Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1984, Az.: BVerwG 1 WB 125/83
Versetzung; Dienstliches Bedürfnis; Rückversetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 125/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- ZDv 14/5 B 171
Amtlicher Leitsatz
Das für eine Versetzung gegebene dienstliche Bedürfnis kann auch einer beantragten Rückversetzung entgegenstehen.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst i.G. Edler von Löw, Oberfeldwebel Heinrich als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1949 geborene Antragsteller wurde bis Juni 1983 als Batterietruppführer (BttrTrpFhr) bei der 4./Feldartilleriebataillon (FArtBtl) ... in Sch. verwendet; dort wurde er zuletzt mit "3 C" beurteilt.
Der Antragsteller ist verheiratet und hat vier 1970, 1972, 1973 und 1976 geborene Kinder; er bewohnt in B. (Kreis Hersfeld-Rotenburg) ein Eigenheim; seine Ehefrau ist im Betrieb ihrer Eltern berufstätig.
Am 15. Juni 1982 beantragte der Antragsteller die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten und erklärte zugleich, daß einer mit der Übernahme zum Berufssoldaten verbundenen Versetzung die Finanzierung seines Eigenheims, der Schulbesuch seiner vier Kinder und das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau entgegenstünden. Am 21. September 1982 gab der Antragsteller folgende Erklärung ab:
"Ich ... bin darüber belehrt worden, daß bei der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten die uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit bestehen muß und hierzu die jederzeitige Versetzbarkeit gehört.
Ich erkläre in Gegenwart meines Disziplinarvorgesetzten, daß einer Versetzung
keine zur Zeit absehbaren Gründe entgegenstehen.
Meine Angaben habe ich nach bestem Wissen gemacht; sie sind in allen Punkten wahr und vollständig.
Ich bin mir bewußt, daß die Abgabe einer falschen Erklärung disziplinarrechtlich als Dienstvergehen (§ 23 Soldatengesetz) verfolgt werden kann."
Mit Fernschreiben vom 20. Januar 1983 teilte die Stammdienststelle des Heeres (SDH) dem Kommandeur FArtBtl ... die Absicht mit, den Antragsteller "unter Versetzung zum 1.7.1983 ... nach Hamburg, 1./PzArtBtl ..." in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu übernehmen; dienstliche und andere einer Versetzung entgegenstehende Gründe seien der SDH bis zum 28. Januar 1983 zu melden.
Mit Schreiben vom 26. Januar 1983 teilte der Batteriechef der 4./FArtBtl ... der SDH im einzelnen mit, daß und warum dieser Versetzung "zwingende dienstliche Gründe" entgegenstünden.
Mit Schreiben vom 27. Januar 1983 an die SDH wandte sich der Antragsteller aus dienstlichen und persönlichen Gründen gegen die angekündigte Versetzung; er bat die SDH "nochmals zu überprüfen, ob im hessischen Raum eine Verwendung möglich" sei. Am Schluß des Schreibens erklärte der Antragsteller jedoch:
"Sollten die dienstlichen und privaten Gründe nicht ausreichen, bin ich trotzdem mit einer Versetzung einverstanden."
Daraufhin versetzte die SDH den Antragsteller - Fernschreiben vom 17. März 1983, Versetzungsverfügung Nr. 0256 vom 8. April 1983 - mit Wirkung vom 1. Juli 1983 zur 1./Panzerartilleriebataillon (PzArtBtl) ... nach H. und verlieh ihm zugleich - Urkunde vom 17. März 1983, ausgehändigt am 5. April 1983 - die Eigenschaft eines Berufssoldaten.
Mit Schreiben vom 8. April 1983 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Versetzung.
Der Bundesminister der Verteidigiung (BMVg) wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 22. August 1983 - ausgehändigt am 26. August 1983 - zurück.
Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26. August 1983, der am 29. August 1983 beim BMVg einging und den dieser dem Senat mit Schreiben vom 25. Oktober 1983 vorgelegt hat.
Der Antragsteller macht geltend:
Die Versetzung verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten; sie berücksichtige nicht, daß Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders zu schützen seien. Es komme einer Erpressung gleich, daß die SDH die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten von seiner Zustimmung zu der Versetzung nach H. abhängig gemacht habe.
Schon mit Rücksicht auf seine vier schulpflichtigen Kinder sei seine häufige Anwesenheit in seiner Familie aus soziologischen und erzieherischen Gründen dringend erforderlich.
