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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.01.1981, Az.: BVerwG 1 WB 126/80

Streit um die Versetzung eines Zeitsoldaten; Dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung; Abwägung der militärischen Interessen an der Herstellung der Einsatzbereitschaft einer Pionierkompanie gegenüber den persönlichen Interessen eines Zeitsoldaten im Rahmen einer Versetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 126/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 22722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. Januar 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Major Thomas,
Hauptfeldwebel Strottner als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zwölf Jahren; seine Dienstzeit endet am 31. Dezember 1984. Nach seiner Grundausbildung leistete er zunächst in der 2./Panzerbataillon ... in S. Dienst und wurde dann auf eigenen Antrag aus persönlichen Gründen durch Verfügung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 9. Mai 1975 zur 5./schweres Pionierbataillon (sPiBtl) ... nach E. versetzt. Als Grund für seinen damaligen Versetzungsantrag hatte der Antragsteller angegeben, der Gesundheitszustand seines in G. einen landwirtschaftlichen Betrieb führenden Vaters erfordere seine Mitarbeit. Schon vor seiner Verpflichtung auf SaZ 4 war dem Antragsteller von seinem damaligen Kompaniechef zugesagt worden, ein dahingehendes späteres Versetzungsgesuch wohlwollend zu prüfen.

2

Durch Verfügung der SDH vom 11. Dezember 1979, fernschriftlich voraus am 27. November 1979, wurde der Antragsteller zum 1. Februar 1980 von der 5./sPiBtl ... zur Panzerpionierlehrkompanie (PzPiLehrKp) ... in M. versetzt. Das Fernschreiben wurde dem Antragsteller am 28. November 1979 eröffnet. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1979, eingegangen bei der 5./sPiBtl ... am gleichen Tage, legte der Antragsteller gegen die Verfügung der SDH vom 11. Dezember 1979 Beschwerde mit dem Ziel ein, die zum 1. Februar 1980 verfügte Versetzung rückgängig zu machen.

3

Zur Begründung seiner Beschwerde trug er vor, er habe schon bei seiner Verpflichtung als SaZ 4 die persönlichen Schwierigkeiten vorgetragen, die mit einer heimatfernen Stationierung verbunden seien. Sein damaliger Kompaniechef habe ihm jedoch mündlich erklärt, daß er nach seiner Verpflichtung zum Zeitsoldaten in Heimatnähe verwendet würde. Wegen dieser persönlichen Schwierigkeiten sei er dann auch unter einem Wechsel in der Ausbildungsreihe vom Panzerkommandanten zum Pioniermaschineneinsatz-Unteroffizier (PiMaschEinsUffz) zum sPiBtl ... nach E. versetzt worden. Auch seine weitere Verpflichtung auf SaZ 12 sei auf Grund einer mündlichen Zusage seines damaligen Kompaniechefs erfolgt, ihn weiter als PiMaschEinsUffz im sPiBtl ... zu verwenden. Inzwischen habe sich auch der Gesundheitszustand seines Vaters weiter verschlechtert. Der Lebensunterhalt seines Vaters werde durch eine Rente von 1.200 DM und die Bewirtschaftung einer kleinen Landwirtschaft bestritten. Er sei hier dringend auf seine, des Antragstellers, Hilfe angewiesen. Da er habe annehmen können, im Standort E. über einen längeren Zeitraum zu verbleiben, sei er persönlich erhebliche finanzielle Verpflichtungen eingegangen. So leiste er einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 500 DM an seine Eltern, damit diese die finanziellen Belastungen, die sie eingegangen seien, abtragen könnten. Bei einer heimatfernen Versetzung sei er hierzu nicht mehr imstande. Er habe überdies ein Grundstück in C. gekauft, für das er monatlich 973,10 DM abzuzahlen habe. Dies sei ihm auch nur möglich, weil er einer genehmigten Nebenbeschäftigung als Fahrlehrer nachgehe.

4

Nachdem bis dahin eine Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) über seine Beschwerde nicht ergangen war, erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Januar 1980 "Untätigkeitsbeschwerde".

