Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.07.1997, Az.: BVerwG 1 WB 23.97

Antrag auf "fiktive Versetzung" wegen einer Freistellung vom militärischen Dienst als Personalratsvorsitzender ; Entstehung eines Laufbahnnachteils wegen dieser Freistellung; Voraussetzungen für eine mögliche Beförderung; Förderung freigestellter Personalratsmitglieder als "fiktive" Verwendungsregelung; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.07.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 23.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 12615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1997, 325

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für den Antrag eines vom Dienst freigestellten Personalratsmitglieds auf fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben.

  2. 2.

    Auch für eine fiktive Versetzung ist rechtlich ein besetzbarer freier STAN-Dienstposten erforderlich.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. Juli 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker sowie
Oberstleutnant Winkler, Hauptmann Rudat als ehrenamtlicher Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Zum Hauptmann wurde er am 1. Oktober 1986 befördert; mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 erfolgte seine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12.

2

Mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 teilte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 4 - dem Antragsteller mit, daß er beabsichtige, ihn gemäß § 1 PersStärkeG mit Ablauf des 31. März 1998 in den Ruhestand zu versetzen.

3

Seit dem 1. Oktober 1984 gehört der Antragsteller dem Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr (ANBw) an. Er wurde zunächst auf den nach A 11 dotierten Dienstposten Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 103/004 Elektronische Kampfführung Elektronikoffizier (EloKaEloOffz) versetzt. Mit Wirkung vom 1. April 1988 wurde ein Dienstpostenwechsel auf den Dienstposten TE/ZE 104/101 verfügt. In den planmäßigen Beurteilungen 1988 und 1990 wird ausgeführt, daß der Antragsteller seit August 1987 als Sachbearbeiter in der technisch-betrieblichen Auswertung der elektronischen Aufklärung eingesetzt ist.

4

Seit 24. Juni 1991 ist er zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden des örtlichen und des Gesamtpersonalrats des ANBw von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Der Wechsel auf eine Planstelle des "zbV"-Etats erfolgte zum 1. April 1995.

5

Mit Schreiben vom 12. August 1996 beantragte der Antragsteller seine "fiktive Versetzung auf einen A 13-DP und Beförderung zum Stabshauptmann ab 01.10.1996". Ihm dürfe durch seine Freistellung vom militärischen Dienst als Personalratsvorsitzender kein Laufbahnnachteil erwachsen. Bei einem Beurteilungspunktestand zum 1. Oktober 1996 von 203,68 sei er "der höchstbepunktete Hauptmann A 12". In dem Vermerk über ein Personalgespräch am 26. Mai 1994 sei festgestellt worden, daß er bei allen Dienstposten der Dotierung A 12 der Verwendungsreihen EloKaEloOffz, Elektronische Kampfführung Systemoffizier (EloKaSysOffz) und Elektronischer Kampfführungsoffizier (EloKaOffz) mitzubetrachten sei. Dessen ungeachtet sei er, obwohl er seit 1984 als EloKaOffz eingesetzt werde, weiterhin nur in der Verwendungsreihe EloKaEloOffz betrachtet und damit jahrelang objektiv unrichtig behandelt worden.

6

Der BMVg - P IV 4 - wies den Antrag mit Bescheid vom 21. Oktober 1996 zurück. Die fiktive Versetzung auf einen A 13-Dienstposten ab 1. Oktober 1996 sei nicht möglich, weil bis zum Ende seiner Dienstzeit Ende März 1998 in den Verwendungsreihen EloKaEloOffz, EloKaSysOffz und EloKaOffz kein Dienstposten A 13 g zu besetzen sei. Eine Beförderung zum Stabshauptmann (StHptm) könne nicht erfolgen, weil der Antragsteller nur auf einem nach A 12 dotierten Dienstposten eingesetzt sei.

7

Gegen den ihm am 24. Oktober 1996 ausgehändigten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. November 1996, das am selben Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, hinsichtlich der fiktiven Versetzung auf einen A 13-Dienstposten und der Beförderung zum StHptm Beschwerde ein.

8

Der BMVg - P II 5 - wertete die Beschwerde gegen die Ablehnung der begehrten fiktiven Versetzung als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte diesen mit seiner Stellungnahme vom 24. April 1997 dem Senat vor.