Durch den Neubau eines Eigenheimes habe er sich in der Erwartung der Beibehaltung seines jetzigen Dienstortes finanziell erheblich belastet. Durch die doppelte Haushaltsbelastung entstehe ihm und seiner Familie ein erheblicher Vermögensschaden mit dem "daraus resultierenden sozialen Abstieg".
Ein Umzug der gesamten Familie nach H. sei nicht zumutbar, da seine Ehefrau hierzu nicht bereit und auf Grund ihrer sehr starken familiären Bindung auch nicht in der Lage sei. Zudem sei seine Frau wegen der hohen finanziellen Belastung durch das Eigenheim (Wert ca. 450.000 DM; monatliche Belastung 1.500 DM) gezwungen, vormittags im Betrieb ihrer Eltern zu arbeiten.
Die finanziellen Belastungen würden durch einen Umzug nach Hamburg auch dadurch noch verschärft, daß er dort eine erheblich höhere Miete (etwa 1.400 DM) zahlen müßte, als er sie bei der Vermietung seines Eigenheims in Breitenbach erzielen könnte. Schließlich müsse er in der Landwirtschaft seiner Eltern in B. mithelfen, weil sein 70jähriger Vater aus gesundheitlichen Gründen sich darum nicht mehr ausreichend kümmern könne.
Im übrigen müsse er davon ausgehen, daß in der Vielzahl von Unteroffizieren mit Portepee im Heer mehrere seien, die über gleiche Erfahrungen wie er verfügten und bei denen eine Versetzung nicht solche menschlichen und finanziellen Härten entstehen ließe wie bei ihm.
Auch wenn seine Angaben bezüglich der Versetzungsbereitschaft widersprüchlich erscheinen würden, so sei dem entgegenzusetzen, daß die "Tragweite der Versetzung" erst durch den Eintritt des konkreten Falles absehbar geworden sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung der SDH vom 1. Juli 1983 (richtig: Nr. 0256 vom 8. April 1983) aufzuheben,
hilfsweise,
ihn "an einen heimatnahen Standort Nordhessens" zu versetzen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend:
Die Versetzung sei aus dienstlichen Gründen erforderlich gewesen. Der von dem Antragsteller erwähnte - ledige - Feldwebel sei für eine Verwendung als BttrTrpFhr in der 1./PzArtBtl ... in H. nicht in Betracht gekommen. Denn er sei bisher nur als Rechnungsführer eingesetzt gewesen und hätte zunächst zum Geschützfeldwebel umgeschult werden müssen. Für diesen Dienstposten habe nur ein Portepee-Unteroffizier ausgewählt werden können, der - wie der Antragsteller - bereits über beträchtliche dienstliche Erfahrungen in anderen artilleriespezifischen Verwendungen verfüge. Der Antragsteller habe sich am 27. Januar 1983 im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Übernahme als Berufssoldat auch mit einer Versetzung außerhalb des hessischen Raumes einverstanden erklärt. Zuvor sei ihm am 20. Januar 1983 eröffnet worden, er könne nur bei gleichzeitiger Versetzung in die 1./PzArtBtl ... in H. übernommen werden. Ursache dafür sei der dringende Bedarf für einen erfahrenen BttrTrpFhr in dieser Einheit gewesen. Hätte der Antragsteller darauf bestanden, im Raum Hessen eingesetzt zu bleiben, wäre die Übernahme als Berufssoldat nicht möglich gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vom BMVg vorgelegten Akten Bezug.
II
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die angefochtene Versetzung nach H. ist nicht rechtswidrig.
Die SDH ist auch nicht verpflichtet, den Antragsteller in den "nordhessischen Raum" zurückzuversetzen.
1.
Der Soldat hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, auf einem bestimmten Dienstposten oder in einem bestimmten Standort eingesetzt zu werden. Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar.
Im übrigen kann das Wehrdienstgericht nur prüfen, ob der Vorgesetzte mit der Versetzungsentscheidung und der Ablehnung der begehrten Verwendung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die angefochtene Versetzung folgt ohne weiteres daraus, daß der Dienstposten des BttrTrpFhr bei der 1,/PzArtBtl ... in H. frei war und nachbesetzt werden mußte (BVerwG Beschluß vom 17. Dezember 1981 - 1 WB 84/81 - m.w.N.) und wegen des großen Fehls von Unteroffizieren mit Portepee in diesem Bataillon (von 37 Stellen waren 1983 nur 19 besetzt) eine Ergänzung aus dem eigenen Bereich nicht möglich war. Das bestreitet auch der Antragsteller nicht. Soweit er geltend macht, die SDH sei aus Fürsorgegründen gehalten gewesen, nicht ihn auf diesen Dienstposten zu versetzen, wendet er sich nicht gegen das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung. Die Auswahl eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung trifft die zuständige personalbearbeitende Stelle nach ihrem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].
