Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1981, Az.: BVerwG 2 C 42.79
Höherer Auswärtiger Dienst; Auswahl von Bewerbern; Begründung eines Verwaltungsaktes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 42.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 21.10.1977 - AZ: III 48/77
- VGH Baden-Württemberg - 25.10.1978 - AZ: XI 2830/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1982, 198-199 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1982, 597 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1982, 76
Verfahrensgegenstand
Beamtenrecht
Verfahrensrecht
Amtlicher Leitsatz
Anforderungen an die Begründung eines Verwaltungsaktes, durch den eine Behörde die Einstellung eines Beamtenbewerbers ablehnt.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1946 geborene Kläger legte 1973 die erste juristische Staatsprüfung und 1976 die zweite juristische Staatsprüfung ab. Im September 1976 bewarb er sich um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst. Er nahm am 25. Oktober 1976 an der schriftlichen Prüfung und vom 29. November bis zum 3. Dezember 1976 an der mündlichen Prüfung des Auswahl-Wettbewerbs teil. Dabei unterzog er sich auch einem psychologischen Auswahltest. Er erreichte unter 84 zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerbern die Platzziffer 24. Der Bundesminister des Auswärtigen nahm von den 42 vom Auswahlausschuß für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst empfohlenen Bewerbern 41 an.
Das Auswärtige Amt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 1976 mit, daß er nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt werde. Es wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. Januar 1977 zurück: Die im Auswahlverfahren gezeigten fachlichen Leistungen seien für die Einberufung in den Vorbereitungsdienst nicht notwendigerweise ausschlaggebend.
Das in der das Auswahlverfahren regelnden Ausbildungs- und Prüfungsordnung mehrfach genannte Kriterium der "persönlichen Eignung" sei nicht von untergeordneter Bedeutung. Der Auswahlausschuß habe die Beurteilungskriterien "Leistung" und "Eignung" im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG voll zu berücksichtigen. Der Begriff der "persönlichen Eignung" umgrenze eine ganze Anzahl von Eigenschaften, die nach der Erfahrung des Auswärtigen Amtes und seiner den Auswahlausschuß bildenden Beamten für die erfolgreiche Ausübung der in diesem Beruf typischen Aufgaben wünschbar, wenn nicht unverzichtbar seien. - Im übrigen handele es sich bei dem "Auswahl-Wettbewerb" um ein Verfahren, in dem eine gegebene Anzahl von Bewerbern miteinander um eine ebenfalls vorgegebene Zahl von Einstellungsplätzen konkurrierten. Der Ausschuß habe die Aufgabe, aus dem Kandidatenangebot diejenigen auszuwählen, die nach Leistung und persönlicher Eignung im Vergleich zu ihren Mitbewerbern für den Auswärtigen Dienst am besten geeignet erschienen. Dieses System bringe es mit sich, daß auch rein leistungsmäßig gut qualifizierte Kandidaten gelegentlich im Endergebnis wegen vergleichsweise schwächerer persönlicher Eignung hinter anderen Mitbewerbern zurückblieben, die bei etwas niederigerem reinen Leistungsdurchschnitt dennoch vom Gesamtbild her nach dem Eindruck des Ausschusses für den Auswärtigen Dienst besser qualifiziert seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 10. Dezember 1976 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn zum Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst zuzulassen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG bestehe kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Einstellungsbehörde habe bei der Beurteilung, ob im Einzelfall die in den genannten Bestimmungen aufgeführten gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen vorlägen, einen gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Auswärtigen Dienst - APOAD - sei als Verwaltungsvorschrift erlassen worden und habe als solche erlassen werden können.
