Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.09.1996, Az.: BVerwG 1 WB 15.96
Konkurrentenklage bzgl. einer militärischen Verwendungsentscheidung; Problem der mangelnden Ausbildung; Ermessensspielraum bei der Bewerberauswahl bzgl. eines zu besetzenden Dienstpostens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.09.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 15.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 4. September 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie Oberstleutnant Graf, Hauptmann Berens als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und gehört der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) an. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2011 enden. Mit Wirkung vom 1. April 1993 wurde er zum Hauptmann ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 11 eingewiesen.
Ab 1. März 1993 wurde er bei der Stabsgruppe der Raketenschule der Luftwaffe (StGrpRakSLw) in F. (Texas) verwendet. In der Zeit vom 1. April 1993 bis 30. Juni 1994 wurde er dort als Leiter Stabsgebiet Einsatz, Organisation, Ausbildung, ab 1. Juli 1994 als Alarm- und Mobilmachungsoffizier eingesetzt.
Sein nächster Disziplinarvorgesetzter eröffnete ihm bei einem im Auftrag der personalbearbeitenden Stelle mit ihm geführten Personalgespräch am 20. Juni 1995, daß beabsichtigt sei, ihn zum 1. Juli 1996 auf den Dienstposten eines Hauptmanns (BesGr A 11) bei der Flugabwehrraketengruppe (FlaRakGrp) ... in P. als Flugabwehrraketenoffizier (FlaRakOffz) PATRIOT Einsatz, Leiter Schießtechnische Prüf- und Auswertegruppe (Ltr SPAG) zu versetzen. In einem Schreiben vom 6. Juli 1995, in dem der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 6 - vom Antragsteller bei diesem Personalgespräch gestellte Fragen beantwortete, ist ausgeführt, der Antragsteller solle nach einer Verwendungsdauer von ca. drei Jahren als Ltr SPAG bei der FlaRakGrp ... in E. als FlaRakOffz PATRIOT Technik/Einsatz auf einem nach BesGr A 12 dotierten Dienstposten eines Hauptmanns eingesetzt werden. Im Hinblick darauf sei seine Teilnahme an dem Fachlehrgang FlaRakOffz PATRIOT Einsatz (vom 16. September 1996 bis 21. Oktober 1996) und dem Fachlehrgang FlaRakOffz PATRIOT Kampfführung (vom 18. Oktober 1996 bis 5. Dezember 1996) beabsichtigt. Bei Verwendungsentscheidungen seien nicht nur das durch die Beurteilungen dokumentierte Eignungs- und Leistungsvermögen und der darauf beruhende Platz in der Beförderungsreihenfolge zu berücksichtigen, sondern auch die Befähigung für den jeweiligen Dienstposten. Für ihn stünden nur A 12-Dienstposten mit erster Fachtätigkeit FlaRakOffz der Waffensysteme HAWK/PATRIOT/ROLAND im Bereich Einsatz, Technik oder Logistik zur Disposition. Als FlaRakOffz im Waffensystem PATRIOT habe er bisher nur wenig Erfahrungen sammeln können. Gleichwohl eigne er sich für den für ihn in Aussicht genommenen Dienstposten Ltr SPAG; denn dieser Dienstposten setze ausgesprochene Führungseigenschaften und ein hohes Maß an Eigeninitiative voraus, über die der Antragsteller verfüge. Die zum Zeitpunkt des Dienstantritts noch fehlende lehrgangsgebundene Ausbildung für diesen Dienstposten werde der Antragsteller auf Grund seines Leistungsvermögens binnen kurzer Zeit nachholen können.
Bei einem mit seinem unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten geführten Personalgespräch am 14. August 1995 lehnte der Antragsteller die beabsichtigte Verwendung als Ltr SPAG ab, wandte sich aus persönlichen (familiären) Gründen gegen den beabsichtigten Zeitpunkt des ersten Teils seiner lehrgangsgebundenen Ausbildung und beantragte, ihn nach Ablauf seiner Auslandsverwendung unmittelbar auf einen A 12-Dienstposten zu versetzen. Zur Begründung führte er aus, bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten müsse schon deshalb die Plazierung in der Reihenfolge eingehalten werden, weil diese Dienstpostenbesetzungen eine Vorentscheidung über Beförderung bzw. Einweisung in eine Planstelle der höheren BesGr darstellten; deshalb müßten bei solchen Versetzungen dieselben Gesichtspunkte gelten wie bei Beförderungen. Es sei widersprüchlich, wenn einerseits festgestellt werde, er habe bisher nur wenig Erfahrungen als FlaRakOffz im Waffensystem PATRIOT sammeln können, andererseits aber beabsichtigt sei, ihn unmittelbar als Ltr SPAG einzusetzen. Zudem gebe es A 12-Dienstposten der ersten Fachtätigkeit FlaRakOffz der Waffensysteme HAWK, PATRIOT und ROLAND Einsatz, Technik oder Logistik erst von der Geschwaderebene aufwärts; sie erforderten deshalb nicht nur waffensystemspezifische Detailkenntnisse, sondern auch waffensystemübergreifendes Grundlagenwissen und Erfahrung in der Stabsarbeit. Solche Erfahrungen habe er bei verschiedenen, im einzelnen aufgezählten Verwendungen seit März 1987 jeweils ohne Lehrgang gesammelt. Dennoch seien ihm die entsprechenden Ausbildungs- und Tätigkeitsnummern (ATN) nicht zuerkannt worden. Der Nachweis der Befähigung ergebe sich nicht nur aus dem durch Zeugnisse dokumentierten Ausbildungsstand, sondern auch aus den Ergebnissen der bisherigen Arbeit, bei der er überdurchschnittlich gute Beurteilungen erhalten habe.
