Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1987, Az.: BVerwG 1 WB 108/86
Antrag eines Offiziers des militärfachlichen Dienstes auf Aufhebung einer ihm gegenüber erlassenen Versetzungsverfügung und auf Versetzung zu einem anderen Standort; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die erfolgte Versetzung; Vorliegen von Ermessensfehlern bei der erfolgten Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 108/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 20138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 17. März 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberstleutnant Ottmüller,
Leutnant Minkwitz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist als Berufssoldat Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Zum Leutnant wurde er am 1. Juni 1973 und zum Oberleutnant am 1. März 1976 befördert.
Von 1964 an wurde der Antragsteller in der Unteroffizierlehr- und Sicherungsstaffel/Lufttransportgeschwader (UffzLehrSichStff/LTG) ... im Verwendungsbereich Bodenverteidigung (BodVtdg), jetzige Bezeichnung: Luftwaffensicherungstruppe (LwSichTr), eingesetzt. Zur weiteren Förderung wurde er 1970 zum Luftwaffenpionier-Meister ausgebildet, um die Voraussetzungen für die Übernahme als Berufssoldat und in die Laufbahn der OffzMilFD - Fachrichtung "Infrastruktur" - zu schaffen.
Nach Beendigung seiner Ausbildung zum OffzMilFD wurde der Antragsteller zunächst in seiner alten Einheit als Bodenverteidigungsoffizier (BodVtdgOffz) und Zugführer eingesetzt, bis er zum 1. Oktober 1973 zum Stab Fliegerhorstgruppe (Stab FlgHGrp)/LTG ... als Infrastrukturoffizier (InfrastrOffz) versetzt wurde. In diesen Verwendungen erfolgten seine Versetzungen zum Stab FlgHGrp/leichtes Kampfgeschwader (leKG) ..., H., ab 1. April 1978 und zum Stab FlgHGrp/Jagdbombergeschwader (JaboG) ..., ebenfalls in H., ab 1. Oktober 1980.
Mit STAN-Änderung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - Fü L IV 2 - Az. 10-26-30 - vom 4. September 1985 wurde mit Wirkung vom 1. April 1986 der vom Antragsteller besetzte Dienstposten eines InfrastrOffz auf Infrastrukturfeldwebel (InfrastrFw), Stabsfeldwebel/Hauptfeldwebel (StFw/HFw), herabdotiert. Gleichzeitig wurde in dem Verband ein zusätzlicher A-11-Dienstposten Einsatzoffizier (EinsOffz) eingerichtet. Für diesen Dienstposten sind Offiziere aus den Verwendungsbereichen LwSichTr oder InfrastrOffz vorgesehen.
In einem Personalgespräch am 26. November 1985 wurde dem Antragsteller die Planung eröffnet, ihn ab 1. April 1986 auf den ebenfalls neu geschaffenen "H-Dp - EinsatzOffz zur FlgHGrp L." zu versetzen. Zu dem Vermerk über das Personalgespräch nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Dezember 1985 ablehnend Stellung.
Mit Fernschreiben des BMVg - P IV 4 - vom 12. Dezember 1985 wurde der Antragsteller zum 1. April 1986 als EinsOffz zum Stab FlgHGrp/Aufklärungsgeschwader (AufklG) ... in St. versetzt. Die förmliche Versetzungsverfügung Nr. 1396 erging unter dem 10. Dezember 1985 und wurde dem Antragsteller nach seinem unwidersprochenen Vortrag am 3. März 1986 ausgehändigt. Der Dienstantritt in Swap auf den 12. Mai 1986 festgelegt worden.
