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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1992, Az.: BVerwG 1 WB 61.92

Rechtmäßigkeit einer Zurückführung wegen mangelnder Eignung zum Offizier mit Wirkung des Tages der dienstlichen Bekanntgabe einer Verfügung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere; Schließung auf eine erhebliche charakterliche Nichteignung i.R. einer strafgerichtlichen bzw. disziplinargerichtlichen Verurteilung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 61.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 22288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1993, 239-242

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 10. November 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie Oberst Mostert, Oberfeldwebel Kopp als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit wurde nach wiederholter Verlängerung auf 15 Jahre festgesetzt und endet voraussichtlich am 30. Juni 1996. Am 4. Dezember 1989 wurde er zum Oberfeldwebel befördert und am 1. Oktober 1990 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) Flugeinsatz-/Flugsicherungspersonal zugelassen. Wegen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verfügte das Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) mit Bescheid vom 8. April 1991, daß bis zum Abschluß der Ermittlungen keine fördernde Maßnahme durchgeführt und die Kommandierung des Antragstellers zum Laufbahnlehrgang an die Offizierschule des Heeres (OSH) zunächst aufgehoben wurde. Der gegen diesen Bescheid gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 120.91 - zurückgewiesen.

2

Durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 25. Juli 1991, rechtskräftig seit demselben Tage, wurde der Antragsteller wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt, weil er zur Täuschung im Rechtsverkehr seinen Bundeswehr-Urlauberfahrkarten-Berechtigungsschein fälschte und die Absicht hatte, die Bahnstrecke von Sch. nach M. mit einer unberechtigt erworbenen ermäßigten Bundeswehrfahrkarte für Familienheimfahrten öfter zu befahren. Im sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren verhängte die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte durch - rechtskräftiges - Urteil vom 26. November 1991 gegen den Antragsteller wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot von 18 Monaten.

3

Mit Personalverfügung Nr. 04/92 vom 22. Januar 1992 führte das PSABw den Antragsteller daraufhin wegen mangelnder Eignung zum Offizier mit Wirkung des Tages der dienstlichen Bekanntgabe dieser Verfügung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurück.

4

Gegen diesen ihm am 27. Januar 1992 ausgehändigten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Februar 1992 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) Beschwerde ein, die er am 9. April 1992 im wesentlichen damit begründete, sowohl das Strafurteil als auch das disziplinargerichtliche Urteil hätten den ursprünglich zusätzlichen Vorwurf eines Gebrauchmachens von dem gefälschten Berechtigungsausweis nicht mehr erhoben, und angesichts seiner bisher tadelfreien Führung und seiner überdurchschnittlichen Leistungen erscheine es als unverhältnismäßig, aus diesem einmaligen Versagen auf einen so gravierenden Persönlichkeitsfehler zu schließen, daß er in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt werde.

5

Der BMVg - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 23. April 1992, der dem Antragsteller am 27. April 1992 ausgehändigt wurde, zurück und führte zur Begründung aus, die angefochtene Personalverfügung gehe zu Recht davon aus, daß die vom Antragsteller begangene Urkundenfälschung auf erhebliche charakterliche Mängel schließen lasse, die die Feststellung der Nichteignung zum Offizier rechtfertige. Auch das Truppendienstgericht habe im Rahmen des disziplinargerichtlichen Verfahrens den erheblichen Unrechtsgehalt des Fehlverhaltens des Antragstellers festgestellt. Aus der Wertung des Gerichts, daß ein derartiges Fehlverhalten im Regelfall mit einer Dienstgradherabsetzung belegt werde, werde nachhaltig deutlich, daß es sich bei dem Dienstvergehen keinesfalls nur um geringes Unrecht handele.

6

Mit Schreiben vom 11. Mai 1992, beim BMVg am selben Tage eingegangen, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gegen den Beschwerdebescheid des BMVg vom 23. April 1992. Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 22. Juli 1992 dem Senat vorgelegt.

7

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen folgendes vor:

8

Auch wenn aus einer straf- bzw. disziplinargerichtlichen Verurteilung regelmäßig auf eine erhebliche charakterliche Nichteignung geschlossen werden könne, die einer Übernahme in die Laufbahn der Offiziere entgegenstehe, so könne hier von dieser Regelmäßigkeit jedoch wegen der konkreten Sachgestaltung des Einzelfalles abgewichen werden. Der ihm letztlich noch angelastete verbliebene Sachverhalt bewege sich derart an der unteren Grenze des Tatbestandes der Urkundenfälschung, daß vorliegend ein Abweichen von der Regel gerechtfertigt sei. Hierfür spreche der Umstand, daß das Truppendienstgericht lediglich ein geringfügig über dem gesetzlichen Mindestmaß liegendes Beförderungsverbot verhängt habe, während es im Regelfall einen solchen Tatbestand mit einer Dienstgradherabsetzung ahnde. Die Milderungsgründe seien so gewichtig, daß sie eine abweichende Entscheidung rechtfertigten, und damit die straf- bzw. disziplinargerichtliche Verurteilung einer Übernahme in die Laufbahn der OffzMilFD nicht entgegenstehe.

