Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1995, Az.: BVerwG 1 WB 87.94
Anspruch eines Soldaten auf Erteilung eines Allgemeinen Tätigkeitsnachweises (ATN); Voraussetzung für die Erteilung des ATN an einen Fernspäher-Offizier; Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse des Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 87.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. März 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Brigadegeneral Hofer, Hauptmann Heyne als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Offizier der Reserve des Truppendienstes. Nach zahlreichen Wehrübungen hat er zuletzt den Dienstgrad eines Hauptmanns der Reserve erreicht. Seit dem 15. März 1993 ist er als Panzeraufklärungsoffizier/Stellvertretender Kompaniechef bei der Panzeraufklärungskompanie ... in E. mob-beordert.
Mit Schreiben vom 5. April 1994 an den Kommandeur der Internationalen Fernspähschule in W. bat der Antragsteller um Erteilung der "ihm versprochenen Fernspäh-ATN".
Das Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) wertete dieses Schreiben als Antrag auf Zuerkennung einer Fernspäher-Offizier-ATN und lehnte das Begehren mit Schreiben vom 6. Juni 1994 ab. Dabei bezog es sich im wesentlichen auf eine schriftliche Stellungnahme der Internationalen Fernspähschule vom 30. Mai 1994. Die Zuerkennung der ATN "FernspähOffz" sei nicht möglich, da der Antragsteller die hierfür vorgesehene Ausbildung nicht absolviert und auch während seiner Wehrübung an der Internationalen Fernspähschule die erforderlichen Qualifikationen im Rahmen einer Ausbildung am Arbeitsplatz (AAP) nicht erworben habe. Mit dem gleichen Schreiben wurde ein weiteres Begehren des Antragstellers vom 6. Mai 1994 auf Mob-Beorderung zur Fernspäh-/Fallschirmjägertruppe, soweit es eine Mob-Beorderung zur Fernspähtruppe betraf, mangels verfügbarer V-Dienstposten abschlägig beschieden.
Gegen die Ablehnung seiner Anträge hinsichtlich der ATN-Zuerkennung und des Truppengattungswechsels legte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juni 1994 Beschwerde ein, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - Az 25-05-10 T 1199/94 mit Bescheid vom 15. Juli 1994, dem Antragsteller am 16. Juli 1994 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, als unbegründet zurückwies. Einer Verwendung auf einem Hauptmanns-Dienstposten der Fernspäh-/Fallschirmjägertruppe stünden dienstliche Gründe entgegen. Entsprechend den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung sei er ausbildungsgerecht zu verwenden. Er sei Angehöriger der Ausbildungs- und Verwendungsreihe "Panzeraufklärer", und gemäß seiner Qualifikationen sowie dienstlichen Erfahrungen weiterhin in diesem Bereich einzusetzen. Mangels vorhandener Einplanungsmöglichkeiten bestünde zudem kein dienstliches Interesse, ihn nachträglich zum Fernspäher bzw. Fallschirmjäger auszubilden und einen AVR-Wechsel herbeizuführen. Es könne aus diesem Grunde offenbleiben, ob er die Voraussetzung für die Erteilung ATN "FernspähOffz" erfülle. Ein Nachteil sei ihm durch die Nichterteilung der ATN jedenfalls nicht zugefügt worden.
Mit Schreiben vom 26. Juli 1994, beim BMVg eingegangen am 29. Juli 1994, hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 30. September 1994 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:
Die Nichtzuerkennung einer ATN "Fernspäher" durch das PSABw sei rechtswidrig. Durch den stellvertretenden Kommandeur der Internationalen Fernspähschule sei ihm mit Schreiben vom 24. Februar 1992 eine "rechtsgültige verbindliche Entscheidung über die Zuerkennung einer Fernspäh-ATN mitgeteilt" worden. In diesem Schreiben sei unter anderem wörtlich ausgeführt:
"...
b. FeSpäh ATN
Nach Prüfung wird Ihnen zuerkannt eine FeSpäh-ATN - aber nach derzeitigem Sachstand kann Ihnen vorläufig nur die Mannschafts-ATN zuerkannt werden, da bei Ihnen die Voraussetzungen Tastfunk für die Vergabe einer höherwertigen ATN fehlen. Wie gesagt, das ist derzeitiger Sachstand - eine endgültige Aussage kann erst nach Rückkehr Maj K. vom Kommandeurlehrgang gegeben werden."
