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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1996, Az.: BVerwG 1 WB 73.95

Antrag auf Rückführung in eine Offizierslaufbahn; Zuerkennung einer Dienstgradbezeichnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 73.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1996, 239-241

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 31. Januar 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie Oberst i.G. Weimar, Hauptgefreiter Hinterholzer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der am 1. Oktober 1992 in die Bundeswehr eingetretene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 1996 enden.

2

Wegen seiner zivilberuflichen Ausbildung zum Verkäufer wurde er für eine Verwendung im Bereich "Nachschub" eingeplant. Nach der Grundausbildung wurde er beim Stab Luftwaffenversorgungsregiment ... (StabLwVersRgt ...), ab 1. April 1994 bei der Luftwaffenwerft (LwWerft) ... jeweils in E. verwendet, und zwar vom 1. Januar 1993 bis 31. Mai 1993 als Nachschubbuchführer (NschBuchFhr) und vom 1. Juni 1993 bis 31. März 1994 als 1. NschBuchFhr, ab 1. April 1994 als 1. NschBuchFhr Zentrale Truppenbestandsübersicht - Abgesetzte Rechner - (ZTBÜ-AR).

3

Mit Personalverfügung vom 9. März 1993 ließ ihn das LwVersRgt 1 auf seinen Antrag als Anwärter für die Laufbahn der Unteroffiziere zu. Vom 1. Juni 1993 bis 30. Juli 1993 nahm er an dem für seine Verwendung vorgesehenen Fachlehrgang als 1. NschBuchFhr ZTBÜ-AR an der Logistischen Fachschule der Luftwaffe (LogFSLw) teil. Er bestand diesen Lehrgang nicht, weil er in dem nicht ausgleichbaren Ausbildungsfach "Materialbestandsführung - Einzelverbrauchsgüter" die Note "5,46" erhalten hatte.

4

Den Unteroffizierlehrgang der Luftwaffe, an dem er in der Zeit vom 6. Oktober 1993 bis 17. Dezember 1993 bei der .../Unteroffizierschule der Luftwaffe (USLw) teilnahm, schloß er mit Erfolg ab. Im lehrgangbezogenen Beurteilungsvermerk des Inspektionschefs .../USLw vom 13. Dezember 1993 heißt es, der Antragsteller erfasse aufgrund seiner guten geistigen Anlagen die ihm gestellten Aufgaben richtig und nutze bei der Umsetzung die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten voll. Er denke logisch und besitze pädagogisches Geschick, das durch eine Verwendung als Ausbilder sinnvoll genutzt werden könnte. Mit etwas mehr Ehrgeiz und Motivation könnte er seine vorhandenen Stärken noch besser nutzen. Dieser Vermerk wurde dem Antragsteller am 16. Dezember 1993 eröffnet.

5

In der Zeit vom 23. Juni 1994 bis 2. August 1994 wiederholte er den Ausbildungsabschnitt im Fachlehrgang "1. NschBuchFhr ZTBÜ-AR", in dem er beim ersten Versuch versagt hatte, hatte jedoch wiederum keinen Erfolg (Note "4,98"). Der Inspektionschef .../LogFSLw führte im Beurteilungsbeitrag vom 3. August 1994 aus, der Antragsteller habe bei der Wiederholung des Lehrgangs wenig Eigeninitiative und wenig Interesse gezeigt, den vermittelten Lehrgangsstoff aufzuarbeiten; er sei nicht in der Lage, selbständig als 1. NschBuchFhr ZTBÜ-AR zu arbeiten. Eine nochmalige Lehrgangswiederholung sei zwecklos. Das Lehrgangsergebnis wurde dem Antragsteller am 2. August 1994 eröffnet.

