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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1987, Az.: BVerwG 1 WB 105/86

Wehrrecht; Soldat; Sicherheitsüberprüfung; NPD-Mitgliedschaft; Entziehung des Sicherheitsbescheides; Verfassungstreue; Pflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 105/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 345 - 358
  • NJW 1988, 2907-2910 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 1129 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 35 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Gibt ein Soldat, der im sicherheitsempfindlichen Bereich eingesetzt ist, Anlaß zu Sicherheitsbedenken, weil er als langjähriges Mitglied der NPD auch verschiedene - herausgehobene - Funktionen in der Parteiorganisation wahrnimmt, kann ihm der Sicherheitsbescheid der Stufe II entzogen und die Erteilung des Sicherheitsbescheides der Stufe II (E) versagt werden.

2. Die politischen Zielsetzungen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands sind nach wie vor mit wesentlichen Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbar. Tritt ein Berufs- oder Zeitsoldat für diese Zielsetzungen ein, so verletzt er damit die ihm obliegende Pflicht zur Staats- und Verfassungstreue.