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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1983, Az.: BVerwG 1 WB 129/82

Anspruch eines Soldaten auf Aufnahme in den Kreis der Anwärter für eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten ; Begründung eines endgültigen Ausschlusses von einer gewünschten Verwendung; Anspruch eines Soldaten auf Aufhebung oder Streichung einer früheren Aussage bei späterer Abhilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 129/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 76, 50 - 52
  • NZ Wehr. 1983, 148-149

Amtlicher Leitsatz

Die Bekanntgabe einer für die Zukunft noch offenen Planungsabsicht über die weitere Verwendung eines Soldaten ist keine nach § 17 WBO anfechtbare Maßnahme.

Dagegen liegt eine nach § 17 WBO anfechtbare Maßnahme vor, wenn die "Planungsabsicht" zugleich eine Entscheidung enthält, mit der der Soldat endgültig von jeder späteren höherwertigen Verwendung ausgeschlossen wird.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. Januar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst i.G. Dreßler, Oberstabsveterinär Dr. Eisele als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Vom 26. März 1979 bis zum 30. September 1981 wurde er auf einem A 15-Dienstposten als Pionierstabsoffizier und Dezernent im Stab des Territorialkommandos ... (TerrKdo.) verwendet. 1976, 1978 und 1980 wurde er jeweils mit "2 B" beurteilt.

2

Durch eine neue Struktur der Pionierführung auf der Führungsebene der Territorialkommandos, die der Antragsteller selbst mit vorbereitet hatte, fiel der bisherige Dienstposten des Antragstellers ab 1. Oktober 1981 fort; seine Aufgaben werden seitdem im wesentlichen vom neu aufgestellten Pionierkommando (PiKdo) ... wahrgenommen. Der Antragsteller hoffte, selbst Kommandeur PiKdo ... zu werden. Er wurde jedoch mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 als Pipeline-Pionierstabsoffizier zum PiKdo ... in M. versetzt.

3

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1981 bat der Antragsteller um ein Personalgespräch "zur Klärung der Planung (seiner) weiteren Verwendung ab Oktober 1982".

4

Das Personalgespräch fand am 11. März 1982 statt.

5

In dem hierüber gefertigten Gesprächsvermerk vom 12. März 1982 heißt es dazu unter Nr. 3:

"OTL H. ist aufgrund des Ergebnisses beim Personalberaterausschuß nicht als möglicher Nachfolger des Kdr PiKdo ... vorgeschlagen worden. Er ist auch später nicht mehr für eine Oberst-Verwendung vorgesehen. Diese Planung ist keine Abwertung seiner bislang gezeigten Leistungen, sondern berücksichtigt die Tatsache, daß aus der Fülle gleich leistungsstarker Offiziere nur wenige Oberst werden können.

Da er mit der Umgliederung/Aufstellung PiKdo ... seinen ursprünglichen Dienstposten beim TerrKdo Süd als GrpLtr Pi/ABC verloren hat, mußte für ihn eine angemessene, ähnlich selbständige Anschlußverwendung gefunden werden, die geeignet ist, durch ihn bis zum Ruhestand 09.90 ausgefüllt zu werden."

6

Über die weitere Verwendung heißt es unter Nr. 4:

"OTL H. soll im Oktober 1982 GrpLtr PI/ABC im WBK II werden. Für den gleichen, im Oktober 1983 beim WBK IV freiwerdenden Dienstposten, kann er nicht vorgesehen werden, da dieser für einen dann aus dem Ausland versetzten Offizier bereit gehalten werden muß.

Er bedauerte, nicht mehr Oberst werden zu können und nahm die geplante Veränderung zur Kenntnis."

