Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.1987, Az.: BVerwG 1 WB 100/86
Anspruch eines Berufssoldaten auf Freimachung eines besetzten Dienstpostens zur Ermöglichung der weiteren Ausübung eines Mandats; Versetzung eines Offiziers mangels weiterer Verwendungsmöglichkeit am bisherigen Standort; Beschränkung der Versetzungsmöglichkeiten von Mandatsträgern; Entscheidung über die Verwendung eines Berufssoldaten durch den zuständigen Vorgesetzten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses und nach pflichtgemäßem Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 100/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12455
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 SG
- § 25 Abs. 3 SG
- Nr. 1501 ZDv 20/6
Fundstellen
- DokBer B 1987, 217-218
- NZWehrR 1978, 210
Amtlicher Leitsatz
Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, daß ein besetzter Dienstposten durch die Wegversetzung eines anderen Soldaten freigemacht wird, um ihm die weitere Ausübung eines Mandats zu ermöglichen.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. Februar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst Sterner,
Oberleutnant Meyer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) und der Ausbildungsreihe 25813 (Stabsdienst S 1) zugeordnet. Seit dem 1. April 1981 wurde er als S-1/S-3-Offizier der 1./Jägerbataillon (JgBtl) ... - Geräteeinheit (GE) in F. verwendet, seit dem 2. Januar 1987 ist er als S-1/S-2-Offizier (FD) beim Stab/Stabskompanie Verteidigungskreiskommando (ST/StKp VKK) ... in R. eingesetzt.
Nachdem der Inspekteur des Heeres (InspH) mit Erlaß vom 20. August 1985 zur "Verbesserung der Mobilmachungsfähigkeit bei den Geräteeinheiten des Heeres" die Aufstellung von Mobilmachungsvorbereitungsgruppen (MobVorbGrp) bei den entsprechenden kalenderführenden Dienststellen zum 1. Januar 1987 und damit den Wegfall der Einheit des Antragstellers, der 1./JgBtl 47 GE befohlen hatte, erklärte der Antragsteller am 14. November 1985 gegenüber der Panzergrenadierbrigade (PzGrenBrig) ..., mit einer Versetzung auf einen A-10-Dienstposten bei der MobVorbGrp .... Panzergrenadierdivision (PzGrenDiv) in R. nicht einverstanden zu sein.
Am 9. Januar 1986 wurde mit dem Antragsteller ein Personalgespräch über seine künftige Verwendung geführt. Hierüber wurde folgender Vermerk erstellt:
"1.
VerwendungsplanungAls Folge der zum 1.1.87 vorgesehenen Verlegung des JgBtl ... GE, F., zur MobVorbGrp .... PzGrenDiv nach R. ist zum 1.10.86 (DA muß noch geregelt werden) 31 e Versetzung als S 1 Offz u. S 2 Offz (STAN-L/OL) zum VKK ..., R., beabsichtigt.
2.
Verwendungswünsche; Besonderheiten (private Probleme)Weitere Verwendung in F., da Olt H. dort 1. Bürgermeister ist.
3.
Stellungsnahme zu den Verwendungswünschen; Abschlußbemerkungen- Olt H. wurde 1984 für weitere 6 Jahre zum 1. Bürgermeister der Gemeinde F. gewählt. Am bisherigen Standort bzw. in der unmitrelbaren Umgebung des Wohnortes des Olt H. ist keine weitere Verwendungsmöglichkeit gegeben.
- Der Dienstantritt beim VKK ..., R., ist zum 15.9.86 vorgesehen."
Unter dem 15. Januar 1986 erfolgte die Vororientierung über die geplante personelle Veränderung entsprechend der dem Antragsteller im Personalgespräch bekanntgegebenen Planung.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1986 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) bat der Antragsteller, ihm ein Verbleiben im Standort F. zu ermöglichen, um sein Amt als Erster Bürgermeister der Gemeinde weiterwahrnehmen zu können. Mit Schreiben des BMVg - P III 9 - vom 11. März 1986 wurde das Gesuch abgelehnt und am 24. März 1986 fernschriftlich die Versetzung des Antragstellers zum 1. Oktober 1986 unter vorangehender Kommandierung für die Zeit vom 15. September bis 30. September 1986 zum VKK ... in R. verfügt.