Es bestehe keine Verwaltungsübung des Inhalts, daß über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst allein auf Grund der im Auswahl-Wettbewerb erzielten Platzziffer entschieden werde und damit dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Einstellung zustehe. Die genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung enthalte für eine derartige Verwaltungsübung keine Anhaltspunkte. § 5 Abs. 1 APOAD, wonach der Auswahlausschuß auf Grund des Ergebnisses des Auswahl-Wettbewerbes und unter Berücksichtigung des zahlenmäßigen Bedarfs die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst geeigneten Bewerber dem Bundesminister des Auswärtigen empfehle, habe nicht den ihm vom Kläger zugemessenen Inhalt. Er schreibe lediglich vor, daß das Ergebnis des Auswahl-Wettbewerbs zu berücksichtigen sei. Zur Gewichtung dieses Ergebnisses besage er jedoch nichts. Es sei auch zu berücksichtigen, daß der Auswahlausschuß die Eignung des Bewerbers insgesamt, wozu auch die Eignung nach der Persönlichkeit des Bewerbers (vgl. § 1 Abs. 1 Buchst. a APOAD) gehöre, zu überprüfen habe. Die Ergebnisse des Auswahl-Wettbewerbs einschließlich des fakultativ vorgesehenen psychologischen Eignungstest (vgl. § 3 Abs. 4 APOAD) böten im Rahmen dieser Prüfung zwar gewichtige Anhaltspunkte. Es sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte zu einer umfassenden Bewertung der Persönlichkeit außerdem noch die Vorbildung, den Berufsweg sowie den persönlichen Eindruck herangezogen habe, den der Auswahlausschuß während der mehrtägigen mündlichen Prüfung vom Kläger gewonnen habe. Diese Umstände seien legitime Faktoren bei der Bewertung der Persönlichkeit des Bewerbers, die von den schriftlichen und mündlichen Tests nur zum Teil erfaßt würden. Außerdem sei das Platzzifferverfahren weder ausdrücklich noch sinngemäß vorgeschrieben. Nach dem Vorbringen der Beklagten, an dem zu zweifeln kein begründeter Anlaß bestehe, werde die Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der hier dargestellten Auslegung auch tatsächlich angewandt. Auch beim Auswahl-Wettbewerb 1976 sei der Auswahlausschuß in mehreren Fällen von der Platzziffer abgewichen, wobei nicht etwa Gesundheits- oder Sicherheitsgesichtspunkte maßgebend gewesen seien.
Die vom Auswahlausschuß getroffene Entscheidung, den Kläger trotz seiner vergleichsweise günstigen Platzziffer nicht zur Ernennung vorzuschlagen, sei im Rahmen der beschränkten gerichtlichen Nachprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Auswahlausschuß bei seiner einstimmigen Entscheidung von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen sei, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder - wie der Kläger insbesondere meine - sachwidrige Erwägungen angestellt habe. Auch durchgreifende formelle Mängel des Auswahlverfahrens seien nicht ersichtlich. Der Behauptung des Klägers, über ihn sei das in § 14 Nr. 2 der Auswahl-Verfahrensordnung vorgesehene Beurteilungsblatt nicht erstellt worden, brauche nicht nachgegangen zu werden. Es sei nicht erkennbar, daß sich ein derartiger Mangel auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens hätte auswirken können. Schließlich sei der ablehnende Bescheid auch formell ausreichend begründet worden. Wie bereits das Verwaltungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt habe, habe die Mitteilung genügt, daß der Kläger weniger geeignet sei als die anderen Bewerber.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aufzuheben und der Klage stattzugeben,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
weiter hilfsweise,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt gewähren (vgl. BVerfGE 39, 334 [354]; BVerwGE 2, 151 [153]; 28, 155 [160 f.]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (u.a. BVerwGE 11, 139 [140]; Beschluß vom 24. Juni 1971 - BVerwG 7 CB 82.70 - [Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 4]). Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimißt (u.a. Urteil vom 8. Juli 1969 - BVerwG 2 C 125.65 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 26] und Beschluß vom 20. November 1978 - BVerwG 2 B 19.78 - [Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 26]) und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (Beschluß vom 28. August 1959 - BVerwG 6 B 16.59 - und vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 24.78 - [Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2]). Er kann sein Ermessen insoweit auch durch Verwaltungsvorschriften binden. Derartige Verwaltungsvorschriften enthält auch die hier einschlägige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 21. März 1971 (GMBl. S. 143) - APOAD -. Durch diesen Erlaß hat das Auswärtige Amt sich selbst gebunden, um sicherzustellen, daß die Bewerber für den höheren Auswärtigen Dienst sachgemäß ausgewählt und dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt werden. Der Erlaß ist im Grunde eine der Verwaltung im voraus bekanntgegebene (antizipierte) Verwaltungspraxis. Die Verwaltungsvorschriften sind mithin nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen, die für die Auslegung von Willenserklärungen Geltung haben (vgl. insbesondere Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 2 C 20.69 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 8] zur APOAD in der Fassung vom 17. März 1961 - GMBl. 1961 S. 246 -; BVerwGE 52, 193 [199]). Hiervon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
