Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.1999, Az.: BVerwG 1 WB 66/99
Frage des Vorrangs des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen vor privaten Belangen; Folgen eines Verstoßes wegen Nichtbelehrung im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SBG) i.V.m. Nr. 1 Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung (BMVg) - P II 1 - 15-02/11 - vom 14. Juli 1997 ; Folge des Nichtanhörens des Personalrates in einer den Vorschriften der §§ 20, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 SBG genügenden Weise
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 66/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
am 11. November 1999
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1955 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2014 endet. Seine Ernennung zum Oberstleutnant erfolgte mit Wirkung vom 1. Oktober 1992. Mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 1. Juli 1996 wurde er am 1. Oktober 1996 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. März 2000 als Personalstabsoffizier zum Stab Wehrbereichskommando (WBK) II/... Panzerdivision (PzDiv) in H. versetzt.
Am 26. Mai 1999 setzte der Personalführer den Antragsteller über die Absicht in Kenntnis, ihn mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 als Informationsstabsoffizier und Wissenschaftlicher Mitarbeiter-Stabsoffizier zur Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation (AIK) in S. zu versetzen. Hiermit erklärte sich der Antragsteller nicht einverstanden, weil ihm mehrfach eine Verwendung auf einem nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten zugesichert worden sei; zudem werde durch die Versetzung seine Verwendungsdauer auf seinem derzeitigen Dienstposten in unzulässiger Weise verkürzt.
Mit Fernschreiben vom 14. Juni 1999 versetzte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) den Antragsteller zum 1. Oktober 1999 und einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. September 2001 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zur AIK. Das Schreiben enthielt den Hinweis, daß eine Beteiligung der Vertrauensperson nach dem Gesetz über die Beteiligung der Soldaten (Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG) nur auf Antrag erfolge. Nachdem ihm die Versetzungsverfügung eröffnet worden war, beantragte der Antragsteller am 21. Juni 1999 die Beteiligung der Vertrauensperson. Mit Schreiben vom 28. Juni 1999 erhob er gegen die Versetzungsverfügung Beschwerde, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 28. Juni, 10. und 21. September 1999 lehnte der Vorsitzende und Gruppensprecher Soldaten des Personalrats beim Stab WBK II/.... PzDiv die Maßnahme mit dem Hinweis ab, daß eine abschließende Stellungnahme nicht möglich sei, weil das PersABw die vom Personalrat beantragte Einsichtnahme in die Stammakte des Antragstellers und die entscheidungserheblichen Unterlagen verweigere.
Mit Bescheid vom 20. September 1999 lehnte der BMVg - PSZ III 5 - den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der Versetzungsverfügung ab. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. September 1999,
die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung des PersABw vom 14. Juni 1999 auf den Dienstposten eines Informationsstabsoffiziers und Wissenschaftlichen Mitarbeiter-Stabsoffiziers bei der AIK anzuordnen.
Zur Begründung trägt er vor:
Das Versetzungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Anhörung des Personalrats sei entgegen den Bestimmungen der ZDv 10/2 nicht vor Erlaß der Maßnahme erfolgt. Eine umfassende Stellungnahme des Personalrats sei nicht möglich gewesen, da ihm das PersABw die Einsicht in die maßgeblichen Sach- und Personalakten verweigere. Entgegen den gesetzlichen Vorschriften sei er vor Erlaß der Versetzungsverfügung nicht über sein Recht, die Anhörung der Vertrauensperson zu beantragen, belehrt worden. Die Versetzung sei auch in der Sache fehlerhaft. Er sei keineswegs der für den Dienstposten bei der AIK am besten geeignete Soldat, da es zahlreiche andere Offiziere mit abgeschlossenem Pädagogikstudium und Nebenfunktionen in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit gebe. Offenbar seien aber andere Offiziere für diesen Dienstposten gar nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden. Seine Eignung für den Dienstposten bei der AIK erscheine zumindest zweifelhaft, denn mangels innerer Überzeugung sei er für Aufgaben in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht geeignet.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Für die Versetzung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Entgegen seinem Vorbringen sei er für den Dienstposten auf Grund seiner Vorverwendungen und seiner wissenschaftlichen Ausbildung an der Universität der Bundeswehr besonders geeignet. Es handle sich nicht um eine "Einstiegsverwendung", sondern um eine Tätigkeit im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, der Inneren Führung und der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Erfahrungen auf der Stabsoffizierebene voraussetze. Eine Verkürzung der Verwendungsdauer sei zulässig, wenn - wie hier - ein Dienstposten nachzubesetzen sei, dessen Vakanz nicht länger hingenommen werden könne. Darauf, ob auch andere Offiziere für die Besetzung des Dienstpostens in Betracht gekommen wären, komme es nicht an. Auch ein Verstoß gegen § 23 SBG liege nicht vor. Zwar sei der Antragsteller über sein Recht, die Anhörung der Vertrauensperson zu beantragen, schriftlich nicht belehrt worden. Dieser Verfahrensmangel sei aber durch die tatsächlich erfolgte Anhörung der Vertrauensperson geheilt worden. Die Äußerungen des Personalrats habe das PersABw zur Kenntnis genommen, im Ergebnis aber keine andere Entscheidung treffen können. Eine Zusage, ihn künftig auf einem A 15-Dienstposten zu verwenden, sei dem Antragsteller zu keiner Zeit erteilt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 804/99 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung des PersABw vom 14. Juni 1999 gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt hat (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1> und vom 1. März 1999 - BVerwG 1 WB 20.99 - <DokBer B 1999, 174 = ZBR 1999, 286 [LS]>).
