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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.08.1994, Az.: BVerwG 1 WB 25.94

Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Gerichtliche Überprüfung einer Verwendungsentscheidung des Dienstherrn; Abwägung der dienstlichen Bedürfnisse für eine Versetzung mit persönlichen Belangen eines Soldaten; Klage auf Versetzung auf einen bereits besetzten Dienstposten; Bestehen eines Rechtsschutzinteresses auf Grund des Bestehens von Wiederholungsgefahr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.08.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 25.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. August 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberst i.G. Preiss, Hauptfeldwebel Hippeli als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 30. September 2000. Seit dem 1. August 1988 wird der Antragsteller am Standort Q. verwendet, zur Zeit bei der Reservelazarettgruppe .... Gemäß Organisationsbefehl vom 31. März 1992 - Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Fü H IV 3 - Az 10-30-20/VS-NfD - ist die Verlegung der Reservelazarettgruppe ... nach F. geplant. Der Zeitpunkt der Verlegung steht noch nicht fest, wird aber nach derzeitiger Einschätzung des BMVg nicht vor 1996 liegen.

2

Unter dem 7. Juni 1993 beantragte der Antragsteller die Versetzung zum Sanitätsdepot (SanDp) Q..

3

Mit Bescheid vom 5. November 1993 lehnte die Stammdienststelle des Heeres (SDH) den Antrag ab. Entsprechend seinem Antrag sei der Antragsteller in das Auswahlverfahren zur Nachbesetzung des Dienstpostens Sanitätsfeldwebel/S 3 - Feldwebel und ABC-Abwehr- und Selbstschutz-Feldwebel beim SanDp Q. mitbetrachtet worden. Unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien habe jedoch ein anderer Soldat ausgewählt werden müssen. Bei der Auswahlentscheidung seien die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe für eine Versetzung berücksichtigt worden.

4

Mit Schreiben vom 8. November 1993, bei der SDH eingegangen am 10. November 1993, erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid Beschwerde. Zur Begründung verwies er im wesentlichen auf seine bisherige dienstliche Belastung und seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Erkrankung seines jüngsten Sohnes. Außerdem wies er darauf hin, daß er ein kommunalpolitisches Mandat bekleide. Ferner legte er ein ärztliches Attest des Marienhospitals V. vor, aus dem sich die Erkrankung seines jüngsten Sohnes Frederic ergibt. Mit Bescheid vom 7. Februar 1994 wies der BMVg - P II 7 - die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten des "Sanitätsfeldwebels, S 3-Feldwebels und ABC-/SE-Feldwebels" beim SanDp in Q. stünden dienstliche Gründe entgegen. Für diesen Dienstposten sei ein anderer, besser geeigneter Soldat ausgewählt worden, dem nach fachlicher Qualifikation und förderlicher Verwendung der Vorzug habe gegeben werden müssen. Die persönlichen vom Antragsteller für einen Verbleib am Standort Q. geltend gemachten Umstände seien nicht so gewichtig, daß sie das dienstliche Erfordernis überwiegen könnten. Im Falle einer Verlegung seiner Dienststelle an den Standort F. hätte der Antragsteller lediglich eine tägliche Wegstrecke von ca. 2 × 30 km zurückzulegen. Dies sei keine Entfernung, die einen Umzug notwendig mache und führe auch nicht zu einem die Fürsorgepflicht verletzenden Eingriff etwa in die schulische Situation der Kinder, die Berufstätigkeit der Ehefrau oder in seine Aktivitäten auch im kommunalpolitischen Bereich in Q.. Die durch Fahrtkosten entstehende Belastung sei nicht derart, daß sie als "Härtefall" einzustufen wäre. Im übrigen stehe der Zeitpunkt der Verlegung der Reservelazarettgruppe ... noch nicht fest und sei angesichts fehlender Infrastruktur in F. noch nicht absehbar. Andere alternativ in Betracht kommende Dienstposten stünden derzeit nicht zur Verfügung, so daß es die SDH bisher auch zu Recht abgelehnt habe, ein Personalgespräch zu führen.

5

Gegen diesen dem Antragsteller am 16. Februar 1994 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigten Bescheid hat dieser mit Schreiben vom 1. März 1994, beim BMVg eingegangen am 3. März 1994, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der BMVg hat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 24. März 1994 dem Senat vorgelegt.

6

Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:

7

Es müsse mit Nichtwissen bestritten werden, daß der statt seiner auf den von ihm begehrten Dienstposten versetzte Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung der geeignetere und damit zu bevorzugende Nachfolger auf dem Dienstposten sei. Dies sei im übrigen schon deshalb zweifelhaft, weil im Bescheid der SDH vom 5. November 1993 auch auf persönliche Kriterien zugunsten des ausgewählten Bewerbers abgestellt worden sei. Sollte dies jedoch der Fall sein, mache er geltend, daß solche gewichtige persönliche Gründe auch bei ihm bestünden. Diese habe er im einzelnen bereits dargelegt. Dabei komme der Erkrankung seines jüngsten Sohnes besondere Bedeutung zu.