Hintergrund hierfür sei gewesen, daß der Kommandeur und der stellvertretende Kommandeur der Schule ihm am 19. Dezember 1990 und Anfang 1991 weitere Wehrübungen mit dem Ziel der Ausbildung zum Offizier der Fernspähtruppe mit zugehöriger ATN vorgeschlagen hätten. Beauftragt durch den Kommandeur habe er beim PSABw diesbezüglich angefragt und von seinem damaligen Personaloffizier inhaltlich zur Antwort erhalten, daß der Kommandeur der Schule gemäß § 224 Wehrübungserlaß zur Zuerkennung der ATN "FernspähOffz" auf Grund der in den Jahren 1990 und 1991 geleisteten Wehrübungen befugt sei.
Dieses geschehe als Routinevorgang unter Ausfertigung des Formblatts 90/8. Er könne diese Aussage dem Kommandeur verbindlich melden. Daraufhin habe er im Jahr 1991 einen Antrag auf Zuerkennung einer ATN "Fernspäher" beim Kommandeur gestellt. Der Antrag sei, wie oben ausgeführt, positiv entschieden worden. Mit Schreiben vom 5. April 1994 habe er keinen Antrag auf Zuerkennung einer ATN gestellt.
Unzutreffend sei auch, daß er die ATN-Voraussetzung "Tastfunk" nicht erfülle. Er habe die Ausbildung/Prüfung "Tastfunk" im Jahre 1985 bei seiner damaligen Dienststelle, 3./Panzeraufklärungsbataillon ..., absolviert.
Mit einem weiteren Schreiben vom 9. August 1994 beantragte der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Ziel der sofortigen einstweiligen Zuerkennung einer ATN "Fernspäher/Fernspäher-Offz" durch "das BMVg/PSABw". Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 17. Oktober 1994 - 1 WB 88.94 - zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt:
- 1.
Aufhebung der Entscheidung des PSABw vom 6. Juni 1994 über die Nichtzuerkennung einer ATN Fernspäher.
- 2.
Aufhebung des Beschwerdebescheids Az 25-05-10 T 1199/94 des BMVg P II 7 vom 15. Juli 1994.
- 3.
Gleichzeitige, unverzügliche Zuerkennung einer ATN Fernspäher durch BMVg/PSABw.
Der BMVg beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig. Der Beschwerdeanlaß, die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung einer ATN, als auch die Einlegung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschwerde sei während einer Wehrübung erfolgt, die der Antragsteller in der Zeit vom 1. Juni 1994 bis 8. Juli 1994 abgeleistet habe. Da somit der Antragsteller nach Einlegung der Beschwerde aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden sei, sei das Beschwerdeverfahren nach § 15 WBO fortzusetzen. Das habe auch zur Konsequenz, daß der Antragsteller in diesem Verfahren einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen könne. Die Statthaftigkeit der Anträge werde insofern durch die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nicht berührt.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei jedoch offensichtlich unbegründet.
Der Soldat habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer ATN. Die Erteilung stehe vielmehr im Ermessen des zuständigen militärischen Vorgesetzten und diene regelmäßig der Vorbereitung einer Verwendungsentscheidung. Dieser Grundsatz gelte auch für den Antragsteller als Angehörigem der Reserve.
Vorliegend komme eine ATN-Zuerkennung nicht in Betracht, weil der Antragsteller weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fernspäh-ATN für Offiziere, noch jene für Mannschaften erfülle.
Die Fernspäh-ATN für Offiziere könne auf unterschiedlichste Art und Weise erworben werden. Für Angehörige der Fernspähtruppe erfolge die Zuerkennung durch die Internationale Fernspähschule oder durch die Offizierschule des Heeres nach erfolgreichem Besuch des Zugführerlehrgangs (ROA) - Ausbildungsrichtung Fernspähtruppe - und des Reserveoffizierlehrgangs. Die ATN werde dabei am Ende des zweiten der beiden oben genannten Lehrgänge durch die entsprechende Schule vergeben.
