungsprofil des Dienstpostens, auf den er versetzt worden sei, seien englische Sprachkenntnisse unbedingt, russische Grundkenntnisse erwünscht gewesen. Auch auf seinem derzeitigen Dienstposten seien englische Sprachkenntnisse notwendig. So habe er den erforderlichen Militärbeobachterlehrgang nicht absolvieren können, weil dieser in englischer Sprache durchgeführt werde. Andererseits sei ihm die Verwendung auf vakanten Dienstposten in der ... wegen fehlender Sprachkenntnisse abgelehnt worden. Im übrigen werde auf dem Dienstposten beim ... geschliffener schriftlicher Ausdruck verlangt. Gerade in diesem Punkt sei er aber mit der Bewertungsstufe 4 beurteilt worden. Eine Versetzung in eine andere AVR sei durchaus üblich und heimatnah bei der ... oder beim VBK ... möglich. Zum 1. April 1995 sei ein Stabsoffizier-Dienstposten bei der PzBrig ..., den er selbst früher bekleidet habe, frei geworden. Daß er sich inzwischen erfolgreich um die Wahl in den Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit dem Dienstsitz ... beworben habe, bedeute kein Interesse an einer anderen heimatfernen Tätigkeit, sondern sei wegen der kürzeren Heimfahrstrecke und der größeren mit diesem Amt verbundenen Zeitsouveränität geschehen; im übrigen könne er dieses Wahlamt jederzeit niederlegen, wenn sich eine heimatnahe Verwendung abzeichne. Bei den anderen Bewerbungen vor der Auflösung seiner Kompanie habe er nicht gewußt, wann die angestrebten Dienstposten frei würden.
In einem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben vom 25. Januar 1996 teilt der Stellvertretende Leiter und Chef des Stabes ... mit, der Antragsteller sei im Dezernat..., heute Dezernat ..., als RüKoStOffz eingesetzt worden. Zum Zeitpunkt der Übernahme seiner Dienstgeschäfte sei die Durchführung von UN-Beobachtermissionen nicht Bestandteil des STAN-Auftrags gewesen. Dies sei erst durch Weisung des BMVg vom 16. Juli 1995 angeordnet worden, so daß der Antragsteller zunächst auf einem kw-Dienstposten etatisiert worden sei. Wegen der in der Versetzungsverfügung enthaltenen Stehzeitbegrenzung auf 30. September 1997 sei er im vorläufigen Dienstpostenüberleitungsplan auf Überhang gesetzt.
Der Antragsteller beantragt,
"von der Versetzung abzusehen und ihn ... in der Region zu verwenden bzw. ihn in die ... oder in angrenzende Gebiete zurückzuversetzen".
Der BMVg stellt den Antrag,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Er hält ihn für zulässig, aber nicht für begründet. Für die Versetzung bestehe schon deshalb ein dienstliches Bedürfnis, weil der frühere Dienstposten des Antragstellers zum 30. September 1994 weggefallen und der für den Antragsteller förderliche Dienstposten, auf den er versetzt worden sei, zum 1. Oktober 1994 habe nachbesetzt werden müssen. Dieser Dienstposten TE/ZE 330/005 sei nicht mit einem kw-Vermerk versehen und bis zum Erlaß einer neuen STAN - voraussichtlich im Frühjahr 1997 - garantiert. Darauf sei durch die Begrenzung der Verwendungszeit des Antragstellers auf diesem Dienstposten bis 1997 Rücksicht genommen worden. Nur deswegen habe das ... den Dienstposten in die Reihe der wegfallenden Dienstposten aufgenommen. Im Falle eines Umzugs des Antragstellers in den Raum könne eine längere Stehzeit zugesagt werden. Eine Verlängerung der Verwendung beim ... sei denkbar. Im Rahmen mehrfach modifizierter Arbeitsgliederungen des ... sei der Antragsteller stets auf dem Dienstposten mit dem Aufgabenbereich UN-Angelegenheiten verwendet worden, auf den er versetzt worden sei. Der Auftrag des