Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1994, Az.: BVerwG 1 WB 64.94
Beurteilungsspielraum des zuständigen Vorgesetzten bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Anfechtbarkeit einer mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abschließenden Sicherheitsüberprüfung; Entscheidung über ein in der Person eines Soldaten liegendes militärisches Sicherheitsrisiko unter Beachtung und Würdigung spezifisch militärischer Belange durch die dazu berufenen Dienststellen der Bundeswehr; Sorgfaltswidriger Umgang eines Soldaten mit Geld als Sicherheitsrisiko
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 64.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 103, 182 - 184
- DokBer B 1995, 47-48
- NJW 1995, 740-741 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 497 (amtl. Leitsatz)
- NZ WehrR 1995, 27-28
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos steht dem zuständigen Vorgesetzten ein Beurteilungsspielraum zu. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.
- 2.
Über den Anfechtungsantrag ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden.
- 3.
Schließt eine Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab, so kann diese abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Senats mit einem Aufhebungsantrag angefochten werden.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 8. November 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Fregattenkapitän Bareuther,
Oberleutnant zur See Meul als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. In der Zeit vom 25. September 1991 bis zum 20. Januar 1993 leistete er Dienst im Stab Flottenkommando (FlKdo) G. als Search-and-Rescue-Offizier 1. Bis zu seiner Versetzung zur Marineunteroffizierschule zum 1. Juli 1994 - unter vorangeganener Kommandierung vom 11. April bis zum 30. Juni 1994 - wurde der Antragsteller in der Abteilung A 3 des FlKdo als Offizier zbV eingesetzt.
Am 11. Januar 1993 teilte der Stellvertreter des Befehlshabers der Flotte und Chef des Stabes (StvBdFlotte/ChdSt) dem Antragsteller das Ergebnis der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (U 2) vom 14. Dezember 1992 mit, in welcher der Geheimschutzbeauftragte (GB) des Streitkräfteamtes (SKA) wegen Verschuldung und wiederholter Probleme in finanziellen Angelegenheiten im Hinblick auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit beim Antragsteller ein Sicherheitsrisiko feststellte. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller die Ermächtigung zum Um- und Zugang mit/zu Verschlußsachen entzogen. Ferner wurde dem Antragsteller durch den StvBdFlotte/ChdSt mitgeteilt, daß die Versetzung von seinem derzeitigen Dienstposten beantragt und er vorläufig auf einer Planstelle zbV in der Abteilung A 3 verwendet werde.
Gegen das ihm am 11. Januar 1993 eröffnete Ergebnis der erweiterten Sicherheitsüberprüfung vom 14. Dezember 1992 erhob der Antragsteller am 25. Januar 1993 Beschwerde, die er damit begründete, daß in seiner finanziellen Situation eine grundlegende Konsolidierung eingetreten sei. Nach Abzug aller Belastungen stünden ihm und seiner Ehefrau monatlich 2.287 DM zur Verfügung, ein Betrag, von dem sie problemlos leben könnten.
Der gegenüber dem FlKdo gleichzeitig gestellte Antrag, die sofortige Vollziehung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs herzustellen, wurde vom StvBdFlotte/ChdSt mit Bescheid vom 27. Januar 1993 abgelehnt.
Der vom Antragsteller in seiner Beschwerde vorgetragene Sachverhalt wurde zum Gegenstand einer erneuten Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst (MAD) gemacht, die am 20. September 1993 stattfand. Das Ergebnis dieser Befragung wurde dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - mit Schreiben des GB SKA vom 14. Oktober 1993 mitgeteilt. Danach habe die Gegenüberstellung der monatlichen Einkünfte und Ausgaben ergeben, daß nach Abzug der fixen Kosten, der laufenden Kreditraten und der Unterhaltsleistungen dem Antragsteller noch ca. 73 DM zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes - Lebensmittel, Bekleidung, Neuanschaffungen - verblieben. Sollte er für ein von der Sparda-Bank gewährtes Darlehen die nach eigenen Angaben erforderlichen 1.200 DM monatlich aufwenden, ergäbe sich ein Verlust von monatlich 726,90 DM. Nicht sicher sei auch, daß der Sohn des Antragstellers nach Beendigung seiner Berufsausbildung tatsächlich einen vollen Mietzins in Höhe von 640,50 DM aufbringen könne. Derzeit zahle der Sohn lediglich 350 DM Miete für die Eigentumswohnung. Die Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten sei für den Antragsteller nicht ungünstig. Dieser habe "keinen Zweifel an der Eignung des OLt zS S. zum Umgang mit VS". Ausschlaggebend sei jedoch für die Bewertung das wirtschaftliche Gebaren des Antragstellers und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des GB SKA.