5

Der BMVg hat die Beschwerde mit Entscheidung vom 16. April 1980 mit der Begründung zurückgewiesen, die Versetzungsverfügung der SDH vom 11. Dezember 1979 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller werde in der PzPiLehrKp ... in M. benötigt, um dort das Fehl an ausgebildetem Personal zu ergänzen. Seine dagegen gerichteten persönlichen Gründe könnten vor den dienstlichen Belangen Vorrang nicht beanspruchen. Seine Versetzung nach Emmerich sei 1975 nicht aus zwingendem persönlichen Anlaß, sondern aus Gründen der Fürsorge, ohne daß dienstliche Interessen entgegengestanden hätten, erfolgt. Der Antragsteller habe nicht davon ausgehen können, daß er nunmehr bis zum Ende seiner Dienstzeit nicht mehr versetzt würde. Eine rechtsverbindliche Zusage seines damaligen Kompaniechefs sei ihm nicht erteilt worden. Der Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit von Zeit- und Berufssoldaten gelte auch für den Antragsteller; jeder Soldat müsse im Laufe seiner Dienstzeit mit Versetzungen rechnen. Es gehe nicht an, daß der Soldat durch finanzielle oder persönliche Bindungen praktisch nicht mehr versetzbar und dadurch in seiner Verwendung erheblich eingeschränkt werde. Allenfalls zwingende persönliche Gründe, die bei schicksalhaft eintretenden, existenzgefährdenden Ereignissen vorlägen, könnten den Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit durchbrechen. Solche Gründe würden jedoch bei dem Antragsteller nicht vorliegen.

6

Gegen die ihm am 17. April 1980 eröffnete Entscheidung des BMVg beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. April 1980, eingegangen beim BMVg am 2. Mai 1980, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 30. Juli 1980 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

7

Der Antragsteller beantragt,

  1. 1.

    den Beschwerdebescheid des BMVg vom 16. April 1980 aufzuheben,

  2. 2.

    dem BMVg aufzuerlegen, seine Versetzung von der 5./sPiBtl ... in E. zur PzPiLehrKp ... in M. rückgängig zu machen.

8

Unter Wiederholung der bereits für seine Beschwerde vorgebrachten Gründe trägt er ergänzend vor:

9

Die Größe und die technische Ausrüstung des von seinen Eltern bewirtschafteten kleinen landwirtschaftlichen Anwesens sei auf die - zumindest zeitweilige - Tätigkeit von zwei erwachsenen Männern ausgerichtet. Er habe stets an der Bewirtschaftung des elterlichen Hofes größeren Anteil gehabt. Ohne ihn sei eine sinnvolle Bewirtschaftung des kleinen Hofes nicht möglich. Sollte diese Mitarbeit nicht - wie auch immer - zu gewährleisten sein, drohe die Verwahrlosung des Betriebes mit der Folge, daß der Lebensunterhalt seiner Eltern ernsthaft gefährdet wäre. Seine Verpflichtung auf SaZ 4 und später auf SaZ 12 sei unter dem Gesichtspunkt einer heimatnahen Verwendung erfolgt, die ihm die Möglichkeit erlaubt habe, seine Eltern laufend zu unterstützen. Mit seiner Übernahme als Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zwölf Jahren habe er nicht damit rechnen können, daß er damit nunmehr frei versetzbar sei. Sein Vater sei so erheblich erkrankt und dadurch in seiner Tätigkeit behindert, daß darin bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände ein nahezu schicksalhaft eingetretenes, existenzgefährdendes Ereignis zu sehen sei. Diese familiäre Situation werde auch von dem Sozialarbeiter (grad.) Gu. der Standortverwaltung W. in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 1979 bestätigt. Im übrigen scheine es aber auch äußerst fraglich, ob die vom BMVg behauptete dienstliche Notwendigkeit seiner Versetzung gegeben sei, nachdem er in M. zunächst nicht einmal als PiMaschEinsFw, sondern als Fahrlehrer verwendet worden sei.