BMVg, im Hinblick auf die für 1997 geplante Organisationsänderung eine neue Arbeitsgliederung des ... zu erproben, habe nicht dazu geführt, daß auf die Besetzung dieses vakanten STAN-Dienstpostens habe verzichtet werden können. Das ... habe auf der Besetzung des Dienstpostens bestanden und nur deshalb gebeten, die Zuversetzung des Antragstellers nochmals zu prüfen, weil dieser mitgeteilt habe, daß er den Dienstposten nicht freiwillig antreten werde. Ein bestimmtes Sprachprofil sei für den Dienstposten des Antragstellers nicht vorgeschrieben. Er sei anderen Offizieren bei der Vergabe für ihn geeigneter Dienstposten in der ... nicht wegen fehlender Sprachkenntnisse, sondern deshalb unterlegen, weil diese Offiziere bessere Sprachkenntnisse gehabt hätten als er. Für den Dienstposten, auf den er versetzt worden sei, sei er geeignet. Inwieweit der Antragsteller die mögliche Verwendung als S 2-Stabsoffizier beim VBK .... deshalb ausgeschlagen habe, um seine Kompanie bis zur Auflösung zu führen, könne dahinstehen. Bei einer Verwendung auf den Dienstposten, auf die er sich damals beworben habe, hätte er jedenfalls mit einer vorzeitigen Versetzung von bis zu 15 Monaten rechnen müssen. Ein freier Dienstposten der AVR 21 habe in der ... nicht zur Verfügung gestanden. Eine Verwendung zbV sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil nach einer befristeten Verwendung auf einem solchen Dienstposten keine Anschlußverwendung auf einem STAN-Dienstposten in Sicht gewesen sei. Im übrigen würden im gesamten Heer lediglich 280 Stabsoffiziere auf zbV-Planstellen verwendet, davon die Hälfte kurz vor dem Ende ihrer Dienstzeit. In der vom Antragsteller genannten Zahl von 1.500 Offizieren, deren Dienstposten wegfielen, seien Offiziere aller Dienstgrade enthalten, auch solcher, die für den dem Heer zugeordneten Dienstposten beim ... nicht in Betracht kämen. Nach der Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes des Heeres seien die Offiziere bestimmten Verwendungsbereichen bzw. AVR zugeordnet. Dienstposten seien grundsätzlich mit Offizieren dieser AVR zu besetzen. Fremdbesetzungen seien nur eingeschränkt möglich. Für Dienstposten der AVR 21, der der Antragsteller zugeordnet sei, sei eine Fremdbesetzung nur mit Offizieren der AVR 31 vorgesehen. Beide AVR sollten im übrigen zu einer einzigen zusammengefaßt werden. Bei der Besetzung der Dienstposten eines S 2-Stabsoffiziers beim Stab PzBrig, ..., und des Dienstpostens eines S 2-Stabsoffiziers beim Kommando ..., ..., sei der Antragsteller, der sich für diese Dienstposten beworben habe, mitbetrachtet worden, habe aber leistungsstärkeren Offizieren weichen müssen, und zwar im ersteren Fall einem Offizier der AVR 21, der besser als der Antragsteller beurteilt gewesen sei und über bessere Sprachkenntnisse verfüge, im letzteren einem Offizier der AVR 31. Dieser sei nach seinem Verwendungsaufbau für den Dienstposten geeignet gewesen, sein bisheriger Dienstposten sei weggefallen, ein anderer Dienstposten der AVR habe in der ... nicht zur Verfügung gestanden und der Offizier habe ein besseres Beurteilungsbild sowie bessere Sprachkenntnisse (vor allem in Französisch) aufgewiesen als der Antragsteller. Zudem sei der Dienstposten erst zum 1. April 1995 neu zu besetzen gewesen und der Antragsteller habe zu diesem Zeitpunkt seinen neuen Dienstposten erst ein halbes Jahr innegehabt. Auch bei der Entscheidung über die Besetzung zweier Dienstposten von Inspektionschefs an der Heeresunteroffizierschule II Weiden sei er mitbetrachtet