Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1982, Az.: BVerwG 1 WB 148/78
Teilnahme am Grundlehrgang 2/77 der Fortbildungstufe C an der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw); Bewertung einer Klausur in Betriebs- und Organisationswissenschaften (BOW); Aufhebung der Klausurnote; Unzureichende Gestaltung des Unterrichts; Unklarheit der Aufgabenstellung; Gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen; Rechtswidrigkeit einer Prüfungsentscheidung wegen einer Examenspsychose ("Prüfungsangst")
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.05.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 148/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BVerwGE 73, 376 - 383
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch Einzelnoten sind selbständig anfechtbar, wenn ihnen Außenwirkung zukommt.
- 2.
Zum Anspruch auf ausreichenden Unterricht und zur Mitwirkungspflicht der Lehrgangsteilnehmer bei der Erarbeitung des Prüfungsstoffes während des Grundlehrgangs C an der Führungsakademie der Bundeswehr.
- 3.
Der Prüfer darf auch aus entlegenen Prüfungsbereichen stammende Aufgaben stellen; Vergleiche mit Aufgaben früherer Lehrgänge sind in der Regel nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darzutun.
- 4.
Ein allgemein schlechtes Ergebnis läßt in der Regel keinen Schluß auf eine falsche, irreführende oder willkürlich gestellte Prüfungsaufgabe zu.
- 5.
Die "Anwendung gleicher Wertmaßstäbe für alle Prüfungsteilnehmer" wird durch das Fehlen einer Musterlösung nicht in Frage gestellt.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. Mai 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Rechter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst i.G. Winkelmann,
Hauptmann Kaiser als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Vom 23. Mai bis 24. August 1977 nahm er am Grundlehrgang 2/77 der Fortbildungstufe C an der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) in H. teil. Dort gehörte er dem Hörsaal (HS) 1 an. Dieser wurde im Fach Betriebs- und Organisationswissenschaften (BOW) zunächst von Oberstleutnant i.G. Dr. J., ab 4. Juli 1977 von Major L. unterrichtet. Zu Beginn des Lehrgangs oder jedenfalls kurz danach waren an die Lehrgangsteilnehmer (LT) des HS 1 ein "Lernzielkatalog" und der Informationstext der Fachgruppe BOW "Organisationslehre, Begriffe und Definitionen" ausgegeben worden.
Oberstleutnant i.G. Dr. J. gestaltete den Unterricht in der Weise, daß die LT etwa 20minütige Vorträge hielten, die anschließend durch den Dozenten besprochen werden sollten. Die Themen der Vorträge waren auf der Grundlage des Lernzielkatalogs für Dozenten aus dem Fachgebiet "Führungsgrundmodelle" gewählt worden.
Major L. begann seinen Unterricht mit einer dreistündigen Wiederholung des bisher vermittelten Lehrstoffs. Im Rahmen dieser Wiederholung verdeutlichte er die Zusammenhänge zwischen "Führungsgrundmodellen" und der "Organisationslehre" (Lernziel R 6). In der letzten Unterrichtsstunde vor der Gruppenaufgabe Teil 1 wies der Dozent noch einmal auf die (für diese Aufgabe wesentlichen) "Feinlernziele" (R 6, S 6) hin, die u.a. die Zusammenhänge von "Führungsgrundmodellen" und der "Organisationslehre" aufzeigen.
Die LT hatten nicht nur während des Unterrichts, sondern zusätzlich im Rahmen des "Angeleiteten Lernens" (jeden Donnerstagnachmittag) die Möglichkeit, mit den Dozenten Fragen im Einzel- oder Gruppengespräch zu klären.
Alle LT hatten am 1. August 1977 eine Klausur "Allgemeine Führungs lehre" im Fach BOW zu schreiben. Die erste der drei Aufgaben lautete:
"1.
a)Zeigen Sie, wie die phasenmodelltheoretische Betrachtungsweise des Führungsvorgangs für die Gestaltung von Ablauf- und Aufbauorganisation im militärischen Bereich genutzt werden kann!
b)Gehen Sie auf Probleme ein, die bei den von Ihnen aufgezeigten Nutzungsmöglichkeiten auftreten können. Zeigen Sie auch, wie diesen Problemen begegnet werden kann!"
Die zweite Aufgabe verlangte von den LT Vorschläge für ein Modell und die Organisationsform eines Projektes zur Verbesserung des staatsbürgerlichen Unterrichts in einem Ausbildungsbataillon.