Für die Auslegung von Willenserklärungen kommt es nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erklärenden an und nicht auf den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks. Den Willen des Verwaltungsvorschriftengebers zu erforschen ist dem Revisionsgericht insoweit nicht verwehrt, als es sich nicht um die Ermittlung tatsächlicher Umstände handelt (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 41.65 - [Buchholz 237.5 § 94 HessBG 54 Nr. 1] sowie vom 26. Mai 1971 - BVerwG 6 C 57.68 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 13]). Bereits den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung läßt sich eindeutig entnehmen, daß die Persönlichkeitsbeurteilung der Bewerber zum Vorbereitungsdienst des höheren Auswärtigen Dienstes Teil des Auswahl-Wettbewerbs ist, auf Grund dessen der Auswahlausschuß gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 APOAD dem Bundesminister des Auswärtigen die geeigneten Bewerber empfiehlt. Dem Auswahlausschuß ist gemäß § 3 Abs. 1 APOAD die Auswahl der für den höheren Auswärtigen Dienst geeigneten Bewerber, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen ist, im Rahmen des Auswahl-Wettbewerbs umfassend übertragen. Die Eignungsbeurteilung erfaßt - anders als eine Fachprüfung - damit notwendig die auch in § 1 Abs. 1 Buchst. a APOAD geforderte Persönlichkeitsbeurteilung. Der Auswahl-Wettbewerb ist deshalb zwar teilweise wie eine Prüfung ausgestaltet. Er erschöpft sich aber nicht darin, weil sich die bei der Einstellung eines Beamtenbewerbers - anders als bei einer Prüfung - notwendige Persönlichkeitsbeurteilung weitgehend einer notenmäßigen Erfassung in einer Fachprüfung entzieht. Sie wird nicht durch den in § 3 Abs. 4 APOAD fakultativ vorgesehenen psychologischen Eignungstest ersetzt, sondern dieser kann allenfalls die allein dem Auswahlausschuß vorbehaltene umfassende Eignungsbeurteilung unterstützen. Die in § 3 Abs. 2 APOAD geregelte mündliche Prüfung vor dem Auswahlausschuß betrifft mithin nicht allein die mündliche Sachprüfung, die neben dem psychologischen Eignungstest und dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung in der - weder ausdrücklich noch sinngemäß vorgeschriebenen - Platzziffer ihren Niederschlag findet, sondern dient darüber hinaus auch der Persönlichkeitsbeurteilung. Auch § 3 Abs. 3 APOAD, wonach der Auswahlausschuß neben dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung vor der Einladung zur mündlichen Prüfung die eingereichten Unterlagen (§ 2 Abs. 1 APOAD) zu berücksichtigen hat, zeigt, daß neben dem prüfungsmäßigen Ablauf im Rahmen des Auswahl-Wettbewerbs, der in der Platzziffer seinen Niederschlag findet, die Eignung des Bewerbers umfassend zu prüfen ist. - Eine entgegenstehende Verwaltungspraxis hat sich nicht entwickelt. Die in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen, auf die das angefochtene Urteil Bezug nimmt (S. 4 der UA), lassen erkennen, daß die Beklagte entsprechend dieser Auslegung der Verwaltungsvorschriften verfahren ist. Aus ihnen ist erkennbar, daß die den Bewerbern in der mündlichen Prüfung vom Auswahlausschuß erteilten Noten im wesentlichen Fachnoten sind, die nur teilweise - z.B. bei der Einzelvorstellung - die gebotene Persönlichkeitsbeurteilung einschließen können. Das Berufungsgericht hat ferner in tatsächlicher Hinsicht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, daß die Beklagte die Persönlichkeit der jeweiligen Bewerber unabhängig von den in der schriftlichen und mündlichen Sachprüfung erzielten Leistungen umfassend unter Berücksichtigung der Vorbildung, des Berufsweges und des persönlichen Eindrucks würdigt und auch tatsächlich beim Auswahl-Wettbewerb 1976 in mehreren Fällen von der Platzziffer abgewichen ist, wobei nicht Gesundheits- oder Sicherheitsgesichtspunkte maßgebend waren. Eine Auswahl unter mehreren Bewerbern zum Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst, bei der unter Berücksichtigung der gebotenen, im besonderen Maße auch die Persönlichkeitsbeurteilung umfassenden Eignungsbeurteilung aus sachgerechten Erwägungen von einem starr durchgeführten Platzziffersystem abgewichen wird, ist mit dem Verfassungsgrundsatz des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern vereinbar (vgl. Beschluß vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 24.78 - [a.a.O.]).
