Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1983, Az.: BVerwG 1 WB 60/79
Homosexuelle Veranlagung; Sicherheitsrisiko
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.01.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 60/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 175 StGB
- § 176 StGB
- ZDv 2/30 VS-NfD
Fundstelle
- BVerwGE 76, 52 - 54
Amtlicher Leitsatz
Zu der Frage, wann eine homosexuelle Veranlagung als Sicherheitsrisiko gewertet werden kann.
In dem Wehrbewerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund
der Beratung vom 12. Januar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst i.G. Dreßler,
Oberleutnant Meineke als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Offizier des militärfachlichen Dienstes. Er trat 1963 in die Bundeswehr ein, ist seit 1970 Berufssoldat und wurde 1974 zum Leutnant ernannt. Seine Beförderung zum Oberleutnant erfolgte im Oktober 1977.
Zum 5. Januar 1976 wurde er zum Wehrbereichskommando V in Stuttgart als ABC-Abwehroffizier (FD) versetzt. Seit dem 1. Oktober 1978 wurde seine Planstelle (A 11) anderweitig besetzt.
Er wird seitdem in unveränderter Funktion auf einer zbv-stelle (A 10) geführt.
Der Antragsteller ist zum 1. April 1975 mit "4 C" und zum 1. April 1977 und 1. April 1979 mit "3 C" beurteilt worden. In den Beurteilungen wird ihm uneingeschränkte Erfüllung seiner militärischen Aufgaben bescheinigt.
Im Jahre 1975 wurde im Zuge von Ermittlungen gegen Zivilpersonen bekannt, daß der Antragsteller homosexuelle Beziehungen - auch zu Jugendlichen - unterhalten hatte. Daraufhin wurden durch Entscheidung des Amts für Sicherheit der Bundeswehr (ASBw) vom 10. Juni 1976 die Sicherheitsbescheide der Stufen I und II des Antragstellers aufgehoben. Hiergegen wandte sich der Antragsteller damals nicht.
Mit Schreiben vom 15. Februar 1977 beantragte der Antragsteller die Wiedererteilung der Sicherheitsbescheide der Stufen I und II. Am 22. Dezember 1977 wurde ihm die Entscheidung des ASBw eröffnet, daß die Wiedererteilung der Bescheide abgelehnt werde.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Dezember 1977 Beschwerde ein, die durch Bescheid des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 27. Juli 1978 zurückgewiesen wurde. Mit der weiteren Beschwerde vom 18. August 1978 machte der Antragsteller geltend, er werde zu Unrecht als Sicherheitsrisiko angesehen. Seine homophilen Neigungen seien bekannt, damit entfalle eine Erpreßbarkeit. Er unterhalte seit zwei Jahren keine homophilen Kontakte mehr und wolle solche auch nicht mehr aufnehmen. Er nehme seinen Beruf als Soldat ernst und wolle diesen auch weiter ausüben. Eventuellen Erpressungsversuchen könne man dadurch entgegenwirken, daß entsprechende Anbahnungsversuche umgehend dem zuständigen Vorgesetzten gemeldet würden.
Die weitere Beschwerde wurde durch Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 6. Oktober 1978 zurückgewiesen, weil der Antragsteller nach wie vor ein Sicherheitsrisiko darstelle.
Dem Umstand, daß der Antragsteller nach seinem Vorbringen seit zwei Jahren keine homosexuellen Kontakte mehr unterhalte, komme keine entscheidende Bedeutung zu, weil seine entsprechende Veranlagung weiterbestehe. Daß diese Veranlagung im Dienstbereich bekannt sei, mindere zwar die Kompromittierbarkeit des Antragstellers, schließe sie jedoch nicht aus.
Der Bescheid ist dem Antragsteller am 23. Oktober 1978 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 4. November 1978, das am 6. November 1978 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen ist, hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.
Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 15. März 1979 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller hat zunächst geltend gemacht, es sei unzutreffend, daß bei ihm eine abnorme Veranlagung auf sexuellem Gebiet vorliege. Eine entsprechende Beurteilung durch Nichtfachleute könne er nicht hinnehmen. Es müßten Gutachten von Fachleuten erstellt und beigezogen werden. Durch bereits eingeholte Gutachten - insbesondere des Oberfeldarztes Dr. F. - Arzt für Neurologie und Psychiatrie von der Sanitätsakademie der Bundeswehr - werde seine Verwendungsfähigkeit als Offizier bestätigt. Er verweise nochmals darauf, daß er sich seit 1976 homosexueller Beziehungen enthalte. Er habe alle früheren Kontakte abgebrochen. In seinem jetzigen privaten Bereich wisse niemand von seiner Veranlagung. Er habe seine Veranlagung nie in seinen dienstlichen Bereich gezogen. Sie sei seine Privatsache; Belange der Bundeswehr seien nicht berührt worden. Einer nachrichtendienstlichen Anbahnung oder Kompromittierung könne er mit Gelassenheit entgegensehen. Er werde jeden Anbahnungsversuch melden.