Die Klausur des Antragstellers wurde sowohl vom Erstprüfer (am 6. August) wie vom Zweitprüfer (am 12. August) mit der Teilnote "4" bewertet, wobei ersterer anhand des maßgeblichen Kriterienkatalogs 128 Punkte, letzterer 111 Punkte ermittelte (Note 4: 105 bis 134 Punkte). Die daraus ermittelte Einzelnote "4" wirkte sich auf die Summe der Produkte, aus der das Gesamtergebnis errechnet und Platzziffer und Abschlußnote festgesetzt werden, mit 16 Punkten aus. Sie wurde dem Antragsteller am 18. August 1977 eröffnet.
Die Durchschnittsnote für diesen Leistungsnachweis im gesamten Grundlehrgang 2/77 betrug 3,55, im HS 1 = 3,85, in zwei weiteren HS 4,21 und 4,25.
Kurz nach dem 1. August 1977 wandte sich der Sprecher des HS 1, Kapitänleutnant R., mit einer "Meldung" an den bei der FüAkBw gebildeten "Prüfungsausschuß für den Grundlehrgang 2/77" (PA), weil der HS 1 nicht genügend auf den Leistungsnachweis vorbereitet worden sei; mit der Art und Weise, wie die "Allgemeine Führungslehre" hier unterrichtet worden sei, habe der Dozent gegen die Prüfordnung verstoßen.
Der PA behandelte diese Meldung auf seiner 6. Sitzung am 9., 10. und 12. August 1977 (vgl. Protokoll des PA vom 12. August 1977) mit folgendem Ergebnis:
"Der Vorsitzende des PA informierte die Mitglieder über den Inhalt der Aufgrund des Hinweises des PA am 12.8.77 von KL R. vorgelegten Unterlagen zur Erhärtung seines in der Meldung vom 4.8.77 enthaltenen Vorwurfes eines schwerwiegenden Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die vorgelegten Unterlagen bestätigten lediglich eine Ungleichartigkeit in der Stoffvermittlung und der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel.
Nach Anhörung der LT und Bewertung der zuletzt durch KL R. vorgelegten Unterlagen, kam der Prüfungsausschuß nach eingehender Beratung zu dem Ergebnis, daß er den Inhalt der Meldung, soweit darin eine Ungleichartigkeit der Stoffvermittlung gerügt wird, nur insoweit zum Gegenstand seiner Untersuchung machen kann, als darin ein Verstoß gegen die Prüfordnung enthalten sein könnte.
Unabhängig von der Bewertung der Stoffvermittlung, die in der Zuständigkeit des Leiters der FachGrp BOW liegt, hat der PA aufgrund des Ergebnisses seiner eingehenden Untersuchung entschieden, daß kein Verstoß gegen die PO vorliegt.
Diese Entscheidung begründet sich wie folgt:
Allen LT, d.h. auch den LT des HS 1, wurden die 'Muß-Texte' ausgehändigt, die die für die Leistungsnachweise relevanten Lernziele und notwendigen Informationen über die Lehrinhalte enthielten.
Selbst wenn im HS 1 keine weiteren Unterrichtsmaterialien ausgegeben worden sein sollten, würden allein diese genügen, um den Anforderungen der Aufgabe 1 im Leistungsnachweis Klausur BOW gerecht werden zu können.
Darüber hinaus kann auch der Behauptung in der Meldung, der Begriff Aufbauorganisation sei nicht in den notwendigen Zusammenhang gestellt worden, in zweifacher Hinsicht nicht gefolgt werden.
Das Herstellen des in der Aufgabe 1 geforderten Zusammenhangs war die notwendige Prüfungsleistung der LT und konnte damit nicht ein herausgehobener Gegenstand der Lehre sein. Das für die Bearbeitung dieser Aufgabe erforderliche Wissen (Lehrinhalte) konnte durch die an die LT verteilten Themen in Verbindung mit den ausgegebenen Texten erworben werden.
Der notwendige Zusammenhang zwischen dem Begriff 'Aufbauorganisation' und den vorgegebenen Themen an die LT war über den verteilten Lernzielkatalog herzustellen."
Mit Schreiben vom 11. August 1977 beschwerte sich der Antragsteller
"über die Unterrichtung im Fachgebiet BOW, Teilgebiete Führungsgrundmodelle und Organisationslehre, im Zusammenhang mit der Klausur in BOW am 01.08.77".