7

Mit Schreiben vom 19. März 1982 an den Stellvertretenden Befehlshaber und Chef des Stabes (StvBefH/ChdSt) TerrKdoS wandte sich der Antragsteller gegen das Ergebnis dieses Personalgesprächs. Er empfinde sowohl den "endgültigen Ausschluß von jeder weiteren Förderung" als auch die vorgesehene Verwendung auf einem (gegenüber seiner bisherigen Tätigkeit) unterwertigen Dienstposten beim Wehrbereichskommando II als ungerechtfertigte, ehrenrührige Herabsetzung und bitte um Abhilfe. Mit Schreiben vom 22. März 1982 gab der Antragsteller eine Stellungnahme zu dem erwähnten Protokoll über das Personalgespräch ab, die im wesentlichen dem Zweck diente, deutlich zu machen, daß er mit den Eröffnungen des Personalgesprächs in keinem Punkt einverstanden sei. Mit Schreiben vom 26. April 1982 beschwerte sich der Antragsteller beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) "gegen eine geplante Personalmaßnahme", nachdem er erfahren hatte, daß sich an der geplanten Versetzung nichts Wesentliches ändern werde. Am 28. April 1982 bezeichnete er sein Schreiben vom 26. April 1982 als weitere (Untätigkeits-)Beschwerde und führte aus, daß sein Schreiben vom 19. März 1982 von vornherein als Beschwerde zu verstehen gewesen sei. Mit Schreiben vom 5. Mai 1982 brachte er zur Vertiefung seines Anliegens weitere Gesichtspunkte vor, nachdem der BMVg (Schreiben P III 5 an den StvBefH/ChdSt TerrKdoS vom 29. April 1982) die Versetzungsplanung bestätigt, aber zugleich zugesichert hatte, die Anregung (des StvBefH/ChdSt), den Antragsteller "in Endverwendung als Kommandeur Verteidigungskreiskommando" einzusetzen, zu gegebener Zeit prüfen zu wollen.

8

Mit Schreiben vom 11. August 1982 teilte der BMVg - P II 5 - dem Antragsteller unter anderem folgendes mit:

"Die von Ihnen der Niederschrift über das Personalgespräch zugemessene Bedeutung, daß hierdurch endgültig entschieden worden sei, Sie auf keinen Fall mehr für eine A 16-Verwendung in Betracht ziehen zu wollen, trifft nicht zu. Es galt allerdings sowohl im Personalgespräch als auch in der darüber erstellten Niederschrift den Bestimmungen der ZDv 20/6 Nr. 706 nachzukommen und nicht Erwartungen entstehen zu lassen, die nach Lage der Dinge kaum erfüllbar sind. Jedoch hatten weder das Personalgespräch noch die Niederschrift darüber den Zweck, Sie aus dem Kreis der möglichen Anwärter für einen A 16-Dienstposten auszuschließen, dem Sie nach Ihrem Leistungsbild durchaus angehören."

9

Mit Schreiben an den Senat vom 20. Oktober 1982 hat der Antragsteller sein Begehren wie folgt verdeutlicht:

"... Die Aussage in der Niederschrift über das Personalgespräch beinhaltet aber kein 'möglicherweise', sondern einen definitiven Ausschluß.

...

Daher richtet sich mein Begehren weiterhin ausschließlich darauf, den von mir beanstandeten Passus 'Er ist auch später nicht mehr für eine Oberst-Verwendung vorgesehen'

aus der Niederschrift über das Personalgespräch aufzuheben.

..."

10

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Zur Begründung macht er geltend:

12

Der Antrag sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Es liege keine truppendienstliche Maßnahme (§ 17 Abs. 3 WBO) vor. Personalgespräch und Personalgesprächsvermerk hätten allein den Zweck gehabt, den Antragsteller über seine weitere Zukunft in der Bundeswehr zu informieren. Es sei ihm lediglich dargestellt worden, wie sich sein weiterer Werdegang voraussichtlich darstellen werde. Diese Mitteilung habe für den Antragsteller keine rechtsändernde Wirkung gehabt, wenn sie auch eine Reduzierung seiner Erwartungen oder Hoffnungen mit sich gebracht habe. Selbst wenn dem Personalgesprächsvermerk ein rechtlich regelnder Charakter unterstellt werden sollte, sei der für diesen Fall möglichen Beschwer durch das Schreiben BMVg - P II 5 - vom 11. August 1982 abgeholfen worden. Danach erscheine eine A 16-Verwendung unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich.

13

Im übrigen habe der Antragsteller keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Darüber entscheide vielmehr der zuständige Vorgesetzte im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse nach seinem Ermessen. Danach sei selbst der definitive Ausschluß einer weiteren Förderung einzelner Soldaten nicht ermessensfehlerhaft, wenn dies aus Gründen einer geordneten Personalstruktur erforderlich sei; nur dieser Gesichtspunkt habe vorliegend eine Rolle gespielt.