Mit Schreiben vom 18. September 1995 zog der BMVg - P IV 6 - den im Schreiben vom 6. Juli 1995 angekündigten Fachlehrgang FlaRakOffz PATRIOT Einsatz im Hinblick auf die persönlichen Wünsche des Antragstellers auf die Zeit vom 28. Februar 1996 bis 5. April 1996 vor und teilte dem Antragsteller mit, daß ihm die gewünschte ATN ohne die dafür erforderliche lehrgangsgebundene Ausbildung nicht zuerkannt werden könne.
Den beim Personalgespräch vom 14. August 1995 gestellten Antrag, ihn unmittelbar im Anschluß an seine Auslandsverwendung auf einen nach BesGr A 12 dotierten Dienstposten zu versetzen, lehnte der BMVg - P IV 6 - mit Bescheid vom 5. Oktober 1995 mit der Begründung ab, der Antragsteller, der nach seinen Beurteilungen zur Spitzengruppe der OffzMilFD im Werdegang FlaRak gehöre, habe die für eine Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten notwendige fachliche Qualifikation (Fortbildungslehrgänge im Waffensystem PATRIOT) bislang noch nicht erworben.
Gegen diesen ihm am 19. Oktober 1995 ausgehändigten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Oktober 1995, beim nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tage eingegangen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.
Der BMVg - P II 5 - hat dem Senat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 5. März 1996 vorgelegt.
Der Antragsteller begründet seinen Antrag wie folgt: Der Bescheid vom 5. Oktober 1995 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, weil der BMVg in einem ihm bekannten und in mehreren von ihm vermuteten Fällen lebensältere, in der Beförderungsreihenfolge aber hinter ihm stehende Soldaten auf geeignete Dienstposten der BesGr A 12 versetzt habe. Entgegen seiner Leistungsstärke werde er zurückgesetzt. Im übrigen habe er durch den vorgezogenen Fachlehrgang FlaRakOffz PATRIOT Einsatz, den er in der Zeit vom 28. Februar 1996 bis 5. April 1996 absolviert habe, die fachliche Qualifikation erworben. Auch ohne Lehrgang habe er bei verschiedenen Verwendungen einschlägige Erfahrungen gesammelt. Niemals habe er eine Versetzung oder Lehrgangskommandierung abgelehnt.
Er stellt den Antrag,
den Bescheid des BMVg vom 5. Oktober 1995 aufzuheben und ihn antragsgemäß auf einen Dienstposten der BesGr A 12 zu versetzen.