Mit Bescheid vom 19. Januar 1994 wies daraufhin der BMVg - P II 5 - die Beschwerde des Antragstellers zurück. Dieser Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers am 24. Januar 1994 zugestellt.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1994, beim BMVg eingegangen am 7. Februar 1994, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 25. Juli 1994 dem Senat vorgelegt. Inzwischen war der Antragsteller am 18. April und 25. April 1994 vom MAD-Amt erneut befragt worden. Das Ergebnis der Befragung wurde mit Schreiben vom 6. Mai 1994 dem GB SKA und dem GB BMVg mitgeteilt. Auf den Inhalt des Schreibens vom 6. Mai 1994 wird Bezug genommen.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:
Vom SKA sei er unter dem 6. November 1992 aufgefordert worden, zu dem beabsichtigten Entzug der Sicherheitsstufe Stellung zu nehmen. Wegen der ihm zunächst nicht bekanntgewordenen Erkrankung seines damaligen beauftragten Rechtsanwalts habe er unverschuldet die Frist nicht einhalten können. Die von seinem neuen Bevollmächtigten erbetene Fristverlängerung hätte ihm gewährt werden müssen. Die Entscheidung vom 14. Dezember 1992 und die darauf beruhende Verfügung vom 11. Januar 1993 hätten daher schon wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben werden müssen.
Weiter werde gerügt, daß ihm trotz mehrfacher Bitte der vollständige Bescheid des SKA vom 14. Dezember 1992 bis heute nicht übermittelt worden sei.
Der Beschwerdebescheid sei auch in sachlicher Hinsicht ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Er beruhe zudem auf nicht nachvollziehbaren Grundlagen. Die Zahlenangaben über die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse seien unzutreffend. Bei der Befragung durch den MAD am 20. September 1993 habe er den Offizieren des MAD eine Aufstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse übergeben, aus denen sich ergebe, daß ihm ein Restbetrag von 598,90 DM für die Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleibe. Unklar bleibe daher, wie sich das im Beschwerdebescheid ermittelte Saldo errechne. Nach der durch den MAD erfolgten erweiterten Sicherheitsüberprüfung habe er die ihm gegebenen Empfehlungen und Ratschläge zur Konsolidierung seiner finanziellen Situation befolgt und seine Schulden von 600.000 DM auf 80.000 DM reduziert. Dies sei ihm ungeachtet der sich für ihn durch den Verlust des Dienstpostens ergebenden Mindereinnahmen gelungen. Hätte er seinen Dienstposten mit den erheblichen Zulagen behalten, hätten ihm rund 1.400 DM monatlich für seine Lebenshaltung zur Verfügung gestanden. Der Bescheid beruhe auf einer extrem rückwärtigen Sicht der Verhältnisse, wie sie etwa zwischen 1984 und 1990 bestanden hätten.
Ab September 1994 entfalle zudem die Unterhaltsverpflichtung für seine Ehefrau. Dies bringe ihm eine Entlastung von 223 DM monatlich. Hinzu komme, daß die bisher von ihm bezahlten Krankenversicherungen für seine Ehefrau und seinen Sohn entfielen. Die Wohnung in F. habe er zum 1. Oktober 1994 gekündigt, so daß auch die damit verbundenen Belastungen entfielen. Er lebe nun in E. in Gemeinschaft mit einer Bekannten. Die Miete werde je zur Hälfte getragen und betrage pro Person 618 DM warm. Nicht richtig sei auch, daß seinen Schulden keine Vermögenswerte gegenüberstünden. Der aktuelle Verkehrswert der Eigentumswohnung in Kiel liege deutlich über dem Ansatz von 90.000 DM. Aus seiner im Jahre 2005 fälligen Kapitallebensversicherung über nominal 50.000 DM seien mit den Überschußanteilen rund 95.000 DM zu erwarten. Aus seinem Steuerbescheid 1992 erwarte er eine Steuererstattung von rund 2.500 DM.