9

Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beförderung zum StHptm setzte der BMVg - P II 7 - mit Bescheid vom 20. Januar 1997 bis zum Abschluß des vorliegenden Verfahrens aus.

10

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, die Begründung für die Ablehnung seiner Beförderung sei nicht glaubwürdig, da nach dieser Argumentation in den nächsten eineinhalb Jahren kein Hauptmann der genannten Verwendungsreihe zum Major bzw.

11

StHptm befördert oder auf einen entsprechenden Dienstposten versetzt werden dürfte. Aber selbst wenn die Feststellung des BMVg zuträfe, wäre sie im Zusammenhang mit der fiktiven Fortführung seiner Förderung irrelevant. Seine fiktive Versetzung und Beförderung habe "nach dem Gesetz - VMBl 1994 S. 170 Ziff. 2.2.13 - auf einen zbV-DP zu erfolgen" und sei "somit nicht aus der verfügbaren DP-Masse A 13 g bei P IV 4/5 zu nehmen". Auch die Regelungen in den "PersKM" 1/94 verpflichteten die Personalführung ausdrücklich, freigestellte Mitglieder der Personalvertretung fiktiv auf höherwertige Dienstposten zu versetzen. Die Förderung freigestellter Personalratsmitglieder sei keine Ermessensentscheidung. Im übrigen habe seine fortgesetzte Benachteiligung dazu geführt, daß er bisher noch nicht zum StHptm gefördert worden sei. Es seien ausweislich einer Information des BMVg vom April 1997 im Jahre 1996 sieben Angehörige der Luftwaffe zum StHptm befördert worden. Der BMVg möge daher im einzelnen unter Gegenüberstellung der jeweiligen Punktsummenwerte darlegen, wieviele Offiziere der Luftwaffe und der anderen Teilstreitkräfte im Leistungsvergleich mit ihm zu welchem Zeitpunkt auf einen StHptm-Dienstposten versetzt und wieviele davon befördert worden seien. So sei er für zwei konkret angegebene Dienstposten beim Führungsstab der Luftwaffe VI 5 bestens geeignet. Es müßten auch Stellungnahmen des Amtschefs ANBw und des Stellvertretenden Generalinspekteurs vorhanden sein, die vorzulegen er beantrage.

12

Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolge er das Ziel, den BMVg zu verpflichten, ihn zum StHptm zu fördern, fiktiv auf einen StHptm-Dienstposten zu versetzen und rechtlich so zu stellen, als wäre er pflichtgemäß rechtzeitig in das Planungsverfahren einbezogen und auf den höher bewerteten Dienstposten versetzt worden.

13

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisend.

14

Er trägt im wesentlichen vor, daß die Ablehnung der fiktiven Versetzung auf einen StHptm-Dienstposten offensichtlich unbegründet sei. Nach den "PersKM 1/94" vom 10. Oktober 1994 seien freigestellte Soldaten regelmäßig in die Planungsvorgänge für die Dienstpostenbesetzung einzubeziehen und während ihrer Freistellung gegebenenfalls zunächst fiktiv eignungs-, befähigungs- und leistungsgerecht auf einen höher bewerteten Dienstposten zu versetzen. Zur Vorbereitung der Einzelfallentscheidung sei das Ergebnis eines Vergleichs mit Angehörigen der gleichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe, die im gleichen Jahr wie der freigestellte Soldat auf einen nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten versetzt worden seien, heranzuziehen. Für den Antragsteller bedeute dies, daß er bei der Besetzung eines StHptm-Dienstpostens grundsätzlich mit denjenigen Angehörigen der Verwendungsreihe EloKaElo, EloKaSys und EloKaOffz zu vergleichen sei, die, wie er, im Jahr 1995 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen worden seien. In diesen Verwendungsreihen sei aber bis zum Dienstzeitende des Antragstellers am 31. März 1998 kein StHptm-Dienstposten zu besetzen. Da somit auch ein nicht freigestellter Soldat der Vergleichsgruppe nicht auf einen solchen Dienstposten versetzt werden könnte, habe weder ein Vergleich mit Angehörigen der gleichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe vorgenommen noch eine Einzelfallentscheidung für den Antragsteller getroffen werden können. Die von ihm begehrte fiktive Versetzung würde vielmehr gegen das Bevorzugungsverbot des § 8 BPersVG verstoßen.