In einem weiteren Schreiben vom 23. August 1977 erhob er ausdrückliche "Beschwerde über die Wertung der BOW-Klausur vom 01.08.77".
Die Berechnung der Einzelnoten des gesamten Lehrgangs ergab auf Grund der "Leistungsübersicht" für den Antragsteller vom 18. August 1977 die Platzziffer 76 und damit (im Zeugnis vom 24. August 1977) die Abschlußnote "befriedigend"; eine bessere Benotung der BOW-Klausur vom 1. August 1977, sei es auch nur in einer Teilnote, hätte für den Antragsteller zu einer besseren Platzziffer geführt.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 1977 wies der Leiter der Fachgruppe BOW der FüAkBw die Beschwerde vom 11. August 1977 als unbegründet zurück.
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 2. November 1977 hob der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInspBw) mit Bescheid vom 23. März 1978 den Beschwerdebescheid vom 6. Oktober 1977 wegen Unzuständigkeit des Leiters der Fachgruppe BOW auf und wies die Beschwerden des Antragstellers vom 11. und 23. August 1977 als unbegründet zurück.
Gegen den Bescheid vom 23. März 1978 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 12. April 1978 erneut weitere Beschwerde, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 6. Juli 1978 zurückwies. Gegen diesen, dem Antragsteller am 12. Juli 1978 ausgehändigten Bescheid richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Juli 1978, der am 24. Juli 1978 beim Kommandeur des Panzergrenadierbataillons ..., dem damaligen nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, einging, und den der BMVg dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 1. September 1978 vorgelegt hat.
Zur Begründung macht der Antragsteller im wesentlichen geltend:
Insbesondere in den Teilgebieten "Führungsgrundmodelle" und "Organisationslehre" (Aufgabe 1) sei der HS 1 unzureichend, nämlich nur durch Kurzvorträge von hierfür nicht geeigneten LT ausgebildet worden; selbst auf Drängen des HS sei durch den Dozenten keine Vertiefung erfolgt, so sei z.B. die Frage nach der Anwendbarkeit der "Projektmatrixorganisation" (Aufgabe 2) für den Bereich der Panzerabwehrausbildung im Bataillon sinngemäß mit den Worten "Vergessen Sie es!" als nicht erheblich abgetan worden. Unterrichtsmaterial zur individuellen Nachbereitung des Lehrstoffs (insbesondere sogenannte, von anderen Dozenten erarbeitete "Bausteine") sei trotz wiederholter Nachfrage im Gegensatz zur Praxis in anderen HS nicht zur Verfügung gestellt worden.
Deshalb sei er im Gegensatz zu anderen LT nicht in der Lage gewesen, die Probleme der Aufgabe 1 - die zudem einem "entlegenen Prüfungsgebiet" entnommen sei - im Gesamtzusammenhang darzustellen. Dadurch bedingter Zeitverlust, verbunden mit Prüfungsangst, hätten sich auch negativ auf seine Leistung bei den Aufgaben 2 und 3 ausgewirkt.
Gegen die Art und Weise der Bewertung der Klausur müsse er sich aber auch beschweren, weil hierbei keine gleichen Wertmaßstäbe angelegt worden seien. Vor Beginn der Korrektur habe keine für alle Korrektoren verbindliche Musterlösung mit entsprechenden Bewertungskriterien vorgelegen, vielmehr sei erst anhand der schlechten Ergebnisse festgelegt worden, was zu werten sei und was nicht; es sei nachträglich die Anweisung ergangen, "möglichst großzügig zu werten". Dadurch hätten auch "lediglich vorhandene Definitionen gewertet werden" können, "die eigentlich zum Kern der Aufgabe keinen direkten Bezug aufwiesen".
Übrigens hätten sich zahlreiche Dozenten, u.a. auch der Leiter des HS 1, Oberstleutnant S., unmittelbar nach der Klausur über die unklare Aufgabenstellung der Aufgabe 1 "negativ berührt und verwundert" geäußert.
"Eindeutig rechtswidrig" sei auch die Art, wie seine Beschwerden bearbeitet worden seien. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht beachtet, die Ermittlungsergebnisse im Beschwerdeverfahren seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Obwohl Nr. 64 ZDv 14/3 ausdrücklich vorschreibe, es müsse zu jedem einzelnen Beschwerdepunkt Stellung genommen werden, enthielten die mit nicht entschuldbarer Verzögerung und jedenfalls ohne die dann gebotenen Zwischenbescheide erlassenen Beschwerdebescheide statt dessen nur pauschale Formulierungen, ohne die "dafür hoffentlich existierenden Grundlagen zu nennen".