Ein besonders schwerer Ermessensfehler sei im Beschwerdebescheid insbesondere darin zu sehen, daß auf Grund der früheren Verhältnisse entschieden worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
"die Bescheide über die Mitteilung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung vom 14. Dezember 1992, vom 11. Januar 1993 und den Beschwerdebescheid vom 19. Januar 1994 aufzuheben und auszusprechen, daß der Soldat erneut zum Um- und Zugang mit/zu Verschlußsachen (S 2) im Stab Flottenkommando zu ermächtigen ist."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der zulässige Antrag sei unbegründet.
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne der Nr. 2414 (1) und (2) ZDv 2/30 sei nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein militärisches Sicherheitsrisiko liege, sei unter Beachtung und Würdigung spezifisch militärischer Belange durch die dazu berufenen Dienststellen der Bundeswehr zu treffen. Die Erfüllung des Verteidigungsauftrages sei nur dann gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen hätten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestünden. Die dadurch bedingte Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken sei eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken ausschließen solle. Sicherheitsbedenken ließen sich immer dann nicht ausschließen, wenn im Einzelfall die begründete Besorgnis bestehe, daß ein Soldat geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte. Das sei zum einen der Fall, wenn der Soldat als potentielles Angriffsobjekt fremder Dienste erscheine, weil er erpreßt, genötigt oder in anderer Weise zur Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht verleitet werden könne. Ein Sicherheitsrisiko sei zum anderen aber auch dann anzunehmen, wenn in der Person des Soldaten Verhaltensweisen erkennbar geworden seien, die geeignet seien, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit hervorzurufen.
Ein Soldat, der seine finanziellen Verhältnisse durch eigenes Verschulden nicht in Ordnung halten könne, verwirke das erforderliche Vertrauen als Geheimnisträger. Der Dienstherr müsse sich bei jedem Soldaten, zumal einem solchen mit gesteigerter Sicherheitsstufe, uneingeschränkt darauf verlassen können, daß dieser im Umgang mit Geld die nötige Sorgfalt walten lasse und nicht durch seine Überschuldung zum Zielobjekt für Anbahnungs- bzw. Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste werde. Das gesamte wirtschaftliche Gebaren des Antragstellers lasse nach wie vor darauf schließen, daß er nicht in geordneten Verhältnissen lebe. Weder seine finanziellen Verhältnisse der letzten Jahre - auf die bereits im Beschwerdeverfahren ausführlich eingegangen worden sei - noch sein derzeitiger Vermögensstand ließen eine Konsolidierung erkennen. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, einen seinem Berufsstand angemessenen Lebensstandard zu finanzieren und bedeute ein erhebliches Sicherheitsrisiko.
Die Rüge, ihm sei nicht in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden, greife nicht. Die Entscheidung des GB SKA vom 14. Dezember 1992 sei Gegenstand mehrerer Anhörungen gewesen. Der Antragsteller habe hinreichend Gelegenheit gehabt, seine Sichtweise zu artikulieren.
Die gegenüber dem Senat dargestellte Vermögenssituation des Antragstellers beruhe ausschließlich auf den Ergebnissen seiner Befragung vom 18. und 25. April 1994, die dem Senat vorgelegt worden seien. Den Nachweis, daß eine grundlegende Konsolidierung seiner finanziellen Lage eingetreten sei, habe der Antragsteller nicht zu erbringen vermocht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 120/94 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antragsteller begehrt zunächst die Aufhebung des Bescheides über die Mitteilung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung vom 14. Dezember 1992 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 19. Januar 1994.
Dieser Antrag ist zulässig. Zwar hat der Senat in früheren Entscheidungen (Beschluß vom 24. November 1987 - BVerwG 1 WB 105.86 - m.w.N.; vgl. auchBeschluß vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [93]>) die Auffassung vertreten, daß Bescheide, mit denen Sicherheitsbescheide aufgehoben worden waren, nicht ihrerseits im gerichtlichen Antragsverfahren auf einen Anfechtungsantrag hin mit der Folge ihrer Wiederherstellung aufgehoben werden könnten. Zulässig sollte lediglich der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entziehung des Sicherheitsbescheides sein.