worden. Er habe jedoch keinen entsprechenden Eignungsvorschlag gehabt und den Eignungs- und Leistungkriterien des Dienstpostens nicht entsprochen. Für den Dienstposten G 6-Stabsoffizier im Kommando ... sei eine Generalstabsausbildung notwendig, über die der Antragsteller nicht verfüge. Der vom Antragsteller genannte Dienstposten beim VBK 63 sei bis 30. September 1997 mit einem Offizier der AVR 31 besetzt. Die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Antragstellers stünden der angefochtenen Versetzung nicht entgegen. Eine vorübergehende Rückversetzung des Antragstellers nach ... verspreche keine dauerhafte Lösung, weil das Leiden nach Mitteilung des behandelnden Arztes persönlichkeitsbedingt sei und nicht kurzfristig therapiert werden könne. Andererseits sei aber auch dann, wenn ein Umzug nicht möglich sein sollte, nicht zu erwarten, daß die Erkrankung ein Ausmaß annehmen werde, das zu vermeidbaren und schweren Beeinträchtigungen der Gesundheit der Ehefrau führen werde. Umzugskostenvergütung sei dem Antragsteller auf seinen eigenen Wunsch nicht zugesagt worden.
Die Ehefrau des Antragstellers hat sich auf Anfrage des Gerichts mit einer eventuellen psychiatrischen Sachverständigenuntersuchung einverstanden erklärt, auch wenn dabei ein stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig werden sollte.
Der die Ehefrau des Antragstellers behandelnde Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K., führte in einem nervenärztlichen Befundbericht vom 15. Januar 1996 folgendes aus:
Die Ehefrau des Antragstellers leide an einem depressiven Syndrom, welches durch die Versetzung ihres Ehemanns nach ... verschlimmert worden sei. Es belaste sie auch sehr, daß die Kinder, insbesondere der zehnjährige Sohn Martin, unter der Trennung vom Vater litten. Nach medikamentöser Behandlung und regelmäßiger stützender Gesprächstherapie sei eine gewisse Stabilisierung eingetreten. Ein operativer Eingriff im Herbst 1995 habe die Patientin aber wiederum belastet. Sie biete das Bild eines mäßig ausgeprägten depressiven Syndroms mit psychosomatischen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel, Schweißausbrüchen und Schlafstörungen. Ein Umzug an den neuen Dienstort des Ehemanns würde im Sinne einer Umzugsdepression das gesamte psychische Zustandsbild verschlechtern, zumal auch die Kinder wegen der Belastungen durch einen Umzug erhöhter Zuwendung bedürften, die ihnen ihre Mutter kaum geben könne. All dies gelte zumal dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer erneuten Versetzung und einem nachfolgenden Umzug zu rechnen wäre. Aus diesem Grunde solle der Antragsteller im Raum ... eingesetzt werden. Dies würde am ehesten zu einer langfristigen Stabilisierung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau führen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Akte des BMVg - P II 5 - 600/94 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Mit dem Antrag begehrt der Antragsteller, von einer Versetzung nach ... abzusehen und ihn in der Region ..., gegebenenfalls auf einer zbV-Stelle zu verwenden. Da der frühere Dienstposten des Antragstellers als Kompaniechef bei der ... PzBtl durch die Auflösung des PzBtl ... zum 30. September 1994 weggefallen ist, muß der Antrag so verstanden werden, daß die Versetzungsverfügung vom 3. August 1994 insoweit aufgehoben werden soll, als sie die Zuversetzung des Antragstellers zum ... in ... betrifft, weil der Wegversetzung des Antragstellers aus der Region schwerwiegende persönliche Gründe entgegenstünden.
