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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1984, Az.: BVerwG 1 WB 99/83

Erfolgsaussichten des auf Grund psychosomatischer Beschwerden an der jetzigen Dienststelle gestellten Versetzungsbegehrens eines Soldaten trotz entgegenstehender dienstlicher Belange; Anspruch eines Soldaten auf bestimmte Verwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 99/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 18154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Februar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberfeldarzt Dr. Macheleidt,
Stabsfeldwebel Fricke als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller trat am 1. Oktober 1974 in die Bundeswehr ein und verpflichtete sich auf eine Dienstzeit von zwölf Jahren, die mit Ablauf des 30. September 1986 endet. Zur Zeit leistet er Dienst als Waffenfeldwebel und Gruppenführer bei der 1./Panzerbataillon (PzBtl) ... in H..

2

Am 20. Januar 1983 beantragte der Antragsteller seine Versetzung zum Heeresinstandsetzungswerk (HInstWerk) ... in St., weil ihm der dienstliche Einsatz dort eine "hönere Qualifikation und Befriedigung" bedeuten würde. Der Antrag wurde durch Bescheid der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 11. Februar 1983 mit der Begründung abgelehnt, daß im Raum St. langfristig keine Einplanungsmöglichkeit bestehe; darüber hinaus könne bei seinem derzeitigen Truppenteil mangels geeigneten Ersatzes auch nicht auf ihn verzichtet werden. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Soldaten vom 13. März 1983 wurde durch Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 14. Juni 1983 zurückgewiesen. Gegen diesen am 16. Juni 1983 ausgehändigten Beschwerdebescheid richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Juni 1983, der am 22. Juni 1983 beim BMVg einging. Der BMVg hat den Antrag dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 22. August 1983 vorgelegt.

3

Weitere Gesuche des Antragstellers (vom 10. März und vom 1. September 1983), ihn zum HInstWerk ... in St. ... zu versetzen, hat die SDH jeweils unter Hinweis auf ihren Bescheid vom 11. Februar 1983 zurückgewiesen (SDH - II 45 - vom 12. April und 21. Oktober 1983).

4

Der Antragsteller macht geltend:

5

Schon sehr lange - spätenstens seit 1980 - habe er den Wunsch gehabt, im HInstWerk ... in St. ... zu arbeiten. Das würde für ihn "eine höhere Qualifikation und Befriedigung bedeuten". Da er aus dem Fach "Artillerierohrwaffen" komme, sei für eine derartige Verwendung auch keine weitere Ausbildung erforderlich. Die Versetzung sei für ihn also "von so großer Bedeutung", daß die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für ihn und seine Familie die Versetzung auch dann gebiete, wenn ein gleichwertiger Ersatz für ihn nicht sofort zur Verfügung stehe, zumal damit in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Außerdem könne der Waffenunteroffizier der Stabskompanie Heimatschutzbrigade ... Unteroffizier N., seinen Dienstposten übernehmen.

6

Im HInstWerk ... in St. sei die Stelle eines Feinmechanikerfeldwebels Optikgeräte (FeinMechFw OptGer) frei; sie werde nach Auskunft des S 1/HInstWerk von einem Waffenfeldwebel besetzt. Er sei als Feinmechaniker ausgebildet und habe während des Aufbaulehrgangs auch eine "Optikausbildung" erhalten; auch für diese Verwendung sei daher keine "grundlegende Ausbildung" mehr notwendig.

7

Durch seine jetzige Tätigkeit und die "dienstlichen Umstände" im PzBtl ... sei er derartig unzufrieden und schlecht gelaunt, daß diese "innere Unruhe" bei ihm zu einem mit 5 kg Gewichtsverlust verbundenen nervösen Magenleiden geführt habe und sich auch auf seine Familie, insbesondere seinen dreijährigen Sohn, auswirke. Der Grund für diesen Ärger liege darin, daß in seiner Einheit ständig die Dienstpläne geändert, Zusatzdienste angeordnet und somit die Freizeitplanung zunichte gemacht werde. In den meisten Fällen bestehe entweder kein Zusatzdienstplan oder der Dienst weiche vom bestehenden Dienstplan ab. In seinem Aufgabenbereich als Vertrauensmann habe er öfter auf diese Umstände hingewiesen, es habe sich aber nichts geändert. Auch andere Zusagen seien teilweise nicht erfüllt worden. Deshalb habe er sein Amt aus diesen und anderen Gründen vorzeitig niedergelegt, da zwischen ihm und seinem Kompaniechef keine entsprechende Zusammenarbeit zustande gekommen sei. Auch dieser Umstand habe ebenfalls nur wieder zu einer Verärgerung und zu einer gesundheitlichen Verschlechterung geführt.