Der BMVg ist demgegenüber bei seiner Auffassung geblieben, daß der Antragsteller ein Sicherheitsrisiko darstelle. Der notwendigerweise durch eine homosexuelle Veranlagung bedingte Mangel an vertrauensvollem und kameradschaftlichem Kontakt führe dazu, daß entsprechend veranlagte Offiziere in der Bundeswehr fernstehende Kreise gedrängt würden. Solchen Offizieren würde von den Kameraden nicht das nötige Vertrauen entgegen gebracht. Es würde als unangebracht empfunden werden, wenn diese Offiziere wie alle anderen die Sicherheitsstufen zuerkannt erhielten und ihnen der Zugang zu Verschlußsachen eröffnet würde. Es werde insoweit auf ein Gutachten des Leiters der Fachlichen Arbeitsgruppe VI - Neurologie und Psychiatrie - Oberstarzt Dr. B. - vewiesen.
Auf Grund eines Aufklärungsschreibens des Senats vom 30. September 1981 wurde der Antragsteller durch das ASBw einer erneuten Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Als Ergebnis wurde festgestellt, daß der Antragsteller auch nach seiner Versetzung zum Wehrbereichskommando ... seinen homosexuellen Neigungen nachgegangen sei. Er kontaktiere im Großraum S. alle zwei bis drei Monate Strichjungen, die er in einschlägigen Lokalen und anderen Treffs suche. Der Antragsteller schließe dabei nicht aus, daß sich unter den Strichjungen auch Minderjährige befänden. Der Antragsteller halte es für wahrscheinlich, daß durch seine umfangreichen sexuellen Aktivitäten den Strichjungen und einem großen Kreis der einschlägigen Szene seine Zugehörigkeit zur Bundeswehr und sein Status als Berufsoffizier bekannt seien. Im Zeitraum von Oktober 1980 bis März 1981 habe er fast jeden Abend entsprechende Verbindungen gesucht. Auch während seiner Urlaubsreisen im Ausland habe der Antragsteller homosexuelle Kontakte mit häufig wechselnden Partnern unterhalten. Das ASBw hat auf Grund dieser Feststellungen am 16. Juli 1982 entschieden, daß dem Antragsteller die Sicherheitsbescheide der Stufen I und II nach wie vor nicht wiedererteilt werden könnten.
Der Antragsteller hat sich zu den Ermittlungen des ASBw und dessen Entscheidung vom 16. Juli 1982 mit Schriftsatz vom 30. August 1982 wie folgt geäußert:
"1.Die Strafbarkeit meiner Veranlagung bzw. ein Verstoß gegen § 17 SG (Schädigung des Ansehens der Bw) steht in keinem Zusammenhang mit der Erteilung der Sicherheitsbescheide Stufe I und II.
2.Die Darstellung, daß mein Verhalten ein besonderes Sicherheitsrisiko sein soll, muß entschieden verneint werden, da die Einschleusung von Agenten in den homosexuellen Kreis durch den gegnerischen Nachrichtendienst im wesentlich geringerem Umfang durchgeführt wird als die Einschleusung von weiblichen Agenten. Wieso wird vom ASBw und BMVg ein unverheirateter Mann (heterosexuell) nicht als ein ebenso großes Sicherheitsrisiko eingestuft, wenn bei ihm der Partnerinnenwechsel das übliche Gefährdung des Betreffenden bezogen auf die militärische Sicherheit?
3.Von einer Erpreßbarkeit kann ebenfalls nicht die Rede sein, da meine Veranlagung bei den zuständigen Bw-Beförden bekannt ist.
4.Mir ist unerklärlich, weshalb ich ein größeres Sicherheitsrisiko und eine stärkere Erpreßbarkeit o.ä. exponierte Persönlichkeiten des Staates, die in Verbindung mit Angehörigen aus den Warschauer Pakt Staaten stehen.