Die seit 30. Januar 1990 geltende Neufassung der ZDv 2/30 und das nunmehr geltende Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG <BGBl 1994, 867>) sehen die Erteilung bzw. Entziehung von Sicherheitsbescheiden nicht mehr vor. Sicherheitsüberprüfungen schließen nunmehr mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bzw. mit der Feststellung ab, es bestehe kein Sicherheitsrisiko (§ 14 SÜG). Wird das negative Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung angefochten und gegebenenfalls gerichtlich aufgehoben, so wird die zuständige Stelle lediglich gezwungen, eine neue Entscheidung zu treffen, keinesfalls ist sie gehalten, festzustellen, es bestehe kein Sicherheitsrisiko. Den früher vom Senat gegen die Zulässigkeit von Anfechtungsanträgen erhobenen Bedenken ist damit der Boden entzogen. Das gilt auch, wenn im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung nach neuem Recht einem früher erteilten Sicherheitsbescheid die Gültigkeit entzogen wird.
Über den Anfechtungsantrag ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 57.78 - <BVerwGE 73, 48>). Demnach kann sich der BMVg nicht nur auf das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom 14. Dezember 1992 und vom 20. September 1993 berufen, sondern auch auf das der Überprüfung vom 18./25. April 1994 stützen.
Danach ist in der Person des Antragstellers zu Recht ein Sicherheitsrisiko gesehen worden.
Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen haben, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dadurch bedingte Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsrisiken ausschließen (ständige Rechtsprechung des Senats:Beschluß vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 - <BVerwGE 76, 52 [f.] m.w.N.>). Sicherheitsbedenken sind immer dann gegeben, wenn im Einzelfall die Besorgnis besteht, daß der Soldat geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte, namentlich, wenn er als potentielles Angriffsobjekt fremder Dienste erscheint, insbesondere weil er erpreßt werden kann (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SOG). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die sich zugleich als Prognose künftiger Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung allerdings nicht nur auf eine vage Vermutung oder rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bislang gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat dieser Erwartung nicht gerecht geworden ist oder künftig nicht entsprechen werde (BVerwGE 83, 90 [94]; vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]).
Der Vorgesetzte hat bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung einen Beurteilungsspielraum (BVerwGE a.a.O.). Die gerichtliche Nachprüfung der den Soldaten belastenden Maßnahme ist demzufolge darauf beschränkt, ob der zuständige Vorgesetzte in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen hat, von sachfremden, insbesondere willkürlichen Erwägungen ausgegangen ist, oder gegen entscheidungsrelevante Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwGE a.a.O.). Im Zweifel hat nach § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.
Im vorliegenden Fall hat zunächst der GB SKA 1992 im Rahmen der für den Antragsteller erforderlichen Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ein Sicherheitsrisiko gemäß Nr. 2414 (1) und (2) ZDv 2/30 festgestellt und wie folgt begründet:
"Nach den Feststellungen ist der Betroffene (S.) derzeit mit etwa DM 390.000,- verschuldet. Die Schulden entstanden in der Zeit ab 1984 im wesentlichen durch Hauskauf und Forderungen aus einer (nebenberuflichen) Tätigkeit des S. als Geschäftsführer/Hauptgesellschafter einer in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführten Firma.
Diese Firma ("E." GmbH) ist nach den Feststellungen weiterhin im Handelsregister (Nr. HRB 0221) eingetragen. Anläßlich der MAD-Befragung vom 24.02.1992 hat S., und zwar erst auf Vorhalt, bestätigt, die vom Amtsgericht Eckernförde von Amts wegen beabsichtigte Löschung der Firma gestoppt zu haben, obwohl ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit bereits am 11.11.1987 durch seinen Disziplinarvorgesetzten entzogen worden war. S. verstößt seither ständig gegen seine Dienstpflichten. Bereits dieser Umstand begründet nicht unerhebliche Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigung auch in sicherheitsmäßiger Hinsicht.
Hinzu kommt, daß er in 1989 eine Disziplinarmaßnahme - Geldbuße wegen eines Zollvergehens sowie eine Disziplinarmaßnahme - Verweis - wegen unerlaubter Vervielfältigung von Verschlußsachen und Weitergabe an Außenstehende erhalten hat.