Der BMVg legt das Begehren des Antragstellers (im Vorlageschreiben vom 1. September 1978) unwidersprochen dahin aus, daß dieser die Aufhebung des ihm am 24. August 1977 von der FüAkBw - Abteilung Grundlehrgang - erteilten Zeugnisses und der diesem zugrundeliegender; Bewertung der Klausur im Fach BOW sowie der ergangenen Beschwerdebescheide erstrebe und die Verpflichtung des BMVg begehre, ihn entsprechend der Rechtsauffassung des Senats erneut verbescheiden zu lassen.
Der BMVg bittet,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend:
Die Aufgabenstellung für die BOW-Klausur sei nicht zu beanstanden. Alle Aufgaben seien auf der Grundlage von Lernzielen erstellt worden, die für den Unterricht über "Allgemeine Führungslehre" in allen HS des Grundlehrgangs 2/77 einheitlich und verbindlich befohlen gewesen seien. Diese Lernziele sowie die Literaturhinweise, Informationstexte und Skripten der Lezenten seien auch im HS 1 bereits zu Begin des Lehrgang bekanntgegeben und ausgehändigt voreilten. Die vom Antragsteller vermißten und in anderen HS verteilten "Zausteine" seien in sechs Stücken pro HS in der Präzenzbibliothek jederzeit verfügbar gewesen. Die vom Antragsteller besonders angegriffene Aufgabe 1 habe sich nicht auf ein Randgebiet des Prüfungsstoffes bezogen. Die Auswahl der Klausurthemen sei im Rahmen des pädagogisch-wissenschaftlichen Ermessens der Prüfer erfolgt. Selbst wenn man die vom Antragsteller behauptete Kritik seines HS-Leiters an der Aufgabenstellung als wahr unterstelle, beeinflusse dies nicht die Rechtmäßigkeit. Im übrigen habe es im pädagogisch-didaktischen Ermessen des Dozenten gestanden, wie er den Unterricht methodisch und didaktisch gestalte, welche zusätzlichen Unterrichtshilfen er zur Verfügung stelle und welche Schwerpunkte der Vehrstoffvermittlung er setze. Major L. habe - was sich aus seiner Stellungnahme vom 3. März 1978 ergebe - insbesondere das Lernziel R 6, das in engem Bezug zur Aufgabe 1 gestanden habe, mehrfach besprochen. Darüber hinaus habe im Rahmen des "Angeleiteten Lernens" die Möglichkeit bestanden, offene Fragen durch den Dozenten klären zu lassen.
Auch das Verfahren bei der Bewertung der BOW-Klausur sei nicht zu beanstanden. Die nach Nr. 29 der Prüfordnung für den Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C zu gewährleistende Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Prüfer bei der Bewertung von Leistungsnachweisen sei nicht beeinträchtigt worden. Den Prüfern seien keine verbindlichen Vorschriften gemacht worden, wonach die Bewertung der Aufgabe 1 der BOW-Klausur generell in dieser oder jener Richtung vorzunehmen gewesen wäre. Allerdings habe unter den mit der Prüfung der Leistungsnachweise beauftragten Dozenten nach der ersten Durchsicht der Arbeiten ein Erfahrungsaustausch stattgefunden. Ein solcher Austausch sei jedoch gerade im Interesse einer möglichst gleichmäßigen und gerechten Bewertung sinnvoll und entspreche dem Gebot einer möglichst gleichen Behandlung aller Prüfungsteilnehmer. Soweit der Antragsteller aus Äußerungen von Major L. bei der "Nachbereitung" der Klausur eine ausdrückliche Anweisung an die Prüfer, "möglichst großzügig zu werten", entnommen habe, sei er offenbar einem Mißverständnis erlegen. Weder sei eine solche Anweisung ergangen noch habe Major L. eine entsprechende Auskunft gegeben. Schließlich würde die vom Antragsteller geforderte verbindliche Festlegung von Bewertungsmaßstäben anhand einer Musterlösung der geforderten Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Prüfer widersprechen.