6

Auf Grund dessen eröffnete der Leiter LwWerft ... dem Antragsteller mündlich, daß er beabsichtige, bei der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) die Rückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Mannschaften zu beantragen. Er gab diesem Gelegenheit, sich nach Ablauf einer Nacht dazu zu äußern. Der Antragsteller gab keine Äußerung ab. Am 12. September 1994 eröffnete der Leiter LwWerft ... dem Antragsteller in einem Anhörungsvermerk zu ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art, daß er ihn wegen des zweimaligen Mißerfolgs bei dem Lehrgang sowie wegen des negativen Leistungsspektrums bei der LwWerft ... und während des Lehrgangs "1. NschBuchFhr ZTBÜ-AR" vom 23. Juni 1994 bis 2. August 1994 für nicht geeignet halte, Unteroffizier zu werden, weshalb er seine Rückführung in die Laufbahngruppe der Mannschaften beantragen werde. Der Antragsteller verzichtete am selben Tag auf eine Stellungnahme dazu.

7

Mit Schreiben vom 12. September 1994 beantragte der Leiter LwWerft ... dessen Rückführung in die Laufbahngruppe der Mannschaften. Zur Begründung führte er aus:

8

Seit der Zuversetzung zur Werft habe der Antragsteller keine konstante Leistung gezeigt, sondern sein Leistungsbild habe extrem geschwankt. Er bedürfe ständiger Dienstaufsicht und Kontrolle. Wegen des Mißerfolgs bei dem Lehrgang und seiner persönlichen Einstellung sei der Antragsteller nicht in der Lage, als Unteroffizier Wissen zu vermitteln und unterstelltes Personal zu führen.

9

Der S 1-Offizier und der Kommandeur des LwVersRgt ... befürworteten diesen Antrag.

10

Mit Bescheid vom 23. September 1994 führte die SDL den Antragsteller gemäß § 11 Abs. 4 SLV "Auf Grund des Antrags des Leiters der Luftwaffenwerft ..." und seiner "bis dato gezeigten Leistungen" in die Laufbahngruppe der Mannnschaften zurück und entzog ihm die Berechtigung, die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "Unteroffizieranwärter" zu führen.

11

Der Antragsteller ließ gegen den ihm am 1. Dezember 1994 ausgehändigten Bescheid vom 23. September 1994 durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 13. Dezember 1994, das am selben Tage bei der SDL einging, Beschwerde einlegen. Zur Begründung führte er aus, die Bewertung, er eigne sich nicht zum Unteroffizier, sei nicht haltbar. Wie sich aus dem Beurteilungsvermerk vom 13. Dezember 1993 ergebe, sei er als Ausbilder sehr wohl geeignet. Das Ziel des Lehrgangs "1. NschBuchFhr ZTÜB-AR" habe er nur deshalb nicht erreicht, weil er trotz aller Bemühungen den krankheitsbedingten Ausfall mehrerer Lehrgangstage nicht mehr habe aufholen können. Unter diesen Umständen könne ihm das Nichtbestehen des Lehrgangs nicht zum Vorwurf gemacht werden.

12

Mit Bescheid vom 4. Mai 1995 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - die Beschwerde zurück. Die Rückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Mannschaften sei nicht zu beanstanden. Seine mangelnde Eignung ergebe sich aus seinen Leistungsdefiziten und werde durch die Begründung des Antrags auf Rückführung in die Laufbahn der Mannschaften vom 12. September 1994 und durch den Beurteilungsbeitrag des Inspektionschefs 2./LogFSLw vom 3. August 1994 belegt. Auf Grund dessen stehe mit ausreichender Gewißheit fest, daß er sich zum Unteroffizier nicht eigne. Im übrigen habe er die für eine Verwendung als Unteroffizier in seinem Fachbereich vorgeschriebene Ausbildung endgültig nicht bestanden. Ein Verbleib in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sei deshalb nicht zu rechtfertigen. Der Vermerk vom 13. Dezember 1993, der sich lediglich auf einen Beobachtungszeitraum vom zweieinhalb Monaten erstrecke und nur die allgemeinmilitärische, nicht aber die fachliche Eignung des Antragstellers betreffe, könne daran nichts ändern. Nach Aktenlage habe der Antragsteller bei dem Lehrgang "1. NschBuchFhr ZTÜB-AR" lediglich an zwei Lehrgangstagen wegen Krankheit gefehlt. Seine Behauptung, er habe das Lehrgangsziel wegen krankheitsbedingter Beeinträchtigung nicht erreicht, hätte er zudem bei der Anhörung am 12. September 1994 vorbringen müssen. Damals habe er aber ohne Berücksichtigung der vorgeschriebenen Fristen auf eine Äußerung verzichtet. Aus dem Beurteilungsvermerk vom 3. August 1994 sei nicht zu entnehmen, daß er sich trotz gesundheitlicher Einschränkung mit allen Mitteln um den Lehrgangserfolg bemüht habe.

