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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.07.1997, Az.: BVerwG 1 WB 118.96

Sicherheitsüberprüfung eines Zeitsoldaten mangels Solvenz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.07.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 118.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]
Zusammenfassung

Nachrichtendienstliche Gefährdung durch einen Geheimnisträger der Bundeswehr

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 29. Juli 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker sowie
Oberstleutnant Winkler, Hauptfeldwebel Pinz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit ist auf zwölf Jahre festgesetzt und wird voraussichtlich mit Ablauf des 3. Januar 2000 enden. Er wird in der Wartungs- und Waffenstaffel des Jagdbombergeschwaders (JaboG) ... in K. ... verwendet.

2

Die am 18. Februar 1991 geschlossene erste Ehe des Antragstellers, aus der zwei Töchter hervorgegangen sind, wurde mit Endurteil des Amtsgerichts Weilheim vom 12. Juli 1996 rechtskräftig geschieden. Am 2. August 1996 schloß der Antragsteller seine zweite Ehe. Seine ältere Tochter lebt in seiner Familie, die jüngere bei der Mutter.

3

Im Rahmen einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü2) befragte der Militärische Abschirmdienst (MAD) den Antragsteller am 22. Juni, 29. Juni, 19. Juli und 13. September 1995 eingehend zu seiner finanziellen Situation. Dabei räumte der Antragsteller ein, daß gegen ihn zwischen 1992 und 1995 sechs Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ergangen seien. Einige Kraftfahrzeug-Reparaturrechnungen sowie andere Forderungen in Höhe von insgesamt rund 1.800 DM seien von seiner zweiten Ehefrau bzw. durch Einbehaltungen vom Wehrbereichsgebührnisamt beglichen worden. Einen Kredit bei der ...bank habe er abgelöst. Aus einem Kreditvertrag mit seinem früheren Schwiegervater sei noch ein Restbetrag von 6.000 DM offen, den er mit monatlich 500 DM bezahlen müsse. Sein Girokonto sei regelmäßig mit etwa 4.500 DM überzogen. Die Pfändungen seien durch Konsumwünsche, Vergeßlichkeit und finanzielle Engpässe verursacht und zum Teil auch durch seine erste Frau verschuldet worden. An sie und die bei ihr lebende Tochter müsse er bis zur Scheidung monatlich 1.100 DM Unterhalt zahlen.

4

Mit Schreiben vom 4. Januar 1996 teilte der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt (GB/SKA) dem Antragsteller mit, daß beabsichtigt sei, ein Sicherheitsrisiko in bezug auf seine Person festzustellen und eine Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit abzulehnen; gleichzeitig gab er ihm Gelegenheit zur Äußerung.

5

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Januar 1996 Einwände. Er und seine zweite Ehefrau hätten 1995 alle offenen Rechnungen, Kredite und Forderungen der 1992 bzw. 1994 ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse beglichen. Bis 1994 habe er sich nicht um seine finanziellen Angelegenheiten gekümmert, sondern diese seiner damaligen Ehefrau überlassen. Er räume ein, daß er in einer finanziell angespannten Situation gelebt habe. Diese 1994 bestehende Situation sei auf seine persönlichen Probleme (Trennung der Ehe, Kampf um das Sorgerecht für die Töchter) und nicht durch Leichtfertigkeit entstanden. Seine Eignung als Geheimnisträger und für einen Einsatz in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit sei durch seine finanzielle Situation nicht gefährdet. In einer beigefügten Aufstellung bezifferte er seine monatlichen Verbindlichkeiten (Unterhalt, Kreditrückzahlung, Versicherungen, Strom, Auto, Handy) und die seiner zweiten Ehefrau (Miete, Kredit, Telefon, Zugfahrkarten und Versicherungen) auf 3.311 DM. Diesem Betrag stehe ein gemeinsames monatliches Einkommen in Höhe von 4.709 DM gegenüber.