5.Mein bisheriges dienstliches Verhalten hat, wie von meinen dienstlichen Vorgesetzten erfragt werden kann, keinerlei Veranlassung gegeben hiervon Abstand zu nehmen. Meine dienstlichen Leistungen wurden in den letzten Beurteilungen stets mit gut beurteilt.
6.
a)Ich verweise auf eine Verlautbarung des BMVg (Abgedruckt in der Stuttgarter Zeitung vom 28.10.78; als Anlage beigefügt) die sich mit dem Thema 'Homosexualität in der Bw beschäftigt'. In der heißt es u.a. 'Was außerhalb der Kaserne geschieht, interessiert die Bundeswehr nicht'.
b)Nach Auffassung des BMVg und ASBw bin ich nach wie vor als Sicherheitsrisiko einzustufen mit der Folge, daß mit zu Recht die Sicherheitsbescheide verweigert würden. Wie rechtfertigt man es, für immer ein Sicherheitsrisiko zu haben, da ich doch wohl kaum bis zum Ende meiner Dienstzeit meine homosexuelle Veranlagung verlieren oder ablegen könnte?
c)Zum anderen wird militärischen Vorgesetzten mit homosexuellen Neigungen - namentlich - Offiziere - die Vorgesetzteneigenschaft aberkannt und damit die weitere Beförderungseignung und Förderung ausgeschlossen (s. Truppenpraxis 1/81 S. 21).
d)In den Stuttgarter Nachrichten vom 25.06.81 heißt es:
Ich zitiere den gesamten Artikel
'Homosexuelle ohne Autorität'
Homosexuelle Männer sind für Führungsposten in der Bundeswehr nicht geeignet. Der parlamentarische Staatssekretär in Bundesverteidigungsministerium, Wilfried Penner, sagte in Bonn, solche Männer hätten nicht die erforderliche Autorität für Führungsposten. Ende des Artikels
7.Durch all dies fühle ich mich diskriminiert. Ich fühle mich in meiner Würde verletzt (Art. 1 GG) und vermisse die Achtung des Artikel 3 des Grundgesetzes.
8.Ich bitte um nochmalige Prüfung des Sachverhaltes und um Erteilung der Sicherheitsbescheide Stufe I und II."
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselt ten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Personalakten des Antragstellers und die Akten des BMVg - P II 5 - 684/78 - mit den darin enthaltenen Gutachten der Dres. Brickenstein und Frinken - waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II
Der Antragsteller begehrt sinngemäß, den BMVg zu verpflichten, das ASBw anzuweisen, ihm die Sicherheitsbescheide der Stufen I und II zu erteilen.
1.
Dieser Antrag ist zulässig. Der Senat hat bereits entschieden, daß die Entziehung eines Sicherheitsbescheids eine mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbare Maßnahme darstellt (BVerwGE 53, 134). Wird auf einen entsprechenden Antrag hin die Erteilung des Sicherheitsbescheids abgelehnt, dann kann folgerichtig ein behaupteter Anspruch auf Erteilung des Bescheids im gerichtlichen Antragsverfahren geltend gemacht werden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vorliegend auch form- und fristgerecht gestellt.
2.
Der Verpflichtungsantrag ist unbegründet. Dem Antragsteller steht bei Beachtung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage (BVerwGE 68, 1) ein Anspruch auf Erteilung eines Sicherheitsbescheids nicht zu.
Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags ist nur dann gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen haben, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dadurch bedingte Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme. Sie soll Sicherheitsrisiken ausschließen. Sicherheitsbedenken bestehen immer dann, wenn der betroffene Soldat als potentielles Angriffsobjekt fremder Dienste erscheint (BVerwGE 53, 134, 136, 138; Beschluß vom 29. März 1979 - 1 WB 130/77). Die Entscheidung, ob in der Person des Soldaten ein militärisches Sicherheitsrisiko liegt, ist unter der Beachtung und Würdigung spezifisch militärischer Belange durch die dazu berufenen Dienststellen der Bundeswehr zu treffen. Ihnen steht dabei wie in allen Eignungsfragen ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BVerwGE 63, 286). Die Entscheidung der zuständigen militärischen Stelle darüber, ob ein Soldat ein Sicherheitsrisiko darstellt oder nicht, darf allerdings wegen ihrer Auswirkungen auf die Rechte des Betroffenen weder für jenen unzumutbar noch willkürlich sein; sie muß auch stets auf den Einzelfall abstellen und darf nicht die Folge einer unzulässigen Verallgemeinerung sein (vgl. ZDv 2/30 - Anlage C 1, Einleitung).