10

Eine von dem Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 3. Dezember 1979 vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. ... Dr. ... vom 29. November 1979 hat folgenden Wortlaut:

"Ärztliche Bescheinigung

Herr, Alwin Sch., G., geb. 22.09.15, steht hier laufend in Behandlung wegen chron. asthmat. Bronchitis mit Myocardschädigung, Kreislaufstörungen und einer erheblichen Gonarthrosis re.

Herr Sch. ist hierdurch in seiner Tätigkeit erheblich behindert."

11

Der BMVg bittet,

12

den Antrag zurückzuweisen.

13

Unter Wiederholung der für seine Entscheidung vom 16. April 1980 gegebenen Begründung trägt er ergänzend vor, dem Antragsteller sei von keiner zuständigen Stelle eine Zusicherung gegeben worden, ihn für einen längeren Zeitraum, geschweige denn für die gesamte Dienstzeit, am selben Dienstort einzusetzen. Über diese Situation müsse sich der Antragsteller von Beginn seiner Dienstzeit an im klaren gewesen sein, zumal die Soldaten der Bundeswehr bereits im Laufe ihrer Ausbildung üblicherweise nachdrücklich über die Pflichten und Rechte aus ihrem Dienstverhältnis belehrt würden.

14

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen.

15

II

Der fristgerecht eingelegte, auf die Aufhebung der Versetzungsverfügung zielende Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

16

Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Standort Dienst zu leisten. Über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Ob für eine Versetzung ein dienstliches Bedürfnis vorliegt, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat hingegen nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durchÜberschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung - ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwGE 53, 95 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]; BVerwG NZWehrr 1978, 151; BVerwG Beschluß vom 7. August 1980 - 1 WB 62/80).

17

Ein dienstliches Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Der BMVg hat glaubhaft vorgetragen, daß bei der PzPiLehrKp ... in M. ein Fehl an ausgebildetem Personal bestand, das durch die Versetzung des Antragstellers ausgeglichen werden mußte. Daß der Antragsteller hier zunächst, seiner weiteren Ausbildung entsprechend, vorübergehend als Fahrlehrer eingesetzt werden mußte, um - wie er selbst vortragt - als "Lückenbüßer" zu dienen, steht dem dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers als eines ausgebildeten PiMaschEinsFw nicht entgegen.

18

Die Versetzung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit freiwillig übernommenen Pflichten sowie zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwGE 43, 215 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; 53, 95; 53, 280, 282). Der Wunsch des Antragstellers, in der Nähe seiner Eltern stationiert zu bleiben, mag zwar verständlich erscheinen. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, daß der BMVg auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigung und der Stellungnahme des Sozialarbeiters der Standortverwaltung W. den militärischen Interessen an der Herstellung der Einsatzbereitschaft einer Pionierkompanie, an die als Lehrkompanie besondere Anforderungen gestellt sind, gegenüber den persönlichen Interessen des Antragstellers, durch, eine heimatnahe Stationierung seinem Vater helfen zu können, den Vorrang eingeräumt hat. Diese Hilfeleistung des Antragstellers, für die ihm nur die Freizeit und die Urlaubszeit zur Verfügung stand, kann ohnehin nur begrenzten Umfang gehabt haben. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, daß es sich bei dem elterlichen Anwesen um einen Kleinbetrieb handelt. Nach den Feststellungen der SDH soll es nur eine Nutzfläche von einem Hektar Ackerland haben. Jedenfalls handelt es sich, das ergibt sich aus dem Bericht des Sozialarbeiters der Standortverwaltung W. vom 14. Dezember 1979, um ein kleines landwirtschaftliches Anwesen, das der Vater des Antragstellers bis zu seiner Pensionierung neben seinem Beruf, d.h. als Nebenerwerbsbetrieb geführt hat. Daß der Antragsteller hier nur gelegentlich geholfen haben kann, dafür spricht auch sein Vortrag, daß er seinerzeit durchaus noch Zeit gefunden hat, in seiner Freizeit einer - genehmigten - Nebentätigkeit als Fahrlehrer nachzugehen. Dafür, daß ihm an seinem neuen Standort diese Nebentätigkeit, die zumindest mittelbar auch der finanziellen Entlastung der Eltern des Antragstellers zugute gekommen ist, jetzt nicht mehr möglich sein soll, ergeben sich aus seinem eigenen Vorbringen keine Anhaltspunkte. Wenn man davon ausgeht, daß ihm jetzt eine persönliche Hilfe in dem kleinen landwirtschaftlichen Anwesen der Eltern nur noch in einem weiter eingeschränkten zeitlichen Rahmen möglich ist, so ist dazu zu bemerken, daß es für einen Soldaten, der sich zur Dienstleistung in der Bundeswehr freiwillig verpflichtet hat und der vom Staat entsprechende Bezüge erhält, nicht erste Pflicht ist, seine Eltern durch persönliche Übernahme von Arbeiten im elterlichen Anwesen zu entlasten (vgl. BVerwG Beschluß vom 9. November 1977 - 1 WB 93/77). Es ist daher kein Ermessensfehler, daß die SDH und der BMVg in diesem Zusammenhang den dienstlichen Bedürfnissen vor den privaten Belangen des Antragstellers den Vorrang beigemessen haben.

