Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1998, Az.: BVerwG 1 WB 18/98
Ablehnung des Antrags eines Offiziers bei der Besetzung eines neuen Dienstpostens; Möglicher Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung und ein dahingehender Anspruch darauf auf Grund der Fürsorgepflicht des militärischen Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 18/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 30456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. August 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
sowie
Brigadegeneral Boehr, Hauptmann Karpynec als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und Offizier des Militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD); seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2001. Seit 1982 wird er als Offizier im Militärischen Abschirmdienst (MAD-Offz) eingesetzt und derzeit auf einem nach A 11 dotierten Dienstposten in der Abteilung IV des MAD-Amtes in Köln verwendet. Zum Hauptmann wurde er am 1. Oktober 1990 befördert.
Mit Schreiben vom 20. August 1997 beantragte der Antragsteller seine Versetzung auf den zum 1. Oktober 1997 in der Abteilung IV des MAD-Amtes frei werdenden, nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten eines MAD-Offz.
Mit Bescheid vom 6. Februar 1998 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ IV 8 - den Antrag ab. Der Antragsteller habe bei der Besetzung dieses Dienstpostens keine Berücksichtigung finden können, weil ein leistungsstärkerer Offizier zur Verfügung gestanden habe.
Gegen diesen ihm am 17. Februar 1998 ausgehändigten Bescheid stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. März 1998, das mittels Telefax am selben Tag beim BMVg einging, Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 27. März 1998 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt zur Begründung im wesentlichen vor:
Es bestünden erhebliche Zweifel daran, daß der BMVg bei seiner Verwendungsentscheidung einem leistungsstärkeren Offizier den Vorzug gegeben habe. Denn bei der Eröffnung des angefochtenen Bescheides habe ihn der Abteilungsleiter IV unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats darauf hingewiesen, daß auch einem schlechter beurteilten Soldaten im Einzelfall der Vorzug gegeben werden könne. Daraus müsse er schließen, daß der ausgewählte Offizier schlechter als er beurteilt worden sei. Daß dieser Offizier über eine bessere Ausbildung hinsichtlich des zu besetzenden Dienstpostens verfüge als er, sei nicht nachvollziehbar. Er sei von Januar 1993 bis Juni 1997 im Sachgebiet "Steuerung" ebenso wie der ausgewählte Offizier eingesetzt gewesen. Seit Juni 1997 sei er IT-Sicherheitsbeauftragter. Diese Tätigkeit habe ursprünglich der ausgewählte Offizier übernehmen sollen, der dies jedoch unter Hinweis auf seine mangelnden Kenntnisse abgelehnt habe. Zudem habe er 1996 den Lehrgang "Personelle Sicherheit" absolviert, der Voraussetzung für die Besetzung des A 12-Dienstpostens sei. Hieran teilzunehmen, sei er sogar förmlich "genötigt" worden. Schließlich sei ihm in den vergangenen Jahren wiederholt eine Förderung in Aussicht gestellt und in den letzten Beurteilungen ausdrücklich befürwortet worden. Bei der Bewertung der besseren Beurteilung des ausgewählten Offiziers durch den Abteilungsleiter IV im Januar 1998 sei zu berücksichtigen, daß sich dieser bereits im Oktober 1997 für den später ausgewählten Soldaten als Kandidat für den zu besetzenden Dienstposten ausgesprochen habe. Es sei zu vermuten, daß die Beurteilungen entsprechend gesteuert und somit von einem befangenen Beurteiler erstellt worden seien. Ihm gegebene entsprechende mündliche Zusagen seien dagegen nicht eingehalten worden.
Er beantragt festzustellen,
daß der Bescheid des BMVg vom 6. Februar 1998 zur Besetzung des Dienstpostens A 12 BBesG für OffzMilFD in der Abteilung IV des MAD-Amtes rechtswidrig gewesen ist, sowie die vorgenannte Verwendungsentscheidung aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, über seine Verwendung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt im wesentlichen vor:
Aus den Beurteilungsbildern des Antragstellers und des ausgewählten Offiziers ergebe sich, daß der geeignetere Offizier ausgewählt worden sei. Neben dem besseren Beurteilungsbild verfüge der ausgewählte Offizier im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit - Erarbeitung von Mitteilungen sicherheitserheblicher Erkenntnisse an den Geheimschutzbeauftragten sowie Entwerfen von sogenannten Rotvoten für die Sachgebiets- und den Dezernatsleiter - ausweislich der fachlichen Stellungnahme des Abteilungsleiters IV im MAD-Amt über die weitreichendere Fähigkeit, den notwendigen Schriftverkehr und die anfallenden schriftlichen Abhandlungen zu verfassen. Die Behauptung, der vom Antragsteller 1996 absolvierte MAD-Lehrgang sei Voraussetzung für die Besetzung des mit A 12 bewerteten Dienstpostens, sei unzutreffend. Der ausgewählte Offizier habe im übrigen 1993 ebenfalls an diesem Lehrgang teilgenommen. Hinsichtlich der Tätigkeit des Antragstellers als IT-Beauftragter der Abteilung IV im MAD-Amt habe der Abteilungsleiter IV mehrere aus seiner Sicht für diese Aufgabe in Betracht kommende Offiziere hinsichtlich deren Neigung für diese spezielle Aufgabe befragt. Allein der Antragsteller habe sich an dieser Verwendung vorbehaltlos interessiert gezeigt und sei demzufolge mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragt worden. Der BMVg sei auch nicht verpflichtet, den Antragsteller weiter zu fördern, da diesem keine bindende Zusage für eine Verwendung auf einem mit A 12 bewerteten Dienstposten von einem hierzu zuständigen Vorgesetzten erteilt worden sei.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 312/98 sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Dem Feststellungsantrag kommt im Hinblick auf das gleichzeitig geltend gemachte Aufhebungs- und Verpflichtungsbegehren keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu.