Bei Beachtung dieser Grundsätze erweist sich die Verweigerung der Sicherheitsbescheide nicht als rechtsfehlerhaft.
In der ZDv 2/30 - Anlage C 1 Nr. 3 - sind Sicherheitsrisiken aufgezählt, die in der Person des Betroffenen liegen können. Diese Aufzählung ist beispielhaft; sie schließt die Annahme eines Sicherheitsrisikos aus anderen Gründen nicht aus. Andererseits ist ein persönliches Risiko nicht schon ohne weiteres deshalb zu bejahen, wenn eines der in den Buchstaben a bis i genannten Merkmale gegeben ist.
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die homosexuelle Veranlagung des Antragstellers eine abnorme Veranlagung im Sinne des Buchst. b ist, und er bereits deshalb als Sicherheitsrisiko betrachtet werden müßte. Der Antragsteller hat jedenfalls nicht bestreiten können, daß er bei seinen wechselnden sexuellen Kontakten auch solche mit Männern unter 18 Jahren knüpft und daß er sich dabei nach § 175 Abs. 1 StGB strafbar macht (Buchst. i). Damit wird er er erheblich über das Maß hinaus kompromittierbar, dem ein Mann mit homosexuellen Praktiken ausgesetzt ist, die nicht strafbar sind. Allein die mögliche Bedrohung mit einem Strafverfahren wegen strafbarer sexueller Verhaltensweisen kann bei labilen Persönlichkeiten oder unter besonders ungünstigen Umständen objektiv gesehen gegnerischen Diensten einen Anknüpfungspunkt geben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das ASBw und der BMVg dieses Risiko im Fall des Antragstellers nicht dadurch als ausgeräumt ansehen, daß dieser erklärt hat, er werde entsprechende Versuche gegnerischer Dienste sofort melden. Denn einmal können solche Kontaktaufnahmen unter Umständen erst dann für den Antragsteller erkennbar werden, wenn bereits eine Verstrickung eingetreten ist, oder der Antragsteller kann sich in einer psychischen Verfassung befinden, die ihm das sich jetzt vorgestellte Verhalten nicht (mehr) erlaubt. Letztlich vermag auch die dem Strafgericht in § 175 Abs. 2 Nr. 2 StGB eingeräumte Befugnis, in bestimmten Fällen von Strafe abzusehen, die objektive Gefahr der Kompromittierbarkeit nicht auszuschließen.
Der Antragsteller wird durch die Verweigerung der Sicherheitsbescheide nicht unzumutbar oder willkürlich betroffen. Die negative Entscheidung orientiert sich an objektiven Gegebenheiten und stellt keine gezielte Diskriminierung des Antragstellers und seiner Veranlagung dar. Daß diese zur Begründung der Maßnahme herangezogen worden ist, ist eine unvermeidbare Folge der verfassungsrechtlich gebotenen Sicherheitsüberprüfung. Der Antragsteller wird auch nicht im Verhältnis zu Soldaten in vergleichbaren Situationen ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Der homosexuelle Soldat; der in einen festen Bindung lebt und bereit ist, hierüber Mitteilungen zu machen, ist ein überschaubareres Risiko als derjenige, der sexuelle Kontakte zu häufig wechselnden Partnern sucht. Derjenige heterosexuell veranlagte Soldat, der sexuelle Kontakte zu häufig wechselnden Partnerinnen sucht, ist dann ein geringeres Risiko, wenn er dabei Kinder (Personen unter 14 Jahren) ausnimmt (§ 176 StGB). Bezöge er allerdings solche Personen in den Kreis seiner Partnerinnen ein, so müßte er als ein ebensolches Risiko angesehen werden wie der Antragsteller. Daß nicht dementsprechend verfahren werde, hat der Antragsteller nicht behauptet.
Die Verweigerung der Bescheide erscheint deshalb bei Berücksichtigung des dem ASBw und dem BMVg zustehenden Beurteilungsspielraums nicht als rechtsfehlerhaft. Unschädlich ist, daß sich das ASBw und der BMVg zunächst in erster Linie auf die Nr. 3 b berufen haben, während nunmehr das Sicherheitsrisiko vermehrt aus der Nr. 3 i hergeleitet wird. Durch die entsprechende Änderung der Argumentation ist die Ablehnung nicht auf neue, andere Umstände gestützt worden. Entscheidend ist die Würdigung der Veranlagung des Antragstellers und seines entsprechenden Verhaltens geblieben.
3.
Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.
4.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Nast-Kolb
Dreßler
Meineke