Der BMVg beantragt,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Er trägt zur Begründung vor, die angefochtene Entscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Für einen A 12-Dienstposten beim Luftwaffenführungskommando und einen weiteren A 12-Dienstposten beim Materialamt der Luftwaffe, die beide zum 1. Oktober 1996 nachzubesetzen seien, könne der Antragsteller nicht mitbetrachtet werden, weil beide Dienstposten dem Waffensystem HAWK zugeordnet seien, für das er nicht ausgebildet sei. Für den ebenfalls zum 1. Oktober 1996 vakanten Dienstposten eines S 4/Leiter Stabsgebiet Logistik FlaRakOffz Technik/Einsatz beim Stab FlaRakGrp ... habe der Antragsteller nicht berücksichtigt werden können, obwohl er mit einem Durchschnitt in der gebundenen Beschreibung von 2,33 bei der Beurteilung 3/89, von 2,00 bei der Beurteilung 3/91, von 1,60 bei der Beurteilung 3/93 und von 1,53 bei der Beurteilung 3/94 ein etwas besseres Beurteilungsbild aufweise als der ausgewählte Bewerber (Durchschnitt in der gebundenen Beschreibung von 2,33 bei der Beurteilung 3/89, von 2,20 bei der Beurteilung 3/91 und von 1,73 bei der Beurteilung 3/94), weil letzterer in unterschiedlichen Verwendungen auf Staffelebene in den Jahren 1989 bis 1993 einen erheblichen Erfahrungsvorsprung auf dieser Ebene erworben habe. Für den ebenfalls zum 1. Oktober 1996 frei werdenden Dienstposten eines Ausbildungsoffiziers/Einsatzoffiziers beim Luftwaffenamt (LwA) - Abteilung Personal/Ausbildung Lw III b - habe der Antragsteller ebenfalls nicht ausgewählt werden können, weil der ausgewählte Bewerber einen Erfahrungsvorsprung auf Staffelebene aus den Jahren 1991 bis 1993 habe und zudem schon in seiner jetzigen Verwendung an der RakSLw USA kontinuierlich mit dem LwA - Abteilung Personal/Ausbildung - zusammenarbeite. Dementsprechend laute der Verwendungsvorschlag dieses Bewerbers in der letzten Beurteilung auf "Ausbildungsoffizier im Luftwaffenamt Abt. Personal/Ausbildung". Auf sein dem Antragsteller gegenüber etwas schwächeres Beurteilungsbild (Durchschnitt in der gebundenen Beschreibung von 2,47 bei der Beurteilung 3/89, von 2,27 bei der Beurteilung 3/91 und von 1,73 bei der Beurteilung 3/94) komme es deshalb nicht an. Der Hinweis des Antragstellers auf die Beförderungsreihenfolge überzeuge demgegenüber nicht. Obwohl der Antragsteller an dem Fachlehrgang FlaRakOffz PATRIOT Einsatz noch während seiner Auslandsverwendung habe teilnehmen können, blieben dessen praktische Erfahrungsdefizite als Einsatzoffizier auf Staffel- und Gruppenebene entscheidend. Sie seien die Ursache dafür, daß bei den Auswahlentscheidungen den anderen Bewerbern gegenüber dem Antragsteller der Vorrang habe eingeräumt werden müssen. Eine Versetzung des Antragstellers zum 1. Juli 1996 auf den Dienstposten FlaRakOffz Technik/Einsatz und "Ltr StGebLog im Stab FlaRakG ..." in E. komme nicht in Betracht, weil dieser Dienstposten seit 1. Januar 1993 mit einem Offizier besetzt sei, der bis zu seinem Dienstzeitende am 31. März 2000 dort verwendet werden solle. Zum 1. Juli 1996 - Zeitpunkt der Rückversetzung des Antragstellers ins Inland - habe kein Dienstposten der BesGr A 12 zur Nachbesetzung herangestanden.
Zum 1. Juli 1996 wurde der Antragsteller zum Stab FlaRakGrp ... in P. versetzt.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 726/95 - sowie die Personalstammakte - Hauptteile A und B - des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Antragsteller beantragt die Aufhebung des Bescheids vom 5. Oktober 1995 und die Versetzung auf einen Dienstposten der BesGr A 12. Dazu hat er sich auf einen ihm konkret bekannten und mehrere vermutete Fälle bezogen, ohne diese allerdings genau zu bezeichnen. Durch die Konkretisierung des BMVg - P II 5 - im Vorlageschreiben vom 5. März 1996 ist das Begehren des Antragstellers hinreichend bestimmt worden. Bei sach- und interessengerechter Auslegung des Vorbringens ist der Antrag dahingehend zu verstehen, daß der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids des BMVg vom 5. Oktober 1995 und dessen Verpflichtung anstrebt, ihn auf den Dienstposten S 4/Leiter Stabsgebiet Logistik FlaRakOffz Technik/Einsatz bei der FlaRakGrp ..., hilfsweise auf den Dienstposten Ausbildungsoffizier/Einsatzoffizier beim LwA - Abteilung Personal/Ausbildung Lw III b - zu versetzen.
Der Antrag ist auch im übrigen zulässig. Ein Verpflichtungsantrag mit dem Ziel einer Versetzung kann auch dann verfolgt werden, wenn der begehrte Dienstposten inzwischen mit einem anderen Soldaten besetzt ist (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [f.]>). Erst recht kann er gestellt werden, wenn zwar ein anderer Offizier dafür ausgewählt, u.U. auch bereits eine entsprechende Versetzungsverfügung ergangen, aber die Versetzung wie hier, zeitlich noch nicht wirksam geworden ist.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller am Ende seiner Auslandsverwendung auf einen der von ihm begehrten, im übrigen erst zum 1. Oktober 1996, d.h. nicht zum Zeitpunkt seiner Rückversetzung ins Inland - 1. Juli 1996 - nachbesetzbaren, nach BesGr A 12 dotierten Dienstposten zu versetzen. Der Antragsteller ist bei der Besetzung dieser Dienstposten nicht rechtswidrig übergangen worden.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche Verwendung. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [ff.]>). Die Entscheidung des BMVg, wen er für einen zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet hält, stellt im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar. Ein solches unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sich der zuständige Vorgesetzte bei der Auswahlentscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dabei ist zu beachten, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (§ 3 SG; BVerwGE 76, 336 [340]).
