Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1988, Az.: BVerwG 1 WB 96.88
Verwendung eines Soldaten; Versetzung eines Soldaten; Entscheidung für die Nachbesetzung eines Dienstpostens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 96.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. Dezember 1988,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst i.G. Carstens, Feldwebel Schürzinger als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist seit Juni 1971 Berufssoldat und seit Dezember 1975 Hauptfeldwebel. Nach seiner Grundausbildung wurde er von 1961 bis 1977 beim Fernmelderegiment ... in O. verwendet. Zum 1. Januar 1978 wurde er auf eine STAN-A-8-Z-Stelle als Nachschubmeister zum Lufttransportkommando nach M. versetzt. Gegen diese Verwendung hatte der Antragsteller zuvor eingewandt, er besitze in O. ein Eigenheim; die Familie könne O. nicht verlassen, weil seine Schwiegereltern pflegebedürftig seien. In einem Personalgespräch vom 31. August 1977 war dem Antragsteller auf seine Einwände hin mitgeteilt worden, daß es bei der Versetzung verbleibe und die Möglichkeit einer Rückversetzung nach O. zur Zeit nicht absehbar sei. Im Mai 1985 beantragte der Antragsteller erneut ein Personalgespräch. Dieses fand am 23. Januar 1986 statt. Dabei wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß bis September 1990 "keine Dienstposten in der Verwendung des Hauptfeldwebels J. in O. durch Zurruhesetzung frei" würden. Der Versetzungswunsch werde in der Personalbörse II der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) eingegeben, damit der Antragsteller bei überraschend freiwerdenden Dienstposten in die Entscheidung über die Nachbesetzung mit einbezogen werden könne. Die Nachbesetzung zum März 1986 in O. werde im Hinblick darauf überprüft, ob der Antragsteller noch berücksichtigt werden könne. Nach einem Aktenvermerk des Lufttransportkommandos vom 3. Februar 1986 wurde dem Antragsteller im Auftrag der SDL mitgeteilt, daß eine Versetzung zum März 1986 nach O. nicht realisiert werden könne, da auf dem freiwerdenden Dienstposten ein S-Stellen-Inhaber für zwei Jahre unterzubringen sei. Auch die Nachbesetzung des Dienstpostens 1988 sei bereits am Standort sichergestellt.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1987 beantragte der Antragsteller seine Versetzung zum Fernmelderegiment ... in O. als Nachschubmeister.
Mit Bescheid vom 13. Januar 1988 wies die SDL das Versetzungsgesuch zurück. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, daß der Antragsteller in die Verwendungsentscheidung für die Nachbesetzung des von ihm angestrebten Dienstpostens mit einbezogen worden sei. Die Entscheidung für die Nachbesetzung des Dienstpostens sei jedoch zugunsten eines anderen Soldaten getroffen worden. Der Versetzungswunsch nach O. bleibe weiterhin in der "Personalbörse Datei II" gespeichert, so daß der Antragsteller auch künftig in seiner Fachtätigkeit automatisch in die Verwendungsentscheidung entsprechend der Dienstposten am Standort O. mit einbezogen werde, ohne daß es eines erneuten Antrags bedürfe.
Mit Schreiben vom 2. Februar 1988 legte der Antragsteller gegen den Bescheid der SDL vom 13. Januar 1988 Beschwerde ein. Er machte in der Beschwerde im wesentlichen geltend, daß ihm bereits 1977 zugesichert worden sei, bei Freiwerden einer seiner Fachtätigkeit entsprechenden Stelle in Osnabrück bei der Versetzungsentscheidung berücksichtigt zu werden. Geschehen sei bisher nichts. Er habe festgestellt, daß sein Versetzungsgesuch bereits abgelehnt worden sei, bevor sich der für die Stelle in O. vorgesehene Soldat für den Dienstantritt in O. entschieden gehabt habe. Somit sei der Bescheid im Vorgriff auf eine endgültige Entscheidung erstellt worden. Er habe den Eindruck, daß sein Versetzungswunsch auch nach zehn Jahren immer noch nicht nachhaltig verfolgt werde. Offensichtlich komme es der SDL in erster Linie auf eine Ruhigstellung versetzungswilliger Soldaten an und nicht auf eine echte Abhilfe. Sein Vertrauen in die Personalführung sei erschüttert. Die Einlegung von Beschwerden werde geradezu herausgefordert. Er erwarte die Oberprüfung der bisherigen Personalentscheidungen und fundierte, korrekte Aussagen zu seiner Verwendungsplanung.