Angehörigen anderer Truppengattungen werde der Erwerb dieser ATN grundsätzlich nur bei einem eventuellen Truppengattungswechsel zur Fernspähtruppe ermöglicht. Dabei sei erforderlich, daß der Reserveoffizier am Zugführerlehrgang an der Internationalen Fernspähschule teilnehme. Er erhalte zum Abschluß des Lehrgangs diese ATN entweder durch die genannte Truppenschule oder durch das PSABw, seiner personalbearbeitenden Stelle, zuerkannt. Für den Fall, daß eine Ausbildung an der Truppenschule nicht möglich sein sollte, werde durch das PSABw eine AAP in der Truppe angeordnet. Diese Ausbildung orientiere sich am Ausbildungsstoff des Zugführerlehrgangs (ROA). Die Ausbildung schließe mit einer ATN-Prüfung ab und müsse vom Vorgesetzten der Bataillonsebene abgenommen werden. Nach Vorlage des Prüfungsprotokolls erkenne das PSABw die entsprechende Offiziers-ATN an.
Der Antragsteller habe den Zugführerlehrgang der Ausbildungsrichtung "Fernspähtruppe" nicht besucht. Eine "Ausbildung am Arbeitsplatz" (AAP) mit anschließender ATN-Prüfung habe er ebenfalls nicht absolviert. Entsprechendes sei vom PSABw weder angeordnet, genehmigt oder versprochen worden. Es sei auch, mangels dienstlichen Interesses, nicht beabsichtigt, dem Antragsteller eine diesbezügliche Ausbildung zu vermitteln. In der Truppengattung "Fernspäher" bestehe kein Bedarf an Reserveoffizieren aus anderen Truppengattungen und habe auch keiner bestanden. Auch in Zukunft sei auf Grund des geringen Bedarfs eine Umschulung des Antragstellers nicht beabsichtigt.
Der Antragsteller erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fernspäh-ATN für Mannschaften. Zunächst sei festzustellen, daß der Kommandeur der Internationalen Fernspähschule, der zur Vergabe dieser ATN befugt sei, weder eine ATN-Überprüfung gemäß der Anweisung für die Truppenausbildung Nr. 5, Teil B befohlen habe, noch einen entsprechenden Nachweis habe erstellen lassen. Prüfungen hinsichtlich des Erwerbs der ATN habe der Antragsteller an der Truppenschule nicht abgelegt. Für die Vergabe der ATN wäre unter anderem die Voraussetzung gewesen, daß sich der Antragsteller einer Tastfunkprüfung unterzogen hätte. Diese werde als unabdingbare Forderung seitens der Internationalen Fernspähschule verlangt. Für die Ausbildungshöhe 8 (Mannschafts-ATN) sei Tempo 30 im Geben und Tempo 30 im Aufnehmen von Meldungen nachzuweisen. Der Antragsteller habe zwar während seiner ersten Wehrübung an der Internationalen Fernspähschule vom 14. November bis 19. Dezember 1990 an einer Tastfunkausbildung teilgenommen, einen Leistungsnachweis aber nicht erbracht.
Lägen somit die Voraussetzungen für die Vergabe der ATN nicht vor, könne sie ihm auch nicht zuerkannt werden. Soweit der Antragsteller behaupte, er hätte im Jahre 1985 eine entsprechende Tastfunkprüfung erfolgreich abgelegt, vermöge dieser Vortrag das vorstehende Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Unabhängig von der Richtigkeit der Behauptung sei für die Anerkennung einer Fernspäh-ATN der Nachweis einer aktuellen Tastfunkprüfung erforderlich. Diese sollte im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Fernspäher abgelegt worden sein. Der aktuelle Nachweis sei zu fordern, da jeder Fernspäher diese Fähigkeit im Einsatz beherrschen müsse. Eine mehrere Jahre zurückliegende Prüfung, welche in keinem fachlichen Zusammenhang mit einer Ausbildung zum Fernspäher stehe, genüge diesen Anforderungen nicht. Den Personalunterlagen des Antragstellers sei darüber hinaus ein Nachweis einer abgelegten Prüfung nicht zu entnehmen.
Auch hinsichtlich der Vergabe ATN Fernspäher sei nicht beabsichtigt, dem Antragsteller eine Wehrübung zu genehmigen, in der eine Überprüfung der Tastfunkfähigkeit erfolgen könnte oder in der sogar die Ausbildung dazu vorgesehen sei. Ein dienstliches Interesse liege hierfür, wie bereits dargelegt, nicht vor.