9

Des weiteren gehöre der Begriff der "erheblichen charakterlichen Mängel" der Sphäre des tatsächlichen Lebens an und könne deshalb nicht das "automatische Derivat" des ihm zur Last fallenden Tatbestandes sein. Es handele sich um ein einmaliges und für ihn persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Ausnahmesituation. Die schematische Behandlung durch den BMVg widerspreche der individuellen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Da der BMVg ihn erst nach eingehender psychologischer Beurteilung hinsichtlich seiner Eignung eingestellt und ihn in seiner AVR auch regelmäßig weiterhin psychologisch habe testen lassen, könne nunmehr der Dienstherr nicht ohne jegliche fachpsychologische Beurteilung das Nichtbestehen der charakterlichen Eignung schematisch feststellen.

10

Seine Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere bedeute die Beendigung seiner Berufslaufbahn mit dem Dienstgrad als Oberfeldwebel und zugleich auch die Beendigung seines vorgesehenen Berufsweges. Diese krasse Rechtsfolge verstoße erkennbar gegen das Übermaßverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

11

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Er trägt vor:

13

Die Urkundenfälschung, deren sich der Antragsteller schuldig gemacht habe, lasse auf erhebliche charakterliche Mängel schließen. Es sei ermessensfehlerfrei, wenn auf Grund des dem Antragsteller anzulastenden Dienstvergehens - auch angesichts seines tadelfreien Verhaltens vor und nach der Straftat - seine charakterliche Eignung zum Offizier verneint worden sei. Die Tatsache, daß das Truppendienstgericht bei der disziplinaren Würdigung eine für den einschlägigen Tatbestand vergleichsweise milde Maßnahme verhängt habe, bedeute nicht zwangsläufig zugleich auch eine Bestätigung der Eignung des Soldaten zum Offizier.

14

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 120.91 sowie die Beiakte des BMVg - P II 5 - 304/92 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

15

II

1.

Der fristgerecht gestellte Antrag ist zulässig.

16

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen die Personalverfügung Nr. 04/92 des PSABw vom 22. Januar 1992, mit welcher er in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt wurde, und den bestätigenden Beschwerdebescheid des BMVg vom 23. April 1992. Da es sich bei der Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD um eine Verwendungsentscheidung und damit um eine truppendienstliche Maßnahme handelt (Beschluß vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - <BVerwGE 53, 265>), ist auch für einen gegen die Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte, hier die des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gegeben (§ 21 Abs. 1, Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO). Der Antrag ist auch im übrigen zulässig.

17

2.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

18

Nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und § 5 Abs. 4 Satz 3 SLV werden Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Eignung fehlt, hat die zuständige Stelle einen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte müssen sich infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 128.85 -).

19

Die in diesen Grenzen zulässige Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung des PSABw über die Rückführung des Antragstellers in die Laufbahn der Unteroffiziere ergibt keinen Rechtsfehler.

20

Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung als OffzMilFD eignet, hängt davon ab, ob er die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllt, die sich an der hohen Verantwortung orientieren, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat. Dabei sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften zu berücksichtigen (Beschluß vom 12. November 1985 - BVerwG 1 WB 173.84 -).

21

Die angefochtenen Bescheide gehen zutreffend davon aus, daß die Urkundenfälschung, deren sich der Antragsteller - wie auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung rechtskräftig feststeht - schuldig gemacht hat, auf erhebliche charakterliche Mängel schließen läßt, die die Feststellung seiner Nichteignung zum Offizier rechtfertigen. Die Auffassung ist vertretbar, daß der Anwärter in einem solchen Fall den Anforderungen an die hohe Verantwortung, die er als OffzMilFD zu tragen hat, nicht mehr gerecht werden kann, und besondere tatsächliche Gegebenheiten, die bei Untergebenen, Kameraden und Vorgesetzten eine günstigere Betrachtungsweise rechtfertigen oder nahelegen könnten, sind hier nicht ersichtlich.

22

Die Feststellung des BMVg, daß der Maßstab der charakterlichen Eignung bei Soldaten, die zur Übernahme in die Laufbahn der OffzMilFD heranstünden, hoch anzusetzen sei, was sich insbesondere aus der einem Offizier auferlegten besonderen Verantwortung gegenüber einer Vielzahl anderer Soldaten ergebe und deshalb von ihm zu erwarten sei, daß er seiner Vorbildfunktion in jeder Form gerecht werde, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dies gilt in gleicher Weise für die Feststellung, der Verstoß des Antragstellers gegen die Wertmaßstäbe des Bildes vom Offizier der Bundeswehr sei derart eklatant, daß die charakterliche Nichteignung in besonderer Weise hervortrete. Wenn der Antragsteller dagegen einwendet, die Milderungsgründe, die das Truppendienstgericht in seinem Fall nur zu einem Beförderungsverbot kommen ließen, sprächen gegen einen erheblichen charakterlichen Mangel, so ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich bei den Milderungsgründen um Gründe handelt, die bei der Zumessung einer Disziplinarmaßnahme zu beachten sind; an der Tatsache, daß der Antragsteller sich einer Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, ändern sie nichts. Die Vorgesetzten des Antragstellers konnten schon auf Grund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung von seiner Nichteignung zum Offizier ausgehen. Im übrigen besteht kein Anlaß, den vom Truppendienstgericht festgestellten "erheblichen Unrechtsgehalt" des Dienstvergehens des Antragstellers in Abrede zu stellen.