Weiter wurde bekannt, daß S. seinen Meldepflichten gegenüber dem Wehrbereichsgebührnisamt (WBGA) I in bezug auf die für die Besoldungsberechnung erforderlichen Nachweise/Angaben nicht bzw. nur zögerlich nachkommt. Am 15.03.1991 mußte daher ein Rückforderungsbescheid wegen überzahlten Kindergeldes über DM 1.060,- und ein Leistungsbescheid über DM 1.807,50 gegen ihn erlassen werden.
Diese Vorkommnisse verstärken die Zweifel an seiner Vertrauenswürdigung und sind zugleich ein (weiteres) Indiz dafür, daß er sich permanent in Zahlungsschwierigkeiten befindet.
Nach seinen Angaben vom 24.02.1992 ergab die Gegenüberstellung eines monatlich gesamten Einkommens, das er mit DM 9.030,76 DM bezifferte, mit den s. Zt. mtl. wiederkehrenden Ausgaben, daß ihm rechnerisch etwa DM 2.521,- für den Lebensunterhalt (Lebensmittel, Bekleidung usw.) verbleiben würden.
Dabei ist jedoch unberücksichtigt geblieben, daß sowohl die Ausbildungshilfe (ab 01.10.92) für seine Ehefrau als auch das Kindergeld für beide Kinder (04/92 bzw. 08/92) einschl. des erhöhten Ortszuschlages sowie die aus Untervermietung erzielten Mieteinnahmen (ab 10/92) weggefallen sind. Damit reduziert sich der verbleibende Betrag für den übrigen Lebensunterhalt (spätestens) ab 01.11.92 rechnerisch auf rd. DM 1.500, -.
Dieser Betrag vermag unter normalen Verhältnissen als noch ausreichend angesehen werden, nicht aber im Hinblick auf seine Verschuldung, weil mit diesem Betrag ein geregelter Schuldenabbau nicht zu realisieren ist.
S. hat auch nicht vorgetragen, sein Mehrfamilienhaus verkaufen zu wollen, um mit dem Erlös seine Finanzlage ggf. entscheidend zu verbessern.
Nach den Ermittlungen hat S. folgende Darlehen aufgenommen bzw. ist folgenden Kreditinstituten zur Rückzahlung verpflichtet:
Sparkasse SCH - DM 250.000,- Hierfür wendet er mtl. DM 1.510,92 für Zinsen auf (keine Tilgung). Das Darlehen soll lt. Vertrag bis 30.06.1996 zurückgezahlt werden. Vereins- und Westbank E - DM 50.000,- mtl. Zinsaufwand DM 427,08 (keine Tilgung) und - DM 90.000,- mtl. DM 768,75 (ab 01.11.1992 DM 918,75) für Zinsen und Tilgung. ...
Zur Absicherung der Darlehen hat S. nach seinen Angaben 3 Kapitallebensversicherungen in Höhe von DM 142.000,- und 1 Risikolebensversicherung über DM 75.000,- mit einem monatlichen Aufwand von DM 544,08 abgeschlossen. Von der Gesamtsumme der Lebensversicherungen (LV) seien bereits DM 207.000,- an verschiedene Kreditgeber abgetreten.
Zusammenfassung
S. ist seit Jahren erheblich verschuldet. Die Art und Weise, wie er seine Finanzlage gestaltet hat, deutet darauf hin, daß er im Umgang mit Geld nicht die nötige Sorgfalt walten läßt. Ein geregelter Schuldenabbau ist nach den Erkenntnissen in den nächsten 5-10 Jahren nicht zu verwirklichen. Selbst den Verpflichtungen als Vermieter/Hausbesitzer kann er mangels gebildeter Rücklagen nicht nachkommen.
Er hat auch nicht vorgetragen, ob er den Gegenwert der o.a. Immobilie zur Reduzierung seiner Schulden bzw. zur Verbesserung seiner finanziellen Situation einsetzen will. Das in dienstlichen Angelegenheiten gezeigte Verhalten verstärkt die Zweifel an seiner unbedingten Loyalität gegenüber dem Dienstherrn. Die bekanntgewordenen sicherheitserheblichen Umstände stehen in erheblichem Widerspruch zu der von einem Geheimnisträger geforderten Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Für fremde Nachrichtendienste insbesondere auch im Hinblick auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit als SAR-Einsatzoffizier ist S. aufgrund seiner angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse ein interessantes Zielobjekt.