13

Gegen diesen ihnen am 8. Mai 1995 zugestellten Bescheid haben die Bevollmächtigten des Antragstellers in dessen Namen und Auftrag mit Schreiben vom 22. Mai 1995, beim BMVg am selben Tage eingegangen, gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.

14

Der BMVg hat dem Senat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 23. August 1995 vorgelegt.

15

Zur Begründung des Antrags wird vorgetragen, die Ansicht des Leiters der LwWerft ... in dessen Antrag vom 12. September 1994, auf die die angefochtene Maßnahme allein gestützt sei, sei nicht begründet und auch nicht nachvollziehbar. Das ergebe sich schon daraus, daß sie im Widerspruch zu dem Beurteilungsvermerk vom 13. Dezember 1993 stehe; denn in letzterem werde festgestellt, daß der Antragsteller pädagogisches Geschick besitze, das durch eine Verwendung als Ausbilder genutzt werden könne. Unrichtig sei, daß der Antragsteller während des Lehrgangs wenig Initiative und Interesse gezeigt habe. Er habe im Gegenteil mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versucht, den Lehrgang erfolgreich abzuschließen, und sei nur deshalb gescheitert, weil er den krankheitsbedingten Ausfall mehrerer Lehrgangstage und eine ebenfalls krankheitsbedingte Einschränkung bei der Teilnahme an dem Lehrgang nicht habe ausgleichen können. Am Sonntag, den 26. Juni 1994, habe er sich eine Verletzung am Fuß zugezogen. Am nächsten Tag habe er sich zum Truppenarzt begeben, mit dem er in eine Auseinandersetzung geraten sei. Auf Anordnung des Truppenarztes habe er sich in das Bundeswehrkrankenhaus M. begeben müssen, wo der Fuß am 28. Juni 1994 eingegipst worden sei. Nach zweitägigem Fehlen wegen der Verletzung habe er sich am folgenden Tag mit zwei Gehhilfen wieder zum Unterricht gemeldet und sei sogleich einem Test unterzogen worden, den die anderen Teilnehmer am vorangegangenen Tag abgelegt hätten. Er habe vergeblich auf den von ihm nicht zu vertretenden Unterrichtsausfall hingewiesen. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, ihn wegen des schließlichen Mißerfolgs in die Laufbahn der Mannschaften zurückzuführen. Im übrigen habe sein unmittelbarer Disziplinarvorgesetzter die Rückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Mannschaften nach eigenen Angaben gegenüber dessen Vater deshalb beantragt, weil sich der Truppenarzt über ihn, den Antragsteller, beschwert habe.

16

Die Bevollmächtigten des Antragstellers beantragen,

den Bescheid der SDL vom 23. September 1994 in Gestalt des Beschwerdebescheids des BMVg vom 4. Mai 1995 aufzuheben und dem Antragsteller die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz Unteroffizieranwärter zuzuerkennen.

17

Der BMVg stellt den Antrag,

diesen Antrag zurückzuweisen.

18

Er begründet dies wie folgt:

19

Der Antragsteller müsse in die Laufbahngruppe der Mannschaften zurückgeführt werden, weil sich herausgestellt habe, daß er sich zum Unteroffizier nicht eignen werde. Zu diesem Schluß sei die SDL rechtsfehlerfrei gelangt. Der Antrag des Leiters der LwWerft ... vom 12. September 1994, auf den die angefochtene Verfügung vom 23. September 1994 ausdrücklich gestützt sei, ergebe dies zweifelsfrei. Die diesem Antrag beigegebene Begründung sei sachlich. Verbale Entgleisungen des Truppenarztes habe der Antragsteller damals nicht gemeldet. Von solchen Vorfällen sei auch dem Werftleiter nichts bekannt und er bestreite, zum Vater des Antragstellers Diesbezügliches geäußert zu haben. Der Antragsteller habe den Fachlehrgang "1. NschBuchFhr ZTBÜ-AR" endgültig nicht bestanden. Während der Wiederholung sei bei ihm wenig Eigeninitiative und Interesse zu erkennen gewesen. Er sei nicht in der Lage, selbständig in der ehemals vorgesehenen Verwendung zu arbeiten. Darüber hinaus habe schon während seiner Tätigkeit bei der LwWerft ... sein Leistungsbild geschwankt und er habe besonderer Kontrolle bedurft. Er könne in fachlicher Hinsicht nicht als Unterführer Wissen vermitteln und unterstelltes Personal führen. Während des Lehrgangs sei der Antragsteller lediglich in der Zeit vom 28. Juni 1994 bis einschließlich 3. Juli 1994 krankgeschrieben und vom Dienst befreit gewesen. Allerdings sei wegen der Dichte des Stoffes schon bei Versäumnis weniger Unterrichtstage zu prüfen, ob der Teilnehmer abgelöst werden müsse. Es sei Praxis, leistungsschwächere Lehrgangsteilnehmer gezielt zu betreuen. Auch beim Antragsteller habe häufig eine Einzelbetreuung stattgefunden. Dieser habe nach seiner Fehlzeit ausdrücklich den Wunsch geäußert, weiter an dem Lehrgang teilzunehmen und sich auch der Erfolgskontrolle zu unterziehen, bei deren regulärem Termin am 29. Juni 1994 er krankheitsbedingt gefehlt habe. Diesem Wunsch sei entsprochen worden, zumal man angenommen habe, daß es sich für den Antragsteller als Wiederholer nur um eine Auffrischung vorhandener Kenntnisse gehandelt habe. Bei der ersten Erfolgskontrolle habe der Antragsteller keine ausreichende Punktzahl erreicht. Er hätte dies durch Erfolge bei den weiteren Erfolgskontrollen ausgleichen können, habe aber bei der sechsten und letzten Erfolgskontrolle ein weit unterdurchschnittliches Ergebnis gehabt. Wenn er gesundheitliche Einschränkungen während des Lehrgangs hätte geltend machen wollen, so hätte er dies spätestens an dessen Ende tun müssen. Aus dem Beurteilungsbeitrag vom 3. August 1994 gehe nicht hervor, daß sich der Antragsteller trotz gesundheitlicher Einschränkungen mit allen Mitteln um den Lehrgangserfolg bemüht habe. Nach den Krankenunterlagen sei der Antragsteller nicht am 27. Juni 1994, sondern am 28. Juni 1994 in ärztlicher Behandlung gewesen. Dabei habe er angegeben, daß er sich die Verletzung am 27. Juni 1994 außerdienstlich zugezogen habe. Der Truppenarzt erinnere sich nicht an eine Behandlung des Antragstellers. Der Beurteilungsvermerk vom 13. Dezember 1993 beruhe nur auf eineinhalbmonatiger Beobachtung und betreffe ausschließlich die allgemein-militärische, nicht aber die fachliche Eignung des Antragstellers. Aus ihm könne deshalb im Sinne des Antrags nichts hergeleitet werden.

20

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 323/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

21

II

Der Antrag ist zulässig.

22

Mit ihm wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid der SDL vom 23. September 1994 (in der Fassung des Beschwerdebescheids des BMVg vom 4. Mai 1995), mit dem seine Zurückführung in die Laufbahngruppe der Mannschaften verfügt worden ist. Dafür ist die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte - hier des Bundesverwaltungsgerichts - gegeben (Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 61.92 - <DokBer B 1993, 239>, vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 86.92 - und vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 60.95 -). Der Antrag ist auch im übrigen zulässig.

23

Er ist jedoch nicht begründet.