Mit Bescheid vom 25. März 1988 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - die Beschwerde zurück, weil die Ablehnung des Versetzungsantrages durch die SDL der Sach- und Rechtslage entspreche und nicht zu beanstanden sei. Auf Grund des vom Antragsteller geltend gemachten Veretzungsinteresses sei der Versetzungswunsch am 30. Januar 1986 in die elektronische Datenverarbeitung eingegeben worden. Alle gegenteiligen Mitteilungen, die dem Antragsteller gemacht worden seien, seien unzutreffend. Da der Versetzungswunsch des Antragstellers bekannt gewesen sei, sei er auch in die Überlegungen zur Nachbesetzung des freigewordenen Dienstpostens in O. mit einbezogen worden. Der Antragsteller habe aber nicht berücksichtigt werden können. Maßgebend für die Entscheidung zugunsten des ausgewählten Soldaten sei gewesen, daß dieser verheiratet sei und drei Kinder habe und seit August 1981 als Nachschubbuchführermeister im Luftwaffenunterstützungsgruppenkommando Nord verwendet worden sei. Hierbei habe es sich um einen Einsatz in einem Prüftrupp verbunden mit entsprechender Reisetätigkeit gehandelt. Der Soldat habe sich seit Oktober 1984 um seine Rückversetzung an den Standort O. bemüht.
Der Beschwerdebescheid ist dem Antragsteller am 5. April 1988 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 14. April 1988, eingegangen am selben Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 24. Mai 1988 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, er erstrebe in erster Linie seit mehr als zehn Jahren eine Rückversetzung nach O.. Dabei komme es nicht entscheidend auf eine Versetzung zum Fernmelderegiment ... an, sondern darauf, einen Dienstposten seiner Qualifikation im Raum O. zu erhalten. In diesem Zusammenhang boten sich eine Reihe von Dienststellen an, u.a. auch das Fernmelderegiment ... Nachdem er über das Freiwerden des Dienstpostens beim Fernmelderegiment ... Kenntnis erhalten habe, habe er am 16. Dezember 1987 sein Versetzungsgesuch gestellt. Gegen die konkrete Entscheidung der Versetzung eines Kameraden auf den fraglichen Dienstposten wende er sich ebenfalls nicht. Nach seinem Wissensstand sei dieser Dienstposten allein in den letzten zehn Jahren zweimal nachbesetzt worden. Er warte bereits seit elf Jahren auf eine Rückversetzung nach O.. Er sei der Auffassung, daß angesichts der Vielzahl von in Frage kommenden Dienstposten eine Rückversetzung längst hätte realisiert werden können. Er lebe nunmehr seit 1977 mit der Zusicherung, sobald wie möglich nach O. zurückversetzt zu werden. Hinsichtlich des ihm vorgezogenen Soldaten habe der BMVg dargelegt, daß dieser sich erst 1984 um eine Versetzung nach O. bemüht habe. Es gehe ihm nicht um die Gewichtigkeit der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe. Es werde jedoch deutlich, daß drei Jahreszeiträume als angemessene Wartezeit angesehen worden seien. Er warte demgegenüber bereits seit zehn Jahren. Es sei richtig, daß er inzwischen geschieden sei. Er sehe aber nicht ein, daß er als Nichtverheirateter, der in Mitverantwortung für zwei Kinder stehe, nicht mehr dieselben Rechte haben solle wie andere. Bei der Berücksichtigung aller Kriterien hätte die SDL bemerken können, daß die sogenannten Unterschiede zwischen den sozialen Belangen des bevorzugten Soldaten und den seinen nicht sehr groß seien. Der Erlaß vom 22. April 1988 liege der Truppe erst seit 18. Mai 1988 vor. Auf ihn könne die Nichtberücksichtigung seines Versetzungsantrages nicht gestützt werden.