Gegen den dem Antragsteller am 7. April 1986 ausgehändigten Bescheid des BMVg vom 11. März 1986 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12. April 1986, eingegangen bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 16. April 1986, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der BMV hat den Antrag unter dem 6. Juni 1986 dem Senat mit seiner Stellungnahme zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, 1984 für weitere sechs Jahre zum ehrenamtlichen Ersten Bürgermeister der Gemeide F. gewählt worden zu sein. Gemäß Nr. 1501 der ZDv 20/t dürfe er nur auf eigenen Antrag oder aus zwingenden dienstlichen Gründen versetzt werden. Diese seien vor allem dann gegeben, wenn am bisherigen Standort keine weitere Verwendungsmöglichkeit bestehe. Es sei unrichtig, daß für ihn im Standort F. bzw. in unmittelbarer Umgebung seines Wohnortes keine Verwendungsmöglichkeit bestehe, denn in F. sei das Panzergrenadierbataillon (PzGrenBtl) ... stationiert, und er sei auf Grund seiner Ausbildung in der Lage, dort den S-1-Dienstposten zu besetzen. Er sei betroffen darüber, daß ihm kein Hinweis über die geplante Dauer seiner Verwendung in R. gegeben werde.
Gerade bei einem Mandatsträger, der eventuell gezwungen sei, durch eine personelle Entscheidung sein Mandat aufzugeben, müßten die Grundsätze einer langfristigen Verwendungsplanung besonders beachtet und auch vorübergehende Lösungen, die dem Mandatsträger ein Beibehalten seines Amtes ermöglichen könnten, zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Von R. aus könnte er sein Mandat als Erster Bürgermeister nicht ordnungsgemäß wahrnehmen; dies wäre nur als Übergangslösung denkbar, wobei der Zeitraum überschaubar sein müßte.
Innerhalb seines Heimatbezirks gäbe es noch weitere Möglichkeiten für eine Verwendung für ihn. So verfüge das VKK im für ihn entfernung- und verkehrsmäßig günstiger gelegenen D. ebenfalls über einen S-1/S-2-Dienstposten. Auch scheine ihm die Aussage, daß eine Inanspruchnahme einer zbV-Stelle nicht möglich sei, nicht haltbar. Nach seiner Kenntnis könne besonders bei Neuaufstellungen und Umgliederungen die Schaffung einer solchen Stelle im Bereich des Möglichen liegen. So könnten bei der Neuaufstellung der MobVorbGrp in R. eine zeitlich befristete Doppelbesetzung eines Dienstpostens vorgenommen werden, wobei er Teilaufgaben dieser Gruppe auch vom Standort F. aus wahrnehmen könne. Zum anderen gebe es auch die Möglichkeit einer zeitlich befristeten zbV-Stelle für Soldaten, die durch Umgliederungsmaßnahmen frei würden und nicht sofort in Stellen eines anderen Stellenplanes versetzt werden könnten. Der Gesetzgeber habe die politische Betätigung von Soldaten ausdrücklich ermöglicht, wenn nicht sogar gewünscht. Um dem Mandatsträger die Ausübung seines Amtes zu ermöglichen, habe der Gesetzgeber die Versetzungsmöglichkeiten von Mandatsträgern eingeschränkt. Bei einer langfristigen und vorausschauenden Verwendungsplanung durch die personalbearbeitende Stelle, wobei in seinem Fall auch immer der S-1-Dienstposten beim PzGrenBtl ... als einzige Ausweichmöglichkeit mit zu berücksichtigen gewesen wäre, hätte seine mißliche Situation verhindert werden können. So aber habe ihn die Entscheidung völlig unvorbereitet getroffen. Sein durch die Versetzung möglicherweise erzwungener Rücktritt als Erster Bürgermeister, dessen Hintergründe er natürlich In aller Öffentlichkeit darlegen müsse, würde bei der Bevölkerung auf völliges Unverständnis stoßen, nicht nur Innerhalb der Gemeinde, sondern weit darüber hinaus. Hinzu