Mit Schreiben vom 10. März 1986, das am 11. März 1986 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, legte der Antragsteller gegen die Versetzung zum AufklG ... "Beschwerde" ein; mit Schreiben vom 28. Mai 1986 beantragte er ausdrücklich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 1. Juli 1986 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, eine dienstliche Notwendigkeit für seine Versetzung nach L. habe nicht bestanden. Auf Grund der STAN-Änderung sei sowohl in H. wie in Leck die Stelle des InfrastrOffz herabdotiert und der Dienstposten EinsOffz völlig sachgleich eingerichtet worden. Der neugeschaffene Dienstposten sehe zwei Vorverwendungen vor, entweder OffzLwSichTr oder InfrastrOffz. Er erfülle nicht nur eine der Voraussetzungen, sondern beide. Ein Wechsel in den Dienstbereich BodVtdg (LwSichTr) wäre möglich gewesen, zumal er in diesem Dienstbereich jahrelange Erfahrungen aufzuweisen habe. Wäre in L. die Besetzung des Dienstpostens des EinsOffz mit einem InfrastrOffz zwingend erforderlich, weil es sich dort um einen Collocated Operating Base (COB)-Flugplatz handle, hätte die STAN den Dienstposten als InfrastrOffz ausweisen oder zumindest die STAN-Änderungsanweisung diese Maßgabe enthalten müssen. Die STAN mache aber bezüglich des Eins-Offz keinen Unterschied zwischen COB-Pätzen und Nicht-COB-Plätzen. Für den neugeschaffenen Dienstposten gebe es bislang auch keinen Aufgaben- und Tätigkeitskatalog (ATK). Die Behauptung des BMVg, daß die Vorverwendung OffzLwSichTr allein den an den Dienstposten zu stellenden Aufgaben nicht gerecht werde, sei daher unbegründet. Tatsächlich stehe zu erwarten, daß der noch festzulegende ATK keinerlei Aufgaben im Bereich Infrastruktur aufweisen werde.
Bei der Entscheidung, ihn nach Stadum zu versetzen, hätten Zuständigkeitsfragen innerhalb der Abteilung P des BMVg die entscheidende Rolle gespielt. Da die Offiziere der Verwendung OffzLwSichTr bei P IV 3, dagegen InfrastrOffz bei P IV 4 geführt würden, seien die mit A 11 dotierten neugeschaffenen Dienstposten für beide P-Referate von besonderem Interesse. Es habe daher einer Einigung bedurft, welches Referat über diese Dienstposten verfügen konnte. Das Ergebnis sei ein Kompromiß mit der Zuteilung einer bestimmten Auswahl von Dienstposten für jedes der beiden Referate gewesen, begründet mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem COB-Programm. Das eigentliche Ziel der STAN-Änderung, durch Flexibilität bei der Besetzung des neugeschaffenen Dienstpostens die Möglichkeit zu eröffnen, den am besten geeigneten Offizier auszuwählen, sei durch die "hausinterne Regelung" verfehlt worden. Schließlich seien einer Versetzung nach St. entgegenstehende persönliche und finanzielle Gründe unberücksichtigt geblieben. Die Fahrstrecke von seinem Wohnort N. nach H. betrage ca. 60 km, sie erhöhe sich nach Stadum auf ca. 100 km. Zudem entfalle die Möglichkeit einer Fahrgemeinschaft. In Nübbel hebe er 1979/80 ein Familienheim gebaut, das er heute kostendeckend weder vermieten noch verkaufen könne. Seine Ehefrau sei berufstätig und sein Sohn, der 1987 die Schule verlasse, habe in Rendsburg einen Ausbildungsplatz bei der Dresdner Bank in Aussicht.
Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung aufzuheben und ihn auf den Dienstposten des EinsOffz bei Stab FlgHGrp/JaboG ... zu versetzen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der zulässige Antrag sei offensichtlich unbegründet. Es habe die dienstliche Notwendigkeit bestanden, den Antragsteller von seinem bisherigen Dienstposten wegzuversetzen, nachdem dieser mit Wirkung vom 1. April 1986 von InfrastrOffz auf InfrastrFw herabdotiert worden sei. Es habe außerdem die Notwendigkeit bestanden, den neugeschaffenen Dienstposten EinsOffz in St. zu besetzen. Die für diese Verwendung erforderlichen Voraussetzungen erfülle der Antragsteller. Es sei zwar richtig, daß auch beim Stab FlgHGrp/JaboG ... ein Dienstposten EinsOffz neugeschaffen worden sei, für den der Antragsteller von seinen Vorverwendungen her ebenfalls in Frage käme. Die Entscheidung, nach St. einen InfrastrOffz zu versetzen, liege darin begründet, daß es sich bei dem dortigen Fliegerhorst um einen COB-Flugplatz handle, auf dem in den nächsten Jahren größere Baumaßnahmen durchgeführt werden müßten. Die COB-Funktion bringe für den EinsOffz im Infrastrukturbereich durch laufende Kontakte zur Nutzernation (USA) mit den Aufgaben zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der COB-Infrastrukturanlagen und im Rahmen der Aufnahme von Wartime Host Nation Support (WHNS)-Kräften zusätzliche fachspezifische Aufgaben mit sich. Diese könnten nur bei entsprechender Vorverwendung sachgerecht ausgeführt werden. Eine Vorverwendung in der LwSichTr allein würde den an diesen konkreten Dienstposten zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Diese Anforderungen würden dagegen bei dem Dienstposten EinsOffz in H. nicht erhoben, weshalb dort ein OffzLwSichTr zuversetzt werden konnte, dessen bisheriger Dienstposten ebenfalls von einer STAN-Änderung betroffen gewesen sei. Dieser Offizier käme auf Grund fehlender Vorverwendung als InfrastrOffz nicht für Stadum in Frage. Darüber hinaus mache auch dieser Offizier persönliche Belange geltend.
Die vom Antragsteller vorgebrachten persönlichen Gründe stünden einer Versetzung nicht entgegen. Es sei keineswegs nötig, daß er erhöhte Fahrkosten zu tragen habe, da ihm die Übernahme der Umzugskosten zugesagt worden sei. Damit entfalle eine tägliche Fahrt von 200 km. Beim Bau seines Hauses habe er nicht davon ausgehen dürfen, daß er bis zum Ende seiner Dienstzeit im Jahre 1993 im Raum Rendsburg eingesetzt würde. Er müsse das damit verbundene Risiko selbst tragen. Ebensowenig stünden die berufliche Tätigkeit seiner Ehefrau und ein seinem Sohn in Aussicht gestellter Ausbildungsplatz einer Versetzung entgegen.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg und die Stammakten des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, haben bei der Beratung vorgelegen.
II
1.
Der Antrag, den BMVg zu verpflichten, den Antragsteller unter Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 10. Dezember 1985 als EinsOffz zum Stab FlgHGrp/JaboG ... in H. zu versetzen, ist zulässig.
Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende "Beschwerde" des Antragstellers vom 10. März 1986 ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO eingelegt. Die Zweiwochenfrist begann nicht schon mit der Bekanntgabe der fernschriftlichen Versetzungsverfügung, sondern erst mit Aushändigung der förmlichen Versetzungsverfügung vom 10. Dezember 1985 am 3. März 1986 zu laufen (BVerwGE 63, 187, 188).
2.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Standort Dienst zu leisten, über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufüberprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]; 73, 81 f.).
Im Falle des Antragstellers war ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung gegeben. Hinsichtlich der Wegversetzung von seinem Dienstposten als InfrastrOffz beim Stab FlgHGrp/JaboG ... ergibt es sich schon daraus, daß dieser Dienstposten zum 1. April 1986 als Folge der STAN-Änderung auf einen InfrastrFw-Dienstposten herabgestuft worden ist. Die STAN-Änderung selbst unterliegt als organisatorische Maßnahme der zuständigen Vorgesetzten nicht der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwGE 63, 139 [BVerwG 27.09.1978 - 1 WB 164/77]). Auch die Zuversetzung zum Stab FlgHGrp/AufklG ... in St. war dienstlich geboten, denn hier müßte der neu geschaffene Dienstposten eines EinsOffz mit einem geeigneten Soldaten besetzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die Notwendigkeit, einen freien oder frei gewordenen Dienstposten zu besetzen, die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses (vgl. BVerwGE 43, 215 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]).
Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, daß der Antragsteller nicht auf den ebenfalls neu geschaffenen Dienstposten eines EinsOffz bei seiner früheren Einheit in H. umgesetzt, sondern nach St. versetzt wurde. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, daß er für die neue Verwendung geeignet ist. Der Senat verkennt nicht, daß ein Dienstpostenwechsel des Antragstellers innerhalb seiner früheren Einheit in H. ... angesichts seines Familienwohnsitzes in Nübbel für ihn eine wesentlich geringere Belastung bedeutet hätte. Der BMVg hat jedoch vorgetragen, daß entscheidender Gesichtspunkt für die Verwendung des dem Verwendungsbereich InfrastrOffz zugeordneten Antragstellers beim Stab FlgHGrp/AufklG ... in St. der Umstand sei, daß es sich dort um einen COB-Flugplatz handele, auf dem in den nächsten Jahren größere Baumaßnahmen durchgeführt werden müßten und daß die COB-Funktion für den EinsOffz fachspezifische Aufgaben mit sich brächten, die nur bei entsprechender Vorverwendung als InfrastrOffz ausgeführt werden könnten. Diese Anforderungen würden bei dem Dienstposten EinsOffz in H. nicht erhoben, weshalb dort ein OffzLwSichTr zuversetzt werden konnte, der auf Grund fehlender Vorverwendung als InfrastrOffz für St. nicht in Frage käme. Der Antragsteller wendet sich gegen diese Ausführungen; er ist der Auffassung, daß die STAN bezüglich des EinsOffz keinen Unterschied mache zwischen COB-Plätzen und Nicht-COB-Plätzen, vielmehr Zuständigkeitsfragen innerhalb der Abteilung P des BMVg entscheidend für seine Versetzung nach Stadum gewesen seien.
Bei der Frage, welche Anforderungen an einen Dienstposten zu stellen sind, handelt es sich um eine Zweckmäßigkeitsfrage, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründet - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden muß. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen (BVerwGE 53, 95 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]; Beschluß vom 30. Oktober 1986 - 1 WB 62/86). Es ist hierbei nicht entscheidend, ob die Anforderungsprofile im einzelnen in die STAN aufgenommen worden sind oder im Hinblick auf aktuelle und wechselnde militärische Notwendigkeiten in Einzelbefehlen oder Weisungen festgelegt werden. Die Wehrdienstgerichte können lediglich prüfen, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbaren Grundsatze in eigenen Rechten verletzt worden ist. Das ist aber hier nicht der Fall. Der Antragsteller ist auf seinen Antrag zum InfrastrOffz ausgebildet und wurde auch seit Oktober 1973 in dieser Verwendung eingesetzt. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn der BMVg darauf besteht, den Antragsteller seiner Ausbildung entsprechend in diesem Bereich weiterzuverwenden und es ablehnt, ihn - den Antragsteller - in die LwSichTr zu überführen. Nr. 609 der ZDv 20/6 bestimmt im übrigen, daß die Verwendungsplanung nur geändert werden soll, wenn dienstliche oder wichtige persönliche Gründe dies erfordern.
Wichtige persönliche Gründe, die den BMVg zu einerÄnderung seiner Verwendungsplanung verpflichten könnten, liegen nicht vor. Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg darauf, daß der BMVg seine familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von den Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215, 219 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]). Berücksichtigt man dies, so stellt es im Ergebnis keinen rechtswidrigen Ermessensfehlgebrauch dar, daß der BMVg den militärischen Erfordernissen den Vorrang vor den häuslichen und familiären Belangen des Antragstellers beigemessen hat.