Soweit der Antragsteller sein Begehren weiterhin auf das Schreiben vom 24. Februar 1992 stütze, sei darzulegen, daß dessen Intention eine andere gewesen sei als die vom Antragsteller gezogene Schlußfolgerung. Ziel und Zweck sei nicht die Erteilung einer verbindlichen Entscheidung, sei es in der Form einer Zusicherung oder gar der Zuerkennung einer ATN. Eine solche wäre auch aufzuheben, da sie fehlerhaft erfolgt wäre. Der Verfasser dieses Schreibens habe vielmehr beabsichtigt, dem Antragsteller den ihm zum damaligen Zeitpunkt bekannten Sachstand im Rahmen eines Informationsschreibens ohne Anspruch auf Verbindlichkeit mitzuteilen. Eine endgültige Entscheidung über eine ATN-Zuerkennung hätte zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden sollen. Major Menzel, der Verfasser dieses Schreibens, sei offenbar zum Zeitpunkt seines Schreibens davon ausgegangen, daß der Antragsteller die Voraussetzungen für die Vergabe einer Fernspäh-ATN für Mannschaften erfüllen würde und habe daher deren Vergabe in Betracht gezogen. Im Rahmen seiner ersten Wehrübung bei der Internationalen Fernspähschule sei der Antragsteller nämlich in Ausbildungsteilgebieten des Fernspähers ausgebildet bzw. eingewiesen worden. Wie sich aber später für ihn herausgestellt habe, habe der Antragsteller einen Leistungsnachweis in Form einer ATN-Prüfung nicht erbracht. Der Antragsteller habe zwar weitere Wehrübungen in den unterschiedlichsten Funktionen an der Truppenschule absolviert. Diese hätten aber nicht dem Erreichen einer ATN gedient. Die Vergabe einer Fernspäh-ATN habe daher nicht erfolgen können.
Es sei zuzugestehen, daß der Inhalt des genannten Schreibens sowohl die gewollte Intention in der eigentlich gewünschten Eindeutigkeit nicht widerspiegle als auch Anlaß zu einem Mißverständnis bieten könne. Ein Anspruch auf Erteilung einer ATN lasse sich hieraus aber nicht herleiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 536/94 - sowie die Personalakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller unter Aufhebung des Bescheids des PSABw vom 6. Juni 1994 und des Beschwerdebescheids des BMVg vom 15. Juli 1994 die "gleichzeitige, unverzügliche Zuerkennung einer ATN Fernspäher durch BMVg/PSABw". Dieser Antrag ist zulässig.
Zwar könnten sich im Hinblick auf die in Anlage 7, S. 5 der HDv 102/100 erfolgte Definition des Begriffs der ATN: "Darstellung der Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung als mehrstellige Zahl zum Zwecke der maschinellen Datenverarbeitung", hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der Vergabe der ATN um eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO handelt, Zweifel ergeben. Der Maßnahmecharakter einer ATN-Vergabe ist jedoch schon deshalb zu bejahen, weil die Vergabe einer ATN regelmäßig nach Ablegung einer ATN-Prüfung erfolgt (Anlage 7, S. 1 und S. 2 HDv 102/100 "ATN-Prüfung") und die einem Soldaten zuerkannte Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer für dessen Verwendungsbreite von grundlegender Bedeutung ist. (Vgl. insoweit zur Frage der Entziehung eines Sicherheitsbescheids, Beschluß vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74<BVerwGE 53, 134 [f.]>).
Es handelt sich um einen Verpflichtungsantrag. Für die gerichtliche Entscheidung kommt es deshalb grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung an (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 - <BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]>).
Der auch im übrigen zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung des PSABw/BMVg dem Antragsteller weder die Fernspäh-ATN für Offiziere noch die für Mannschaften zuzuerkennen, ist nicht rechtswidrig. Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen für deren Zuerkennung.