8

Die Ablehnung seiner Versetzung auf den von ihm begehrten Dienstposten verstoße im übrigen gegen den Erlaß des BMVg - P II 1 - vom 3. März 1988 "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" (VMBl 1988, 76). Zwar gewähre die Nr. 16c Abs. 2 dieses Erlasses keinen absoluten Versetzungsschutz. Jedoch dürften Mandatsträger danach nur auf eigenen Antrag oder aus zwingenden dienstlichen Gründen versetzt werden. Hierauf gehe der angefochtene Bescheid nur unzulänglich ein. Die Verlegung seines Truppenteils komme für ihn einer derartigen Versetzungsmaßnahme gleich. Zwingende dienstliche Gründe für eine derartige Maßnahme seien nicht ersichtlich. Daß auch bei einer Fahrstrecke von 30 km zwischen Wohnsitz und seinem neuen Dienstort eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seines kommunalpolitischen Mandats nicht mehr gewährleistet sei, liege angesichts der Häufigkeit und des Zeitdrucks, unter denen solche Ratsversammlungen angesetzt würden, auf der Hand. Im übrigen beantrage die einfache Wegstrecke nicht 30 km, wie vom BMVg vorgetragen, sondern 39 km.

9

Allein für den Fall, daß der Senat mit der Versetzung des Konkurrenten auf den vom Antragsteller begehrten Dienstposten die vom Antragsteller begehrte Maßnahme als erledigt ansehen sollte, werde vorsorglich ein Hilfsantrag gestellt. Das Feststellungsinteresse ergebe sich für diesen Antrag aus der allgemeinen Wiederholungsgefahr.

10

Der Antragsteller beantragt:

"Unter Aufhebung des Bescheides der SDH vom 13.12.1993 und des Beschwerdebescheides des BMVg vom 07.02.1994 wird der BMVg verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden;

hilfsweise:

es wird festgestellt, daß die Nachbesetzung des Dienstpostens SanFw und S 3-Fw beim SanDepot Q. ab dem 01.10.1993 mit einem anderen Soldaten als dem Antragsteller und die Unterlassung der Versetzung des Antragstellers auf diesen Dienstposten rechtswidrig war."

11

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Für die Auswahl des mit dem Antragsteller konkurrierenden Mitbewerbers spreche dessen fachliche Qualifikation sowie seine Vorverwendungen als Sanitätsfeldwebel und ABC- und Selbstschutz-Feldwebel. Der Antragsteller verfüge zwar über eine Ausbildung zum Sanitätsfeldwebel, könne aber die zusätzlich notwendigen Voraussetzungen - S 3-Feldwebel sowie ABC-Abwehr- und Selbstschutz-Feldwebel - nicht nachweisen. In seiner beruflichen Laufbahn sei der Antragsteller auch niemals auf einem solchen Dienstposten verwendet worden. Demgegenüber habe der dem Antragsteller vorgezogene Mitbewerber die entsprechenden Ausbildungsgänge absolviert und weise darüber hinaus in diesen Teilbereichen drei Vorverwendungen auf. Die vom Antragsteller angeführte mehrtägige Ausbildung in der S 3-Abteilung habe lediglich dem Zweck gedient, ihn als Kompaniefeldwebel in Aufgaben- und Ablauforganisation dieses Bereichs einzuweisen. Mit der Ausbildung zum ABC-Abwehr- und Selbstschutz-Feldwebel sei sie jedoch nicht vergleichbar.

13

Hinsichtlich seines Vorbringens, daß nach Verlegung seiner Einheit die ordnungsgemäße Wahrnehmung seines kommunalpolitischen Mandats nicht mehr gewährleistet sei, sei darauf hinzuweisen, daß wegen der nach wie vor bestehenden Ungewißheit über den Zeitpunkt der konkreten Verlegung keineswegs sicher sei, daß der Antragsteller das kommunalpolitische Mandat dann überhaupt noch wahrnehme. Im übrigen habe der Antragsteller bisher auch nicht substantiiert vorgetragen, daß er durch eine Versetzung von Q. nach F. an der Wahrnehmung seines kommunalpolitischen Mandats gehindert oder wesentlich beeinträchtigt werde.

14

Auch die vom Antragsteller vorgetragenen familiären Gesichtspunkte könnten nicht überzeugen. In keinem Fall stelle sich die mit der Verlegung der Einheit verbundene Veränderung des Dienstorts als existenzbedrohende oder -gefährdende Maßnahme dar. Das gelte sowohl für die berufliche Situation der Ehefrau wie für die gesundheitliche Situation seiner Kinder. Als objektive Belastung des Antragstellers blieben nach einer Verlegung seiner Einheit die dann täglich anfallenden Fahrten zwischen dem Wohnort und dem neuen Dienstort.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 185/94 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

16

II

Der Antrag hat keinen Erfolg.

17

1.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Hauptantrag die Verpflichtung des BMVg, ihn auf den Dienstposten Sanitätsfeldwebel/S 3-Feldwebel und ABC-Abwehr- und Selbstschutzfeldwebel beim Sanitätsdepot Q. zu versetzen.