15

Der weitere Antrag, ihn zum StHptm zu fördern und ihn rechtlich so zu stellen, als wäre er rechtzeitig in das Planungsverfahren einbezogen und auf den höherwertigen Dienstposten versetzt worden, sei unzulässig, weil dieses Begehren in die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte falle.

16

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 791/96 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers Teile A, B und C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

17

II

Das Rechtsschutzziel des Antragstellers ist bei sachdienlicher und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens darauf gerichtet, den BMVg zu verpflichten, ihn fiktiv auf einen A 13 g-Dienstposten zu versetzen. Dieser Antrag umfaßt auch das weitere von ihm angeführte "Ziel", zum StHptm gefördert zu werden, da eine förderliche - ebenfalls fiktive - Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten rechtliche Voraussetzung für eine entsprechende Beförderung ist.

18

Für den in diesem Sinne auszulegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben. Mit dem Antrag einer fiktiven Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten begehrt der Antragsteller eine Verwendungsentscheidung, da ihm aus einer solchen "fiktiven Versetzung" alle sich daraus ergebenden förderlichen Folgen zuteil würden, die ihm im Falle einer - tatsächlichen - Versetzung auf einen höher dotierten Dienstposten zuerkannt werden müßten. Vom Zeitpunkt der fiktiven Versetzung an sind nämlich die nach dem Auswahlverfahren vorgesehenen Punkte für die Verwendungsdauer auf einem höher bewerteten Dienstposten zu vergeben (vgl. "Vorläufige Richtlinien für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldaten" in den Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - PersKM - 1/94 Nr. 3.2.3). Damit handelt es sich bei der in den PersKM 1/94 enthaltenen Regelung über die Förderung freigestellter Personalratsmitglieder nicht nur um ein internes Hilfsmittel der Personalführung, sondern um eine dem Soldaten gegenüber verbindliche, wenn auch "fiktive" Verwendungsregelung, die sich zugleich als Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO darstellt(Beschluß vom 7. November 1991 - BVerwG 1 WB 160.90 - <BVerwGE 93, 188 [ff.] - NZWehrr 1994, 244>).

19

Der Antragsteller macht mit seinem Rechtsschutzbegehren auf Versetzung keine Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz geltend (vgl. § 83 BPersVG).

20

Der somit zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.

21

Nach § 8 BPersVG dürfen Personalratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung weder benachteiligt noch begünstigt werden. Auch ein vom Dienst freigestellter Soldat hat daher wie jeder andere Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung, Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen, wobei die ihm dem Soldaten gegenüber obliegende Fürsorgepflicht angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. Beschlüsevom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - <BVerwGE 53, 321 [323]> undvom 12. Juli 1978 - BVerwG 1 WB 107.77 - <BVerwGE 63, 96 [ff.]>). Dies gilt für eine fiktive Verwendung der hier in Rede stehenden Art entsprechend(Beschluß vom 7. November 1991 - BVerwG 1 WB 160.90 - <a.a.O.>).

22

Die Entscheidung des BMVg, den Antragsteller zum 1. Oktober 1996 nicht auf einen nach A 13 g bewerteten Dienstposten zu versetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

23

Die in den PersKM 1/94 enthaltenen Richtlinien und ihre Anwendung durch den BMVg begegnen rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken (Beschluß vom 7. November 1991 - BVerwG 1 WB 100.90 - <a.a. O.> für die inhaltlich hiermit übereinstimmende Regelung in PersKM 1/91).

24

In den PersKM 1/94 Nr. 3.2 ist u.a. festgelegt, daß vom Dienst freigestellte Soldaten regelmäßig in die Planungsvorgänge für die Dienstpostenbesetzung einzubeziehen sind. Daraus ergibt sich, daß auch eine "ggf. zunächst fiktive" Versetzung (Nr. 3.2.3 PersKM) einen besetzbaren, d.h. freien STAN-Dienstposten voraussetzt. Der Antragsteller geht somit zu Unrecht davon aus, daß die vorgenannten Richtlinien der Personalführung ausdrücklich die fiktive Versetzung freigestellter Mitglieder von Personalvertretungen auf höherwertige Dienstposten "befehlen" würden und seine fiktive Versetzung und Beförderung nicht aus der "verfügbaren DP-Masse A 13 g bei P IV 4/5", sondern "nach dem Gesetz ... auf einem zbV-DP zu erfolgen" habe. Der vom Antragsteller genannte Erlaß "Richtlinien zur Inanspruchnahme von Planstellen 'zbV ' und Planstellen ' zbV (Schüleretat)'" vom 10. August 1994 - VMBl S. 169 [f.] - regelt ausschließlich die Inanspruchnahme von "Planstellen zbV", nicht jedoch die tatsächliche oder fiktive Versetzung freigestellter Personalratsmitglieder auf höher bewertete Dienstposten.

