Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.07.1996, Az.: BVerwG 1 WB 55.96
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ; Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen ; Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung; Wechsel des Standortverwaltungsbereichs ; Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung; Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses; Beschränkt überprüfbares Ermessen des zuständigen militärischen Vorgesetzten; Risiko des Verlusts wirtschaftlicher Werte infolge der Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.07.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 55.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DokBer B 1997, 3-8
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. Juli 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit seinem Antrag vom 25. Juni 1996 begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden Beschwerde vom 10. April 1996 gegen seine durch das Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 5 - vom 29. März 1996 angeordnete Versetzung als Fernmeldeoffizier zum Luftwaffenführungskommando (LwFüKdo) in K. (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), zu der mit Korrektur durch das Fernschreiben vom 21. Mai 1996 der Dienstantritt auf 9. Juli 1996 angeordnet worden ist. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer solchen Maßnahme nur dann in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [211 f.]>).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Dem Antragsteller entstehen mit dem vorläufigen Vollzug der Versetzung auch keine unzumutbaren Nachteile, die nicht wiedergutzumachen wären.
Die Versetzungsverfügung ist nicht im Hinblick auf die Regelung in Nr. 21 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) zu beanstanden. Danach sind Versetzungen, die, wie im Falle des Antragstellers, mit einem Wechsel des Standortverwaltungsbereichs verbunden sind, dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit oder Dienststelle bekanntzugeben. Nach der Rechtsprechung des Senats berührt eine Verletzung dieser Vorschrift allenfalls den Dienstantrittszeitpunkt, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche (vgl. Beschluß vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 1 U/B 105.94 -). Die Versetzungsverfügung ist dem Antragsteller durch Fernschreiben vom 29. März 1996 am 9. April 1996 bekanntgegeben worden. Zur Wahrung der Frist von drei Monaten hat der BMVg mit Korrekturverfügung vom 21. Mai 1996 den Dienstantritt des Antragstellers beim LwFüKdo statt auf den 1. Juli 1996, wie ursprünglich verfügt, nunmehr auf den 9. Juli 1996 festgesetzt. Diese Korrektur hat den Mangel der ursprünglichen Fassung geheilt.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung. Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die. Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten dagegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h. ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben, weil der Dienstposten beim LwFüKdo in K. frei und nachzubesetzen war. Das ist ausreichend, um bei summarischer Prüfung ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers bejahen zu können (vgl. Beschluß vom 17. Februar 1994 - BVerwG 1 WB 13.94 - m.w.N.; Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988, VMBl S. 76 Nr. 5 Buchstabe a). Der Antragsteller behauptet auch nicht ernsthaft, für die Tätigkeit beim LwFüKdo schlechthin ungeeignet zu sein. Er wendet in seinen Schreiben vom 17. Juni 1996, vom 25. Juni 1996 und vom 16. Juli 1996 lediglich ein, daß er als Offizier aus einem nicht fliegenden Verband für die Tätigkeit, die nahezu ausschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit fliegenden Verbänden betreffe, nicht STAN-gerecht eingeplant sei und einer Einweisung bedürfe. Inwieweit dies die Eignung des Antragstellers für den Dienstposten berühren könnte, liegt im Bereiche fachlicher Überlegungen, die allein der personalbearbeitenden Stelle obliegen und nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein können (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 115.88-, vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 86.92 - und vom 31. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 73.95 -). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, inwieweit die Darlegung des Antragstellers, er sei auf dem Dienstposten nicht seinem beruflichen Werdegang entsprechend eingesetzt, durch seinen eigenen Vortrag in Frage gestellt wird, wenn er darlegt, daß er den Dienstposten deshalb genau kenne, weil er von 1987 bis 1989 zuerst beim Luftwaffenführungsdienstkommando, danach beim Luftwaffenamt "für volle zwei Jahre genau in diesem Dezernat, das nach einer Umstrukturierung der Luftwaffe in das LwFüKdo übernommen wurde, kommandiert" gewesen sei und die Aufgabenbereiche kenne.
Die Entscheidung des BMVg, den Antragsteller auf den nachzubesetzenden Dienstposten beim LwFüKdo zu versetzen, stand, nachdem das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung vorlag, im pflichtgemäßen, gerichtlich, wie dargelegt, nur beschränkt überprüfbaren Ermessen des zuständigen militärischen Vorgesetzten. Die Entscheidung erscheint auch insoweit nicht ermessensfehlerhaft.