Es handelt sich um einen Anfechtungsantrag, für den die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die Sache dem Senat vorgelegt worden ist (Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 57.78 - ( BVerwGE 73, 48 [f.])). Im Fall des Erfolges hätte der BMVg über eine Verwendung des Antragstellers in der Region ... neu zu entscheiden, so daß für eine eigenständige Verpflichtung kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Allerdings hat der Soldat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Darüber entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - (BVerwGE 43, 215 [217])). Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung vorliegt, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann das Gericht dagegen nur daraufhin überprüfen, ob der militärische Vorgesetzte dabei den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - ( BVerwGE 53, 95 ), vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - ( BVerwGE 63, 210 [212]), vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - ( BVerwGE 73, 51 ) und vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - ( BVerwGE 86, 25 = NZWehrr 1989, 257 )).
Im vorliegenden Falle mußte der Antragsteller von seinem bisherigen Dienstposten wegversetzt werden, weil dieser durch Auflösung des PzBtl ... zum 30. September 1994 wegfiel. Ein dienstliches Bedürfnis für die Zuversetzung eines geeigneten Soldaten auf den Dienstposten bei der ... in ... ergab sich daraus, daß dieser Dienstposten frei war und zur Besetzung anstand (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - ( BVerwGE 76, 255 [f.]), vom 19. Juni 1985 - BVerwG 1 WB 149.84-, vom 4. November 1987 - BVerwG 1 WB 191.86 - und vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 93.91 -; Nr. 5 Buchstabe a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988, VMBl S. 76).
Der Antragsteller bestreitet seine Eignung für diesen Dienstposten, weil er nach seiner Auffassung die dafür erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse und sprachlichen Fähigkeiten nicht besitze. Inwieweit dafür englische Sprachkenntnisse erforderlich, russische Sprachkenntnisse erwünscht sowie besondere Fähigkeiten im sprachlichen Ausdruck notwendig sind und ob die Fertigkeiten des Antragstellers diesen Anforderungen genügen, hat indessen allein der zuständige militärische Vorgesetzte zu beurteilen. Er legt in eigener Verantwortung das Anforderungsprofil für den Dienstposten fest und trifft die Eignungsbeurteilung. Dabei hat er den Antragsteller auch im Hinblick auf dessen Sprachkenntnisse und Fähigkeiten im sprachlichen Ausdruck zur Verwendung auf dem Dienstposten für geeignet gehalten. Nur wenn festgestellt werden könnte, daß er dabei von unrichtigen Tatsachen ausgegangen wäre bzw. sich an sachfremden Gesichtspunkten orientiert oder sonst den Antragsteller dabei unsachlich benachteiligt hätte, könnte das Gericht diese Beurteilung beanstanden. Dafür fehlt aber jeder Anhaltspunkt.
Daß der BMVg nicht einen anderen Soldaten, sondern den Antragsteller auf den Dienstposten beim ... versetzt hat, unterlag der Ermessensausübung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215 [219]). Der Antragsteller muß es deshalb hinnehmen, wenn durch eine Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden und für ihn Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, den Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit der Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 86.88 - m.w.N.). Das ist hier der Fall.
In Nr. 6 der o.a. Richtlinien vom 3. März 1988 ist der BMVg eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß von einer Versetzung abgesehen werden kann, wenn ihr schwerwiegende persönliche Gründe entgegenstehen und vorrangige dienstliche Belange sie nicht fordern. Schwerwiegende persönliche Gründe in diesem Sinne können u.a. darin liegen, daß ein Verbleib des Soldaten am bisherigen Standort oder in dessen Nähe auf Grund eines ärztlichen Gutachtens wegen des Gesundheitszustandes seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau notwendig ist.