Daß die an den bisherigen Familienwohnort gebundene Berufstätigkeit der Ehefrau einer Versetzung grundsätzlich nicht entgegensteht, hat der Senat schon mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. November 1986 - 1 WB 70/86 - m.w.H.). Hieran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Personalpolitisch betrachtet müßte, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrauen von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Soldatenfrauen dazu führen, daß die unverheirateten Soldaten und jene Soldaten, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten als ihre Kameraden mit berufstätigen Ehefrauen (BVerwGE 73, 51, 53 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]).
Auch der Umstand, daß der Antragsteller in Nübbel ein Eigen heim errichtet hat, hindert die Versetzung nicht. Das mit dem Erwerb eines Eigenheims verbundene Risiko muß der jederzeit versetzbare Berufssoldat selbst tragen (BVerwG Beschluß vom 24. Oktober 1984 - 1 WB 125/83).
Schließlich steht auch der Versetzung nicht entgegen, daß der Antragsteller einen Ausbildungsplatz für seinen Sohn in Rendsburg in Aussicht hat. Diese Schwierigkeiten halten sich im Rahmen vergleichbarer Belastungen, von denen auch andere Berufssoldaten mit schulpflichtigen oder in der Ausbildung befindlichen Kindern betroffen sind und die sie zu bewältigen haben (BVerwG Beschluß vom 28. April 1981 - 1 WB 180/80). Es ist nichts dafür vorgetragen, daß eine Berufsausbildung des Sohnes als Folge der Versetzung des Antragstellers nicht durchgeführt werden könnte.
Ist die angefochtene Versetzung somit rechtlich nicht zu beanstanden, so ist der BMVg aus den gleichen Gründen auch nicht verpflichtet, den Antragsteller - seinem als Versetzungsantrag zu wertenden Begehren entsprechend - auf den Dienstposten des EinsOffz beim Stab FlgHGrp/JaboG ... in H. zu versetzen.
Der BMVg hat sein Ermessen insoweit durch Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten (ZDv 14/5 B 171) gebunden. Nach Nr. 5 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen und unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Diese Ermessensrichtlinie ist rechtlich unbedenklich (BVerwGE 73, 51 f. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]).
Voraussetzung für den Eintritt der Selbstbindung ist somit, daß die begehrte Versetzung dienstlich möglich ist. Das ist hier schon deswegen nicht der Fall, weil der vom Antragsteller begehrte Dienstposten in H. besetzt ist. Da der Antragsteller selbst bei anerkennenswerten persönlichen Gründen für die begehrte Versetzung keinen Anspruch darauf hat, daß, um die Versetzung zu ermöglichen, besetzte Dienstposten für ihn freigemacht werden (BVerwG Beschluß vom 28. März 1984 - 1 WB 45/83), stehen dienstliche Gründe der begehrten Versetzung entgegen.
Abgesehen davon kommt in den erwähnten Bestimmungen lediglich ein allgemeiner Personalführungsgrundsatz zum Ausdruck Hiernach muß ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Soldaten gegen dessen Willen gegeben sein; die dagegen geltend gemachten persönlichen Gründe dürfen nicht so schwerwiegend sein, daß die dienstlichen Gründe demgegenüber zurückzutreten hätten. Mit den gleichen Einschränkungen kann das nicht anders zu ermittelnde dienstliche Bedürfnis einer von dem Soldaten beantragten Versetzung entgegenstehen (BVerwG Beschluß vom 24. Oktober 1964 - 1 WB 125/83). Genau unter diesen Gesichtspunkten ist aber die Versetzungsentscheidung bereits oben entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats auf ihre Rechtmäßigkeit hinüberprüft worden.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Nast-Kolb
Wolbring
Ottmüller
Minkwitz