Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1986, Az.: BVerwG 1 WB 62/86
Versetzung zum Amt für Studien undÜbungen der Bundeswehr ; Nachbesetzung eines Dienstpostens bei der Bundeswehr; Gebot der funktionsgerechten Besoldung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 62/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 19830
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Major Krafczyk,
Oberleutnant Gläser als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Er wurde nach Abschluß des Offizierlehrganges am 1. März 1980 an die Heeresfliegerwaffenschule (HFlgWaS) versetzt und wurde dort seit 1. Oktober 1980 als S 4-Offizier verwendet. Im Rahmen der Umgliederung der HFlgWaS wurde sein Dienstposten auf einen solchen für Hauptfeldwebel herabdotiert. Nachdem dies bekanntgeworden war, wurde mit dem Antragsteller auf seinen Antrag hin am 3. Oktober 1985 bei seinem personalführenden Referat P III 7 ein Personalgespräch geführt. Hierbei wandte sich der Antragsteller gegen die zunächst geplante Versetzung zum Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr in B. bei Köln und gab, sofern laufende Verhandlungen nicht doch noch die Beibehaltung der Dotierung seines Dienstpostens an der HFlgWaS ergäben, als Verwendungswünsche S 4-Offizier/Offizierschule des Heeres in H., Versorgungsoffizier/Verteidigungskreiskommando (VKK) ... in M. und S 4-Offizier/Schule Technische Truppe (STTr) ... in Br. an. Der über das Personalgespräch geführte Vermerk wurde vom Antragsteller abgezeichnet.
Mit Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P III 7 - vom 18. Dezember 1985 wurde der Antragsteller mit Dienstantritt am 1. April 1986 als Versorgungsoffizier (FD) zur STTr ... nach Br. versetzt. Die förmliche Versetzungsverfügung erging erst unter dem 24. April 1986.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 1985, das am 8. Januar 1986 beim BMVg einging, legte der Antragsteller gegen die fernschriftliche Entscheidung des BMVg "Beschwerde" ein; mit Schreiben vom 16. März 1986 beantragte er ausdrücklich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 27. März 1986 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, bei dem Personalgespräch am 3. Oktober 1985 sei ihm nicht die Wahrheit gesagt worden; seine Verwendungsplanung sei schon vorher festgelegt und protokolliert gewesen und erst auf sein beharrliches Nachfragen seien ihm Auskünfte über weitere Dienstposten gegeben worden. Nachdem er erst vor kurzem in eine familiengerechte Wohnung umgezogen sei, habe er eine Versetzung auf den Dienstposten des S 4-Offiziers beim VKK ... in dem benachbarten M. angestrebt. In Anbetracht der Ausführungen des BMVg in dem Personalgespräch und im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Aussagen habe er damals die zusätzlichen Verwendungswünsche geäußert. Auf seine Frage, wann der Dienstposten in M. frei würde und ob es möglich wäre, ihn auf diese Stelle zu versetzen, sei ihm geantwortet worden, wenn sich nicht kurzfristig und zufällig etwas anderes ergeben würde, könnte über die zukünftige Verwendung des derzeitigen Inhabers des Dienstpostens noch nichts ausgesagt werden, also auch die Nachbesetzung für diesen Dienstposten nicht geplant werden. Er habe im nachhinein feststellen müssen, daß diese Aussage nicht der Wahrheit entsprochen habe. Dem damaligen Dienstposteninhaber sei bei dessen Personalgespräch eine Versetzung zum 1. Oktober 1986 angekündigt worden. Der durch BMVg - P III 7 - für diesen Dienstposten vorgesehene Nachfolger, Oberfähnrich H., sei vor dem mit ihm, dem Antragsteller, geführten Personalgespräch schon davon in Kenntnis gesetzt worden, daß er für die Nachbesetzung des Dienstpostens beim VKK ... eingeplant sei. Daß für die Nachbesetzung des Dienstpostens des S 4-Offiziers beim VKK ... ein verheirateter aber kinderloser Oberfähnrich ihm, einem Familienvater mit drei - davon zwei schulpflichtigen - Kindern vorgezogen werde, könne ihm nicht einsichtig gemacht werden. Die angeordnete Versetzung stehe auch im Widerspruch zu dem Vermerk über das Personalgespräch, wenn hier ausgeführt sei, daß die geplante Versetzung erst dann verfügt werde, wenn der Organisationsbefehl für die Umgliederung der HFlgWaS vorliege. Dieser habe im Dezember 1985 noch nicht vorgelegen.