6

Mit Bescheid vom 25. März 1996 teilte der GB/SKA mit, daß die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) des Antragstellers Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf Nr. 2503 ZDv 2/30 ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Nr. 2414 Abs. 1 (1) und (2) ZDv 2/30 darstellten. Zur Begründung wurde ausgeführt:

7

Der Antragsteller befinde sich in einer finanziell angespannten Situation. Allein 1994 habe er es zu fünf Pfändungen kommen lassen. Inkassoforderungen bediene er nur unregelmäßig. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, den Sachstand aller Forderungen anzugeben, was seinen mangelnden Überblick zum Ausdruck bringe. Seine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben sei unvollständig. Aus sicherheitsmäßiger Bewertung könne daher eine besondere nachrichtendienstliche Gefährung des Antragstellers durch seine nicht kalkulierbare wirtschaftliche Situation nicht ausgeschlossen werden.

8

Mit Schreiben vom 28. März 1996 erhob der Antragsteller gegen diesen ihm vom Sicherheitsbeauftragten des JaboG ... eröffneten Bescheid Beschwerde und legte eine Gegendarstellung vor, die inhaltlich weitgehend mit seiner Stellungnahme vom 22. Januar 1996 und der ihr beigefügten Übersicht übereinstimmte.

9

Mit Schreiben vom 14. Juli 1996 teilte er ergänzend mit, daß es keine Lohnpfändungen mehr gebe. Den Kredit seines Schwiegervaters in Höhe von derzeit noch 31.600 DM zahle er in monatlichen Raten von 500 DM zurück. Seiner geschiedenen Frau zahle er monatlich 500 DM, für die Töchter habe er keinen Unterhalt zu leisten.

10

Mit Bescheid vom 5. August 1996 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - die Beschwerde zurück. Der GB/SKA sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß sich der Antragsteller auf Grund des Zustandekommens seiner Verbindlichkeiten und seines jahrelangen sorglosen Umgangs mit finanziellen Mitteln in einer angespannten finanziellen Situation befinde, ursächlich dafür seien Sorglosigkeit, Labilität, mangelndes Verantwortungsbewußtsein und Leichtfertigkeit. Diese Eigenschaften stünden im Gegensatz zu den Anforderungen an einen Geheimnisträger. Der Antragsteller verfüge über keinerlei finanzielle Reserven. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang nicht allein die Höhe der Belastungen, sondern die Art des Zustandekommens und der Abwicklung der Verpflichtungen, die sich noch immer auf rund 70.000 DM beliefen. Die darin zum Ausdruck kommende Leichtfertigkeit und Sorglosigkeit begründe durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Höhe der Verbindlichkeiten setze ihn zudem einer nachrichtendienstlichen Gefährung aus, zumal er als Angehöriger der Wartungs- und Waffenstaffel des JaboG ... für einen fremden Nachrichtendienst ein interessantes Zielobjekt sei.

11

Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 12. August 1996 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 26. August 1996, das beim BMVg am selben Tage einging, Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gestellt. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 1996 dem Senat vorgelegt.

12

Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen.

13

Er beantragt,

den Bescheid des GB/SKA vom 25. März 1996 und den Beschwerdebescheid des BMVg vom 5. August 1996 aufzuheben und festzustellen, daß er kein Sicherheitsrisiko im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darstelle, hilfsweise den BMVg zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

14

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Er hält den Antrag für unbegründet. Der Antragsteller habe zwar die den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zugrundeliegenden Forderungen sowie die Lohnvorfinanzierung getilgt. Seine finanzielle Situation habe sich aber gegenüber dem damaligen Stand nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Allerdings könne aus der Tatsache einer erheblichen Schuldenlast allein nicht zwingend auf ein Sicherheitsrisiko geschlossen werden, wenn der Soldat seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme und eine angemessene Lebensführung, gesichert sei. Letzteres sei hier nicht der Fall. Vielmehr stehe zu befürchten, daß der Antragsteller, wie schon 1996, wegen der ihm zur Verfügung stehenden geringen Mittel gezwungen sei, erneut Verbindlichkeiten einzugehen. Die Feststellung, daß in seiner Person ein Sicherheitsrisiko bestehe, sei deshalb nach wie vor gerechtfertigt.