19

Der BMVg hat sich auch nicht dem Antragsteller gegenüber in rechtsverbindlicher Weise dahingehend gebunden, daß dieser bis zum Ende seiner Dienstzeit im Standort E. Dienst leisten könne. Eine Zusicherung dieser Art hätte nur dann vorgelegen, wenn sie als hoheitliche Selbstverpflichtung mit erkennbarem Bindungswillen zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben worden wäre, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt war, wobei offenbleiben kann, ob nach § 38 VwVfG Schriftform erforderlich ist. Aus den eigener. Ausführungen des Antragstellers in seinem Versetzungsgesuch vom 24. Februar 1975 und aus der Stellungnahme des Kompaniechefs vom 11. März 1975 zu diesem Gesuch ist zu entnehmen, daß dieser dem Antragsteller lediglich zugestanden hat, ein späteres Versetzungsgesuch wohlwollend zu prüfen und zu befürworten. Ein solches Zugeständnis enthält aber schon nach dem objektiven Inhalt der Erklärung keine den Vorgesetzten bindende Verpflichtung, in der von dem Soldaten gewünschten Richtung zu entscheiden. Aus den Ausführungen ist im übrigen aber auch zu entnehmen, daß dem Antragsteller bekannt war, daß der Kompaniechef für die Bearbeitung seiner Personalangelegenheit nicht zuständig war und damit auch keine die SDH oder den BMVg bindende Erklärung abgeben konnte, denn aus der Erklärung, daß der Kompaniechef den Antrag "befürworten" wollte, ergibt sich, daß er nicht selbst hierüber entscheiden konnte.

20

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berugen, daß seine familiären Belange 1975 bei seiner Versetzung zum sPiBtl ... nach E. berücksichtigt wurden. Dem Versetzungsantrag wurde damals aus persönlichen Gründen- und nicht auszwingenden persönlichen Gründen - im Rahmen des Möglichen unter Fürsorgegesichtspunkten stattgegeben. Daraus, daß die SDH damals seinem Antrag stattgegeben hat, kann der Antragsteller aber nicht eine dauernde Unversetzbarkeit ableiten. Ergibt sich später ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Soldaten, so ist stets von neuem zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der vorgesehenen Versetzung zwingende persönliche und familiäre Belange des Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten nunmehr einer solchen Versetzung entgegenstehen. Dies war aber hier - wie ausgeführt - nicht der Fall.

21

Schließlich hat der Antragsteller auch seine persönlichen finanziellen Belastungen, die weitgehend darauf beruhen, daß er sich, weitab von seinem und seiner Eltern Wohnsitz, aus eigenem Entschluß und in Kenntnis seiner finanziellen Möglichkeiten in C. ein Grundstück gekauft hat, selbst zu vertreten. Einer Versetzung stehen sie nicht entgegen.

22

Aus alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

23

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Nast-Kolb
Thurn
Thomas
Strottner