Zu Unrecht beanstande der Antragsteller schließlich die Art und Weise des Beschwerdeverfahrens. Das wesentliche Ermittlungsergebnis sei ihm bekannt gewesen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Eine schuldhafte Verzögerung in der Bearbeitung seiner Beschwerde liege nicht vor. Abgesehen davon bestehe für eine gerichtliche Feststellung derartiger Verstöße grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein gesondertes Feststellungsinteresse hinsichtlich der verzögerlichen Behandlung seiner Beschwerde sei dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Der Antragsteller hat weder im Vorverfahren noch im Verfahren vor dem Senat einen bestimmten Antrag gestellt. Sein Begehren ist daher nach dem objektiven Sinngehalt seiner Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. zuletztBeschluß vom 27. März 1981 - 1 WB 92/80).
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Juli 1978 rügt der Antragsteller zwar im wesentlichen die Art und Weise der Beschwerdeentscheidungen und hält diese wegen seines Erachtens erfolgter Verfahrensverstöße für rechtswidrig. Andererseits hält er ausdrücklich sein früheres Beschwerdevorbringen in vollem Umfang aufrecht, mit dem er die ungenügende Unterrichtsgestaltung und Lernmittelausstattung sowie die Aufgabenstellung und die Bewertung der BOW-Klausur angreift. Diese Angriffe wiederholt der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren. Ihm kommt es demnach nicht in erster Linie darauf an, eine erneute Beschwerdeentscheidung durch den BMVg zu bekommen. Er wendet sich vielmehr in seinen Beschwerden vom 11. und 23. August 1977 gegen die schlechte Bewertung der BOW-Klausur.
Im Ergebnis hat der BMVg das Begehren des Antragstellers daher zunächst zutreffend als Antrag auf Aufhebung der Klausurnote (und der dadurch möglicherweise beeinflußten Gesamtnote oder doch wenigstens der Platzziffer des Lehrgangs) gewertet (Antrag zu 1). Der Antragsteller ist dieser Auslegung nicht entgegengetreten.
Dem Vorbringen des Antragstellers ist zu entnehmen, daß er neben dem mit dem Antrag zu 1 verfolgten Begehren auch festgestellt haben will, seine militärischen Vorgesetzten hätten bei der Bearbeitung seiner Beschwerden durch verzögerte Bearbeitung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und nicht ausreichende Bescheidung rechtswidrig gehandelt (Antrag zu 2).
2.
Der Antrag zu 1 ist zulässig (§ 17 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VBO, § 10 Abs. 3 SG).
a)
Nach § 34 SG, §§ 1, 17 Abs. 1 und 3 VBO kann sich der Soldat gegen die Verletzung seiner in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG niedergelegten Rechte sowie gegen die dort geregelten Vorgesetztenpflichten mit der Behauptung wenden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung eines Vorgesetzten rechtswidrig sei.
Mit der erfolgreichen Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C erfüllt der Soldat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 SLV und erwirbt das erforderliche Grundlagenwissen für eine Verwendung als Stabsoffizier; die Teilnahme an diesem Lehrgang hat nicht nur Ausbildungs-, sondern auch Prüfungscharakter (BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76) Prüfungsentscheidungen, die für die Gestaltung der Laufbahn des Soldaten, letztlich also für seine Verwendung von Bedeutung sind, sind Maßnahmen truppendienstlicher Art und im Rechtsweg vor den Wehrdienstgerichten überprüfbar. Dies gilt sowohl hinsichtlich des nach Abschluß eines Lehrgangs zu erstellenden Lehrgangszeugnisses (Abschlußnote) wie auch hinsichtlich der für die einzelnen Leistungsnachweise erteilten Einzelnoten. Abschlußnoten sind als solche selbständig anfechtbar, Einzelnoten jedenfalls dann, wenn ihnen Außenwirkung zukommen kann. Das ist der Fall, wenn sich eine bessere Klausurnote unmittelbar auf die Abschlußnote (BVerwG ZBR 1978, 72; vgl. auch BVerwG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 132/77) oder - wie hier - auf die Platzziffer und damit unter Umständen auf die spätere Laufbahn auswirken könnte.