16

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 566/96 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

17

II

Der Antragsteller begehrt in erster Linie die Aufhebung des Bescheids über die Mitteilung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung vom 25. März 1996 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 5. August 1996.

18

Dieser Antrag ist zulässig. Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl I S. 867) und die Neufassung der ZDv 2/30 sehen die Erteilung bzw. Entziehung von Sicherheitsbescheiden nicht mehr vor. Sicherheitsüberprüfungen schließen nunmehr mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos oder mit der Aussage ab, es bestehe kein Sicherheitsrisiko (§ 14 SÜG). Das negative Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung kann als truppendienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Wehrdienstgerichte, hier nach § 21 Abs. 1 WBO des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, angefochten werden (Beschluß vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 [f.] = NZWehrr 1995, 27>).

19

Der Antrag ist aber nicht begründet. Als Anfechtungsantrag ist über, ihn nach der im Zeitpunkt der Vorlage an den Senat maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 57.78 - <BVerwGE 73, 48>).

20

Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr, ist nur gewährleistet, wenn nur diejenigen Soldaten Zugang zu. Verschlußsachen erhalten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsrisiken ausschließen (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 - <BVerwGE 76, 52 [f.] m.w.N.>). Sicherheitsbedenken sind dann gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) oder wenn im Einzelfall die Besorgnis besteht, daß der Soldat geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben konnte, namentlich, wenn er als potentielles Angriffsobjekt fremder Dienste erscheint, insbesondere weil er erpreßt werden kann (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die sich zugleich als Prognose künftiger Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung allerdings nicht nur auf eine vage Vermutung oder rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bislang gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat dieser Erwartung nicht gerecht geworden ist oder ihr künftig nicht entsprechen werde (Beschluß vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]>; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]).

21

Der Vorgesetzte hat bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung einen Beurteilungsspielraum. Die gerichtliche Nachprüfung der den Soldaten belastenden Maßnahme ist demzufolge darauf beschränkt, ob der zuständige Vorgesetzte in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Rahmen des Ermessens verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen hat, von sachfremden, insbesondere willkürlichen Erwägungen ausgegangen ist, oder gegen entscheidungsrelevante Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschluß vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <a.a.O.>). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).

22

Hieran gemessen ist in der Person des Antragstellers zu Recht ein Sicherheitsrisiko angenommen worden. Der Antragsteller räumt selbst ein, daß er sich in den Jahren bis einschließlich 1994 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden hat. Leichtfertigkeit und Sorglosigkeit waren hierfür die Ursachen. Dies sind aber Eigenschaften, die durchgreifende Zweifel an der Eignung eines Soldaten als Träger von geheimhaltungsbedürftigen Kenntnissen begründen. Zwar haben sich die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers im Jahre 1996 im Vergleich zur Ausgangslage gebessert. Es erscheint deshalb möglich, daß der Antragsteller nunmehr die Problematik erkannt und in seiner Haushaltsführung einen vernünftigen Weg gefunden hat. Eine verläßliche Prognose ist insoweit jedoch erst möglich, wenn der Antragsteller über einen längeren Zeitraum hinweg ein entsprechendes Verhalten zeigt. Wenn der GB/SKA und der BMVg die Zeit vom Beginn der finanziellen Konsolidierung des Antragstellers bis zur Vorlage an den Senat (20. Dezember 1996) nicht für hinreichend, sondern eine längere Bewährungszeit für geboten halten, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Denn im Zweifel ist dem Sicherheitsinteresse gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG der Vorrang vor anderen und damit insbesondere von privaten Belangen einzuräumen.

23

Für den zusätzlich zum Aufhebungsantrag gestellten Feststellungsantrag bleibt danach kein Raum. Der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag erweist sich, soweit er überhaupt zulässig ist, nach dem vorstehend Dargelegten jedenfalls als unbegründet.

24

Der Antrag ist daher insgesamt zurückzuweisen.

25

Für eine Belastung des Antragstellers mit den Kosten des Verfahrens bestand kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Wolbring
Dr. Honnacker
Winkler
Pinz