Die Maßnahme stehe auch im Gegensatz zu allen Ankündigungen des BMVg, daß die personalführenden Steilen bei den Umgliederungen der Schulen des Heeres besonders fürsorglich handeln werden und kein zeitlicher Zwang zum Räumen von herabdotieren Stellen bestehe. In anderen Fällen habe durch rechtzeitige Planung der entsprechenden Personalreferate und durch Überbrückungen auf zbV-Stellen bis zum 1. April 1987 jegliche Härte vermieden werden können. So seien z.B. zum 1. April 1986 zwei OffzMilFD zum VKK ... und zum Pionierbataillon ... nach M. versetzt worden.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig, jedoch unbegründet. Die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten des S 4-Offiziers (FD) bei der STTr 2 sei dienstlich erforderlich. Dieser im Zuge der Umgliederung der Schulen des Heeres zum 1. April 1986 neu geschaffene Dienstposten müsse zu diesem Zeitpunkt mit einem geeigneten Soldaten besetzt werden, wohingegen zum gleichen Zeitpunkt auf Grund des Erlasses BMVg - Fü H IV 4 - vom 12. März 1986 der bisherige Dienstposten des Antragstellers auf A 8 mA herabdotiert werde. Für die auf dem Dienstposten in Br. gestellten Anforderungen sei er auf Grund seiner Erfahrung und seines Leistungsbildes besonders geeignet, ein vergleichbarer Soldat stehe nicht zur Verfügung. Zudem werde mit dieser Versetzung seinem im letzten Personalgespräch an dritter Stelle genannten Verwendungswunsch entsprochen, während von der zunächst geplanten Versetzung nach B. seinetwegen abgesehen worden sei. Die Versetzung auf einen anderen ebenso geeigneten Dienstposten im Raum H./M. sei nicht möglich. Der Dienstposten des S 4-Offiziers beim VKK ... werde erst zum 1. Oktober 1986 frei. Er erfordere zudem im Gegensatz zu dem Dienstposten bei der STTr ... nicht unbedingt einen durch vergleichbare Vorverwendungen erfahrenen Offizier; sachgerecht sei hierfür vielmehr auch die Nachbesetzung durch einen Oberfähnrich, der die an diesen Dienstposten gestellten Anforderungen schon vertretungsweise erfüllt habe. Der Dienstposten bei der Offizierschule des Heeres in H. werde, wie der Antragsteller selbst vortrage, erst zum 1. April 1987 frei; den Antragsteller ein Jahr lang auf einer zbV-Stelle zu verwenden, wäre schon deshalb unsachgemäß, da für ihn ab 1. April 1986 eine dienstgradgerechte Verwendung bei der STTr 2 möglich sei. Über die Nachbesetzung des in seinem Schreiben vom 24. Dezember 1985 zusätzlich benannten Dienstpostens des S 4-Offiziers beim Wehrbereichskommando II in H. sei bereits entschieden gewesen, als der Antragsteller seinen Antrag auf Führung des Personalgesprächs gestellt habe.
Schließlich stünden den dienstlichen Erfordernissen auch keine überwiegenden persönlichen Gründe entgegen. Weder der Umstand, daß der Antragsteller drei Kinder habe, noch sein 1984 am Ort durchgeführter Umzug ließen einen solchen Schluß zu.