Die Versetzung des Antragstellers läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von dem Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 192/80).
Gleichwohl müssen die militärischen Vorgesetzten bei Verwendungsentscheidungen schon auf Grund ihrer Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) auch die persönlichen Belange des von der Entscheidung betroffenen Soldaten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten angemessen berücksichtigen (vgl. BVerwGE 43, 38, 39) [BVerwG 09.12.1969 - I WB 101/69].
Dazu ist im vorliegenden Fall zunächst von Bedeutung, daß der Antragsteller mehrfach darüber belehrt wurde, mit der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten müsse er mit einer Versetzung rechnen, daß er dazu zwar in seiner dienstlichen Erklärung vom 15. Juni 1982 im wesentlichen die auch jetzt einer Versetzung entgegenstehenden persönlichen Gründe angegeben, in einer späteren dienstlichen Erklärung vom 21. September 1982 aber ausdrücklich erklärt hat, daß einer Versetzung keine zur Zeit absehbaren Gründe entgegenstünden. Auch dann, als dem Antragsteller die Planung eröffnet wurde, ihn in Verbindung mit der beabsichtigten Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zum 1. Juli 1983 nach H. zu versetzen, brachte er (in seinem Schreiben an die SDH vom 27. Januar 1983) zwar wiederum persönliche Bedenken gegen die Versetzung nach Hamburg vor und bat die SDH, nochmals zu überprüfen, ob im hessischen Raum eine Verwendung möglich sei, erklärte sich aber zugleich ausdrücklich mit einer Versetzung einverstanden. Der Antragsteller hat mit dieser Erklärung sinngemäß zum Ausdruck gebracht, daß er bei der von ihm in erster Linie erstrebten Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten notfalls auch eine Verwendung in H. in Kauf zu nehmen bereit ist. Davon durfte die SDH zunächst ausgehen, ohne sich dem Vorwurf der "Erpressung" auszusetzen.
Zwar haben die persönlichen, einer Versetzung entgegenstehenden Umstände (vier schulpflichtige Kinder) hier ein hohes Gewicht. Bei der Abwägung der für eine Versetzung sprechenden, oben näher dargestellten dienstlichen Gründe mit den Belastungen, die eine Versetzung für den Antragsteller mit sich bringt, war die SDH daher trotz der erwähnten Erklärung des Antragstellers auf Grund ihrer Fürsorgepflicht zur Prüfung verpflichtet, ob eine andere "Abgabe" aus dem offenbar im Bereich der Unteroffiziere mit Portepee im Verhältnis zum PzArtBtl ... besser besetzten FArtBtl ... möglich war.
Dazu hat der BMVg erklärt, ein anderer geeigneter Unteroffizier habe für die Besetzung des Dienstpostens in H. nicht zur Verfügung gestanden.
Soweit der Antragsteller dem mit dem Hinweis auf einen ledigen BttrTrpFhr seines Bataillons entgegentritt, hat der BMVg dazu glaubhaft und vom Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dieser Feldwebel verfüge nicht über die für die Besetzung des H. er Dienstpostens erforderlichen dienstlichen Erfahrungen in anderen "artilleriespezifischen Verwendungen", denn er sei bisher nur als Rechnungsführer verwendet worden und hätte daher zunächst einmal zum Geschützfeldwebel umgeschult werden müssen. Somit ist davon auszugehen, daß bei Beachtung der dienstlichen Bedürfnisse und aller sonstigen Umstände eine andere, die Betroffenen weniger belastende Besetzung des H. er Dienstpostens nicht möglich war.
Die vom Antragsteller gegen eine Verwendung außerhalb des "nordhessischen Raumes" vorgetragenen persönlichen Umstände haben im Verhältnis zur Mehrzahl der von Versetzungen betroffenen Unteroffizieren zwar ein stärkeres Gewicht, sind aber gleichwohl nicht so schwerwiegend, daß seine militärischen Vorgesetzten aus Fürsorgegründen verpflichtet gewesen wären, von seiner Versetzung abzusehen und den für ihn vorgesehenen Dienstposten in H. weiter unbesetzt zu lassen oder ihn mit einem weniger geeigneten Unteroffizier zu besetzen.