Die am 29. März 1996 verfügte Versetzung ist nur rund zwei Monate nach dem Personalgespräch vom 9. Januar 1996 ausgesprochen worden, obwohl der Personalführer dem Antragsteller bei diesem Gespräch erklärt hatte, derzeit bestehe keine Veranlassung für eine Änderung seiner örtlichen Verwendung und Handlungsbedarf würde erst bei einem Versetzungsantrag des Antragstellers selbst oder seines Verbandes entstehen. In dieser Mitteilung liegt keine Zusage im Sinne einer hoheitliehen Selbstverpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen in der Zukunft (vgl. dazu Beschluß vom 17. März 1988 - BVerwG 1 WB 81.87 - m.w.N.). Die Erklärung war vielmehr nach ihrem Inhalt und nach dem Sachzusammenhang, in dem sie abgegeben wurde, lediglich eine Mitteilung über den damaligen Planungsstand. Der BMVg hat dadurch aber auch nicht anderweitig einen "Vertrauenstatbestand" begründet und sein Ermessen in einer der angefochtenen Versetzung entgegenstehenden Weise gebunden (vgl. dazu Beschlüsse vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 104.95-, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 114.95 - und vom 19. März 1996 - BVerwG 1 WB 88.95 -). Eine damals nicht absehbare Änderung der Verhältnisse gab nämlich begründeten Anlaß, die dem Antragsteller mitgeteilte Personalplanung zu ändern. Der BMVg hat dazu in seinem Schreiben vom 11. Juli 1996 vorgetragen, der Antragsteller sei als Nachfolger des Hauptmanns vorgesehen gewesen, der damals den Dienstposten Teileinheit/Zeile 605/003 beim LwFüKdo innegehabt, aber den Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C mit dem Ziel anschließender Überführung in die Laufbahn der Truppenoffiziere besucht habe. Da dieser Offizier frühestens zum 1. Oktober 1997 zum Major befördert werden könne, sei die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten beim LwFüKdo erst für 1997 vorgesehen gewesen. Dementsprechend sei dem Antragsteller bei dem Personalgespräch die aus dem Gesprächsvermerk ersichtliche Auskunft gegeben worden. Dies bezieht sich auf die Bemerkung im Vermerk über das Personalgespräch vom 9. Januar 1996, wonach "sich eine Einplanung im Bereich LwFüKdo auf A 11-Dienst-posten im Jahre 1997 (und danach) wahrscheinlich ermöglichen" lasse. Der andere Offizier habe aber bereits zum 1. Juli 1996 auf einen unerwartet frei gewordenen Dienstposten beim Streitkräfteamt versetzt werden können. Deshalb sei die Versetzung des Antragstellers auf den dadurch frei gewordenen Dienstposten beim LwFüKdo notwendig geworden. Zur Zeit des Personalgesprächs am 9. Januar 1996 sei dies noch nicht absehbar gewesen. Diesem Vortrag hält der Antragsteller entgegen, der Personalführer habe ihm damals gleichzeitig gesagt, er komme aufgrund seiner Vorverwendung keinesfalls für die Nachbesetzung dieses Dienstpostens in Frage, weil genügend Oberleutnante des militärfachlichen Dienstes dafür vorhanden seien. Nachdem sich maßgebliche Verhältnisse geändert hatten, mußte der BMVg nicht mehr an der ursprünglichen Planung festhalten. Für die abweichende Entscheidung sprachen nunmehr dienstliche Interessen, unter deren Vorbehalt eine unverbindliche (nicht als Zusicherung gegebene) Absichtserklärung stets steht.
Daß der BMVg gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten auf den Dienstposten beim LwFüKdo versetzt hat, wird damit begründet, das der Antragsteller "aufgrund seiner fachlichen Qualifikation und Erfahrung im Bereich des Fernmeldewesens im Flugabwehrraketendienst für den nachzubesetzenden Dienstposten besonders geeignet sei". Darin liegt eine Eignungsentscheidung, die, wie dargelegt, gerichtlich in fachlich-militärischer Hinsicht nicht überprüft werden kann. In diesen fachlichen Bereich fällt auch die Frage, ob und inwieweit für den Dienstposten besondere Erfahrungen im Bereich fliegender Verbände erforderlich sind und der Antragsteller solche in ausreichendem Maße besitzt. Umstellungen in der Aufgabenverteilung des Dezernats A6IIb des LwFüKdo, auf die der Antragsteller hinweist, vermögen den Überprüfungsrahmen des Gerichts nicht zu erweitern. Auch die vom Antragsteller hervorgehobene Tatsache, daß sein früherer Dienstposten beim "Stab FlaRakGrp ..." in M. nicht wieder mit einem Offizier des militärfachlichen Dienstes, sondern nunmehr mit einem Truppenoffizier besetzt worden ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Anhaltspunkte für gerichtlich kontrollierbare Überschreitungen des fachlich-militärischen Bereichs, in dem sich die personalbearbeitende Stelle frei bewegen konnte, hat weder der Antragsteller aufzeigen können noch haben sich solche sonst ergeben.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihm geltend gemachten persönlichen Gründe berufen.