Daß die Versetzung des Antragstellers nach Bremen bei Beginn des Personalgesprächs bereits festgestanden habe, sei unzutreffend. Dies ergebe sich schon daraus, daß an der bisherigen Planung nicht festgehalten worden sei.
Ein Antrag des Antragstellers vom 16. März 1986,
mit dem er hinsichtlich der durch fernschriftliche Verfügung des BMVg vom 18. Dezember 1985 zum 1. April 1986 angeordneten Versetzung nach Bremen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt hatte,
ist mit Beschluß des Senats vom 9. April 1986 - 1 WB 47/86 - als unbegründet zurückgewiesen worden.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akten 1 WB 47/86 und die Personalakten des Antragstellers haben bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vertrages den BMVg zu verpflichten, ihn unter Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 24. April 1986 in den Raum H./M. zu versetzen.
1.
Der Antrag ist zulässig.
Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende "Beschwerde" des Antragstellers vom 24. Dezember 1985 ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO eingelegt. Die Zweiwochenfrist begann nicht schon mit der Bekanntgabe der fernschriftlichen Vorausverfügung, sondern erst mit Aushändigung der förmlichen Versetzungsverfügung vom 24. April 1986 zu laufen. Der bereits gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfaßt in diesen Fällen ohne weiteres die Versetzungsverfügung; der Soldat braucht die Versetzungsverfügung nicht nochmals gesondert anzufechten (vgl. BVerwGE 63, 187).
2.
Der Antrag ist unbegründet.
Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Dabei hat er die persönlichen und familiären Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf aber von dem Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ausgehen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 43, 215; 53, 95) [BVerwG 11.11.1975 - I D 59/75].
Im Falle des Antragstellers war ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung gegeben. Hinsichtlich seiner Wegversetzung von der HFlgWaS kann dahingestellt bleiben, ob zum Zeitpunkt der Beschwerde des Antragstellers sein bisheriger Dienstposten bereits herabdotiert war oder nicht, denn jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der hier allein maßgebenden förmlichen Versetzungsverfügung vom 24. April 1986 war die Umgliederung der HFlgWaS bereits erfolgt. Nach dem "Organisationsbefehl Nr. 454/86 (H) für die Umgliederung der Heeresfliegerwaffenschule" des BMVg - Fü H IV 4 - vom 12. März 1986 war als Termin für die Umgliederung der 1. April 1986 befohlen worden. Seit diesem Zeitpunkt war somit der vom Antragsteller bisher besetzte Dienstposten auf A 8 mA herabgestuft. Der Antragsteller mußte somit, nachdem unbestrittenermaßen in der HFlgWaS ein für ihn geeigneter Dienstposten nicht vorhanden war, wegversetzt werden. Auch die Zuversetzung zur STTr ... war dienstlich geboten, denn hier mußte der neu geschaffene Dienstposten eines S 4-Offiziers (FD) mit einem geeigneten Soldaten besetzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die Notwendigkeit, einen freien oder freigewordenen Dienstposten zu besetzen, die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses (vgl. BVerwGE 43, 215).
Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, daß der Antragsteller nicht auf den Dienstposten des S 4-Offiziers beim VKK ... in M., sondern auf den eines Versorgungsoffiziers (FD) nach Br. versetzt wurde. Der sehr gut qualifizierte Antragsteller stellt nicht in Abrede, daß er für die neue Verwendung geeignet ist. Der Senat verkennt nicht, daß eine Versetzung des Antragstellers nach M. angesichts seines Familienwohnsitzes in Bü. für ihn eine wesentlich geringere Belastung bedeutet hätte. Der BMVg hat jedoch vorgetragen, daß wesentlicher Gesichtspunkt für die vorzugsweise Verwendung erfahrener Offiziere an den STTr der Umstand, sei, daß sowohl der Personalumfang als auch das Aufgabengebiet an einer Schule andere, höhere Anforderungen stelle als bei einem VKK. Auf Grund seiner langjährigen Erfahrung entspreche der Antragsteller diesem Anforderungsprofil in besonderem Maße. Die Dienstposten der Versorgungsoffiziere (FD) bei den VKK besetze der BMVg demgegenüber schon wegen Personalmangels zumeist mit Offizieranwärtern in Erstverwendung, sofern sie den Offizierlehrgang bestanden hätten, da diese in der Regel den geringeren Anforderungen dieser Dienstposten gewachsen seien. Im Gegensatz zu dem Dienstposten bei der STTr 2 erfordere der Dienstposten beim VKK ... nicht unbedingt einen durch vergleichbare Vorverwendungen erfahrenen Offizier; sachgerecht sei hier vielmehr auch die Nachbesetzung durch einen Oberfähnrich. Der Antragsteller wendet sich gegen diese Ausführungen; er ist der Auffassung, daß an den Dienstposten beim VKK ... die höheren Anforderungen zu stellen sind.