Nach der HDv 102/100 Anlage 7 und dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des BMVg wird die Fernspäh-ATN für Reserveoffiziere der Fernspähtruppe entweder durch die Internationale Fernspähschule oder durch die Offizierschule des Heeres jeweils nach erfolgreichem Abschluß des Zugführerlehrgangs (ROA) - Ausbildungsrichtung Fernspähtruppe - und des Reserveoffizierlehrgangs zuerkannt. Offizieren anderer Truppengattungen wird der Erwerb dieser ATN grundsätzlich nur bei einem eventuellem Truppengattungswechsel zur Fernspähtruppe ermöglicht. Dabei ist erforderlich, daß der Reserveoffizier am Zugführerlehrgang an der Internationalen Fernspähschule teilnimmt. Er erhält dann zum Abschluß des Lehrgangs die ATN entweder durch die genannte Truppenschule oder durch das PSABw, seiner personalbearbeitenden Stelle, zuerkannt. Für den Fall, daß eine Ausbildung an der Internationalen Fernspähschule nicht möglich sein sollte, wird durch das PSABw eine AAP in der Truppe angeordnet. Diese Ausbildung orientiert sich am Ausbildungsstoff des Zugführerlehrgangs (ROA) - Fachrichtung Fernspähtruppe. Die Ausbildung schließt mit einer ATN-Prüfung ab und muß vom Vorgesetzten der Bataillonsebene abgenommen werden. Nach Vorlage des Prüfungsprotokolls erkennt das PSABw die entsprechende Offiziers-ATN an. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Er hat weder den Zugführerlehrgang der Ausbildungsrichtung "Fernspähtruppe" besucht noch eine AAP mit anschließender ATN-Prüfung abgeleistet.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er erfülle die Voraussetzung für die Zuerkennung der Fernspäh-ATN für Mannschaften. Diese wird ausschließlich nach erfolgreicher ATN-Prüfung während der Grundausbildung oder einer Einzelwehrübung erteilt (Nrn. 604, 713 und Anlage 7 HDv 102/100.) Daß er eine solche ATN-Prüfung erfolgreich abgelegt habe, behauptet der Antragsteller selbst nicht.
Ein Anspruch auf Zuerkennung der ATN ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Major M. vom 24. Februar 1992. Dieses Schreiben beinhaltet weder die Zuerkennung der Fernspäh-ATN für Mannschaften noch enthält es eine Zusicherung auf Zuerkennung dieser ATN. Nach Form und Inhalt war dieses Schreiben von seinem objektiven Erklärungsinhalt her lediglich eine keine konkrete Entscheidung beinhaltende Sachstandsaufklärung. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß der Verfasser dieses Schreibens ausdrücklich auf die fehlende Tastfunkprüfung des Antragstellers hinweist und sein Aufklärungsschreiben in dem allerdings nicht sonderlich geglückt formulierten Absatz 4 dieses Schreibens mit dem Hinweis abschließt: "Wie gesagt, das ist derzeit der Sachstand - eine endgültige Aussage kann erst nach Rückkehr Maj K. vom Kommandeurlehrgang gegeben werden." Diese Formulierung zeigt deutlich, daß der Verfasser dieses Schreibens weder eine verbindliche Zusage noch gar die Zuerkennung der ATN geben wollte.
Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß der BMVg nicht beabsichtigt, dem Antragsteller eine Ausbildung zum Fernspäher zu vermitteln.
Die Ausbildung eines Soldaten innerhalb der Bundeswehr stellt eine bestimmte fachliche Verwendung dar, auf die der Soldat keinen Rechtsanspruch hat. Über eine bestimmte Ausbildung entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [f.]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <NZWehrr 1989, 257> und vom 29. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 62.91 -). Die getroffene Entscheidung kann vom Wehrdienstgericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO) oder ob der zuständige Vorgesetzte bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO; ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 11. Juli 1984 - BVerwG 1 WB 176.82 - <BVerwGE 76, 243 [245]> m.w.N.). Auch hier ist zu bedenken, daß eine Verpflichtung, für den Antragsteller eine Teilnahme zur Ausbildung "Fernspäher" anzuordnen, nur hätte ausgesprochen werden können, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur noch mit diesem Ergebnis hätte ausgeübt werden können (BVerwGE 53, 163 [f.]), wenn also der Ermessensspielraum des BMVg so eingeengt gewesen wäre, daß jede andere Entscheidung als die begehrte rechtswidrig gewesen wäre.
Das war hier nicht der Fall.
Die Erwägungen des PSABw und des BMVg sind sachgerecht und lassen keinen Ermessensfehler erkennen.
Der nicht widerlegte Vortrag des BMVg, in der Truppengattung "Fernspäher" bestehe kein Bedarf an Reserveoffizieren aus anderen Truppengattungen, ist ein sachlicher Grund, dem Antragsteller die von ihm gewünschte Verwendung in der Fernspähtruppe zu versagen. Der Antragsteller ist als Panzeraufklärungsoffizier ausgebildet und dementsprechend mob-beordert. Es widerspräche daher auch dem Grundsatz sparsamer Haushaltsführung, dem Antragsteller noch eine weitere und vom Bedarf her nicht benötigte Ausbildung zu vermitteln.
Der Antrag war daher nach alldem als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Hofer
Heyne