Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1997, Az.: BVerwG 1 WB 8.97
Fürsorgepflicht des militärischen Vorgesetzten; Dienstliche Beurteilung; Bindung der personalführenden Stelle; Anforderungsprofile; Verpflichtung des Dienstherrn zur Besetzung eines bestimmten Dienstpostens durch den antragenden Soldaten; Rechtsanspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Umfang des Grundsatzes der Bestenauslese
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.07.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 8.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 12505
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden. Einen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung kann der Soldat auch aus der Fürsorgepflicht des militärischen Vorgesetzten nicht herleiten.
- 2.
Verwendungsvorschläge des nächsten Vorgesetzten in der dienstlichen Beurteilung eines Soldaten sind wichtige Entscheidungshilfen für die künftige Verwendung, begründen aber keine rechtliche Bindung der personalführenden Stelle.
- 3.
Welche Anforderungsprofile an einen zu besetzenden Dienstposten zu stellen sind, ist eine Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, die inhaltlich keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Juli 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker, sowie
Brigadegeneral Wedde, Brigadegeneral Beltermann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller, der als Soldat auf Zeit zwei Jahre Wehrdienst geleistet hat, trat nach Abschluß seines medizinischen Studiums, der Medizinalassistentenzeit und der Approbation als Arzt am 4. Januar 1971 erneut in die Bundeswehr ein. Er wurde zunächst als Truppenarzt und S 3-Stabsoffizier beim Divisionsarzt der 1. Gebirgsdivision, dann als Kompaniechef einer Sanitätslehrkompanie, als Leiter Lehrsanitätsbereich an der Sanitätsakademie der Bundeswehr (SanAkBw) und schließlich als Inspektionschef an der SanAkBw verwendet. Von 1980 bis 1990 war er als Sanitätsstabsoffizier Referent, anschließend nach einer Verwendung als Divisionsarzt bzw. Korpsarzt Referatsleiter beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - InSan II 1 -. Seit 1. Oktober 1990 wird er als Generalarzt (GenArzt) des Heeres ... in K. und seit 1. Januar 1995 beim Heeresunterstützungskommando in M. verwendet.
Der Antragsteller ist dem BMVg als einer der Kandidaten für die Nachbesetzung des Dienstpostens des Stellvertreters des Inspekteurs und Chefs des Stabes der Inspektion des Sanitätsdienstes (StvInsp und ChdSt InSan) vorgestellt worden. Im Rahmen der Personalkonferenz 11/96 entschied der BMVg, den Unterabteilungsleiter (UAL) I InSan, GenArzt Dr. Häfner, zum 1. Oktober 1997 auf diesen Dienstposten zu versetzen.
Der Referatsleiter P V 6 des BMVg teilte dies dem Antragsteller zunächst fernmündlich am 18. November und anschließend auch schriftlich mit Schreiben vom 22. November 1996 mit.
Mit Schreiben vom 25. November 1996 an den Abteilungsleiter Personal des BMVg, dort am folgenden Tage eingegangen, hat der Antragsteller "vorsorglich Einspruch gegen das Ergebnis der Personalkonferenz beim Minister" eingelegt, weil bei der Auswahl von GenArzt Dr. H. "die für jede förderliche Verwendung erforderlichen Maßstäbe, wie Eignung, Leistung, Befähigung, bezogen auf den konkreten Dienstposten sowie Verwendungsbreite ... nicht berücksichtigt" worden seien.
