Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.1994, Az.: BVerwG 1 WB 88.94
Antrag eines Soldaten auf Erteilung des militärischen Ausbildungsnachweises und Tätigkeitsnachweises (ATN) als Fernspäher bzw. Fernspäher-Offizier
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 88.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 17. Oktober 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller, Hauptmann der Reserve, hat mit Schriftsatz vom 26. Juli 1994 die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg)/Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) begehrt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen des PSABw vom 6. Juni 1994 und des BMVg vom 15. Juli 1994 die "unverzügliche Zuerkennung einer ATN Fernspäher" vorzunehmen. Mit Schriftsatz vom 9. August 1994 hat er die "sofortige einstweilige Zuerkennung eines militärischen Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweises (ATN) Fernspäher/Fernspäher-Offizier" beantragt. Beide Anträge hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 30. September 1994 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags im Hauptsacheverfahren (BVerwG 1 WB 87.94) verweist der Antragsteller im wesentlichen auf ein Schreiben des Kommandeurs/stellvertretenden Kommandeurs der Internationalen Fernspäherschule vom 24. Februar 1992 und die nach seiner Meinung in diesem Schreiben enthaltene Zusicherung auf Zuerkennung der von ihm begehrten ATN. Ferner trägt er vor, daß er bereits 1985 eine Tastfunkausbildung erhalten und eine entsprechende Prüfung abgelegt habe, also die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten ATN erfülle.
Der BMVg hält den Antrag im Hauptsacheverfahren für offensichtlich unbegründet, da der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten ATN nicht erfülle. Aus diesem Grund sei auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unbegründet. Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei zudem kein Anordnungsgrund ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BVMg - P II 5 - 536/94 und 566/94 -, die Akte im Verfahren BVerwG 1 WB 87.94 sowie die Personalstammakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die vorläufige Zuerkennung eines Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweises (ATN) "Fernspäher". Es handelt sich somit um eine Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. I Satz 2 VwGO. Voraussetzung für den Erlaß der begehrten Anordnung ist, daß der Antragsteller einen Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit der begehrten Regelung darlegt und glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO; vgl. auch Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 123 RdNr. 29). Weder aus den Schriftsätzen vom 26. Juli und 23. August 1994 noch aus dem Antragsschriftsatz vom 9. August 1994 läßt sich irgendein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Antragsteller ist Reserveoffizier. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß er die von ihm begehrte ATN für seinen Status als Reserveoffizier derzeit benötigt oder daß ihm aus der Nichtzuerkennung der begehrten ATN irgendwelche nicht mehr behebbaren Nachteile erwachsen könnten.
Der Antrag ist daher schon wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes abzuweisen.
Der Senat hat davon abgesehen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Wolbring
Wehrl