Die mit dem Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehefrau litt nach der nervenärztlichen Bescheinigung des sie seit Oktober 1994 behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. K. vom 17. November 1994 an einem ausgeprägten depressiven Syndrom und leidet nach dem nervenärztlichen Befundbericht desselben Arztes vom 15. Januar 1996 auch jetzt noch an einem mäßig ausgeprägten depressiven Syndrom, das sich in psychosomatischen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel, Schweißausbrüchen und Schlafstörungen äußert. Der psychische Gesundheitszustand der Ehefrau läßt nach der nervenärztlichen Bescheinigung vom 17. November 1994 und nach dem nervenärztlichen Befundbericht desselben Arztes vom 15. Januar 1996 einen Umzug an den vom derzeitigen Wohnort ... weit entfernten Standort des Antragstellers, ..., nicht zu, weil sonst eine Verschlechterung ihres Leidens im Sinne einer Umzugsdepression zu befürchten wäre. Es ist aber auch notwendig, daß "ihr Ehemann in der Nähe des Wohnortes stationiert wird, damit er regelmäßig am Abend nach Hause kommt und Frau N. in den täglichen Familienangelegenheiten unterstützt. Ansonsten ist eine weitere Verschlechterung des Zustandsbildes nicht auszuschließen" (nervenärztliche Bescheinigung des Dr. K. vom 17. November 1994). Dies wird im Ergebnis bestätigt durch den nervenärztlichen Befundbericht desselben Arztes vom 15. Januar 1996, wonach eine heimatnahe Verwendung des Ehemannes zu einer langfristigen Stabilisierung, eine Versetzung nach ... aber mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau führen würde, und durch die ärztlichen Atteste der andere ärztliche Fachrichtungen vertretenden Ärzte Dr. D./Dr. U. vom 24. Juni 1994 und Prof. Dr. Berg vom 28. Oktober 1993. Der Beratende Arzt beim BMVg - Abteilung P - kam dagegen anhand der ihm damals vorliegenden Atteste der niedergelassenen Ärzte in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 1994 auf der Grundlage der auch von ihm vertretenen Auffassung, daß ein Umzug nicht möglich sei, zu dem Ergebnis, die Erkrankung der Ehefrau werde infolge der Versetzung des Ehemannes nicht zu einer vermeidbaren bleibenden und schweren Beeinträchtigung ihrer Gesundheit führen. Nach Kenntnisnahme des nervenärztlichen Befundberichts vom 15. Januar 1996 hat der BMVg vorgetragen, der Beratende Arzt sei der Auffassung, dieser Befundbericht beschreibe den Gesundheitszustand der Ehefrau ausführlich und glaubhaft.
Der von den behandelnden Ärzten dargelegte spezifische Krankheitszustand der Ehefrau des Antragstellers ist als solcher demnach unumstritten. Unterschiedliche Auffassungen bestehen bis zu einem gewissen Grad lediglich in der entscheidungserheblichen prognostischen Beurteilung, wie sich die Versetzung des Antragstellers mit der Folge entweder eines Familienumzugs oder einer "Wochenendehe" auf den Gesundheitszustand der Ehefrau auswirken wird. Eine weitere Beweisaufnahme darüber ist jedoch nicht geboten. Die Prognose des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie, die auf einschlägiger Fachkunde und den Erkenntnissen aus der regelmäßigen Behandlung der Patientin beruht, hat größere Überzeugungskraft als diejenige des Beratenden Arztes. Dieser hat keine eigenen Untersuchungsbefunde verwertet, sondern war auf die Befunde der behandelnden Ärzte angewiesen. Wenn er gleichwohl ernsthafte Zweifel an der darin enthaltenen, auf Fachkunde und den Erfahrungen bei der Behandlung der Patientin beruhenden Prognose hat, so kann er selbst von der ihm in dem Erlaß "Ärztliche Bescheinigungen bei Erkrankung von Familienangehörigen" (ZDv 14/5 B 195) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, nämlich eine gutachtliche Äußerung eines Vertrauensarztes der Landesversicherungsanstalt (Vertrauensärztliche Dienststelle) oder einer Universitätsklinik herbeizuführen (Nr. 5 des o.a. Erlasses). Die letztlich auf allgemeinen Erwägungen und Vermutungen gestützte abweichende Prognose des Beratenden Arztes gibt dem Senat keine Veranlassung, den überzeugenden Äußerungen der behandelnden Ärzte nicht zu folgen und seinerseits zusätzlich ein fachklinisches Gutachten einzuholen.