23

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere sei unverhältnismäßig bzw. sein Dienstvergehen sei mit einem Beförderungsverbot von 18 Monaten ausreichend geahndet. Die Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere hat keinen Disziplinarcharakter. Bei der Feststellung der Nichteignung muß der Offizieranwärter zwingend in seine frühere Laufbahn zurückgeführt werden (§ 55 Abs. 4 Satz 2 SG, § 5 Abs. 4 Satz 2 SLV i.V.m. Nr. 416 Satz 1 ZDv 20/7). Die gesetzlichen Bestimmungen lassen für Fürsorgegesichtspunkte keinen Raum. Auch hindert die disziplinare Ahndung einer Pflichtwidrigkeit es in keiner Weise, aus dem betreffenden Sachverhalt "personelle Folgerungen", wie die der laufbahnmäßigen Rückführung, zu ziehen; das Verbot der "Doppelbestrafung" greift hier nicht ein. Der Einwand, das Fehlverhalten sei mit dem Beförderungsverbot von 18 Monaten ausreichend geahndet oder damit abgegolten, greift daher nicht durch. Auch die vom Antragsteller geltend gemachte bisherige tadelfreie Führung steht der Feststellung seiner Nichteignung zum Offizier nicht entgegen.

24

Wenn das PSABw bzw. der BMVg aus den rechtskräftigen Verurteilungen des Antragstellers im Rahmen ihres - gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren - Beurteilungsspielraums den Schluß gezogen haben, der Antragsteller habe erhebliche charakterliche Mängel erkennen lassen, bedeutet dies weder eine "schematische Feststellung", wie der Antragsteller meint, noch eine Verkennung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe, verletzt nicht allgemeingültige Wertmaßstäbe, beruht nicht auf sachwidrigen Erwägungen und verstößt auch nicht gegen das verfassungskräftige Übermaßverbot oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Im vorliegenden Fall ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß der Beurteilungsspielraum in dieser Hinsicht überschritten worden ist, so daß ein Verstoß gegen das Übermaßverbot oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Aus dem strafbaren Verhalten des Antragstellers konnten seine Vorgesetzten durchaus den Schluß ziehen, daß er den charakterlichen Anforderungen, die an einen Offizier der Bundeswehr zu stellen sind, nicht mehr gerecht wird und ihm die hierfür unerläßliche Charaktereigenschaft fehlt.

25

Der Senat hatte keine Veranlassung, ein vom Antragsteller beantragtes Gutachten über seine charakterliche Eignung für die "Funktion als OffzMilFD in der AVR Flugeinsatz-/Flugsicherungspersonal" einzuholen. Der Sachverhalt ist in einer für die Entscheidung ausreichenden Art und Weise geklärt und das PSABw bzw. der BMVg haben den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, als sie zu der Auffassung gelangten, dem Antragsteller fehle die charakterliche Eignung eines Offiziers. Die Persönlichkeit des Antragstellers ist der Bundeswehr auf Grund seiner langjährigen Dienstleistung bekannt, worauf der BMVg zu Recht hinweist. Für die Rechtskontrolle der im Rahmen des Beurteilungsspielraums zu treffenden Feststellung der Eignung oder Nichteignung des Antragstellers für seine Verwendung als OffzMilFD ist ein psychologisches Gutachten ungeeignet. Es steht außer Frage, daß die Begehung einer Straftat, wie sie der Antragsteller begangen hat, generell geeignet ist, seine Eignung zum Offizier in Frage zu stellen. Ist dies aber, wie hier, der Fall, so ist es Sache der zuständigen personalführenden Stelle, sich darüber klar zu werden, ob der Eignungsmangel so schwer wiegt, daß die Eignung zum Offizier zu verneinen ist oder nicht. Dabei hat sie, wie ausgeführt, einen Beurteilungsspielraum. Die Feststellung der Eignung des Antragstellers zum Offizier ist demgemäß nicht eine des Beweises zugängliche Tatsache, sondern vielmehr ein Werturteil. Das aber hat die zuständige Stelle ohne Rechtsfehler gefällt. Dem Antrag des Antragstellers auf Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens ist deshalb nicht zu entsprechen.

26

Es ist somit rechtlich nicht zu beanstanden, daß das PSABw den Antragsteller wegen Nichteignung zum Offizier gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 3 SLV in die Laufbahn der Unteroffiziere zurückgeführt hat.

27

Vor dieser Maßnahme ist ihm gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 SG rechtliches Gehör gewährt und den verfahrensmäßigen Anforderungen der Nr. 416 i.V.m. Nr. 1063 ZDv 20/7 Rechnung getragen worden. Dem Antragsteller ist die Absicht der Verfahrenseinleitung eröffnet und Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu und zu den Gründen zu äußern; Eröffnung und Anhörung sind auch aktenkundig gemacht worden.

28

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Dr. Widmaier
Mostert
Kopp