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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.2000, Az.: BVerwG 1 WB 93.00

Rückgängigmachung militärischer Verwendungsentscheidungen; Besetzung eines Dienstpostens mit einem anderen Soldaten; Einstweiliger Rechtsschutz im Bereich der militärischen Verwendungsplanung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 93.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NVwZ 2001, 329 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehr 2001, 29-30
  • NZWehrR 2001, 29-30
  • ZBR 2001, 142

Amtlicher Leitsatz

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Bundesminister der Verteidigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, einen Dienstposten mit einem anderen Soldaten zu besetzen, fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund, weil militärische Verwendungsentscheidungen nach der Rechtsprechung des Senats rückgängig gemacht werden können.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
am 21. September 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I

Der 1946 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2004 endet. Am 1. April 1992 wurde er zum Oberstleutnant befördert und am 1. April 1995 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 15 eingewiesen. Seit 1. Oktober 1980 ist er im Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) tätig und dort seit 1. Januar 2000 als MAD-Stabsoffizier Controlling eingesetzt. Zum 1. Oktober 2000 wird er mit einer Verwendungsdauer bis zu seinem Dienstzeitende auf den Dienstposten Dienstältester Offizier des Militärischen Anteils an der Schule für Verfassungsschutz (DO MilA SfV) in S. versetzt.

2

Am 8. Juni 2000 beriet der Personalberaterausschuss beim Stellvertreter des Generalinspekteurs und Inspekteurs der Zentralen Militärischen Dienststellen der Bundeswehr (StvGenInsp/InspZMilDBw) über die langfristige individuelle Verwendungsplanung von Stabsoffizieren des MAD. Dabei wurde in Bezug auf den Antragsteller die Beratungshöhe für die BesGr A 16 bestätigt, für die zum 1. Oktober 2000 anstehende Besetzung des entsprechend bewerteten Dienstpostens des Gruppenleiters III B im MAD-Amt jedoch ein anderer Soldat ausgewählt. In einem am 20. Juni 2000 mit dem Antragsteller geführten Personalgespräch teilte ihm der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ IV 2 - mit, dass er nicht für den Dienstposten des Gruppenleiters III B im MAD-Amt ausgewählt worden sei und eine andere A 16-Verwendung für ihn nach dem derzeitigen Sachstand voraussichtlich nicht mehr in Betracht komme. Ausweislich des Vermerks über das Personalgespräch behielt sich der Antragsteller insoweit rechtliche Schritte vor, erklärte sich aber mit der für ihn ab 1. Oktober 2000 vorgesehenen Verwendung einverstanden.

3

Mit Schreiben vom 3. Juli 2000 beschwerte er sich beim StvGenInsp/InspZMilDBw über die ihm anlässlich der Nachbesetzung des Dienstpostens des Gruppenleiters III B im MAD-Amt erkennbar gewordenen eklatanten Verstöße seiner Vorgesetzten gegen die Grundsätze der Inneren Führung.

4

Mit Schreiben vom 30. August 2000 erklärte der Antragsteller gegenüber dem Senat, sein als Beschwerde bezeichnetes Schreiben vom 3. Juli 2000 sei als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten und beantragte, die Auswahlentscheidung zur Besetzung des Dienstpostens des Gruppenleiters III B im MAD-Amt aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, über die Besetzung des Dienstpostens unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Hierüber hat der Senat bisher nicht entschieden (Verfahren BVerwG 1 WB 98.00).

5

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantragt der Antragsteller,

den BMVg im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Dienstposten des Gruppenleiters III B im MAD-Amt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht mit einem anderen Soldaten zu besetzen.

6

Zur Begründung trägt er vor, dass er in der Verwendungsplanung der letzten Jahre stets für die Besetzung des Dienstpostens des Gruppenleiters III B im MAD-Amt vorgesehen und sein Verwendungsaufbau auf diese Planung abgestimmt worden sei. Damit habe sich die Verwaltung rechtlich gebunden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch erforderlich, weil nach der Versetzung des ausgewählten Soldaten auf den nach BesGr A 16 bewerteten Dienstposten auch dessen Beförderung zum Oberst anstehe und damit zu befürchten sei, dass vor der Entscheidung in der Hauptsache vollendete Tatsachen geschaffen würden.

7

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Für die beantragte Maßnahme fehle es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit, da der ausgewählte Bewerber von dem Dienstposten wegversetzt werden müsse, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass der Antragsteller diesem gegenüber rechtswidrig übergangen worden sei. Da dies aber voraussichtlich nicht der Fall sein werde, komme der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

9

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 98.00, die Akten des BMVg - PSZ III 5 - 793/00 und 794/00 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

10

II

Der Antrag, dem BMVg durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten des Gruppenleiters III B im MAD-Amt bis zur Entscheidung in der Hauptsache einem anderen Soldaten zu übertragen, ist unzulässig.

11

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die grundsätzlich auch im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung statthaft ist (Beschlüsse vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 1 WB 43.67 - <BVerwGE 33, 42 [f.]> und vom 25. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 71.00 -), käme nur in Betracht, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten wäre, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das ist hier nicht der Fall.

12

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der davon begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm übertragenen Dienstposten verbleiben zu können. Vielmehr müsste er es hinnehmen, von diesem Dienstposten wieder wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Steilenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 >, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97 -, vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 87.98 - und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 46.99 -).

13

Die Annahme des Antragstellers, der ausgewählte Soldat werde zum 1. Oktober 2000 nicht nur auf den von ihm begehrten Dienstposten versetzt, sondern darauf auch alsbald zum Oberst befördert, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Bei der Beförderung handelt es sich um eine statusrechtliche Entscheidung, deren Unterbleiben oder Aussetzen der Antragsteller nicht vor den Wehrdienstgerichten geltend machen kann, weil insoweit der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben ist (§ 59 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO). Auch wenn die Beförderungsentscheidung zugunsten des ausgewählten Soldaten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der - truppendienstlichen - Verwendungsentscheidung getroffen werden sollte, sind Verwendungs- und Beförderungsentscheidungen rechtlich streng voneinander zu trennen (Beschluss vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <a.a.O.> S. 338).

14

Für das Begehren des Antragstellers fehlt es damit am erforderlichen Anordnungsgrund. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung sowie darauf, ob der Antragsteller diese rechtzeitig angefochten hat, kommt es mithin im vorliegenden Verfahren nicht an.

15

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg