Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.2000, Az.: BVerwG 1 WB 73.00
Versetzung eines Soldaten ; Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 73.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 2001, 65-67
- NZWehr 2001, 123-124
- NZWehrR 2001, 123-124
- ZBR 2001, 141-142
Amtlicher Leitsatz
Ein Leistungsvergleich im Sinne des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes und des § 3 des Soldatengesetzes ist nur dann erforderlich, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Munzlinger und Hauptmann Eisenacher als ehrenamtliche Richter
am 26. September 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1950 geborene Antragsteiler ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2004 endet. Zum Hauptmann wurde er mit Wirkung vom 1. April 1991 ernannt und am 1. Oktober 1998 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 12 eingewiesen. Vom 1. Juli 1998 bis 31. März 2000 wurde er als Sanitätsdienstoffizier Fachdienst (San-DstOffzFD) und S 1-Offizier Fachdienst (S 1-OffzFD) im Standortsanitätszentrum in B. verwendet. Mit Wirkung vom 1. April 2000 erfolgte seine Versetzung zum Stab Wehrbereichskommando ... Panzerdivision in H..
In einem Vermerk vom 29. April 1997 über ein mit dem Antragsteller am 25. April 1997 telefonisch geführtes Personalgespräch wird zu dessen weiterer Verwendungsplanung ausgeführt:
"Versetzung zum 01.04.2000 zum SanABw, DP A 13, S 1-Offz FD, TE/ZE 011/100.
Verwendungsdauer bis Dienstzeitende!
Er wurde darauf hingewiesen, dass diese Planung unter dem Vorbehalt gleichbleibender Org.- und Strukturvorgaben erstellt wurde."
In einem weiteren Personalgespräch am 8. April 1998 beim Personalamt der Bundeswehr (PersABw) wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass Nachfolgebesetzungen grundsätzlich im Rahmen von Konferenzentscheiden erfolgten und er bei der Besetzung des vorstehend genannten A 13-Dienstpostens mitbetrachtet werde. Dabei wurde er erneut darauf hingewiesen, dass die Personalplanung unter dem Vorbehalt künftiger Organisations- und Strukturvorgaben stehe.
Mit Schreiben vom 19. Mai 1999 beantragte der Antragsteller beim PersABw, ihn mit Wirkung vom 1. April 2000 auf den A 13-Dienstposten des Dezernatsleiters G 1/1 beim SanABw zu versetzen sowie den Personalrat zu beteiligen. Mit Bescheid vom 29. Oktober 1999 lehnte das PersABw den Antrag ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 22. März 2000 zurück. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. April 2000, den der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 1. August 2000 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Der BMVg habe bei den getroffenen Verwendungsentscheidungen seinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung verletzt. Der Vermerk über das am 25. April 1997 mit ihm geführte Personalgespräch enthalte eine rechtsverbindliche Zusicherung, da er die konkrete Laufbahnperspektive zum Ausdruck bringe, ihn ab 1. April 2000 auf den nach BesGr A 13 bewerteten Dienstposten TE/ZE 011/100 beim SanABw zu versetzen. Die Organisations- und Strukturvorgaben hätten sich seit dem Personalgespräch nicht geändert, sodass der in dem Gesprächsvermerk enthaltene Vorbehalt keine Wirksamkeit entfalte.
Auch die in Bezug auf den Dienstposten des SanDstOffzFD, G 3/5, TE/ZE 036/100, getroffene Besetzungsentscheidung sei rechtswidrig. Er verfüge über umfassende medizinische Grundkenntnisse, die er im Rahmen seiner Weiterbildung zum medizinisch-technischen Assistenten (Labor) erworben habe. Außerdem habe er von 1981 bis 1990 den Sanitätsschülerzug beim Bundeswehrkrankenhaus Bad Zwischenahn geführt und weise darüber hinaus eine zweijährige Verwendung im Ausbildungsdezernat des SanABw auf. Insgesamt betrachtet sei er daher für diesen Dienstposten besser geeignet als der ausgewählte Soldat.
Er beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den BMVg zu verpflichten, ihn auf einen der nach BesGr A 13 bewerteten Dienstposten TE/ZE 011/100 oder 036/100 beim SanABw zu versetzen,
hilfsweise,
über seinen Antrag auf Versetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Dienstposten des Dezernatsleiters G 1/1 im SanABw sei mit einem Offizier besetzt worden, der bereits auf einem A 13-Dienstposten als SanDstOffzFD verwendet und damit gegenüber dem Antragsteller vorrangig zu berücksichtigen gewesen sei. Eine rechtsverbindliche Zusage für die Verwendung auf dem begehrten Dienstposten beim SanABw sei dem Antragsteller zu keiner Zeit gemacht worden. Der für den Dienstposten SanDstOffzFD G 3/5 ausgewählte Offizier weise Vorverwendungen als Chef der Stabskompanie und S 1-Offizier eines Lazarettregiments auf und sei seit 1. Juli 1997 als SanDstOffz und Personaloffizier im PersABw eingesetzt gewesen, wo ihm die Planung, Steuerung und Sicherstellung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Sanitätsoffiziere und Sanitätsoffizieranwärter oblegen habe. Neben seiner nachgewiesenen hohen Qualifikation verfüge der ausgewählte Offizier somit vor allem auf dem Gebiet der Sanitätsausbildung über weiterreichende Erfahrungen als der Antragsteller.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 299/00 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antragsteller beantragt bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens, den BMVg unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, ihn auf einen der beiden nach BesGr A 13 bewerteten Dienstposten TE/ZE 011/100 oder 036/100 beim SanABw zu versetzen.