18

Dieser Antrag ist zulässig.

19

Ein solches Verpflichtungsbegehren kann auch dann verfolgt werden, wenn der Dienstposten inzwischen mit einem anderen Soldaten besetzt ist (Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [f.]>).

20

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

21

Der BMVg ist nicht verpflichtet, die Versetzung des Antragstellers auf den von ihm begehrten Dienstposten in Q. zu veranlassen. Der Antragsteller ist bei der Besetzung des Dienstpostens zum 1. April 1994 nicht rechtswidrig übergangen worden.

22

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>).

23

Die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung des BMVg bzw. der SDH, ihn auf den Dienstposten Sanitätsfeldwebel/S 3-Feldwebel und ABC-Abwehr- und Selbstschutz-Feldwebel beim SanDp Q. zu versetzen, könnte demnach vom Senat nur ausgesprochen werden, wenn das Ermessen der zuständigen Stelle fehlerfrei nur in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, wenn also jede andere Verwendungsentscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (Beschluß vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [f.]>). Das ist nicht der Fall.

24

Der BMVg ist - auch für die SDH - in den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl 1988, 76) eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß einem Versetzungsantrag, für den kein dienstliches Bedürfnis besteht, stattgegeben werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6). Schwerwiegende persönliche Gründe können hiernach im Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder oder in mit diesen vergleichbaren persönlichen Härtefällen liegen. Macht ein Soldat andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann (Nr. 7). Diese Richtlinien sind rechtlich unbedenklich (vgl. Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <DokBer B 1990, 311>). Sie können allerdings nur dann den Versetzungsanspruch begründen, wenn die Versetzung dienstlich möglich ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn der begehrte Dienstposten im Verhältnis zu dem Antragsteller in rechtmäßiger Weise mit einem anderen Soldaten besetzt worden ist (Beschluß vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 1 WB 96.88 -).

25

Der BMVg bzw. die SDH begründen ihre Entscheidung, nicht den Antragsteller, sondern einen anderen Soldaten auf den Dienstposten Sanitätsfeldwebel/S 3-Feldwebel und ABC-Abwehr- und Selbstschutz-Feldwebel beim SanDp Q. zu versetzen, damit, daß dem Antragsteller gegenüber dem für den Dienstposten ausgewählten Soldaten die für die Verwendung auf diesem Dienstposten erforderliche Ausbildung und Vorverwendung als S 3-Feldwebel und ABC-Abwehr- und Selbstschutz-Feldwebel und die Zuerkennung einer entsprechenden ATN fehlen. Diese Eignungserwägungen, die sich nicht auf ein "Konkurrenzverhältnis" im Rahmen einer Entscheidung über eine förderliche Verwendung beziehen (vgl. Beschluß vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - <NZWehrr 1993, 206>) begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Ob die auf dem streitigen Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben eine besondere Ausbildung und Vorverwendung erfordern, ist eine Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, die nicht gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95> und vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 174.90 -). Die Wehrdienstsenate können lediglich prüfen, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbaren Grundsätze in eigenen Rechten verletzt ist. Das ist hier nicht der Fall.

26

Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht auf seine uneingeschränkte Eignung unter Hinweis darauf, daß er im Rahmen seiner Ausbildung als Kompaniefeldwebel auch eine "mehrtägige Ausbildung in der S 3-Abteilung" erhalten habe. Daß eine derart kurze Unterweisung, die im übrigen nach dem insoweit nachvollziehbaren Vortrag des BMVg nur dem Zweck gedient hat, ihn - den Antragsteller - in Aufgaben und Ablauforganisation des S 3-Feldwebelbereichs einzuweisen, nicht mit der Ausbildung zum ABC-Abwehr- und Selbstschutzfeldwebel vergleichbar sein kann, ist offensichtlich. Der Antragsteller bestreitet auch nicht, daß sein Konkurrent über diese besondere Ausbildung und mehrfache Vorverwendung auf entsprechenden Dienstposten verfügt, eine Ausbildung und Vorverwendung, die der Antragsteller nicht aufzuweisen hat. Der Hinweis des Antragstellers, nach einem vierwöchigen Lehrgang an der ABC- und Selbstschutzschule in Sonthofen einen für den fraglichen Dienstposten erforderlichen Ausbildungsstand besitzen zu können, ist unbeachtlich, da er keinen Anspruch auf eine solche zusätzliche Ausbildung hat.

27

Da die Ablehnung der Versetzung des Antragstellers auf den von ihm begehrten Dienstposten schon im Hinblick auf seine insoweit nicht ausreichende Qualifikation zu Recht erfolgte, sind die weiteren vom Antragsteller für die begehrte Versetzung geltend gemachten Gründe nicht mehr entscheidungserheblich.

28

2.

Eines Eingehens auf den hilfsweise gestellten Antrag bedarf es nicht mehr, da über den Hauptantrag in vollem Umfang entschieden wurde.

29

3.

Der Antrag ist nach alldem zurückzuweisen.

30

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.

Seide
Wolbring
Wehrl
Preiss
Hippeli