Der BMVg bittet,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Eine Versetzung des Antragstellers nach O. sei mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen. Für den Antragsteller gebe es an diesem Standort zur Zeit keinen freien Dienstposten, auf dem er unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und Erfahrung verwendet werden könne. Außerdem werde er beim Lufttransportkommando in M. gebraucht. Für die Besetzung des am 1. Oktober 1988 beim Fernmeldesektor D/Fernmelderegiment ... freiwerdenden Dienstpostens eines Nachschubmeisters sei ein anderer geeigneter Soldat vorgesehen worden. Dessen persönliche Verhältnisse hätten sich als gewichtiger als die des Antragstellers erwiesen. Eine verbindliche Zusage, aus der der Antragsteller einen Versetzungsanspruch herleiten könne, sei bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht gegeben. Es sei indes seit längerer Zeit sichergestellt, daß der Wunsch des Antragstellers auf Rückversetzung nach O. bei den einschlägigen Verwendungsentscheidungen jeweils mit erwogen werde.
Wegen des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 323/88 - und die Personalakten des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
1.
Bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens beantragt der Antragsteller, den BMVg zu verpflichten, ihn auf einen dienstgradgerechten, seiner Fachtätigkeit entsprechenden Dienstposten im Raum O., vorwiegend auf dem Dienstposten eines Nachschubmeisters beim Fernmelderegiment ... zu versetzen.
2.
Dieser Antrag ist nur teilweise zulässig.
Der Antragsteller hat mit seinem Gesuch vom 16. Dezember 1987 ausschließlich seine Versetzung auf den Dienstposten eines Nachschubmeisters beim Fernmelderegiment ... (zum 1. Oktober 1988) beantragt. Nur mit diesem Begehren haben sich der Bescheid der SDL vom 13. Januar 1988 und der Beschwerdebescheid des BMVg vom 25. März 1988 auseinandergesetzt. In dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14. April 1988 hat der Antragsteller keinen "allgemeinen" Versetzungsantrag gestellt. Erst in dem Schriftsatz vom 8. Juni 1988 hat der Antragsteller erklärt, daß er nicht nur seine Versetzung zum Fernmelderegiment ..., sondern auch ganz allgemein eine Versetzung in den Raum O. begehre. Dieser Versetzungswunsch geht über das, was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und Inhalt des ursprünglichen Antrags auf gerichtliche Entscheidung war, hinaus. Der entsprechende Antrag ist deshalb unzulässig (vgl. BVerwGE 53, 321, 325 [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76]; BVerwG Beschlüsse vom 14. Juli 1987 - 1 WB 157/86 - und vom 22. Juni 1988 - 1 WB 113/87).
3.
Soweit der Antragsteller seine Versetzung auf den Dienstposten eines Nachschubmeisters beim Fernmelderegiment ... begehrt, ist der Antrag zulässig. Das Verpflichtungsbegehren kann auch weiterverfolgt werden, obwohl der Dienstposten inzwischen mit einem anderen Soldaten besetzt ist (BVerwGE 76, 337). Eine "Konkurrentenklage", die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen bezieht, ist zulässig.
Der Antrag hat in der Sache indes keinen Erfolg. Der BMVg ist nicht verpflichtet, die Versetzung des Antragstellers auf den begehrten Dienstposten zu veranlassen. Der Antragsteller ist bei der Besetzung des Dienstpostens nicht rechtswidrig übergangen worden.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Entscheidung, wen er für einen zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet hält, stellt im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar. Ein solches unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sich der zuständige Vorgesetzte bei der Auswahlentscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dabei hat er allerdings stets zu beachten, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (BVerwGE a.a.O., 340; BVerwG Beschluß vom 17. Mai 1988 - 1 WB 114/87). Die Entscheidung der SDL und deren Bestätigung durch den BMVg sind nicht rechtsfehlerhaft.