Vorrangige dienstliche Belange, gleichwohl an der Auswahl des Antragstellers für den Dienstposten festzuhalten, sind nicht zu ersehen. Der Dienstposten, den er derzeit innehat, wird, wie sich aus dem Schreiben des BMVg vom 15. September 1995 ergibt, voraussichtlich mit dem Inkrafttreten der neuen STAN im Frühjahr 1997 wegfallen. Der Antragsteller wird deshalb schon jetzt beim ... "auf Überhang" verwendet (Schreiben des Stellvertretenden Leiters und Chef des Stabes ... vom 25. Januar 1996). Seine voraussichtliche Verwendungsdauer beim ... ist auf 30. September 1997 begrenzt (vgl. Fernschreiben betreffend die Versetzung vom 10. Mai 1994). Der BMVg behauptet nicht, der Antragsteller sei der einzige für den Dienstposten geeignete Stabsoffizier. Selbst wenn eine heimatnahe Verwendung des Antragstellers in der AVR 21, der er angehört, oder in der AVR 31, in der eine Fremdbesetzung mit ihm in Betracht käme (vgl. Schreiben des BMVg vom 26. Juli 1995), zur Zeit nicht möglich sein sollte, hat der BMVg nichts dafür vorgetragen, daß nicht in absehbarer Zeit im Bereich ... ein für den Antragsteller geeigneter Dienstposten frei würde. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre an eine heimatnahe Verwendung auf einer zbV-Planstelle zu denken, zumal der Dienstposten des Antragstellers beim PzBtl 123 auf Grund der Einnahme der neuen Streitkräftestruktur entfallen ist und nach der "Richtlinie für die Personalführung von Soldaten während der Einnahme der neuen Streitkräftestruktur" vom 27. Dezember 1991 - P II 1 - Az 16-26-00 - "zur Vermeidung schwerwiegender persönlicher Härten wo immer möglich vorübergehende Vakanzen/Überhänge oder nicht ATN- bzw. dienstgradgerechte Besetzungen in Kauf genommen werden müssen" (Abschnitt A Nr. 6 dieser Richtlinie) und alle Möglichkeiten des Hauses zur Inanspruchnahme von Planstellen "zbV" auszuschöpfen sind (Nr. B 5c der Anlage 1 zur Richtlinie). Mit dem Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel ist es nicht zu vereinbaren und überschreitet den eingeräumten Ermessensspielraum, wenn der BMVg unter diesen Umständen den gewichtigen persönlichen Belangen des Antragstellers nicht den Vorrang eingeräumt hat und ihn nicht heimatnah im Bereich ... verwendet. Entsprechend der von dem BMVg im Hinblick auf die Fürsorgepflicht eingegangenen Selbstbindung hätte er den Antragsteller bei der Besetzung eines heimatnahen Dienstpostens berücksichtigen müssen, für den er grundsätzlich geeignet ist. Der Antragsteller hätte dann wegen seiner persönlichen Belastungen, nicht gegenüber einem besser qualifizierten Kameraden zurückstehen müssen (vgl. für den vergleichbaren Fall der Versetzung eines Mandatsträgers: Beschluß vom 24. August 1994 - BVerwG 1 WB 5.94 - (BVerwGE 103, 160 = NZWehrr 1995, 28)).
Nach alledem ist die Versetzungsverfügung vom 4. August 1994 aufzuheben, soweit sie die Zuversetzung des Antragstellers zum ... betrifft. Der BMVg hat nunmehr über die nach Wegfall des früheren Dienstpostens unumgängliche Versetzung des Antragstellers neu zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 WBO.
Seide
Wolbring
Dr. Bosch