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es über die einschlägige Praxis des Auswahlausschusses keinen Beweis erhoben habe, genügt schon nicht den formellen Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Diese Vorschrift ist streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisionsgerichts dient und verhindern soll, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also zum Beispiel die Zeugen, Sachverständigen und Urkunden genannt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht oder beruhen kann (BVerwGE 31, 212 [217]; ständige Rechtsprechung). Eine derartige substantiierte Darlegung enthält die Revisionsbegründung nicht. Sie führt nicht aus, welche Beweise im einzelnen hätten erhoben werden müssen, zu welchem Ergebnis sie geführt hätten und warum das angefochtene Urteil hierauf beruht. Sie räumt auch selbst ein, daß über die Einstellung jedenfalls "vorrangig" - und damit nicht immer allein - auf Grund der im Auswahl-Wettbewerb erreichten Platzziffern entschieden werde.
Unabhängig davon brauchte sich dem Berufungsgericht eine Beweiserhebung auch nicht auf Grund der vom Kläger erwähnten Informationsbroschüren des Auswärtigen Amtes aufzudrängen. Nach dem auf Seite 4 der Revisionsbegründungsschrift zitierten Wortlaut ist der Auswahl-Wettbewerb "Wissens- und Persönlichkeitsprüfung zugleich". Auch hiernach ist die Persönlichkeit neben dem Wissen innerhalb des Auswahl-Wettbewerbs zu beurteilen, und kann dessen Ergebnis beeinflussen. Wenn es weiter heißt, "Die eigene Leistung im Vergleich mit der der Mitbewerber entscheidet über den Erfolg. Nicht die Art der akademischen Vorbildung und die Zeugnisnoten.", so ist damit nicht gesagt, daß diese Umstände überhaupt nicht mehr bei der Gesamtbeurteilung des Bewerbers zu berücksichtigen sind, sondern nur, daß sie nicht allein ausschlaggebend sind.
Abgesehen davon verletzt ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt. Nach dem gesamten Verlauf des Verfahrens hätte zur Vermeidung eines Rügeverlustes auch von dem anwaltlich vertretenen Kläger auf Grund seiner Mitwirkungspflicht erwartet werden müssen, daß er in bezug auf die nunmehr für so bedeutsam gehaltenen Beweisfragen in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht formelle Beweisanträge stellt (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Das ist jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 25. Oktober 1978 nicht geschehen.