komme, daß die Gemeinde F. Standortgemeinde der größten Kasernenanlage Niederbayerns sei und mit ihm erstmals ein Soldat das Amt des Ersten Bürgermeisters innehabe. Es sei auch seinen Bemühungen zuzuschreiben, daß sich das Verhältnis zwischen Zivilbevölkerung und Soldaten weiter verbessert habe. Es könne nicht Rechtens sein daß er nun vom Dienstherrn durch eine Versetzung zum Rücktritt von seinem Amt als Erster Bürgermeister der Gemeinde gezwungen werden könne, obwohl es im Standort F. einen Dienstposten gebe, den er auf Grund seiner Ausbildung bekleiden könne. Wenn der BMVg als Hauptgrund für seine Versetzung nach R. den Wegfall seines bisherigen Dienstpostens zum 31. Dezember 1986 angebe, so könne dies unter den gegebenen Umständen der früheste Zeitpunkt für das Geltendmachen der angesprochenen "zwingenden dienstlichen Gründe" sein und nicht der 15. September 1986. Das Argument, daß irgendwo eine Stelle nachzubesetzen sei, könne nach seinem Rechtsempfinden unmöglich dazu führen, einen Mandatsträger nicht nur von einem vorhandenen Dienstposten, sondern sogar aus seinem bisherigen Standort zu versetzen. Bisher habe sein militärischer Dienst unter seiner Tätigkeit als Erster Bürgermeister der Gemeinde F. nicht gelitten. Dies müsse sich aber mit seiner Versetzung nach R. ändern. Durch den ihm für die Durchführung seiner Aufgaben als Erster Bürgermeister zustehenden Sonderurlaub werde seine Tätigkeit beim VKK ... nicht unwesentlich eingeschränkt, da eine tägliche Kontaktaufnahme zu den Beamten und Angestellten in der Gemeindeverwaltung für einen Bürgermeister unerläßlich sei. Der BMVg scheine mit seinem Hinweis auf die Regelungen der Soldatenurlaubsverordnung seinem Vorhaben, vorrangig seinen militärischen Aufgaben gerecht werden zu wollen, keinerlei Bedeutung beizumessen. Das sei für ihn unverständlich und in sich widersprüchlich; zumindest vertrage es sich nicht mit seiner bisherigen Dienstauffassung.
Inzwischen habe er herausgefunden, daß es im nur 20 km entfernten Standort B. noch mehrere Verwendungsmöglichkeiten für ihn gäbe, so zum Beispiel bei der PzGrenBrig ... eine S-1-Offizierstelle und eine S-3-Offizier-AuM-Stelle und beim Pionierbataillon (Pißtl) ... eine S-1-Offizierstelle. Rein theoretisch könne er eine jede dieser Stellen besetzen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den BMVg unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. März 1986 zu verpflichten, seine Versetzung vom Standort F. nach R. zurückzunehmen und ihm im Standort F. oder in unmittelbarer Nähe einen neuen Dienstposten zuzuweisen.
Der BMVg bittet,
das Begehren zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag sei unbegründet. Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung liege vor. Der S-1/S-3-Dienstposten des Antragstellers beim JgBtl ... GE entfalle zum 31. Dezember 1986. Dies ergebe sich daraus, daß zur Verbesserung der Mobilmachungsfähigkeit ab 1. Januar 1987 bei verschiedenen kalenderführenden Dienststellen MobVorbGrp als selbständige organisatorische Einheiten geschaffen würden, die mehrere ihr zugeordnete GE zu betreuen hätten. Dafür erübrigten sich die bislang in den GE vorhandenen S-1/S-3-Dienstposten. Im Rahmen dieser Umorganisation werde auch bei der .... PzGrenDiv in R. eine MobVorbGrp aufgestellt, die unter anderem für das JgBtl 47 zuständig sei.
Der Dienstposten des S-1/S-2-Offiziers beim VKK ... in R. sei ab 1. Oktober 1986 nachzubesetzen. Der Antragsteller sei für diese Aufgabe geeignet und werde dort voraussichtlich sechs Jahre bleiben.