14

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vom BMVg vorgelegten Akten Bezug.

15

II

1.

Das Begehren des Antragstellers ist sachgemäß dahin auszulegen, daß der Antragsteller die Anträge stellt:

  • den BMVg zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung in dem Personalgespräch vom 11. März 1982 ("Er ist auch später nicht mehr für eine Oberst-Verwendung vorgesehen") in den Kreis der Anwärter für eine Verwendung auf einem A 16-Dienstposten (wieder) aufzunehmen,
  • hilfsweise, festzustellen, daß sein Ausschluß von einer Verwendung auf einem A 16-Dienstposten rechtswidrig gewesen sei.

16

Auf eine entsprechende Antrage des Senats hat der Antragsteller zwar mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1982 mitgeteilt, "er stelle den Antrag auf Fortsetzungsfeststellung, ob der von mir beanstandete Satz 'Er ist auch später nicht mehr für eine Oberst-Verwendung vorgesehen' in dem Gesprächsvermerk BMVg - P III 5 (1) - PK 040733-H-11014 vom 12.03.1982 in seiner bestehenden Form zulässig ist".

17

Im gleichen Schriftsatz hat er jedoch weiter ausgeführt:

"Die von BMVg - P II 5 im Schreiben Az.: 25-05-12 248/82 vom 11.08.1982, Ziffer 3, 2. Absatz, dargelegte Auffassung modifiziert den beanstandeten Satz in der Ausschließlichkeit seiner Aussage nicht. Ich fühle mich daher durch die beanstandete Aussage ideell in einer Form zurückgesetzt, die ich glaube im Hinblick auf meine bisherige Diensterfüllung nicht verdient zu haben und die mich in meiner Selbstachtung belastet. Ich beantrage daher, den beanstandeten Satz aufzuheben oder so abzuändern, daß seine Aussage nicht mehr den absoluten Ausschluß von der eventuellen Möglichkeit einer späteren Auswahl für die gesamte Dauer meiner Dienstzeit bedeutet."

18

Er ist somit der Auffassung, daß sich sein ursprüngliches Begehren durch das Schreiben des BMVg vom 11. August 1982 nicht erledigt hat, begehrt also seine (Wieder-)Aufnahme in den Kreis der Anwärter für eine A 16-Verwendung, von der er sich durch die angefochtene Entscheidung nach wie vor für ausgeschlossen hält. Hilfsweise beantragt er, wie sich aus seiner Bemerkung über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ergibt, die Feststellung, die seinerzeitige Entscheidung sei rechtswidrig gewesen.

19

2.

Der Hauptantrag ist zulässig.

20

a)

Der Vermerk vom 12. März 1982 enthält eine nach § 17 WBO anfechtbare Maßnahme. In ihm wird zwar lediglich festgehalten und wiedergegeben, was Inhalt des Personalgesprächs vom 11. März 1982 war. Der BMVg (P III 5) war verpflichtet, dem Antragsteller offen und klar zu verdeutlichen, ob und auf welche Weise seine persönlichen Wünsche mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden können (ZDv 20/6 Nr. 706).

21

Dabei ging der BMVg - vgl. Nr. 2 des Vermerks - von dem Wunsche des Antragstellers aus, Kommandeur PiKdo ... zu werden. In der "Stellungnahme P III 5 zu den Absichten/Wünschen" (Nr. 3 des Vermerks) wird zunächst erklärt, warum die Abteilung P den Antragsteller nicht als möglichen Nachfolger für diese Verwendung vorgeschlagen hat. Darauf folgt der vom Antragsteller beanstandete Satz. Anschließend heißt es: "Diese Planung ist keine Abwertung Ihrer bislang gezeigten Leistungen, sondern ..."

22

Es handelt sich hier Dicht nur um die Bekanntgabe einer mehr oder weniger unverbindlichen, unter Berücksichtigung aller gegenwärtigen Umstände getroffenen, gleichwohl aber für die Zukunft noch offenen Planungsabsicht, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nach § 17 WBO angefochten werden kann (BVerwG Beschluß vom 21. Juni 1978 - 1 WB 165/77 -; vgl. auch BDH NZWehrr 1966, 80).