Einzuräumen ist der Revision allerdings, daß die auf das Urteil des Verwaltungsgerichts bezugnehmenden Ausführungen des Berufungsgerichts, für die Begründung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten genüge der Hinweis auf § 1 APOAD und die Darlegung, daß der Kläger für den höheren Auswärtigen Dienst weniger geeignet erscheine als andere Bewerber, das Verlangen nach weiterer Substantiierung würde die Behörde bei der Vielzahl der Bewerber überfordern, mißverständlich sind. Schon nach der bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - bestehenden Rechtslage galt für die Begründung von Verwaltungsentscheidungen - auch von Ermessensentscheidungen - allgemein der Grundsatz, daß der Staatsbürger, in dessen Rechte die Verwaltung eingreift, einen Anspruch darauf hat, die dafür maßgeblichen Gründe zu erfahren, weil er nur dann in der Lage ist, seine Rechte sachgemäß zu verteidigen. Dies ist nunmehr in § 39 VwVfG ausdrücklich geregelt. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung der Verwaltungsbescheide haben muß und in welcher Weise sie den Betroffenen bekanntzugeben ist, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des Einzelfalles. Das bedeutet in Fällen der vorliegenden Art, daß der an dem weitgehend formalisierten und objektivierten Auswahlverfahren teilnehmende Bewerber, der in dem von der Beklagten eingeführten, einer weiteren Transparenz des Auswahl-Wettbewerbs dienenden Platzzifferverfahren eine gute Platzziffer erreicht hat, erkennen muß, warum er gleichwohl bei der Auswahl unberücksichtigt geblieben ist. Anderenfalls wäre eine Überprüfung der Entscheidung praktisch unmöglich (vgl. hierzu BVerfGE 39, 334 [354]; BVerwGE 22, 215 [217]; 38, 191 [194]). Das von der Beklagten angeführte Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 2 C 20.69 - (a.a.O.) betrifft keinen vergleichbaren Sachverhalt, weil jener Kläger überhaupt nicht am Auswahl-Wettbewerb teilgenommen hatte und damit auch nicht der Platzziffer nach schon in eine engere Auswahl kam.
Die Beklagte hat jedoch - entgegen den auf den ersten Blick widersprechenden Formulierungen im Berufungsurteil - im vorliegenden Falle ihre ablehnende Entscheidung in der erforderlichen substantiierten Weise begründet. Die Begründung braucht sich nicht mit allen Einzelüberlegungen auseinanderzusetzen. Es genügt, daß sie - unter Beachtung der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn bei der Eignungsbeurteilung des Bewerbers und seines Ermessens bei der Auswahlentscheidung - nachprüfbar ist. Der Kläger kannte auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 27. Dezember 1976 die Ergebnisse der Einzelbewertungen und wußte, daß die Beurteilung seiner Persönlichkeit für die von der Platzziffer abweichende Entscheidung des Auswärtigen Amtes maßgebend war. Im Widerspruchsbescheid ist dargelegt, daß die persönliche Eignung für den Auswärtigen Dienst eine ganze Anzahl von Eigenschaften umgrenzt, die nach der Erfahrung des Auswärtigen Amtes und seiner den Auswahlausschuß bildenden Beamten für die erfolgreiche Ausübung der in diesem Beruf typischen Aufgaben wünschbar, wenn nicht unverzichtbar seien. In der Klageerwiderung hat die Beklagte dieses Vorbringen weiter dahin erläutert, daß der Kläger vor der Aufnahmekommission trotz der in der schriftlichen und der mündlichen Sachprüfung sowie im psychologischen Eignungstest erreichten guten Platzziffer wegen der in der Einzelvorstellung erreichten relativ schwachen Einzelnote, der in der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Ergebnisse (ohne Prädikat), die nicht für eine besondere Eignung für den öffentlichen Dienst sprachen, und seines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Prüfung gemessen an den anderen Bewerbern relativ wenig überzeugt habe. Diese die Begründung der ablehnenden Entscheidung lediglich präzisierenden Ausführungen konnten auch noch nachträglich - nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens im Verwaltungsstreitverfahren - nachgeschoben werden. § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG ist nicht anwendbar (vgl. im übrigen OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Oktober 1979 - I OVG A 40/79 - [DVBl. 1980, 885]; OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 18 A 1211/79 - [NJW 1981, 936]). Angesichts der besonders vielfältigen Anforderungen an die Persönlichkeit der Beamten des höheren Auswärtigen Dienstes ist diese Begründung der ablehnenden Entscheidung formell sachgerecht und ausreichend, sie rechtfertigt auch materiellrechtlich die angefochtenen Bescheide. Die von der Revision angeführten in BVerfGE 54, 173 (197) abgedruckten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Höhe von Lehrverpflichtungen sind nicht einschlägig und nicht geeignet, den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nach einer noch detaillierteren Begründung zu stützen.
Nach alledem ist die Revision in vollem Umfange mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.100 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller