Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1999, Az.: BVerwG 1 WB 75.98
Rechtmäßigkeit einer Versagung der Beförderung eines Berufssoldaten; Ermessensbindung nach Inaussichtstellung einer bestimmten Verwendung bzw. Mitteilung einer bestimmten Planungsabsicht; Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung; Zulässigkeit von sich auf militärische Verwendungsentscheidungen beziehenden "Konkurrentenklagen"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 75.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. April 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Major Köpper,
Oberleutnant Staudinger als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1955 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2009 endet. Er gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 27103 der Offiziere des militärfachlichen Sanitätsdienstes (OffzMilFDSan) - Teilstreitkraft (TSK) Heer - an und wird seit 1. Juli 1995 als Hörsaalleiter in der V. Inspektion der Sanitätsakademie der Bundeswehr (SanAkBw) in M... verwendet. Zum Oberleutnant wurde er mit Wirkung vom 1. April 1991 ernannt.
Ausweislich des Vermerks über ein am 7. Mai 1996 mit seinem damaligen Personalführer, Stabskapitänleutnant S., geführtes Personalgespräch äußerte der Antragsteller den Wunsch nach einer Verwendung auf einem nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 11 bewerteten Dienstposten, möglichst im Raum München. Wörtlich heißt es dort: "Nach derzeitigem Planungsstand kann Oberleutnant P. frühestens ab 01.04.1998 bei der SanAkBw auf einem nach A 11 dotierten Dienstposten eingesetzt werden."
Mit Schreiben vom 3. Februar 1998 beantragte der Antragsteller seine Versetzung auf den Dienstposten eines Sanitätsdienstoffiziers (SanDstOffz), Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 091/100 bei der SanAkBw zum 1. April 1998 sowie seine Beförderung zum Hauptmann. Mit Bescheid vom 23. April 1998 lehnte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - soweit die Versetzung abgelehnt wurde - mit Bescheid vom 22. Juli 1998 als unbegründet zurück.
Mit Telefax vom 10. August 1998 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - PSZ III 5 - hat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 3. November 1998 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller begründet seinen Antrag im wesentlichen wie folgt:
Seit Jahren würden OffzMilFDSan auf Dienstposten der Dotierung A 11 verwendet, obwohl diese nicht zur Beförderung heranstünden. So sei beispielsweise der nach seiner Dienstzeit/Offizierdienstjahre weit hinter ihm stehende S 1-Offizier am 1. April 1998 zum Hauptmann befördert worden. Auch beurteilungsmäßig könne er sich nicht vorstellen, daß zwischen ihnen große Unterschiede bestünden. Insoweit liege nicht nur eine Benachteiligung seiner Person, sondern auch eine Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht vor, zumal ihm die Versetzung auf den Dienstposten TE/ZE 091/100 bei der SanAkBw seit 1995 mehrfach zugesichert worden sei. Die ihm durch seinen damaligen Personalführer, Stabskapitänleutnant S., erteilte Zusicherung habe dieser auch gegenüber seinem damaligen Disziplinarvorgesetzten, Inspektionschef Hauptmann G., mehrfach bestätigt mit dem Hinweis, daß eine Versetzung nur erfolgen könne, wenn der derzeitige Dienstposteninhaber, Hauptmann N., wegversetzt werde. Er habe daher einen Anspruch darauf, auf den von ihm begehrten Dienstposten versetzt zu werden.
Er beantragt,
den BMVg zu verpflichten, ihn auf den Dienstposten des SanDstOffz TE/ZE 091/100 bei der SanAkBw zu versetzen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor:
In der AVR 27103 - TSK Heer - bestehe ein Überhang von OffzMilFD in der BesGr A 11. Nach § 18 BBesG seien Soldaten regelmäßig auf Dienstposten einzusetzen, die hinsichtlich ihrer Dotierungshöhe (mindestens) ihrem Dienstgrad entsprächen. Dies zu erreichen, müsse primäres Ziel der Personalführung sein. Nicht dienstgradgerecht verwendete Soldaten seien deshalb so bald wie möglich auf entsprechende Dienstposten zu versetzen. Zu diesem Zweck werde auch der vom Antragsteller begehrte Dienstposten des SanDstOffz, TE/ZE 091/100, bei der SanAkBw benötigt. Dieser sei zum 1. Januar 1999 mit Hauptmann M. nachbesetzt worden, dessen bisheriger Dienstposten mit einem anderen - bisher nicht dienstgradgerecht verwendeten - OffzMilFD besetzt worden sei.