8

Auf Grund folgender Überweisung des Truppenarztes vom 29. September 1983

"Der Pat. ist seit ca. 1 1/2 Jahren nicht mit seiner derzeitigen Dienststelle zufrieden. Wiederholte Konflikte mit Vorgesetzten und Kameraden führten in letzter Zeit zu psychosomat. Beschwerden.

Erbitte fachärztl. Untersuchung unter bes. Berücksichtigung eines laufenden Rechtsstreites über angestrebte Versetzung"

9

wurde der Antragsteller durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. B. behandelt. Dieser holte ein psychologisches Gutachten der Diplom-Psychologin K. ein, in dem der Antragsteller zusammengefaßt wie folgt beurteilt wurde:

"Bei Herrn H. bestehen keine besonderen grundlegenden psychischen Auffälligkeiten. Intellektuell ist er gut begabt, sozial gut angepaßt.

Die in letzter Zeit auftretenden psychosomatischen Beschwerden sind der Ausdruck der für ihn nicht mehr anders lösbaren Konflikte zwischen seiner Persönlichkeitsstruktur und den gegebenen Bedingungen an seiner derzeitigen Dienststelle, nachdem er mit seinen direkteren Lösungsversuchen gescheitert ist.

..."

10

Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten stellte der Arzt die Diagnose:

"Depressive Entwicklung bei sozialen Konflikten.

Meines Erachtens ist es unbedingt sinnvoll, Herrn H. zu versetzen. Es ist zu erwarten, daß er an der neuen Arbeitsstelle voll leistungsfähig ist."

11

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Zur Begründung führt er aus:

13

Die begehrte Versetzung sei aus dienstlichen Gründen nicht möglich. Der Antragsteller werde bei seiner jetzigen Einheit als Waffenfeldwebel mindestens noch bis 1985 benötigt. Vorher stehe im PzBtl ... kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung; auch die SDH könne keinen Ersatz bereitstellen.

14

Unabhängig davon bestehe keine Möglichkeit, den Antragsteller im HInstWerk ... eignungs- und verwendungsgerecht einzusetzen. Die vier dort in Frage kommenden Hauptfeldwebel-Dienstposten für Waffenfeldwebel seien bis 1990 besetzt; möglicherweise werde einer dieser Dienstposten sogar demnächst gestrichen. Der vom Antragsteller erwähnte Dienstposten eines FeinMechFw OptGer werde in der (voraussichtlich ab 1. April 1984 gültigen) neuen STAN des HInstWerk ... nicht mehr enthalten sein und deshalb schon jetzt durch die SDH nicht mehr besetzt. Im übrigen fehle dem Antragsteller für diesen Dienstposten noch die erforderliche militärfachliche Ausbildung.

15

Die "Gesundheitsbeeinträchtigungen" des Antragstellers seien nicht so schwerwiegend, daß er trotz entgegenstehender zwingender dienstlicher Belange wegversetzt werden müßte. Im übrigen lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß aus gesundheitlichen Gründen eine Versetzung zum HInstWerk 860 in St. Wendel erforderlich sein könnte.

16

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, der vom BMVg vorgelegten Akten sowie des vom Antragsteller vorgelegten psychologischen Untersuchungsbefundes vom 13. Oktober 1983 Bezug.

17

II

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die SDH verpflichten will, ihn zum HInstWerk ... in St. zu versetzen, ist zulässig, aber nicht begründet.

18

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte bei Ablehnung eines solchen Begehrens die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO; § 114 VwGO; BVerwGE 53, 95 und BVerwG Beschluß vom 22. Januar 1980 - 1 WB 259/77). Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch liegt hier nicht vor.

19

Der BMVg hat sein Ermessen insoweit durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten (ZDv 14/5 B 171) gebunden. Nach Nr. 5 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Diese Ermessensrichtlinie ist rechtlich unbedenklich (BVerwG Beschluß vom 16. Dezember 1981 - 1 WB 78/81 - m.w.N.).