b)
Den Anforderungen des § 17 Abs. 3 WBO ist genügt. Der Antragsteller hat substantiiert geltend gemacht, er sei als Angehöriger des HS 1 gegenüber anderen LT durch unzureichende Gestaltung des Unterrichts, Unterschiedlichkeit der Hilfsmittel und Ungleichartigkeit der Stoffvermittlung unter Verstoß gegen die "Grundsätzlichen Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr" (Erlaß des BMVg vom 18. März 1968 - VMBl S. 167 - = Grundsatzerlaß) ungleich behandelt worden und daher nur zu einer ausreichenden Leistung in der BOW-Klausur in der Lage gewesen; dadurch sei er benachteiligt und in seinen Rechten verletzt worden. Es ist Inhalt der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG), eine ordnungsmäßige Durchführung einer Prüfung unter Wahrung der Chancengleichheit aller Prüflinge zu gewährleisten. Deren Verletzung kann der Soldat im gerichtlichen Verfahren nach der Vehrbeschwerdeordnung rügen (BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76), wobei er sowohl die nach seiner Vorstellung fehlerhaft zustande gekommene Note angreifen als auch dem Gericht das Begehren unterbreiten kann, den BMVg zur Anhebung der streitigen Note zu verpflichten (BVerwG Beschluß vom 30. Oktober - 1 WB 132/77).
c)
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist form- und fristgemäß gestellt und begründet worden (§ 17 Abs. 4 WBO); auch das erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt.
3.
Der Antrag zu 1 ist jedoch nicht begründet.
Eine gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist nur beschränkt möglich. Überprüfbar ist, ob die äußeren Prüfungsbedingungen für alle Prüfungsteilnehmer gleich sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG BayVBl 1977, 183). Die in eigener Verantwortung und frei von Weisungen getroffene wissenschaftlich-pädagogische Bewertung einer Leistung durch den Prüfer ist für das Gericht nicht nachprüfbar; es kann sie nicht durch eine aus eigener Sachkunde gewonnene Bewertung ersetzen oder ändern und auch nicht durch andere Sachverständige vornehmen lassen, da hierdurch der Grundsatz, daß alle Prüflinge durch den für sie bestimmten Prüfer beurteilt werden müssen, durchbrochen würde (vgl. BVerwG DÖV 1981, 62 f m.w.H.). Andernfalls könnte der Prüfling, der den Rechtsweg beschreitet, nachträglich die Gleichheit der Prüfungsbedingungen für alle zunichte machen. Der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach das eigentliche Werturteil des Prüfers; dagegen findet eine Nachprüfung dahin statt, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften - insbesondere gegen einschlägige Prüfungsbestimmungen - verstoßen hat oder ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerwG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 132/77 - m.w.H.).
Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung; bei der Bewertung der BOW-Klausur ist nicht gegen diese Grundsätze verstoßen worden.
a)
Der Antragsteller hat ausreichenden Unterricht (auch im Sinne von Anleitung) zur Vorbereitung auf die Klausur erhalten.
Es kann davon ausgegangen werden, daß in Fällen wie dem vorliegenden ein solcher, Mindestanforderungen genügender Unterricht integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs ist; denn Unterricht und Prüfung des erzielten Wissenstandes sind nach der Konzeption des Grundlehrgangs der Fortbildungsstufe C miteinander verbunden. Geprüft werden darf nur das, was gelehrt oder was rechtzeitig vor einer Prüfung als Forderung bekanntgegeben würde (vgl. "Die Führungsakademie der Bundeswehr und die Fortbildungsstufe C", Schriftenreihe "Innere Führung" des BMVg Heft 19, 1975 S. 19, 39; Grundsatzerlaß, insbesondere Nr. 4 Abs. 4; sowie - allgemein für das Verhältnis von Lehr- und Prüfstoff - VG Schleswig DÖD 1972, 148; BayVGH Urteile vom 11. Januar 1974 - Nr. 19 III 72 - und vom 25. September 1975 - Nr. 139 III 74). Wird ein entsprechender Unterricht nicht gewährt, so kann das Prüfungsergebnis rechtswidrig sein. Die entsprechende gerichtliche Nachprüfung darf nicht in den Bereich der didaktischen Ausgestaltung des Unterrichts hineinwirken. Hier gilt der Grundsatz, daß die wissenschaftlich-pädagogische Bewertung von Prüfungsleistungen der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist, entsprechend. Daher kann der Antragsteller mit seinem Vorbringen, die LT hätten sich anhand von Vorträgen von Kameraden ihr Wissen im wesentlichen selbst erarbeiten müssen, keinen Erfolg haben; denn er greift damit die Methodik des Unterrichts an und behauptet keineswegs, eine unterrichtsmäßige Vorbereitung der Klausur habe überhaupt nicht stattgefunden. Dies konnte er schon deshalb nicht, weil er der glaubhaften Darstellung des Majors L., dieser habe die für die Lösung der BOW-Klausur maßgeblichen Themen (insbesondere die Lernziele R 6 und S 6) im Juli 1977 mehrmals unterrichtet, nicht widersprochen hat.