Der Antrag, den BMVg unter Aufhebung seines Bescheids vom 6. Februar 1998 zu verpflichten, über den Versetzungsantrag vom 20. August 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden, ist zulässig (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - <NZWehrr 1993, 242>). Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, daß der vom Antragsteller begehrte Dienstposten zum 1. März 1998 mit einem anderen Soldaten besetzt worden ist (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [ff.]> m.w.N.).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller ist bei der Besetzung des von ihm begehrten A 12-Dienstpostens nicht rechtswidrig übergangen worden.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des militärischen Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet dieser über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>). Die Entscheidung des BMVg, wen er für einen zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet hält und auswählt, stellt im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar. Als solches unterliegt es der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann insoweit nur prüfen, ob sich der BMVg bei der Auswahlentscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Bei seiner Entscheidung hat der BMVg allerdings zu beachten, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG; Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.93, 113.94 - <a.a.O.>).
Die angefochtene Entscheidung des BMVg ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist bei der Besetzung des von ihm angestrebten Dienstpostens mit dem letztlich ausgewählten Offizier nicht rechtswidrig übergangen worden.
Dabei kann sich der Antragsteller nicht auf eine Zusage der von ihm begehrten Versetzung berufen. Eine rechtsverbindliche Zusage setzt voraus, daß die entsprechende Äußerung mit Bindungswillen in dem vom Soldaten geltend gemachten Sinne von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Dienststellung befugt ist (Beschluß vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - <BVerwGE 83, 255 [259 f.]>). Dagegen führt das bloße Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung oder die Mitteilung einer Planungsabsicht nicht zu einer Ermessensbindung. Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen dadurch, daß ihnen erkennbar gerade kein Wille zur Selbstbindung zugrunde liegt (vgl. Beschluß vom 29. November 1978 - BVerwG 1 WB 19.78 - <BVerwGE 63, 165 [ff.]>).
Dem Antragsteller ist vom BMVg bzw. von der zuständigen personalbearbeitenden Stelle keine verbindliche Zusage für die Verwendung auf dem höherwertigen A 12-Dienstposten in der Abt. IV des MAD-Amtes erteilt worden, er behauptet dies auch nicht ernsthaft. Eine Zusage läßt sich insbesondere nicht den Vermerken über die Personalgespräche vom 4. August 1994 und 25. September 1996 entnehmen. Die darin enthaltenen Formulierungen machen vielmehr deutlich, daß eine verbindliche Zusage gerade nicht gemacht werden sollte. Die bei der Mitteilung von bloßen Planungsabsichten üblichen Vorbehalte kommen eindeutig zum Ausdruck.
Der Sachverhalt läßt im übrigen auch nicht erkennen, daß der BMVg den ausgewählten Kandidaten unter Verletzung der gesetzlichen Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG dem Antragsteller vorgezogen hat. Der Grundsatz der Bestenauslese besagt, daß der BMVg oder eine andere personalbearbeitende Stelle im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern den qualifizierteren bzw. qualifiziertesten auszuwählen haben. Dabei haben sie sich am Leistungsprinzip zu orientieren (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 - und vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 33.96 -).
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des BMVg stellen sich die Durchschnittswerte der gebundenen Beschreibungen in den Beurteilungen des ausgewählten Offiziers wie folgt dar: Beurteilung 1998: 1,55, Beurteilung 1996: 1,70 und Beurteilung 1994: 2,00. Für den Antragsteller ergibt sich im Vergleichszeitraum folgendes Leistungsbild: Beurteilung 1998: 1,64, Beurteilung 1996: 1,70 und Beurteilung 1994: 1,75. Demnach weist der ausgewählte Offizier - bei gleichem Beurteilungsbild 1996 - in der aktuellen Beurteilung 1998 ein wenn auch nur geringfügig besseres Beurteilungsbild auf als der Antragsteller. Demgegenüber konnte der BMVg die geringfügig schlechtere Beurteilung des ausgewählten Offiziers 1994 vernachlässigen. Denn es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei einem im wesentlichen gleichen Beurteilungsbild über drei Beurteilungszeiträume - die Differenz beträgt insoweit lediglich 0,06 zugunsten des Antragstellers - der aktuellen Beurteilung der Vorzug eingeräumt wird. Der Antragsteller kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, daß eine Befangenheit des Abteilungsleiters IV, der beide Beurteilungen erstellt hat, nicht auszuschließen sei. Der Senat hat von der Bestandskraft beider Beurteilungen auszugehen. Der Antragsteller hätte die Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers fristgemäß geltend machen können, zumal ihm bei der Eröffnung seiner Beurteilung die Stellungnahme des Abteilungsleiters zur Frage der Nachbesetzung des höherwertigen Dienstpostens bekannt war. Darüber hinaus durfte der BMVg auch die Stellungnahme des Abteilungsleiters IV des MAD-Amtes, der fachlicher Vorgesetzter sowohl des Antragstellers als auch des ausgewählten Offiziers ist, zur Nachbesetzung des A 12-Dienstpostens in seiner Abteilung berücksichtigen, der sich im Hinblick auf die Aufgabenstellung aus sachlich nachvollziehbaren Gründen dafür ausgesprochen hat, dem ausgewählten Offizier den Vorrang einzuräumen, ohne dem Antragsteller die grundsätzliche Eignung abzusprechen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, die Einschätzung durch die zuständigen Vorgesetzten durch eine eigene Einschätzung zu ersetzen (vgl. Beschlüsse vom 23. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 136.90 - und vom 19. März 1996 - BVerwG 1 WB 75.95 -).
Der Antrag ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben hält.