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Weder erweist sich die angefochtene Versetzungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig noch entstehen dem Antragsteller durch ihre sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1> jeweils m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers zur AIK ergibt sich daraus, daß der Dienstposten eines Informationsstabsoffiziers und Wissenschaftlichen Mitarbeiter-Stabsoffiziers seit 1. Juli 1999 frei ist und nachbesetzt werden muß (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255> und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76>). Der Antragsteller ist entgegen seinem Vorbringen auf Grund seiner u.a. durch die Promotion nachgewiesenen Fähigkeit zu wissenschaftlicher Tätigkeit und seiner Vorverwendungen für die Besetzung des Dienstpostens bei der AIK auch geeignet. Ob ein Soldat die für seine künftige Verwendung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, liegt im übrigen im Beurteilungsspielraum des Vorgesetzten (Beschlüsse vom 18. September 1987 - BVerwG 1 WB 88.87 - und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.). Auf die Selbsteinschätzung des Soldaten kommt es dabei nicht an. Anhaltspunkte dafür, daß das PersABw die Eignung des Antragstellers zu Unrecht bejaht hat, sind nicht ersichtlich.
Die Versetzung des Antragstellers stellt auch keine unzulässige Verkürzung seiner ursprünglich bis 31. März 2000 vorgesehen Verwendung beim WBK II/... PzDiv dar. Diese beschreibt lediglich den Verwendungszeitraum, der auf Grund der seinerzeitigen Personalplanung unter dem Vorbehalt gleichbleibender Sach- und Rechtslage vorgesehen ist. Rechtsansprüche auf eine bestimmte Verwendungsdauer können daraus nicht hergeleitet werden (vgl. Nr. 17 der Richtlinien). Hierauf ist der Antragsteller in der Erläuterung zur Versetzungs- und Kommandierungsverfügung vom 1. Juli 1996 ausdrücklich hingewiesen worden. Der Verkürzung der Verwendungsdauer beim WBK II/.... PzDiv stehen auch die Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren (Anlage 1/1 zu BMVg - P II 1 - vom 11. Juli 1989 <Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - Sonderheft - Personalführung von Soldaten>) nicht entgegen, da für den bei der AIK nachzubesetzenden Dienstposten nach der unwidersprochenen Darlegung des BMVg eine Vakanz nicht in Kauf genommen werden konnte (Nr. I A 2 Buchst. b Abs. 1 der Richtlinien).
Die Versetzung des Antragstellers ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Tätigkeit bei der AIK für ihn keine förderliche Verwendung bedeutet. Nachdem ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung hat, kann er auch nicht beanspruchen, nur dann versetzt zu werden, wenn dies für ihn mit einer Förderung in der Laufbahn verbunden ist (stRspr.: Beschlüsse vom 24. Juli 1996 - BVerwG 1 WB 55.96 - und vom 18. November 1998 - BVerwG 1 WB 73.98 -). Eine rechtsverbindliche Zusage, nach seiner Verwendung beim WBK II/.... PzDiv auf einem A 15-Dienstposten verwendet zu werden, ist dem Antragsteller vom PersABw nicht gemacht worden.
Die angefochtene Versetzungsverfügung verstößt schließlich auch nicht gegen § 23 SBG. Die Tatsache, daß der Antragsteller entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 SBG i.V.m. Nr. 1 des Erlasses des BMVg - P II 1 - 15-02/11 - vom 14. Juli 1997 nicht vor, sondern erst mit dem Erlaß der Versetzungsverfügung über die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson belehrt worden ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme, da der Personalrat hierzu in einer den Vorschriften der §§ 20, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 SBG genügenden Weise gehört worden ist. Dessen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung des PersABw und des BMVg, an der Versetzung des Antragstellers trotz der dagegen erhobenen Einwände festzuhalten, in Erwägung gezogen und berücksichtigt worden. Mit der Möglichkeit zur Äußerung ist dem Recht des Antragstellers auf Anhörung der Vertrauensperson nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG Genüge getan. Daß sich der Vorsitzende und Gruppensprecher Soldaten des Personalrats beim Stab WBK II/.... PzDiv außerstande gesehen hat, zu der Versetzung des Antragstellers abschließend Stellung zu nehmen, ändert hieran nichts (vgl. hierzu auch Urteil vom 12. Oktober 1989 - BVerwG 2 C 22.87 - <BVerwGE 82, 356 [362] = Buchholz 232 § 31 Nr. 49> m.w.N.).
Bei summarischer Überprüfung erweist sich mithin die angefochtene Versetzungsverfügung als rechtmäßig. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Antragsteller durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen könnten. Die schulische Situation seiner Tochter steht der Versetzung nicht entgegen (vgl. Nr. 6 Buchst. b der Richtlinien vom 3. März 1988). Sie stellt möglicherweise ein Umzugs-, jedoch kein Versetzungshindernis dar. Aus welchen sonstigen Gründen die Versetzung nach Strausberg für den Antragsteller nicht zumutbar sein soll, ist nicht erkennbar, zumal er mit einer Versetzung nach Berlin zur Verwaltung des Deutschen Bundestages einverstanden war.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg