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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1988, Az.: BVerwG 1 WB 86/87

Versetzung eines Soldaten; Rechtsmittel gegen eine Versetzungsverfügung an einen Soldaten; Berücksichtigung der persönlichen Umstände eines Soldaten bei der Entscheidung über seine Versetzung; Versetzung eines Soldaten nach dem Bau eines Familienheimes; Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten; Bekanntgabe einer Versetzungsentscheidung gegenüber einem Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 86/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 18911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. März 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst Depkat, Hauptmann Flosdorf als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der jetzt 37 Jahre alte Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Hauptmann wurde er am 1. April 1979 befördert. Seit April 1979 ist er in M... im Bereich des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) und seit dem 1. April 1984 im Dezernat ... der MAD-Gruppe ... eingesetzt.

2

Am 1. Juni 1987 eröffnete der Kommandeur der MAD-Gruppe ... dem Antragsteller die Planungsabsicht des Bundesministers der Verteidigung (BMVg), ihn zum 1. April 1988 zum MAD-Amt in K... zu versetzen. Mit Schreiben vom 2. Juni 1987 an den BMVg - P V 5 - bat der Antragsteller um ein Personalgespräch, um seine Einwände gegen die beabsichtigte Versetzung vorzutragen. Das Personalgespräch fand am 7. Juli 1987 statt. Hierbei wurde dem Antragsteller eröffnet, daß es geplant sei, ihn zum 1. April 1988 zum MAD-Amt, Abteilung ZA/G2 TE/ZE 020/003, zu versetzen. Dieser mit A 11 dotierte Dienstposten, für den der Antragsteller auf Grund seines Verwendungsvorlaufes geeignet sei, sei ab 1. April 1988 nachzubesetzen. Wenn mit der Versetzung auch keine Beförderung erreicht werde, sei die geplante Verwendung im MAD-Amt für den Antragsteller förderlich. Der Antragsteller führte im wesentlichen aus, in der Annahme einer längeren Stehzeit im MAD in M... ein Haus gebaut und 1982 bezogen zu haben. Er und seine Ehefrau fühlten sich emotional stark an das Haus gebunden, ein Verkauf käme auch wegen der ungünstigen Situation auf dem Immobilienmarkt nicht in Frage. Er könne seiner Frau keinen weiteren Arbeitsplatzwechsel mehr zumuten und er sei bereit, Einbußen hinsichtlich seiner möglichen Förderung hinzunehmen. Der Antragsteller wurde von dem das Personalgespräch führenden Referenten darauf hingewiesen, daß die genannten persönlichen Gründe bei einer Vielzahl von Offizieren in noch weit gravierenderer Form vorlägen und gegenüber dem dienstlichen Erfordernis, den Dienstposten im MAD-Amt optimal nachzubesetzen, keinen Vorrang genießen könnten. Es wurde jedoch eine nochmalige Prüfung und Entscheidung bis August 1987 zugesagt.

3

Mit Bescheid vom 16. Juli 1987 teilte der BMVg - P V 5 - dem Antragsteller mit:

"Nach dem Personalgespräch am 07.07.87 habe ich Ihr Anliegen - nicht aus M... versetzt zu werden - nochmals geprüft.

Trotz Ihres Vorbringens muß an der für Sie vorgesehenen Versetzung festgehalten werden."

4

Gegen diesen, dem Antragsteller nach seinem Vortrag am 27. Juli 1987 ausgehändigten Bescheid hat er mit Schreiben vom 4. August 1987, beim BMVg eingegangen am 6. August 1987, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 21. August 1987 dem Senat vorgelegt.

5

Der Antragsteller trägt vor:

6

Er habe sich in S... bei M..., seinem Wohnort, seit 1979 voll in das dörfliche Leben integriert und einen festen Freundeskreis gefunden. Sein Einfamilienhaus sei in hohem Maße zum positiven Lebensmittelpunkt geworden. Die Alternative, das Haus zu verkaufen, erscheine nicht praktikabel, da dies, abgesehen vom ideellen Verlust, nur unter großen materiellen Einbußen geschehen könne. Seine Ehefrau habe, bedingt durch seine (des Antragstellers) bisherigen Versetzungen, bereits dreimal ihren Arbeitsplatz kündigen müssen und sei dadurch immer wieder über größere Zeiträume hinweg arbeitslos gewesen. Im Hinblick auf die derzeitige Arbeitsmarktsituation könne sich seine Ehefrau nicht zu einer Kündigung ihres jetzigen Arbeitsverhältnisses, in dem sie gut bezahlt werde und weitere Aufstiegsmöglichkeiten habe, entschließen. Sie werde ihm daher im Falle der Versetzung nicht folgen. Seine Ehe würde einer harten Belastungsprobe unterworfen, die möglicherweise zur Trennung führen würde. Er sei bereit, die mit einem Verbleib in Mainz verbundenen Förderungseinschränkungen hinzunehmen und noch einige Jahre auf eine Beförderung zu warten. Er erwarte nicht, daß eine "Förderung mundgerecht um ihn herum" aufgebaut werde. Eine wie hier betriebene "unerbittliche Fürsorge" lehne er jedoch ab. Die angeordnete Versetzung verstoße gegen das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit, den Schutz der Ehe und gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung, weil der Dienstherr ohne weiteres davon ausgehe, daß die Ehefrau ihre beruflichen Belange wie selbstverständlich hinter diejenigen des Ehemannes zurückstelle. Insgesamt mache es sich der BMVg mit der Bewertung seiner persönlichen Umstände zu leicht. Entscheidend komme es nicht auf die einfache Aufzählung seiner Gründe, sondern vielmehr darauf an, was ihn mit diesen Umständen persönlich verbinde und welche Konsequenzen eine Veränderung dieser Umstände auf sein Privatleben haben würde.

7

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid des BMVg vom 16. Juli 1987 aufzuheben,

8

hilfsweise,

im Falle einer Versetzung den BMVg zu verpflichten, nach Ablauf von eineinhalb Jahren eingehend zu prüfen, ob für ihn eine Rückversetzung nach M... oder wenigstens nach Ko. ... erfolgen könne (Schreiben vom 15. Sept. 1987).

9

Der BMVg beantragt,

das Begehren zurückzuweisen.

10

Er trägt vor:

11

Der Antrag sei zulässig, weil mit seinem Bescheid vom 16. Juli 1987 auch ohne förmliche Versetzungsverfügung eine Entscheidung über die Verwendung des Antragstellers ergangen sei. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Für die Versetzung bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil der vorgesehene Dienstposten zum 1. April 1988 frei und besetzbar sei. Die Auswahl des Antragstellers für die Nachbesetzung sei auch ermessensfehlerfrei. Bei allem Verständnis für die persönlichen Belange des Soldaten hätten diese kein solches Gewicht, das die im dienstlichen Interesse erforderliche Versetzung zu hindern vermöge. Wären die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe geeignet, seine freiwillig übernommene Pflicht zu jederzeitiger Versetzbarkeit zu suspendieren, könnte so gut wie kein verheirateter Soldat versetzt werden, und die Erfüllung des Verfassungsauftrages der Streitkräfte wäre dann nicht mehr möglich. Sowohl das Immobilieneigentum als auch die Berufstätigkeit der Ehefrau seien bei der Entscheidung über die Versetzung berücksichtigt worden; ein anderer, mindestens gleich gut geeigneter Offizier, der in seinen persönlichen Belangen weniger stark beeinträchtigt worden wäre, stünde nicht zur Verfügung. Bei dieser Sachlage sei ein Absehen von der Versetzung nicht möglich. Verstöße gegen Grundrechte und Verfassungsgrundsätze seien im übrigen nicht ersichtlich.