Die besonderen Bestimmungen der Nr. 1501 der ZDv 20/6 seien bei der Versetzungsentscheidung beachtet worden. Danach dürfe ein Mandatsträger nur auf eigenen Antrag oder aus zwingenden dienstlichen Gründen versetzt werden, wenn es ihm durch die Versetzung unmöglich würde, sein Mandat wahrzunehmen. Trotz Versetzung müsse davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller den ehrenamtlichen Aufgaben des Ersten Bürgermeisters in F. weiterhin nachkommen könne. Dafür spreche, daß sein neuer Verwendungsort nur etwa 50 km von F. entfernt sei und vom Antragsteller nicht verlangt werde, seinen Wohnsitz dorthin zu verlegen. Die durch die tägliche Fahrt zum neuen Dienstort anfallenden zusätzlichen Kosten seien zumutbar und kein hinreichender Grund, das Amt aufzugeben. Neben der erwähnten Vorschrif der Nr. 1501 der ZDv 20/6 gebe es keine Vorschriften, die den Antragsteller vor einer Versetzung schützten, weil er das Amt eines Ersten Bürgermeisters ausübe. Insoweit gelte, daß dem militärischen Dienstverhältnis mit seinem Pflichtenkatalog Vorrang einzuräumen sei. Die Tätigkeit eines Ehrenbeamten sei bei aller wohlwollender Berücksichtigung im Rahmen des dienstlich Möglichen der Sphäre des Einzelnen zuzurechnen; dienstliche Belange gingen deshalb vor. In R. werde der Antragsteller wie in F. auf die Regelungen der Soldatenurlaubsverordnung angewiesen sein, nach denen aus besonderem Anlaß Sonderurlaub zu erteilen sei. Die Urlaubsregelung bestätige aber, daß lediglich Mandatsträger gewisse Vorrechte haben sollten. Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung sei ("ist") dem Soldaten gemäß § 25 Abs. 3 SG der erforderliche Urlaub zu gewähren. Dagegen bestimme die Nr. 73 der ZDv 14/5 F 511, daß für die Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, für dessen Übernahme - wie hier - keine Verpflichtung bestehe, Urlaub nur gewährt werden könne, wenn dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstünden.
Eine weitere Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller am Standort F. bestehe nicht. Der S-1-Offizierdienstposten beim PzGrenBtl ... in F., sei seit Oktober 1983 mit einem Offizier besetzt und werde nach dem derzeitigen Planungsstand in den nächsten fünf Jahren nicht frei. Auf dem S-1/S-2-Offizierdienstposten beim VKK ... in D. verbleibe weiterhin bis 1989 der jetzige Stelleninhaber. Es sei nicht beabsichtigt, einen der benannten Dienstposten gegen den Willen der Stelleninhaber freizumachen. Die S-1-Dienstposten beim PiBtl ... und im Stab PzGrenBrig ... seien erst im Jahre 1985 nachbesetzt worden; es bestehe kein dienstliches Bedürfnis, hier unter Belastung Dritter eine Änderung vorzunehmen. Der Offizier, der den S-3-AuM-Dienstposten in der PzGrenBrig ... innehabe, könne frühestens im Jahre 1989 mit einer Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten rechnen und habe keinen Veränderungswunsch vorgetragen. Die Einrichtung einer zbV-Stelle am Standort F. sei nicht möglich, weil verschiedene der im Erlaß "Inanspruchnahme von Planstellen" geregelten Voraussetzungen fehlten. So scheide die vom Antragsteller vorgeschlagene Doppelbesetzung eines Dienstpostens in der MobVorbGrp aus. Doppelbesetzungen seien nur zur Bildung eines Überhangs bei Einheiten möglich, die für Neuaufstellungen herangezogen würden. Im vorliegenden Fall sei die MobVorbGrp aber selbst die Neuaufstellung. Auch Nr. 2 c des genannten Erlasses greife nicht ein, wonach zbV-Stellen für Soldaten in Anspruch genommen werden könnten, die durch Umgliederungen frei werden; denn dies sei nur möglich, wenn die Soldaten - anders als der Antragsteller - nicht sofort in Stellen eines anderen Stellenplanes versetzt werden könnten. Im übrigen verlange der Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung, daß bei Einrichtung von zbV-Stellen ein strenger Maßstab angewandt werde.
Der Vorwurf des Antragstellers, mit einer vorausschauenden Verwendungsplanung hätte seine mißliche Lage vermieden werden können, sei unberechtigt, denn über die organisatorische Maßnahme, der der Dienstposten des Antragstellers zum Opfer gefallen sei, sei erst im August 1985 verbindlich entschieden worden; ohne sie wäre der Antragsteller weiter in F. geblieben. Im übrigen habe er rechtzeitig - bereits im Oktober 1985 - von seiner Versetzung Kenntnis erlangt.