24

Nach § 11 Abs. 4 SLV i.V.m. Nr. 619 Satz 1 ZDv 20/7 werden Unteroffizieranwärter in die Laufbahngruppe der Mannschaften zurückgeführt, wenn sie sich nicht zum Unteroffizier eignen. Für das Verfahren gelten nach Nr. 619 Satz 2 ZDv 20/7 die Bestimmungen der Nr. 1063 ZDv 20/7 entsprechend. Danach wird die Zurückführung regelmäßig vom nächsten Disziplinarvorgesetzten beantragt und ausführlich begründet. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte nimmt dazu Stellung. Der Soldat muß zu den Gründen für den Vorschlag gehört werden. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich nach einer angemessenen Frist, die frühestens nach Ablauf einer Nacht beginnt, regelmäßig aber nicht länger als drei Tage dauern soll, schriftlich oder mündlich dazu zu äußern. Anhörung und Eröffnung bedürfen der Schriftform. Nach Nr. 622 ZDv 20/7 ist die Rückführung eines Unteroffizieranwärters in die Laufbahngruppe der Mannschaften vom Dienststellenleiter der personalbearbeitenden Stelle, hier der SDL, schriftlich nach dem Muster der Anlage 4 zur ZDv 20/7 zu verfügen. Nach Nr. 623 ZDv 20/7 entfällt mit der Rückführung die Berechtigung, den Zusatz "Unteroffizieranwärter" neben dem Dienstgrad zu führen. Diese Verfahrensvorschriften sind hier eingehalten worden.

25

Bei der Prüfung der Frage, ob dem Antragsteller die Eignung zum Unteroffizier fehlt, hat die SDL als personalbearbeitende Stelle einen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte müssen sich dabei infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen konnte, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Überlegungen, die zu der Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (BVerwG DokBer B 1993, 239; vgl. Beschlüsse vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 115.88 - und vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 86.92 -).

26

Die nur in diesen Grenzen zulässige Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung der SDL über die Zurückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Mannschaften ergibt keinen Rechtsfehler.

27

Die angefochtenen Bescheide gehen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, daß der Antragsteller die Befähigung zum Unteroffizier nicht besitzt. Dabei sind fachliche, charakterliche, geistige und körperliche Anforderungen an den Bewerber zu stellen. Hier waren für die abschließende Bewertung durch die SDL im wesentlichen fachliche Gründe maßgebend.

28

Der Antragsteller hat den Fachlehrgang 1. NschBuchFhr ZTBÜ-AR wiederholt nicht bestanden, so daß eine weitere Wiederholung nicht geboten ist, selbst dann nicht, wenn die Regelung in Nr. 213 Abs. 1 ZDv 3/6 "Das Prüfungswesen der Streitkräfte" auf diesen Lehrgang anzuwenden wäre. Schon deshalb konnte die SDL aus dem wiederholten Nichtbestehen des Lehrgangs den Schluß ziehen, daß der Antragsteller für eine selbständige Tätigkeit als 1. NschBuchFhr ZTBÜ-AR nicht mit Erfolg ausgebildet und später auch nicht verwendet werden kann. Das wird im übrigen durch den Beurteilungsbeitrag des Inspektionschefs 2./LogFSLw vom 3. August 1994 bekräftigt.

29

Der Antragsteller hält dem entgegen, seine Leistungen während des Wiederholungslehrgangs seien nur deshalb nicht ausreichend gewesen, weil er durch Krankheit an einem Erfolg gehindert gewesen sei. Damit kann er die angefochtene Maßnahme aber nicht zu Fall bringen. Die Lehrgangszeugnisse waren, weil sie für die Gestaltung der Laufbahn des Soldaten und damit letztlich für seine Verwendung von Bedeutung waren, als truppendienstliche Maßnahme im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten anfechtbar (vgl. Beschlüsse vom 13. Oktober 1976 - BVerwG 1 WB 74.76 - und vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - <BVerwGE 73, 376 [f.]>). Dabei kann offenbleiben, ob das Lehrgangszeugnis einer Prüfungsentscheidung im Sinne der Nr. 708 der ZDv 3/6 gleichzusetzen ist; denn jedenfalls hätte ein positives Lehrgangszeugnis zur Zuerkennung einer Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer oder eines vergleichbaren Befähigungsnachweises geführt. Ein negatives Lehrgangszeugnis ist damit nach der Rechtsprechung des Senats eine anfechtbare Maßnahme (vgl. Beschluß vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 87.94 -). Das Lehrgangszeugnis betreffend die zweite Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Antragsteller am 2. August 1994 eröffnet worden. Er hat es nicht innerhalb der Beschwerdefrist angefochten. Das Zeugnis ist damit bestandskräftig. Deshalb kann der Antragsteller mit Einwendungen gegen das Zustandekommen des Lehrgangsergebnisses nicht mehr gehört werden. Das Lehrgangsergebnis konnte von der SDL ihrer Entscheidung zugrunde gelegt werden.