Daß die Versetzung nach K. für ihn keine Förderung darstellt, steht ihr nicht entgegen. Es liegt auf der Hand, daß ein Soldat nicht beanspruchen kann, nur dann versetzt zu werden, wenn dies für ihn eine Förderung in der Laufbahn bedeutet. In gleicher Weise kann er der Versetzung nicht mit Erfolg entgegenhalten, der mit dem neuen Dienstposten verbundene Aufgabenbereich sei unattraktiv oder der neue Verband habe auf irgend einem Gebiet einen schlechten Ruf.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215 [219]). Der Antragsteller muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden und Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, den Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 -). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen Interessen hat der BMVg im Fall des Antragstellers nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.
Höhere Lebenshaltungskosten am neuen Dienstort sind kein Hindernis für eine Versetzung. Sonst könnten Dienstposten bei militärischen Einheiten, Verbänden oder Dienststellen in Großstädten nicht nach den dienstlichen Anforderungen, sondern nur dann optimal besetzt werden, wenn sich der am besten geeignete Soldat auch mit den im großstädtischen Bereich zu erwartenden höheren Lebenshaltungskosten abfindet. Das wäre mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr ebensowenig vereinbar wie der daraus hervorgehende Druck, militärische Einheiten, Verbände oder Dienststellen nicht nach den militärischen und politischen Gegebenheiten, sondern nur in Niedrigpreisgebieten zu stationieren.
Wenn ein Berufssoldat neben seinem militärischen Lebensberuf ein eigenes Unternehmen aufgebaut hat und führt, wie der Antragsteller, so kann er daraus auch dann kein Versetzungshindernis herleiten, wenn er diese Nebentätigkeit mit einer entsprechenden Genehmigung betreibt. Eine solche Genehmigung hat nur zum Inhalt, daß der Nebentätigkeit bei den im Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden Verhältnissen dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, schränkt aber die personalbearbeitende Stelle bei der Entscheidung über eine Versetzung des Soldaten nicht ein.
Daß Haus- und Wohnungseigentum am bisherigen Standort kein Versetzungshindernis darstellt, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats; deshalb muß der jederzeit versetzbare Berufssoldat das mit dem Erwerb von Grundeigentum verbundene Risiko im Falle einer Versetzung selbst tragen (vgl. BVerwGE 63, 210 [215]; Beschlüsse vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 32.89 - und vom 5. Oktober 1993 - BVerwG 1 WB 66.93 -). Das gilt auch dann, wenn der Soldat, wie offensichtlich der Antragsteller, grundsätzlich versetzungsbereit ist und sogar eine Versetzung in den Bereich anstrebt, in den er tatsächlich versetzt worden ist, aber eine längere Vorlaufzeit (nach dem Schreiben des Antragstellers vom 28. März 1996 "mindestens ein Jahr") zur Regelung seiner Immobilienangelegenheiten beansprucht.
Auch die "Ausrichtung des Familienlebens (einschließlich Beschäftigungs- und Ausbildungsort von Ehefrau und Töchtern) auf einen Verbleib am jetzigen Wohnort" läßt die angefochtene Versetzung nicht rechtsfehlerhaft erscheinen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 73, 51 [53]; Beschlüsse vom 15. März 1988 - BVerwG 1 WB 86.87-, vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 - und vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 96.95 -) ist die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten kein die Versetzung eines Soldaten hindernder Grund. Hieran ist festzuhalten. Für eine Berufstätigkeit und Ortsbindung heranwachsender oder erwachsener Kinder kann nichts anderes gelten.
Demnach ergibt die kursorische Betrachtung der Sach- und Rechtslage keine Anhaltspunkte dafür, daß die angefochtene Versetzungsverfügung rechtsfehlerhaft sein könnte. Es ist aber auch nicht ersichtlich, daß dem Antragsteller, sollte sich im Hauptsacheverfahren dennoch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung ergeben, durch den Vollzug der Versetzung andere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Bosch