Seine Einlassungen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16.03.1992, in der er seine finanzielle Situation bagatellisiert bzw. beschönigt, sind nicht geeignet, die nachteiligen sicherheitserheblichen Erkenntnisse zu entkräften.
Nach alledem ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß ZDv 2/30 Nr. 2414 (1) und (2) begründet."
Die gegen diese Feststellung vom Antragsteller erhobenen formellen Einwendungen sind unbegründet. Der Antragsteller hatte hinreichend Gelegenheit, im Rahmen mehrfacher Anhörungen die aus seiner Sicht gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sprechenden Gründe darzulegen. Im übrigen wäre der vom Antragsteller gerügte Formfehler, wegen Nichtverlängerung der Anhörungsfrist durch den GB SKA sei das rechtliche Gehör verletzt worden, durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Anhörung ohnehin geheilt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG analog).
Auch sachlich ist die getroffene Feststellung nicht zu beanstanden. Denn jedenfalls aus der erheblichen Verschuldung des Antragstellers durfte der GB SKA auf ein Sicherheitsrisiko beim Antragsteller schließen. Zwar kann allein aus der Tatsache einer erheblichen Schuldenlast eines Soldaten noch nicht zwingend auf ein Sicherheitsrisiko geschlossen werden, jedenfalls solange nicht, solange der Soldat seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt und eine seiner Dienststellung angemessene Lebensführung sicherstellen kann (vgl.Beschluß vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - <BVerwGE 93, 95>). Wenn allerdings, wie beim Antragsteller, die finanziellen Belastungen einen Umfang angenommen haben, daß ein Abbau in überschaubarer Zeit auch nicht bei sparsamer Lebensführung möglich erscheint, und dispositive Finanzmittel für eine angemessene Lebensführung kaum noch vorhanden sind, kann dies durchaus Anlaß für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sein. Denn es ist nachvollziehbar, daß ein Soldat, der in eine derartige finanzielle Notlage gerät, eher durch Anwerbungsversuche fremder Nachrichtendienste gefährdet ist, als ein Soldat, der in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG).
Nach den vom GB SKA 1992 getroffenen Feststellungen war der Antragsteller damals derart verschuldet, daß weder die Möglichkeit des Abbaus dieser Schuldenlast durch den Antragsteller noch dessen angemessene Lebensführung gesichert erschien. Vor dem mit notariellen Vertrag vom 1. April 1992 erfolgten Verkauf seines Vierfamilienhauses betrugen die Verbindlichkeiten des Antragstellers nach seiner eigenen Einlassung rund 600.000 DM. Die Feststellung des GB SKA, daß es bei dieser Schuldenlast und der für seine Lebensführung verbleibenden Summe von 1.500 DM (ab 1. November 1992) dem Antragsteller nicht gelingen hätte können, innerhalb eines angemessenen Zeitraums seine Finanzen in Ordnung zu bringen, ist nachvollziehbar und hält sich in den Grenzen des der zuständigen Stelle insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums.
Die vom GB SKA 1992 gestellte Prognose wird durch die spätere Entwicklung nicht widerlegt. Durch den Verkauf seines Hauses konnte der Antragsteller lediglich die auf diesem Anwesen ruhenden dinglichen Belastungen abbauen, war damit aber nicht in der Lage, seine finanzielle Situation im übrigen auch nur geringfügig zu verbessern. In der am 20. September 1993 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgten erneuten Anhörung des Antragstellers kommt der MAD zu dem Ergebnis, daß dem Antragsteller gerade noch 73,10 DM für seine Lebensführung damals verblieben. Aber selbst die vom Antragsteller genannte Summe von 598,90 DM, die ihm damals nach seiner Vorstellung für die Lebensführung verblieben, liegen weit unter dem für eine einigermaßen angemessene Lebensführung erforderlichen Betrag.
Auch die im Schreiben des MAD-Amtes vom 6. Mai 1994 an das SKA enthaltenen Ausführungen und Zusammenfassungen zeigen, daß der Antragstellers bis heute nicht in der Lage war, seine finanzielle Situation auch nur annähernd zu verbessern. Denn die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Antragstellers belegt, daß ihm allenfalls noch 131,62 DM pro Monat für Lebensmittel, Kleidung und Neuanschaffungen verbleiben. Die in diesem Schreiben getroffenen Feststellungen beruhen auf eigenen Angaben des Antragstellers und widerlegen seinen Vortrag im vorliegenden Verfahren. Die Verbindlichkeiten des Antragstellers betragen noch immer 214.600 DM, zu deren Ausgleich keinerlei Sach- oder Vermögenswerte vorhanden sind. Zwar haben die Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen, daß die Eigentumswohnung in Kiel als Wertobjekt den Verbindlichkeiten gegenüberstehe. In seiner Anhörung vor dem MAD spricht der Antragsteller jedoch davon, daß es sich um die Eigentumswohnung seiner Ehefrau handele, was dem Vortrag der Bevollmächtigten des Antragstellers widerspricht. Offensichtlich ist jedenfalls, daß der Antragsteller nicht mehr in der Lage ist, durch eigene Sicherheiten seine hohen Verbindlichkeiten abzusichern. So mußte nach seinen Angaben seine Freundin ihr Haus verkaufen, um den Erlös auf ein Treuhandkonto verzinslich als Sicherheit für das von der Sparda-Bank gewährte und voll in Anspruch genommene Darlehen in Höhe von 80.000 DM zu hinterlegen. Wie wenig der Antragsteller in der Lage ist, seine finanziellen Angelegenheiten zu ordnen, zeigt sich aus den verschiedenen Überziehungskrediten auf mehreren Girokonten. Die Tatsache, daß er eine seiner Kapitallebensversicherungen bei der Provinzial - unter Hinnahme des üblichen Verlustes - sich mit 4.000 DM hat auszahlen lassen und dieses Geld für seine Lebensführung verbrauchen mußte, zeigt ebenfalls, daß er über keinerlei Dispositionsmittel mehr verfügt. Nicht stichhaltig ist auch der Hinweis des Antragstellers, daß er durch Aufgabe seiner Wohnung in Flensburg eine finanzielle Entlastung erwarten könne. Denn diese Wohnung war bisher vermietet und die Miete hatte in etwa die den Antragsteller treffenden Belastungen gedeckt. Mit Aufgabe der Wohnung entfallen damit auch die von ihm berücksichtigten Mieteinnahmen.
Ob und welche Entlastungen der Antragsteller durch die Berufstätigkeit seiner Ehefrau erfährt, ist offen. Er selbst beziffert diese mit einem Betrag von 223 DM im Monat. Entsprechendes gilt für die von ihm bisher bezahlte Krankenversicherung für seine Ehefrau und seinen Sohn. Die beiden Beträge sind nicht derart hoch, daß sie die Finanzsituation des Antragstellers nachhaltig werden verbessern können. Es bleibt im übrigen unklar, ob nicht nach wie vor Unterhaltsleistungen des Antragstellers zumindest für den Sohn erforderlich sein werden, da dieser offensichtlich noch nicht über eigene Einkünfte verfügt. Der Hinweis des Antragstellers, daß die bei der "R u. V" bestehende Kapitallebensversicherung, die im Jahr 2005 fällig sein soll, mit Überschußanteilen rund 95.000 DM erbringen werde, besagt im Augenblick wenig, da allenfalls der Rückkaufwert dieser Versicherung eingesetzt werden könnte, der erheblich unter dem vom Antragsteller genannten Betrag liegen dürfte. Wie er die derzeit bestehende Schuldenlast in Höhe von 214.600 DM und die ihn belastenden fixen Kosten mit seinen Einkünften abtragen will, erscheint völlig ungewiß. Die finanzielle Situation, in der sich der Antragsteller auch gegenwärtig noch befindet, zeigt deutlich, daß die vom GB SKA getroffene Prognose zutreffend war und sich auch im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als zutreffend erwiesen hat. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos beim Antragsteller ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Ebenfalls unbegründet ist damit auch das vom Antragsteller in seinem Antrag im Schriftsatz vom 4. Februar 1994 geltend gemachte weitergehende Begehren, ihn erneut zum Um- und Zugang mit Verschlußsachen im Stab FlKdo zu ermächtigen, wobei offenbleiben kann, ob der Senat für eine entsprechende Verpflichtung der zuständigen Vorgesetzten seinerseits überhaupt zuständig wäre.
Der Antrag ist daher insgesamt zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit den Kosten des Verfahrens besteht kein Anlaß, da die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht gegeben sind.
Wolbring
Wehrl
Bareuther
Meul