20

Voraussetzung für den Eintritt der Selbstbindung ist somit, daß die begehrte Versetzung dienstlich möglich ist. Das ist hier nicht der Fall. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller, wie der BMVg vorträgt, in seiner jetzigen Verwendung beim PzBtl ... mindestens bis 1985 nicht entbehrlich ist, weil vorner kein geeigneter Ersatz zur Verfügung steht, oder ob seine Stelle, wie der Antragsteller meint, schon kurzfristig mit einem geeigneten Unteroffizier besetzt werden kann.

21

Denn der beantragten Versetzung zum HInstWerk ... in St. stehen jedenfalls deshalb dienstliche Gründe entgegen, weil dort auf absehbare Zeit kein für den Antragsteller geeigneter Dienstposten frei wird.

22

Der BMVg hat glaubhaft und überzeugend vorgetragen, daß die derzeit gültige STAN für das HInstWerk ... lediglich vier für den Antragsteller auf Grund seiner Ausbildung und Eignung in Frage kommende Hauptfeldwebel-Dienstposten für Waffenfeldwebel ausweist, die bis 1990 mit Berufssoldaten besetzt sind,

23

daß einer dieser vier Dienstposten möglicherweise gestrichen wird, und

24

daß der vom Antragsteller erwähnte Dienstposten eines FeinMechFw OptGer - für dessen Wahrnehmung er überdies noch eine zusätzliche militärfachliche Ausbildung benötige - in der neuen, voraussichtlich ab 1. April 1984 gültigen STAN des HInstWerk ... nicht mehr enthalten ist und daher schon jetzt nicht mehr besetzt wird.

25

Der Antragsteller ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten. Der Senat geht daher davon aus, daß im HInstWerk 860 nach der jetzt gegebenen Sachlage (vgl. BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]) eine sachgerechte Verwendung des Antragstellers (§ 3 SG) nicht möglich ist.

26

Der Antragsteller hat auch keine Gründe geltend gemacht, die die SDH oder den BMVg hätten veranlassen müssen, dem Versetzungsantrag gleichwohl - also unter Zurückstellung der einer Versetzung entgegenstehenden dienstlichen Gründe - zu entsprechen, was dann offenbar nur durch die Wegversetzung eines voraussichtlich nicht versetzungswilligen Waffenfeldwebels vom HInstWerk ... möglich wäre. Es kann keine Rede davon sein, daß die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) hier eine derartige, außergewöhnliche und voraussichtlich wiederum einen anderen Soldaten nicht unerheblich beeinträchtigende Maßnahme gebietet.

27

Die Ärzte und die Psychologin, die den Antragsteller untersucht haben, sehen die Ursache seiner psychosomatischen Beschwerden allein in wiederholten dienstlichen Konflikten und Schwierigkeiten mit Kameraden und insbesondere mit Vorgesetzten. Im übrigen wird ein neurologischer oder psychischer Krankheitsbefund ausdrücklich ausgeschlossen. Der Antragsteller hat dieser überzeugenden Diagnose, die von seinem früheren Vorbringen nicht abweicht, nicht widersprochen, sondern sie eher bestätigt. Er hat näher ausgeführt, worauf seine "Aufregung und Verärgerung" im einzelnen beruhe und warum er sein Amt als Vertrauensmann (der Unteroffiziere) vorzeitig niedergelegt habe. Es spricht zwar vieles dafür, daß aus der Sicht des Antragstellers eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit seinem Einheitsführer gestört erscheint. Gleichwohl reichen solche Schwierigkeiten im Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, wie sie der Antragsteller im vorliegenden Fall vorgetragen hat, auch dann nicht aus, die Verpflichtung der SDH zu einer an sich dienstlich nicht möglichen und nur mit erheblichen Schwierigkeiten und Beeinträchtigungen für andere Soldaten zu verwirklichenden Wegversetzung zu begründen, wenn sie zu den hier aufgetretenen psychosomatischen Beschwerden geführt haben.

28

Meinungsverschiedenheiten zwischen Vorgesetzten und Untergebenen über die Gestaltung des Dienstbetriebes sind nicht immer vermeidbar. Führen sie zu Unzuträglichkeiten, ist ihnen im Rahmen der Dienstaufsicht nachzugehen (§ 14 WBO; vgl. schon den entsprechenden Hinweis der SDH in ihrer Stellungnahme gegenüber dem BMVg vom 14. Oktober 1983).

29

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

30

Kosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 WBO) nicht vorliegen.

Saalmann
Nast-Kolb
Thurn
Dr. Macheleidt
Fricke