30

Im übrigen ergibt sich aus der Begründung des Rückführungsantrags des Leiters LwWerft ... vom 12. September 1994, daß der Antragsteller auch in seiner Leistung im Dienst bei der Werft den Anforderungen nicht genügte. Danach schwankte sein Leistungsbild extrem und er zeigte zu wenig Interesse. Auch dies ergibt ein Bild, das den Schluß der SDL rechtfertigt, der Antragsteller sei zum Unteroffizier nicht geeignet. Dieser bestreitet die Richtigkeit des Beurteilungsbeitrags ohne nähere Begründung, so daß daraus kein Anlaß zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit dieses Vermerk hervorgehen kann. Zum Zurückführungsantrag behauptet der Antragsteller, der Werftleiter habe gegenüber seinem Vater zugegeben, er habe diesen Antrag nur wegen einer Beschwerde des Truppenarztes gegen den Antragsteller gestellt. Der Werftleiter bestreitet dies und erklärt, er habe von einer Auseinandersetzung des Antragstellers mit dem Truppenarzt keine Kenntnis. Es gibt außer der nicht näher konkretisierten Behauptung des Antragstellers keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine Beschwerde des Truppenarztes Anlaß für den Antrag gewesen sein könnte. Die in der Begründung angeführten und zu Zweifeln keinen Anlaß gebenden Wertungen des Werttleiters begründen den Antrag in jeder Hinsicht. Sie stimmen mit dem Beurteilungsbeitrag des Inspektionschefs vom 3. August 1994 überein. Selbst wenn der Werttleiter bei seinem Gespräch mit dem Vater des Antragstellers eine Beschwerde des Truppenarztes zusätzlich als Begründung für den Antrag angeführt hätte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis.

31

Auch die Würdigung des Beurteilungsvermerks des Inspektionschefs .../USLw vom 13. Dezember 1993 erschüttert dieses Ergebnis in rechtlicher Hinsicht nicht. Allerdings ist darin ausgeführt, der Antragsteller eigne sich, weil er pädagogisches Geschick habe, für eine Verwendung als Ausbilder. Diese Bemerkung lag jedoch zur Zeit der angefochtenen Maßnahme am 23. September 1994 bereits nahezu ein Jahr zurück, beruhte auf einem im Verhältnis zur Beobachtungszeit des Werftleiters nur kurzen Beobachtungszeitraum von zweieinhalb Monaten und bezog sich vor allem nicht auf die fachliche Verwendung, für die der Antragsteller vorgesehen war, sondern war aus der allgemein-militärischen Ausbildung gewonnen. Es mag sein, daß der Antragsteller für eine allgemein-militärische Verwendung mehr Interesse und eine bessere Befähigung hätte als für die vorgesehene Fachverwendung. Er kann indessen nicht beanspruchen, aus solchen Gründen einer anderen als der Verwendung zugeführt zu werden, die für ihn vorgesehen war und für die er eingestellt worden ist (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 19.95 -). Für diese Verwendung hat ihn aber die SDL ohne Rechtsfehler als ungeeignet beurteilt und ihn dementsprechend in die Laufbahngruppe der Mannschaften zurückgeführt.

32

Der Antrag erweist sich demnach als unbegründet. Er ist zurückzuweisen.

33

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die nach § 20 Abs. 2 WBO dafür bestehenden Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Weimar
Hinterholzer