Auf entsprechende Anfrage des BMVg - P II 5 - haben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 10. Januar 1997 gebeten, das Schreiben vom 25. November 1996 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Der BMVg - P II 5 - hat den Rechtsbehelf als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 30. Januar 1997 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller begründet seinen Antrag damit, daß der vom BMVg ausgewählte Sanitätsoffizier seit Abschluß seiner Weiterbildung zum Facharzt 18 Jahre im Ministerium und drei Jahre im Bereich der zentralen Sanitätsdienste der Bundeswehr eingesetzt gewesen und erst seit einem Jahr GenArzt sei. Bei einer Teilstreitkraft außerhalb der zentralen Einrichtungen des Sanitätsdienstes oder des Ministeriums sei er hingegen zu keinem Zeitpunkt tätig gewesen. Auf Grund seiner verwendungsmäßigen Beschränkung auf die Gebiete Wehrmedizin sowie Personalplanung und -führung verfüge er über keinerlei Erfahrungen auf wichtigen Aufgabengebieten der Unterabteilung II InSan. Er weise deshalb im Vergleich zum Antragsteller eine weitaus geringere Verwendungsbreite auf. Dieser sei je sieben Jahre im Ministerium und in zentralen Einrichtungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr und nunmehr seit 14 1/2 Jahren in der Teilstreitkraft Heer (davon zwei Jahre nicht im Sanitätsdienst) tätig. Während seiner Tätigkeit im Ministerium sei er im Grundsatzreferat eingesetzt gewesen, das er vier Jahre lang geleitet habe. In seiner gegenwärtigen Funktion habe er ständig eng mit dem Ministerium zusammenzuarbeiten. Die Dienstanweisung für den GenArzt des Heeres sehe dies ausdrücklich vor. Da es beim Führungsstab des Heeres im Ministerium keinen Sanitätsoffizier gebe, würden beim GenArzt des Heeres typisch ministerielle Aufgaben miterledigt. Die fachlichen Aufgaben der Abteilung III des Heeresunterstützungskommandes gingen über diejenigen der Inspektion des Sanitäts- und Gesundheitswesens im Ministerium hinaus. Die Aufgaben der Unterabteilung I der Inspektion des Sanitäts- und Gesundheitswesens erschöpften sich allein in den Aufgaben der Gruppe 2 der Abteilung III des Heeresunstützungskommandes. Der Antragsteller sei mit den ministeriellen Aufgaben und Entscheidungsabläufen umfassend vertraut. Nach dem Blankeneser Erlaß vom 21. März 1970 sei für eine Beförderung ab B 6 aufwärts grundsätzlich eine erfolgreiche Verwendung außerhalb der Teilstreitkraft des Offiziers erforderlich. Dagegen verstoße es, wenn für den umstrittenen Dienstposten ein Offizier ausgewählt worden sei, der außer einigen Jahren bei einer nachgeordneten Behörde ausschließlich im Ministerium tätig gewesen sei. Für eine wirkungsvolle Wahrnehmung von Führungsaufgaben innerhalb einer Stabsabteilung des Ministeriums hätte dienstliche Erfahrungen in leitenden Funktionen in einer Teilstreitkraft und im nachgeordneten Bereich größte Bedeutung. Die Beurteiler des GenArzt Dr. H. hätten einen Vergleich mit dem Antragsteller gar nicht treffen können, weil sie nicht dessen Beurteiler seien. Die angefochtene Auswahlentscheidung sei mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, weil sie im Widerspruch mit den sonstigen Verwendungsgrundsätzen des Ministeriums stehe. Hinzu komme, daß der Antragsteller seine Aufgaben als GenArzt seit vielen Jahren mit großem Erfolg wahrnehme und in den Regelbeurteilungen 1993 und 1995 als für die B 7 - Ebene geeignet beurteilt worden sei, wogegen für GenArzt Dr. Häfner nur eine Sonderbeurteilung auf der Grundlage einer eineinhalbjährigen Verwendung als UAL vorliege.