Die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung des BMVg, ihn auf einen der angestrebten Dienstposten zu versetzen, könnte demnach nur ausgesprochen werden, wenn der BMVg sein Ermessen fehlerfrei überhaupt nur mit diesem Ergebnis hätte ausüben können, mithin jede andere Entscheidung als die begehrte Verwendung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (vgl. BVerwGE 86, 25 [ff.]; Beschluß vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [f.]>). Das ist nicht der Fall.
Als Verpflichtungsbegehren ist der Antrag nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 - <BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]>).
Der Antragsteller kommt für die beiden von ihm angestrebten Dienstposten an sich erst in Betracht, wenn er die dafür notwendige fachliche Qualifikation erworben, d.h. die Fortbildungslehrgänge im Waffensystem PATRIOT erfolgreich durchlaufen hat. Den ersten dieser Lehrgänge, den Fachlehrgang FlaRakOffz PATRIOT Einsatz, hat er bereits absolviert. Den zweiten Lehrgang, den Fachlehrgang FlaRakOffz PATRIOT Kampfführung, wird er erst in der Zeit von Mitte Oktober 1996 bis Anfang Dezember 1996 besuchen. An sich kann er, wie der BMVg zutreffend im angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 1995 ausgeführt hat, erst nach erfolgreichem Abschluß beider Lehrgänge damit rechnen, bei der Besetzung von Dienstposten, die den erfolgreichen Abschluß dieser Lehrgänge voraussetzen, mitbetrachtet zu werden. Der BMVg - P IV 6 - hat ihn gleichwohl, wie der Vorlagebericht vom 5. März 1996 ergibt, bereits bei der Entscheidung über die beiden von ihm begehrten, zum 1. Oktober 1996 besetzbaren Dienstposten in die Auswahlentscheidung einbezogen.
Bei der Auswahlentscheidung für den Dienstposten bei der FlaRakGrp ... ist ihm ein Bewerber vorgezogen worden, der ein schlechteres Beurteilungsbild aufweist als er. Bei den gebundenen Beschreibungen der Beurteilung 3/89 war der vom Antragsteller erzielte Durchschnitt gegenüber demjenigen des anderen Bewerbers gleich, bei der Beurteilung 3/91 und bei der Beurteilung 3/94 um jeweils zwei Zehntel besser. Bei der Auswahlentscheidung für den Dienstposten beim LwA ist ihm ein Bewerber vorgezogen worden, der ebenfalls ein schlechteres Beurteilungsbild aufweist als er. Der vom Antragsteller erzielte Durchschnitt der gebundenen Beschreibungen war bei der Beurteilung 3/89 um 14 Hundertstel, bei der Beurteilung 3/91 um 27 Hundertstel und bei der Beurteilung 4/94 um zwei Zehntel besser als derjenige des anderen Bewerbers. Die gleichwohl nicht zu seinen Gunsten ausgefallene Entscheidung ist jeweils damit begründet worden, daß der ausgewählte Offizier gegenüber dem Antragsteller einen spezifischen Erfahrungsvorsprung auf Staffelebene bzw. in der Zusammenarbeit mit dem LwA aufweise. Diese Erwägungen begegnen jedenfalls deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil die Berücksichtigung spezieller Erfahrungen für den zu vergebenden Dienstposten rechtlich nicht zu beanstanden ist und das Beurteilungsbild der ausgewählten Soldaten gegenüber demjenigen des Antragstellers nur geringfügig schlechter ist (vgl. Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 136.90 - <DokBer B 1992, 5>, vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - <NZWehrr 1993, 206>, vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 51.93 - <NZWehrr 1994, 163 = ZBR 1994, 278> und vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 27.94 -). Der hier bestehende Unterschied im Beurteilungsbild liegt weit unterhalb eines halben Wertungspunkts und ist dementsprechend als geringfügig anzusehen. Ob und inwieweit die auf den streitigen Dienstposten wahrzunehmenden Dienstaufgaben eine besondere Erfahrung bzw. Vorverwendung konkret erfordern, wie der BMVg annimmt, ist eine Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, die inhaltlich keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 174.90 - und vom 23. August 1994 - BVerwG 1 WB 25.94 -).
Demnach ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Maiwald
Dr. Bosch
Graf
Berens