Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1985, Az.: BVerwG 1 WB 8/85
Entziehung von Sicherheitsbescheiden; Wehrbeschwerde; Bestehen des Dienstverhältnisses; Sicherheitsbedenken; Soldat; Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; Beurteilung des Sicherheitsrisikos; Beurteilungsspielraum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 8/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 1 GG
- Art. 17a GG
- § 6 S. 1 SG
- § 43 Abs. 2 VwGO
Fundstelle
- BVerwGE 83, 90 - 101
Amtlicher Leitsatz
1. Die Entziehung eines Sicherheitsbescheides ist regelmäßig eine anfechtbare Maßnahme (Anschluß BVerwG, 04.03.1976, I WB 54.74, BVerwGE 53, 134).
2. Das Begehren, die Rechtswidrigkeit der Entziehung eines Sicherheitsbescheides festzustellen, ist während des Bestehens des Dienstverhältnisses im allgemeinen zulässig.
3. Sicherheitsbedenken rechtfertigen die Entziehung eines Sicherheitsbescheides. Sie sind gegeben, wenn im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, daß der Soldat geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte, namentlich, wenn er als potentielles Angriffsobjekt fremder Dienste erscheint, weil er erpreßt, genötigt oder in anderer Weise zur Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht verleitet werden kann.
4. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung nicht nur auf eine vage Vermutung oder rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Der Vorgesetzte hat bei der ihm obliegenden Entscheidung einen Beurteilungsspielraum (Anschluß BVerwG, 12.01.1983, 1 WB 60/79a, BVerwGE 76, 52).