Einen mit Schreiben vom 24. Juli 1986 beim Senat gestellten Antrag, die für den 15. September 1986 verfügte Versetzung nach Regensburg bis zum 1. Januar 1987 auszusetzen (Verfahren 1 WB 119/86) hat der Antragsteller zurückgenommen, nachdem der BMVg eine entsprechende Abhilfeentscheidung getroffen hatte. Die förmliche Versetzungsverfügung Nr. 0405 des BMVg - P III 9 (3)-, wonach der Antragsteller mit Dienstantritt 2. Januar 1987 zum 1. Januar 1987 zum VKK ... in R. als S-1/S-2-Offizier (FD) versetzt wurde, erging unter dem 28. August 1986.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1986 hat der BMVg - P III 9 - dem Antragsteller mitgeteilt, daß dessen Versetzungsgesuch vom 6. Oktober 1986 entsprochen werde: Der Antragsteller sei vom 1. April 1987 bis zum 30. September 1990 für die Verwendung als S-2-Offizier bei der 1./PzGrenBtl ... in F. vorgesehen. Danach werde der Dienstposten wieder als Aufbauverwendung für einen Truppenoffizier benötigt. Es sei beabsichtigt, den Antragsteller danach wieder auf einen S-1-Offizierdienstposten der Laufbahn OffzMilFD zu verwenden. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, daß von diesen Maßnahmen die zum 1. Januar 1987 verfügte Versetzung zum VKK ... in R. unberührt bleibe. Die fernschriftliche Verfügung des BMVg über die Versetzung des Antragstellers vom VKK ... in R. zur 1./PzGrenBtl ... in F. ... zum 1. April 1987 unter vorangehender Kommandierung für die Zeit vom 23. März bis 31. März 1987 erging unter dem 5. November 1986.
Der Antragsteller hat unter dem 10. Dezember 1986 gebeten, nach Aktenlage zu entscheiden.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - und die Personalakte des Antragstellers (Hauptteile A bis C) haben bei der Beratung vorgelegen.
II
1.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei sachdienlicher Auslegung seines Vertrages gegen seine Versetzung aus dem Standort F. in den Standort R. und begehrt im Hinblick auf seine Tätigkeit als Erster Bürgermeister der Gemeinde F. die Verpflichtung des BMVg, ihn ab dem 1. Januar 1987 auf einem Dienstposten in F. oder in unmittelbarer Umgebung dieser Gemeinde zu verwenden. Daß der Antrag, soweit er gegen die Versetzung gerichtet ist, zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem die Versetzung in den neuen Standort R. noch nicht förmlich verfügt worden war, ist unschädlich und steht der Zulässigkeit nicht entgegen, nachdem die Versetzung im Verlaufe des Verfahrens wirksam geworden ist (vgl. BVerwGE 63, 187; BVerwG Beschluß vom 30. Mai 1985 - 1 WB 18/84). Da für den Verpflichtungsantrag die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblich ist, hat sich der Antrag auch nicht dadurch erledigt, daß der Antragsteller unter vorangehender Kommandierung ab dem 23. März 1987 zum 1. April 1987 zur 1./PzGrenBtl ... in F. weiterversetzt worden ist.
2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Soldat hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, in einem bestimmten Standort oder auf einem bestimmten Dienstposten eingesetzt zu werden. Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO analog; BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 53, 321, 323; 73, 51 f.).
Für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung bestand das erforderliche dienstliche Bedürfnis. Dies folgt daraus, daß, was auch der Antragsteller nicht bestreitet, die Dienststelle des Antragstellers in F. in Zuge der Umgliederung zur Verbesserung der Mobilmachungsfähigkeit bei den GE des Heeres zum 1. Januar 1987 aufgelöst worden und damit der vom Antragsteller besetzte Dienstposten entfallen und andererseits der Dienstposten des S-1/S-2-Offiziers beim VKK ... in R. frei und nachzubesetzen war.
Die Zuversetzung des Antragstellers zum VKK ... in R. läßt auch keinen Ermessensfehler erkennen. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von dem Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215, 219) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].
Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf sein Amt als Erster Bürgermeister der Gemeinde F. berufen. Als solcher ist er als Wahl- und Ehrenbeamter (Art. 4 Gesetz über kommunale Wahlbeamte i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. November 1970 - BayRS 2022-1-I -; zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 8. August 1986 (GVBl 293); Art. 34 Gemeindeordnung - GO - für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1982 - BayRS 2020-1-1-I). Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde F. (Art. 31 Abs. 1 GO) und somit Mandatsträger im Sinne der Nr. 1501 (1.) der ZDv 20/6. Mandatsträger in kommunalen Vertretungskörperschaften sind von Gesetzes wegen, aber auch nach der vom BMVg in dieser Regelung eingegangenen Selbstbindung, nicht unversetzbar (vgl. BVerwGE 73, 246; BVerwG Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 192/80). Eine Versetzung gegen den Willen des Betroffenen ist bei zwingenden dienstlichen Gründen zulässig, namentlich dann, wenn als Folge organisatorischer Maßnahmen (z.B. Auflösung der Einheit) am bisherigen Standort keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht. Nach der Auflösung der 1./JgBtl ... GE bestand für den Antragsteller weder in Feldkirchen noch in unmittelbarer Umgebung eine seiner Ausbildungsreihe gerechte Verwendungsmöglichkeit. Der Antragsteller hat die Darlegungen des BMVg nicht bestritten, daß in den Standorten F., B. oder D. keine freien Dienstposten zur Verfügung stehen und daß die vom Antragsteller benannten Dienstposten besetzt sind. Auch der Dienstposten des S-2-Offiziers beim PzGrenBtl ... - im übrigen ein Dienstposten für Offiziere des Truppendienstes -, auf den der Antragsteller zum 1. April 1987 versetzt ist, wird erst zu diesem Zeitpunkt frei. Der Umstand, daß bei der Besetzung eines freien Dienstpostens zugunsten des betreffenden Soldaten berücksichtigt werden darf, daß er Inhaber eines kommunalen Wahlmandats ist (vgl. BVerwG NVwZ 1985, 831 = ZBR 1985, 347 = RiA 1986, 22 = NZWehrr 1986, 73), gibt dem Antragsteller als Mandatsträger aber keinen Anspruch darauf, daß, um ihm die weitere Ausübung seines Amtes als kommunaler Wahlbeamter zu ermöglichen, ein besetzter Dienstposten durch die Wegversetzung eines anderen Soldaten freigemacht wird.
Der Antragsteller kann auch nicht beanspruchen, daß ihm wegen seines Mandats im Standort F. oder in einem unmittelbar benachbarten Standort eine zbV-Planstelle zugewiesen wird. Da nach Nr. 1501 der ZDv 20/6 die Versetzung eines Mandatsträgers zulässig ist, wenn als Folge der Auflösung der Einheit am bisherigen Standort keine weitere Verwendungsmöglichkeit besteht, so bedeutet das, daß die weitere Verwendungsmöglichkeit im Standort nicht erst durch Zuweisung einer zbV-Planstelle geschaffen zu werden braucht. Aus dem Erlaß des BMVg über die Inanspruchnahme von Planstellen "zbV" und Planstellen "zbV (Schüleretat)" für Soldaten vom 31. Oktober 1959 (VMBl 1960, 67) ergibt sich nicht anderes. Nach diesem Erlaß dienen solche Stellen nur "den besonderen militärischen und organisatorischen Notwendigkeiten" (vgl. Nr. 1 des Erlasses), ferner dem "Vorgriff auf später zu realisierende Aufstellungsvorhaben .... wenn es für die Erfüllung von Aufgaben bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses unbedingt erforderlich ist" (vgl. Nr. 2 Satz 2 des Erlasses). Unter den im Erlaß aufgezählten Fällen der Inanspruchnahme von Planstellen "zbV" außerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung ist der Fall der Wahrnehmung eines Mandats in einer kommunalen Vertretung nicht enthalten.
Im Ergebnis hat der BMVg mit der Versetzung des Antragstellers in den nur ca. 50 km entfernten Standort R. auch das Interesse des Antragstellers an der Weiterführung seines Amtes als Erster Bürgermeister der Gemeide F. und das Interesse der Bundeswehr daran, den Antragsteller auch nach Wegfall seines bisherigen Dienstpostens ausbildungs- und aufgabengerecht weiterzuverwenden, sachgerecht abgewogen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wolbring
Sterner
Meyer