Dem Antragsteller sei entgegen seiner Behauptung auch keine rechtsverbindliche Zusicherung erteilt worden, auf den von ihm begehrten Dienstposten bei der SanAkBw versetzt zu werden. Wie sich aus der Stellungnahme seines damaligen Personalführers, Stabskapitänleutnant S., vom 4. Oktober 1998 eindeutig ergebe, sei dem Antragsteller keine verbindliche Zusage gemacht worden.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 940/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag des Antragstellers, ihn auf den Dienstposten des SanDstOffz, TE/ZE 091/100, bei der SanAkBw zu versetzen, ist zulässig (vgl. Beschlüsse vom 29. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 23.97 - und vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 71.98-).
Das Antragsbegehren bezieht sich auch auf einen konkret bezeichneten Dienstposten und ist damit hinreichend bestimmt (vgl. dazu allgemein Beschluß vom 4. September 1996 - BVerwG 1 WB 15.96 -). Der Zulässigkeit des Antrags steht ferner nicht entgegen, daß der von ihm begehrte Dienstposten zwischenzeitlich mit einem anderen Soldaten besetzt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind "Konkurrentenklagen", die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen beziehen, zulässig (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336> und vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97 - m.w.N.). Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nicht dahin, daß der von ihr begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwürbe, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können. Er müßte es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung rechtswidrig übergangen worden wäre (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <a.a.O.> und vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97 - m.w.N.).
Der Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1> jeweils m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
Nach Nr. 4 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) kann ein Soldat versetzt werden, wenn er seine Versetzung beantragt und diese mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Er kann insbesondere dann versetzt werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6 der Richtlinien). Diese Richtlinien sind nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich unbedenklich (Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <DokBer B 1990, 311 > m.w.N., vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 1 WB 63.97 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 27.98 -). Ungeachtet der Frage, ob in der Person des Antragstellers schwerwiegende persönliche Gründe anzunehmen sind, stehen seiner Versetzung dienstliche Belange entgegen. Nach dem unbestrittenen Sachvortrag des BMVg besteht in der AVR 27103 - TSK Heer - derzeit ein Überhang von acht OffzMilFD in der BesGr A 11. Nach dem in § 18 BBesG normierten Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung sind Soldaten regelmäßig auf Dienstposten einzusetzen, die in ihrer Dotierungshöhe (mindestens) ihrem Dienstgrad entsprechen. Wenn der BMVg für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Zweck den begehrten Dienstposten bei der SanAkBw benötigt, wird der Antragsteller hierdurch nicht in seinen Rechten im Sinne der §§ 17, 21 WBO verletzt.
Entgegen seiner Behauptung ist dem Antragsteller auch keine rechtsverbindliche Zusage erteilt worden, auf den von ihm begehrten Dienstposten bei der SanAkBw versetzt zu werden. Eine solche Zusage ist insbesondere dem Vermerk über das Personalgespräch am 7. Mai 1996 nicht zu entnehmen. Dort ist vielmehr ausdrücklich festgehalten, daß der Antragsteller frühestens ab 1. April 1998 bei der SanAkBw auf einem nach BesGr A 11 dotierten Dienstposten eingesetzt werden könne. Ein solcher Hinweis auf künftige personelle Möglichkeiten stellt schon nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Zusage im Sinne des § 38 VwVfG dar. Die bloße Inaussichtstellung einer bestimmten Verwendung oder der Mitteilung einer Planungsabsicht führt nicht zu einer Ermessensbindung des BMVg (Beschlüsse vom 29. November 1978 - BVerwG 1 WB 19.79 - <BVerwGE 63, 165 [ff.]> und vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 18.98 -). Darüber hinaus ergibt sich aus der Stellungnahme des früheren Personalführers vom 4. Oktober 1998 zweifelsfrei, daß dem Antragsteller keine verbindliche Zusage, ihn auf den begehrten Dienstposten zu versetzen, gemacht worden ist. Die vom Antragsteller vorgelegte Erklärung seines früheren Disziplinarvorgesetzten vom 3. August 1998 steht hierzu nicht in Widerspruch.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.