23

Denn im vorliegenden Fall hat der zuständige Referatsleiter der Personalabteilung des BMVg eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß der Antragsteller bis zum Ende seiner Dienstzeit nicht mehr für eine Verwendung auf einer A 16-Stelle vorgesehen ist. Das kann nur bedeuten, daß die Personalabteilung den Antragsteller dem zuständigen Personal-Beraterausschuß nicht mehr für eine entsprechende Verwendung vorschlagen wird (ZDv 20/6 Nrn. 501 ff, 508). Obwohl auch die Inspekteure Offiziere vorschlagen können (vgl. ZDv 20/6 Nr. 510), bildet ein solches Verfahren doch die Ausnahme. Praktisch wird ein Oberstleutnant in einem solchen Fall endgültig von einer A 16-Verwendung ausgeschlossen.

24

Eine derartige Entscheidung, die einen Soldaten endgültig von einer späteren höherwertigen Verwendung ausschließt, ist eine nach § 17 Abs. 1 WBO anfechtbare Maßnahme (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. August 1982 - 1 WB 154/80).

25

b)

Der Antrag ist durch das Schreiben vom 19. März 1982 in Verbindung mit dem Schreiben vom 22. März 1982 auch form- und fristgerecht gestellt und begründet worden (§ 17 Abs. 4 WBO). In beiden Schreiben bringt der Antragsteller deutlich genug zum Ausdruck, daß er den Ausschluß von jeder weiteren Förderung nicht hinnehmen will.

26

c)

Für den Antrag ist auch der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben. Denn es geht bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine Status-Entscheidung, d.h. nicht um die Beförderung des Antragstellers zum Oberst - für die wäre der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet -, sondern um seine Verwendung auf einem A 16-Dienstposten. Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind truppendienstlicher Natur, so daß für sie der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist.

27

3.

Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet.

28

Der BMVg hat durch sein Schreiben vom 11. August 1982 klargestellt, daß der Antragsteller nicht aus dem Kreis der möglichen Anwärter für eine A 16-Verwendung ausgeschlossen ist; diese Erklärung hat der BMVg in dem von dem Abteilungsleiter P unterzeichneten Schriftsatz vom 24. September 1982 wiederholt und somit nochmals bekräftigt. Damit ist der Antragsteller durch die von ihm beanstandete Entscheidung vom 12. März 1982 nicht mehr beschwert. Sein ursprüngliches Begehren hat sich dadurch erledigt, daß der BMVg ihm voll abgeholfen hat.

29

An die Stelle der damaligen Aussage im Vermerk vom 12. März 1982 ist die Erklärung des BMVg vom 11. August 1982 getreten, ohne daß es einer zusätzlichen Aufhebung oder Streichung der Aussage vom 12. März 1982 bedarf. Sie wäre eine leere Förmlichkeit, auf die der Antragsteller keinen Anspruch hat.

30

4.

Der Hilfsantrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt für die begehrte Feststellung das erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. § 43 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

31

Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht darauf, er fühle sich durch die angefochtene Entscheidung noch heute in einer Form zurückgesetzt, die er glaube, nicht verdient zu haben und die ihn in seiner Selbstachtung belaste. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die angefochtene Entscheidung, die der Antragsteller als endgültigen Ausschluß von jeder A 16-Verwendung verstehen mußte, war von vornherein nicht geeignet, ihn in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Es handelt sich, wie sich aus dem Vermerk über das Personalgespräch ergibt, um eine aus rein sachlichen Erwägungen getroffene Entscheidung, durch die insbesondere die Qualifikation des Antragstellers in keiner Weise in Abrede gestellt, geschweige denn diskriminierend gewürdigt wurde. Wenn hier noch irgendwelche Zweifel verbleiben könnten, so sind diese jedenfalls durch das Schreiben des BMVg vom 11. August 1982 ausgeräumt.

32

5.

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

33

Kosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen dafür (§ 20 Abs. 2 WBO) nicht gegeben sind.

Saalmann
Nast-Kolb
Thurn
Dreßler
Eisele