25

Nach dem weitgehend unbestrittenen Vortrag des BMVg war zum 1. Oktober 1996 und auch in der Folgezeit kein A 13 g-Dienstposten in den Verwendungsreihen EloKaElo-, EloKaSys- und EloKaOffz frei und besetzbar. Der Hinweis des Antragstellers, daß 1996 sieben Offiziere der Teilstreitkraft Luftwaffe zum StHptm befördert worden seien, steht hierzu nicht im Widerspruch, denn der Antragsteller behauptet selbst nicht, daß sich unter den gegebenenfalls nach dem 1. Oktober 1996 beförderten Soldaten ein Offizier aus den genannten Verwendungsreihen befunden hat. Seinem Antrag, dem BMVg aufzugeben, unter Gegenüberstellung der jeweiligen Punktsummenwerte darzulegen, wie viele Offiziere der Luftwaffe und der anderen Teilstreitkräfte im Leistungsvergleich mit ihm zu welchem Zeitpunkt auf einen StHptm-Dienstposten versetzt und wie viele befördert worden seien, brauchte deshalb nicht entsprochen zu werden, ohne daß es noch darauf ankäme zu klären, ob es sich insoweit nicht um ein unzulässiges Ausforschungsbegehren handelt. Auch aus dem weiteren Hinweis des Antragstellers auf zwei Dienstposten im Führungsstab der Luftwaffe läßt sich für sein Versetzungsbegehren zum 1. Oktober 1996 nichts herleiten, da diese Dienstposten nach dem glaubhaften Vorbringen des BMVg seit 1. April 1994 bzw. 1. März 1993 besetzt sind.

26

Erweist sich somit die Ablehnung des Versetzungsbegehrens des Antragstellers vom 12. August 1996 allein wegen des Fehlens eines besetzbaren und für den Antragsteller geeigneten A 13 g-Dienstpostens als rechtlich unbedenklich, kommt es auf etwaige Stellungnahmen des Amtschefs ANBw und des Stellvertreters des Generalinspekteurs nicht mehr an.

27

Soweit der Antragsteller davon ausgeht, bereits vor dem 1. Oktober 1996 einen Anspruch auf eine förderliche Verwendung gehabt zu haben, kann er auch damit nicht durchdringen. Verwendungsentscheidungen werden regelmäßig zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres getroffen. Wenn der Antragsteller an einem dieser Termine vor dem 1. Oktober 1996 glaubte, rechtswidrig bei einer Verwendungsentscheidung übergangen, und demzufolge zu Unrecht nicht fiktiv auf einen förderlichen Dienstposten versetzt worden zu sein, hätte er innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist des § 6 Abs. 1 WBO seine Rechte geltend machen müssen. Das hat er nicht getan.

28

Dem Antragsteller steht schließlich auch kein Anspruch darauf zu, festzustellen, rechtlich so gestellt zu werden, als wäre er zum 1. Oktober 1996 (Antragsschreiben vom 7. November 1996) bzw. rechtzeitig (Schriftsatz vom 16. Mai 1997) auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt worden. Ob ein solcher Antrag überhaupt auf eine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO gerichtet wäre, kann dahinstehen, da er als "Folgenbeseitigungsanspruch" allenfalls dann in Betracht käme, wenn sich die unterlassene fiktive Versetzung des Antragstellers auf einen A 13 g-Dienstposten als rechtsfehlerhaft erwiesen hätte. Dies ist jedoch - wie vorstehend dargelegt - nicht der Fall.

29

Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

30

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Wolbring
Dr. Honnacker
Winkler
Rudat