Daß die an den bisherigen Standort gebundene Berufstätigkeit der Ehefrau einer Versetzung grundsätzlich ebensowenig entgegensteht wie ihre Weigerung, an den neuen Standort umzuziehen, hat der Senat schon mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 17. Dezember 1981 a.a.O. und vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 54/82). Hieran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten, selbst wenn die Ehefrau im Bereich des neuen Standortes nicht ohne weiteres mit einer für sie geeigneten Beschäftigung rechnen kann. Personalpolitisch betrachtet müßte, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrauen von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Soldatenfrauen dazu führen, daß die unverheirateten Soldaten und jene, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten als ihre Kameraden mit berufstätigen Ehefrauen (BVerwGE 73, 51; BVerwG Beschluß vom 17. Dezember 1981 a.a.O.).
Auch der Umstand, daß der Antragsteller kürzlich unter erheblichen finanziellen Belastungen ein Eigenheim errichtet hat, hindert die Versetzung nicht. Das mit dem Erwerb eines Eigenheims verbundene Risiko muß der jederzeit versetzbare Zeit- oder Berufssoldat selbst tragen (BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 a.a.O.).
Die für seine vier schulpflichtigen Kinder mit dem Umzug in ein anderes Bundesland verbundenen Schwierigkeiten halten sich jedenfalls dann im Rahmen vergleichbarer Belastungen bei Versetzungen anderer Soldaten mit schulpflichtigen oder in der Ausbildung befindlichen Kindern, wenn man berücksichtigt, daß der Antragsteller während seiner bisherigen Dienstzeit - abgesehen von Lehrgängen - nur in seiner engeren Heimat (zunächst in Treysa, ab 1971 in Schwalmstadt) verwendet worden ist.
Schließlich steht auch der Versetzung nicht entgegen, daß der Antragsteller dadurch nicht mehr in der Lage ist, seinen Vater in dessen Landwirtschaft zu unterstützen (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. Januar 1981 - 1 WB 126/80 - m.w.N.).
2.
Ist die angefochtene Versetzung somit rechtlich nicht zu beanstanden, so ist die SDH aus den gleichen Gründen auch nicht verpflichtet, dem Hilfsantrag zu entsprechen.
Der BMVg hat sein Ermessen insoweit durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten (ZDv 14/5 B 171) gebunden. Nach Nr. 5 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Diese Ermessensrichtlinie ist rechtlich unbedenklich (BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1984 - 1 WB 99/83 - m.w.N.).
Voraussetzung für den Eintritt der Selbstbindung ist somit, daß die begehrte Versetzung dienstlich möglich ist. Das ist hier nicht der Fall.
Was "dienstlich möglich" ist, bestimmt sich nach dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr. Aus diesem Auftrag ergibt sich nicht nur die Verpflichtung der personalführenden Stellen, Soldaten entsprechend ihrer bisherigen Ausbildung, ihrer Fähigkeiten und Leistungen und ihrer voraussichtlichen Förderungsmöglichkeiten zu verwenden (BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1983 - 1 WB 124/82). Die personalführenden Stellen sind auch gehalten, dafür zu sorgen, daß ein besonders gravierender Personalmangel in bestimmten Einheiten durch Versetzung von geeigneten Soldaten aus anderen, weniger von diesem Mangel betroffenen Einheiten ausgeglichen wird, notfalls auch dann, wenn die Versetzung wegen der großen Entfernung für den davon betroffenen Soldaten aus dem sonst üblichen Rahmen fällt.
Abgesehen davon kommt in den erwähnten Bestimmungen lediglich ein allgemeiner Personalführungsgrundsatz zum Ausdruck: Hiernach muß ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Soldaten gegen dessen Willen gegeben sein; die dagegen geltend gemachten persönlichen Gründe dürfen nicht so schwerwiegend sein, daß die dienstlichen Gründe demgegenüber zurückzutreten hätten. Mit den gleichen Einschränkungen kann das nicht anders zu ermittelnde dienstliche Bedürfnis einer von dem Soldaten beantragten Versetzung entgegenstehen (vgl. BVerwG Beschluß vom 8. November 1983 - 1 WB 30/83). Genau unter diesen Gesichtspunkten ist aber die Versetzungsentscheidung bereits oben entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft worden.
3.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Kosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht gegeben sind.
Dr. Schweiger
Thurn
Edler von Löw
Heinrich