12

Mit der Versetzungsverfügung Nr. 0065 vom 24. November 1987 hat der BMVg - P V 5 - die Versetzung des Antragstellers zum MAD-Amt mit Dienstantritt am 5. April 1988 förmlich verfügt.

13

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - und die Personalakten des Antragstellers haben dem Senat vorgelegen.

14

II

1.

Der frist- und formgerecht gestellte Hauptantrag ist zulässig.

15

Das Schreiben des BMVg - P V 5 (3) - vom 16. Juli 1987 enthält eine nach § 17 WBO anfechtbare Maßnahme. In ihm wird zwar zunächst unter Bezugnahme auf den Personalgesprächsvermerk vom 7. Juli 1987 erklärt, daß das Anliegen des Antragstellers - nicht aus M... versetzt zu werden - nach dem Personalgespräch erneut geprüft worden sei. Es folgt dann jedoch die Erklärung: "Trotz Ihres Vorbringens muß an der für Sie vorgesehenen Versetzung festgehalten werden."

16

Es handelt sich hierbei nicht um die Bekanntgabe einer mehr oder weniger unverbindlichen, für die Zukunft noch offenen Planungsabsicht, die nicht nach § 17 WBO angefochten werden kann (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 76, 50, 51) [BVerwG 11.01.1983 - 1 WB 129/82]. Der zuständige Referent der Personalabteilung des BMVg hat vielmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß der Antragsteller auf den ihm beim Personalgespräch bekanntgegebenen Dienstposten im MAD-Amt zum 1. April 1988 versetzt werde.

17

Eine derartige Entscheidung ist eine nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO anfechtbare Maßnahme. Der Antragsteller brauchte die später ergangene förmliche Versetzungsverfügung nicht abzuwarten, die von dem bereits gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne weiteres mit erfaßt worden ist (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 287;  63, 187, 188) [BVerwG 06.02.1979 - 1 WB 228/77].

18

2.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

19

Die Versetzung des Antragstellers zum 1. April 1988 zum MAD-Amt in K... begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

20

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95;  73, 51, 52) [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79].

21

Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung zum MAD-Amt ist gegeben. Dies ergibt sich daraus, daß der mit A 11 bewertete Dienstposten TE/ZE 020/003 in der Abteilung ZA/G2 zum 1. April 1988 frei wird und nachzubesetzen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die Notwendigkeit, einen freien oder freiwerdenden Dienstposten zu besetzen, die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses (vgl. BVerwGE 43, 215).

22

Daß der BMVg gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Offizier auf diesen Dienstposten versetzt hat, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessenausübung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Das ist nicht der Fall.

23

Der Antragsteller ist, was er auch selbst nicht in Abrede stellt, für den Dienstposten - der seinem Dienstgrad entspricht - geeignet; daß es dafür auch andere geeignete Offiziere geben mag, macht die Auswahlentscheidung des BMVg nicht ermessensfehlerhaft (BVerwG Beschluß vom 13. November 1986 - 1 WB 70/86).

24

Wichtige persönliche Gründe, die den BMVg zu einer Änderung seiner Verwendungsplanung verpflichten könnten, liegen nicht vor. Die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Gründe haben kein solches Gewicht, daß sie den BMVg veranlassen müssen, den Antragsteller im Hinblick auf § 10 Abs. 3 SG entgegen dienstlichen Erfordernissen weiterhin im Raum M... zu verwenden.

25

Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von dem Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgegeben ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215, 219) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Der Soldat muß es deshalb hinnehmen, wenn bei seiner Versetzung seine persönlichen und die Belange seiner Familie berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich den Vorrang (vgl. BVerwGE 43 aaO).

26

Daß die an den bisherigen Familienwohnort gebundene Berufstätigkeit der Ehefrau einer Versetzung grundsätzlich nicht entgegensteht, hat der Senat schon mehrfach ausgesprochen (vgl. zuletzt BVerwG Beschluß vom 17. März 1987 - 1 WB 108/86 - m.w.N.). Hieran ist auch für den vorliegenden Fall, selbst wenn die Ehefrau des Antragstellers schon wiederholt ihren Arbeitsplatz infolge der früheren Versetzungen des Antragstellers 1976 und 1979 wechseln mußte, festzuhalten. Personalpolitisch betrachtet müßte, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrauen von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Soldatenfrauen dazu führen, daß die unverheirateten Soldaten und jene Soldaten, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten als ihre Kameraden mit berufstätigen Ehefrauen (BVerwGE 73, 51, 53) [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]. Wenn die Ehefrau des Antragstellers nicht bereit ist, mit dem Antragsteller an den neuen Dienstort umzuziehen und dadurch möglicherweise eheliche Schwierigkeiten entstehen, handelt es sich um eine sehr persönliche Entscheidung des Antragstellers bzw. seiner Ehefrau, die eine Versetzung grundsätzlich nicht hindert (vgl. BVerwG Beschluß vom 11. Dezember 1984 - 1 WB 26/84 - m.w.N.); in seinen Grundrechten wird der Antragsteller durch die Versetzung nicht verletzt.

27

Auch der Umstand, daß der Antragsteller in S... ein Eigenheim errichtet hat, hindert die Versetzung nicht. Das mit dem Bau eines Eigenheims verbundene Risiko muß der jederzeit versetzbare Berufssoldat selbst tragen (BVerwG Beschlüsse vom 24. Oktober 1984 - 1 WB 125/83 -, vom 17. März 1987 - 1 WB 108/86). Daß der Antragsteller sein Eigenheim im Vertrauen auf eine ihn begünstigende Zusage des zuständigen Vorgesetzten, über 1988 hinaus im Raum M... verwendet zu werden, errichtet habe, behauptet der Antragsteller nicht.

28

Schließlich kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, sich seit 1979 voll in das dörfliche Leben S... integriert und dort einen festen Freundeskreis gefunden zu haben. Wie jeder Berufs- und Zeitsoldat mußte er stets mit einer mit einem Ortswechsel verbundenen Versetzung rechnen. Wenn ihm dies in den vergangenen neun Jahren erspart geblieben ist, kann er aus diesem für ihn günstigen Umstand keine Rechte herleiten und den BMVg in seinem Ermessen einschränken.

29

3.

Der Hilfsantrag ist unzulässig.

30

Es kann dahinstehen, ob mit dem erst im gerichtlichen Verfahren gestellten Hilfsantrag das ursprüngliche Begehren unzulässig erweitert worden ist, weil dieser Antrag nicht Gegenstand des Vorverfahrens war, oder ob er eine durch das Vorlageschreiben des BMVg hervorgerufene zulässige Einschränkung des bisherigen Begehrens darstellt (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Mai 1981 - 1 WB 59/79). Denn jedenfalls hat der hilfsweise gestellte Antrag keine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO zum Gegenstand.

31

Der Antragsteller begehrt nicht die Verpflichtung des BMVg zu einer verbindlichen Zusage für eine bestimmte spätere örtliche Verwendung, sondern lediglich die Verpflichtung zu einer späteren Prüfung, ob eine Rückversetzung möglich sei. Eine solche innerdienstliche Prüfung geht naturgemäß einer - positiven oder negativen - Versetzungsentscheidung voraus, ohne selbst bereits Maßnahmecharakter zu haben. Der Antragsteller hat es zudem selbst in der Hand, den BMVg zu der von ihm (dem Antragsteller) begehrten Prüfung einer Rückversetzung zu veranlassen, wenn er zu gegebener Zeit einen entsprechenden Versetzungsantrag an den BMVg richtet.

32

4.

Nach alledem ist der Antrag als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen.

33

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür gegebenen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wolbring
Depkat
Flosdorf