Dieses Verpflichtungsbegehren ist zulässig (vgl. Beschlüsse vom 4. September 1996 - BVerwG 1 WB 15.96-, vom 29. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 23.97-, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 71.98 - und vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 75.98 -). Seiner Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die vom Antragsteller beanspruchten Dienstposten zwischenzeitlich mit anderen Soldaten besetzt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind "Konkurrentenklagen", die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen beziehen, zulässig (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [ff.]> und vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97 - m.w.N.). Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nicht dahin, dass der davon begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position dahingehend erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können. Vielmehr müsste er es hinnehmen, von seinem Dienstposten wieder wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - < a.a.O. > und vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97 - m.w.N.).
Der Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG). Der danach zu beachtende Grundsatz der Bestenauslese besagt, dass die zuständige personalbearbeitende Stelle im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern den fachlich Geeignetsten auszuwählen hat.
Dem Vorgesetzten steht bei der ihm insoweit obliegenden Auswahlentscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245 [f.]> sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94] > und vom 29. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 118.96 -). Dies ist hier nicht der Fall.
Bei der Besetzung des vom Antragsteller in erster Linie erstrebten Dienstpostens des Dezernatsleiters G 1/1 beim SanABw kam es entgegen seiner Auffassung nicht auf einen Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen ihm und dem ausgewählten Offizier an, da insoweit keine echte Konkurrenzsituation bestand. Ein Leistungsvergleich im Sinne des § 3 SG ist nur dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine höherwertige Verwendung zu entscheiden ist (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - <NZWehrr 1993, 206 >, vom 31. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 113.94 - und vom 4. September 1996 - BVerwG 1 WB 18.96 -; ebenso Urteil vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 - < Buchholz 237.2 § 12 Nr. 3 = ZBR 2000, 40 = DVBl 2000, 485>) Daran fehlt es hier, da sich der ausgewählte Soldat nach einem Leistungsvergleich mit anderen Bewerbern bereits auf einem A 13-Dienstposten im SanABw bewähren konnte und damit gegenüber dem Antragsteller objektiv einen Vorsprung aufzuweisen hat.
Der Antragsteller kann sich ferner nicht darauf berufen, dass ihm die Versetzung auf diesen Dienstposten rechtsverbindlich zugesagt worden sei. Eine Zusage im Rechtssinne setzt voraus, dass die entsprechende Äußerung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen in dem vom Soldaten geltend gemachten Sinne von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt ist (vgl. Beschlüsse vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - <BVerwGE 83, 255 [259] > m.w.N. und vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 87.98 -). Dagegen führt die Mitteilung einer Planungsabsicht nicht zu einer entsprechenden Rechtsbindung. Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen gerade dadurch, dass ihnen erkennbar kein Wille zur Selbstbindung zugrundeliegt (vgl. Beschluss vom 29. November 1978 - BVerwG 1 WB 19.78 - < BVerwGE 63, 165 [ff.] >). So verhält es sich hier.
Eine rechtsverbindliche Zusage lässt sich aus den Aktenvermerken über die mit dem Antragsteller am 25. April 1997 und 8. April 1998 geführten Personalgespräche nicht entnehmen. In beiden Vermerken wird übereinstimmend nur von "Verwendungsplanung" gesprochen und darüber hinaus ausdrücklich festgestellt, dass diese unter dem Vorbehalt gleichbleibender Organisations- und Strukturvorgaben stehe. Im Personalgespräch vom 8. April 1998 wurde dem Antragsteller außerdem mitgeteilt, dass Nachfolgebesetzungen künftig grundsätzlich im Rahmen von Konferenzentscheiden erfolgen und er für den von ihm angestrebten A 13-Dienstposten beim SanABw mitbetrachtet werde.
Der Antragsteller ist entgegen seiner Annahme auch bei der Besetzung des Dienstpostens SanDstOffzFD G 3/5 beim SanABw nicht in rechtswidriger Weise übergangen worden.
Die Entscheidung darüber, wen der zuständige Vorgesetzte bei der Besetzung eines Dienstpostens unter den in Betracht kommenden Bewerbern für den Geeignetsten hält, stellt einen ihm vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis dar, der gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Insbesondere bleibt es seiner Einschätzungsprärogative überlassen, welchem Eignungsmerkmal er im Rahmen seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, sofern dadurch das Leistungsprinzip als solches nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - < Buchholz 232 § 8 Nr. 19 >, Beschlüsse vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 - <BVerwGE 86, 169 [171], vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 27.94 -, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97 -, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 71.98-, vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 87.98 -, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 46.99 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 27.00 - und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 48.00 ->).
Hieran gemessen lassen die Erwägungen des PersABw bei der Besetzung dieses Dienstpostens keine Rechtsfehler erkennen. Der ausgewählte Offizier war im Rahmen seiner Vorverwendungen als Chef einer Stabskompanie und als S 1-Offz eines Lazarettregiments eingesetzt. Außerdem wurde er als San-DstOffz im Heeresführungskommando verwendet, wo er für die Entwicklung von Übungs- und Einsatzkonzeptionen im Rahmen der Umstrukturierung des Sanitätsdienstes zuständig war. Darüber hinaus war er seit Mitte 1997 als SanDstOffz und Personaloffizier im PersABw tätig. In dieser Funktion oblag ihm die Planung, Steuerung und Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Sanitätsoffizieren und Sanitätsoffizieranwärtern. Wenn dem ausgewählten Offizier auf Grund dieser Vorverwendungen der Vorzug vor dem Antragsteller gegeben wurde, hält sich dies im Rahmen des der zuständigen Steile zustehenden Beurteilungspielraums.
Da die Besetzung der vom Antragsteller angestrebten Dienstposten rechtlich nicht zu beanstanden ist, kann auch sein Antrag auf Neubescheidung keinen Erfolg haben.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Munzlinger
Eisenacher