Der Antragsteller beantragt,
die Auswahlentscheidung des BMVg zur Nachbesetzung des Dienstpostens eines StvInsp und ChdSt InSan zum 1. Oktober 1997 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der BMVg - P II 5 - beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Er habe nach seinem nicht durch eine Zusage oder in anderer Weise eingeschränkten Ermessen GenArzt Dr. H., für den eine Sonderbeurteilung zum 1. November 1996 erstellt worden sei, ohne Rechtsfehler für den Dienstposten auswählen können. Beide Offiziere seien nach ihren Beurteilungen und ihrem Werdegang dafür geeignet. GenArzt Dr. H., der nach seiner Weiterbildung zum Arzt mit Gebietsbezeichnung Innere Medizin sowie einer Verwendung als Sanitätsstabsoffizier Arzt beim GenArzt der Luftwaffe, als Adjutant des InspSan beim BMVg, als Referent beim BMVg, als Dezernats- und Abteilungsleiter II beim SanAmt Bw und schließlich als Referatsleiter I 1 und II 3 InSan nunmehr als UAL InSan I beim BMVg verwendet werde, erfülle das Anforderungsprofil für den Dienstposten jedoch in idealer Weise. In der jüngsten Beurteilung sei dies vom Beurteilenden mit Bestätigung durch den nächsthöheren Vorgesetzen ausdrücklich erwähnt worden. Zu den Beurteilern des GenArzt Dr. H. gehöre der InspSan, dem eine vergleichende Betrachtung auch gegenüber dem Antragsteller sehr wohl zustehe. Die Aufgaben eines StvInsp und ChdSt InSan erforderten neben Vorverwendungen in der jeweiligen Teilstreitkraft und in den zentralen Einrichtungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr in besonderem Maße eine breitgefächerte ministerielle Erfahrung, die nach Möglichkeit nicht allzu lange zurückliegen sollte. GenArzt Dr. Häfner sei durch seine Tätigkeit in beiden Unterabteilungen der Inspektion als Leiter der Referate, die als Grundsatzreferate eine besondere Stellung einnähmen, sowie in der nächsthöheren Verantwortungsebene als Leiter der Unterabteilung I für seine künftigen Führungsaufgaben als Vertreter des InspSan hervorragend vorbereitet. Vor allem das Referat In-San II 3 (Haushaltsangelegenheiten) sei durch seinen Aufgabenbereich gegenüber allen anderen Referaten der Inspektion herausgehoben. Hinzu komme seine abteilungsübergreifende ministerielle Erfahrung durch seine Verwendung als der für die Personalführung der Sanitätsoffiziere verantwortliche Referatsleiter. GenArzt Dr. H. sei früher auch in der Teilstreitkraft Luftwaffe eingesetzt gewesen. Im übrigen stelle der Sanitätsdienst der Bundeswehr organisationsübergreifend die sanitätsdienstliche Versorgung der Soldaten sicher und sei keine eigene Teilstreitkraft. Schon deshalb seien die Vorgaben des Blankeneser Erlasses auf ihn nicht anwendbar. Wegen des Fehlens längerdienender Sanitätsoffiziere in den Jahren 1965 bis 1985 seien damals besonders qualifizierte Sanitätsoffiziere frühzeitig auf höherwertigen Kommandoposten eingesetzt worden, so daß Verwendungen auf der A 13-/A 14-Ebene nur von einem vergleichsweise geringen Teil von ihnen durchlaufen worden seien. Der Verwendungsschwerpunkt des Antragstellers liege hingegen in seiner Teilstreitkraft, in der er alle Verantwortungsebenen durchlaufen habe, wogegen seine ministerielle Erfahrung auf ein Referat der Unterabteilung InSan II beschränkt sei, die zudem schon mehr als sechs Jahre zurückliege. Die fachlichen Aufgaben seiner Abteilung III des Heeresunterstützungskommandes änderten nichts daran, daß die fachdienstliche Gesamtverantwortung für die Weiterentwicklung der konzeptionellen Grundlagen und die Struktur des Sanitätsdienstes in der Verantwortung des InspSan liege und der GenArzt des Heeres in erster Linie Weisungen des BMVg zu vollziehen habe, Entscheidungsbefugnisse insoweit aber nicht besitze. Aus diesen Gründen habe sich der Minister in Kenntnis des ansonsten in vielen wesentlichen Merkmalen vergleichbaren Eignungs- und Leistungsbildes für GenArzt Dr. H., in dem auch der InspSan den geeigneteren Kandidaten sehe, entscheiden können.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 827/96 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers - Hauptteile A und B - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Das auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsbegehren des Antragstellers ist zulässig. Der Umstand, daß sich der BMVg entschieden hat, den vom Antragsteller erstrebten Dienstposten mit einem anderen Kandidaten zu besetzen, steht der Zulässigkeit des Verpflichtungsantrags nicht entgegen (vgl.Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [f.]> und vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 1 U/B 33.96 -).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der BMVg ist rechtlich nicht gehindert, den Dienstposten des StvInsp und ChdSt InSan mit GenArzt Dr. H. zu besetzen; durch diese Maßnahme werden Rechte des Antragstellers nicht verletzt.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen(Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>). Die Entscheidung des BMVg, wen er für einen zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet hält und auswählt, stellt im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar. Ein solches unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann insoweit nur prüfen, ob sich der BMVg bei der Auswahlentscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Bei seiner Verwendungsentscheidung hat der BMVg allerdings zu beachten, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (§ 3 SG;Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [340]>).