Hierbei ist zu bedenken, daß eine Verpflichtung, den Antragsteller auf dem von ihm angestrebten Dienstposten zu verwenden, nur bestehen könnte, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte, also dann, wenn der Ermessensspielraum des militärischen Vorgesetzten durch Selbstbindung derart eingeschränkt wäre, daß jede andere Entscheidung als die Verwendung des Soldaten auf dem begehrten Dienstposten sich als ermessensfehlerhaft und damit zugleich als Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten erweisen würde. Das ist nicht der Fall.
Der BMVg ist - auch für die SDL - in den von ihm erwähnten "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl 1988, 76) eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß einem Versetzungsantrag, für den kein dienstliches Bedürfnis besteht, stattgegeben werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Schwerwiegende persönliche Gründe können hiernach im Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder oder mit diesen vergleichbar persönlichen Härtefällen liegen. Macht ein Soldat andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann. Diese Richtlinien haben die in etwa gleichlautenden "Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten" - ZDv 14/5 B 171 - ersetzt. Sie sind rechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. Juni 1988 - 1 WB 113/87). Sie können allerdings nur dann einen Versetzungsanspruch begründen, wenn die Versetzung dienstlich möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der begehrte Dienstposten im Verhältnis zu dem Antragsteller in rechtmäßiger Weise mit einem anderen Soldaten bereits besetzt worden ist.
Die SDL war nicht verpflichtet, den Antragsteller auf den begehrten Dienstposten etwa deshalb zu versetzen, weil sie als zuständiger Vorgesetzter diesem in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hätte, ihn auf den fraglichen Dienstposten zu versetzen (vgl. BVerwGE 53, 23, 26). Schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers und nach dem Inhalt der die Personalgespräche betreffenden Niederschriften ist nichts dafür ersichtlich, daß dem Antragsteller mit Bindungswillen eine Verwendung in Osnabrück bis zum Oktober 1988 zugesagt worden wäre. Alle entsprechenden Äußerungen wurden seitens der SDL immer unter Vorbehalt dienstlicher Möglichkeiten gemacht. Keinesfalls wurde dem Antragsteller erklärt, von einem bestimmten Zeitpunkt an werde er allen anderen Kameraden vorgezogen werden.
Geht man im übrigen - wie wohl die SDL und der BMVg - davon aus, daß der Antragsteller und der inzwischen nach O. versetzte Soldat für die Besetzung des Dienstpostens gleich gut geeignet sind, so erweist es sich nicht als ermessenswidrig, dem Antragsteller die begehrte Versetzung zu versagen. Dabei durften die SDL und der BMVg vernachlässigen, daß der Antragsteller in O. ein Eigenheim besitzt und dort seinen Wohnsitz hat; denn der Besitz eines Eigenheims begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung (vgl. BVerwGE 63, 210, 215) [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78]. Der Antragsteller ist nicht (mehr) verheiratet; ihm ist die Personensorge für seine 16 und 14 Jahre alten Töchter nicht übertragen (vgl. BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 1 WB 91/81). Daß sein etwaiges Besuchsrecht durch die Verwendung in M. entscheidend eingeschränkt wäre, hat er nicht vorgetragen. Dies ist auch bei einer Entfernung von etwa 70 km (überwiegend Autobahn) zwischen M. und O. wenig wahrscheinlich. Der andere Soldat ist demgegenüber verheiratet, und ihm steht das Personensorgerecht für drei Kinder zu. Der Antragsteller wartet seit 1977 auf eine Rückversetzung nach O.. Der andere Soldat "erst" seit 1981. Der Senat verkennt nicht, daß die SDL angesichts dieses letzteren Umstandes auch dem Antragsteller - geht man einmal von seiner Entbehrlichkeit in M. aus - hätte den Vorzug geben können. Verpflichtet war sie hierzu nicht. Es ist nicht zu beanstanden, daß sie die familiäre Situation des anderen Soldaten als schwerwiegender beurteilt hat.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb zurückzuweisen.
4.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht gegeben sind.
Wolbring
Wehrl
Carstens
Schürzinger