Bei der Frage, welche Anforderungen an einen Dienstposten zu stellen sind, handelt es sich um eine Zweckmäßigkeitsfrage, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründet - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden muß. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen (BVerwGE 53, 95). Prüfen können die Wehrdienstgerichte freilich, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbarer Grundsätze in eigenen Rechten verletzt worden ist. Dies ist aber hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat sich in dem Personalgespräch am 3. Oktober 1985 u.a. auch mit einer Versetzung an die STTr ... in Br. einverstanden erklärt und dies mit seiner Unterschrift bestätigt. Der BMVg hat das Einverständnis des Antragstellers auch nicht durch falsche Angaben herbeigeführt. Der BMVg hat überzeugend vorgetragen, warum er den Antragsteller für die Besetzung des Dienstpostens beim VKK ... in M. nicht in Betracht gezogen hat. Der BMVg ist nicht verpflichtet, dem Soldaten in einem Personalgespräch im einzelnen darzulegen, welchen anderen Offizier und aus welchen Gründen auch immer er für einen bestimmten Dienstposten vorgesehen hat.
Der BMVg war auch nicht verpflichtet, den Antragsteller an die Offizierschule des Heeres in H. zu versetzen, eine Verwendung, die der Antragsteller in dem Personalgespräch in erster Linie angegeben hatte. Dieser Dienstposten ist unbestrittenermaßen erst zum 1. April 1987 neu zu besetzen. Demgegenüber ist der Dienstposten des Antragstellers an der HFlgWaS zum 1. April 1986 herabdotiert worden, so daß dieser einer anderen Verwendung zugeführt werden mußte. Dies ergibt sich aus dem Gebot der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG) und der haushaltsrechtlichen Planstellenbindung (§ 49 Abs. 1 BHO), wonach der Soldat im Regelfall auf einem Dienstposten einzusetzen ist, dessen Funktion seinem besoldungsrechtlichen Status entspricht (BVerwGE 63, 310). Aus diesem Grunde verbietet sich auch in der Regel, den Soldaten auf einer zbV-Stelle zu verwenden, wenn eine für ihn geeignete Planstelle vorhanden ist.
Die weitere Verwendung des Antragstellers war auch nicht, wie dieser vorträgt, vor dem Personalgespräch bereits festgelegt. Dies ergibt sich schon daraus, daß der BMVg von einer Verwendung des Antragstellers beim Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr in Be. abgesehen hat. Daß der Antragsteller schließlich erst vor kurzer Zeit in eine familiengerechte Wohnung in Bü. umgezogen ist, steht der Versetzung ebenfalls nicht entgegen. Der Soldat muß sich angesichts dessen, daß die jederzeitige Versetzbarkeit zu den von den Berufssoldaten und den Soldaten auf Zeit freiwillig übernommenen Pflichten sowie zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses gehört, damit abfinden, daß seine familiären und häuslichen Belange durch die Versetzung berührt werden (BVerwGE 43, 215, 5. Leitsatz).
3.
Der Antrag ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Nast-Kolb
Wolbring
Kraftczyk
Gläser