Eine Zusage über eine förderliche Verwendung auf dem begehrten Dienstposten hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt erhalten. Er behauptet derartiges auch nicht.
Auch im übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der BMVg den ausgewählten Kandidaten unter Verletzung der gesetzlichen Auswahlkriterien des § 3 SG dem Antragsteller vorgezogen hat. Der Grundsatz der Bestenauslese besagt, daß der BMVg im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern den qualifizierteren bzw. qualifiziertesten auszuwählen hat. Dabei hat er sich an dem Leistungsprinzip zu orientieren (vgl.Beschlüsse vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 - undvom 19. März 1996 - BVerwG 1 WB 75.95 -).
Ein Vergleich der dienstlichen Beurteilungen beider Offiziere ergibt nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des BMVg für keinen von beiden einen entscheidenden Eignungsvorsprung. Dabei wurde für GenArzt Dr. H. die zum 1. November 1996 erstellte Sonderbeurteilung berücksichtigt. Gegen diese Verfahrensweise bestehen keine rechtlich durchgreifenden Bedenken. Daß der Antragsteller nach der Auffassung seiner nächsten Vorgesetzten und nach den Verwendungsvorschlägen in der letzten Beurteilung für den von ihm begehrten Dienstposten seit langem grundsätzlich geeignet ist, reicht nicht aus, einen Anspruch auf die begehrten Verwendungen begründen. Solche Verwendungsvorschläge sind zwar wichtige Entscheidungshilfen; sie begründen aber keine rechtliche Bindung der personalführenden Stelle (vgl.Beschlüsse vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189.72, 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [28]> undvom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - <NZWehrr 1993, 242>), zumal wenn, wie hier, der Verwendungsvorschlag für den anderen Kandidaten ebenso lautet.
Den Ausschlag zugunsten des ausgewählten Bewerbers gab, daß dieser nach der Beurteilung des BMVg nach seinen Verwendungsschwerpunkten das Anforderungsprofil des Dienstpostens besser erfüllt als der Antragsteller. Die Aufgaben eines StvInsp und ChdSt InSan erfordern nach der Auffassung des BMVg neben Vorverwendungen in der jeweiligen Teilstreitkraft und in den zentralen Einrichtungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr in ganz besonderem Maße eine breitgefächerte ministerielle Erfahrung, die nach Möglichkeit nicht allzu lange zurückliegen sollte. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ob und inwieweit die auf dem streitigen Dienstposten wahrzunehmenden Dienstaufgaben eine besondere Erfahrung bzw. Vorverwendung erfordern, ist weitgehend eine Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, die inhaltlich keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliegt(Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 174.90-, vom 23. August 1994 - BVerwG 1 WB 25.94 - undvom 4. September 1996 - BVerwG 1 WB 15.96 -).
Auf Grund der unterschiedlichen bisherigen Verwendungsschwerpunkte des Antragstellers und des ausgewählten Offiziers konnte sich der BMVg daher trotz des im übrigen weitgehend übereinstimmenden Eignungs- und Leistungsbildes rechtsfehlerfrei für den Mitbewerber entscheiden. Er war daran auch nicht durch die Tatsache gehindert, daß der Antragsteller früher als der ausgewählte Soldat in seinen jetzigen Dienstgrad befördert worden ist.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Honnacker
Wedde
Beltermann