Einen über den tatsächlich gewährten Unterricht hinausgehenden Anspruch hat der Antragsteller nicht. Das folgt daraus, daß von den LT erwartet werden konnte und mußte, daß sie sich anhand des zugänglichen Informationsmaterials selbst aktiv an der Erarbeitung des erforderlichen Wissens beteiligten, sich auf diese Weise selbst einen fundierten Überblick verschafften und dadurch in der Lage waren, einzelne Begriffe und Probleme zu erkennen und zu erläutern (ähnlich VG Münster WissR 1977, 84, für das Studium der Betriebswirtschaft). Insoweit können an die Teilnehmer am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C durchaus die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an die Teilnehmer wissenschaftlicher Ausbildungsgänge (vgl. "Die Führungsakademie der Bundeswehr und die Fortbildungsstufe C" a.a.O. S. 12, 19, 37, 41 sowie S. 46, 47: BMVg, Generalinspekteur der Bundeswehr, Information über Konzeption und Planungsstand der Fortbildungsstufe C vom 11. September 1973 Nr. 2 c).
Der Antragsteller kann in diesem Zusammenhang weiter nicht mit Erfolg geltend machen, die Möglichkeit des Selbststudiums sei ihm (und damit dem gesamten HS 1) dadurch, unzumutbar beschränkt worden, daß weitere, die Lernziele vertiefende und erläuternde Hilfsmittel ("Bausteine") dem HS 1 nur in wenigen Exemplaren zur Verfügung gestanden hätten, während sie in anderen HS an alle LT verteilt worden seien.
Bei diesen "Bausteinen" handelt es sich unstreitig um von einzelnen Dozenten zusätzlich ausgegebene Skripten, in denen der Lehrstoff nach den Vorstellungen des Verfassers aufbereitet, erläutert und vertieft werden sollte. Sowohl die Herstellung als auch die Verwendung dieser "Bausteine" liegt zunächst, wie bereits der StvGenInspBw in seinem Beschwerdebescheid vom 23. März 1978 zutreffend ausgeführt hat, noch im Rahmen des einem Dozenten bei der Stoffvermittlung eingeräumten pädagogisch-didaktischen Ermessens. Die jeweilige Ausbildungsmethode kann nämlich nicht von vornherein bis in alle Einzelheiten verbindlich festgelegt werden, da sie von mehreren einander beeinflussenden Faktoren wie Lernziel, Lerngruppe, Lerninhalt und Ausbildungszeit abhängt, die von HS zu HS wegen des individuellen Lernverhaltens der Lehrgangsteilnehmer unterschiedlich sein können. Daher lassen sich für die Stoffvermittlung lediglich gewisse Mindestforderungen aufstellen, in deren Rahmen es beispielsweise dem Dozenten freisteht, in unterschiedlichem Umfang schriftliches Material zur selbständigen Aneignung des Lehrstoffs anzubieten, wodurch er dann möglicherweise die mündliche Erarbeitung dieses Stoffes straffen kann. Welcher Methode der Dozent im Einzelfall den Vorzug geben will, ist - unter Beachtung der festliegenden Mindestanforderungen - in sein Ermessen gestellt.
Ebensowenig wie ein LT daher in der Regel rügen kann, ein anderer Dozent habe eine wirkungsvollere, "bessere" Unterrichtsmethode gewählt, kann er verlangen, die von anderen Dozenten verwendeten Hilfsmittel hätten ihm in gleicher Weise zugänglich gemacht werden müssen.
Im übrigen hätte der Antragsteller diese "Bausteine" - wie jeder andere LT des HS 1 - ohne besondere Schwierigkeiten in der Präsenzbibliothek studieren können. Daß ihm die Existenz dieser "Bausteine" von Anfang an bekannt war, bestreitet der Antragsteller ebensowenig wie er behauptet, die in der Bibliothek vorhandenen Exemplare seien nicht oder nur mit schwer zu überwindenden Schwierigkeiten oder Verzögerungen greifbar gewesen.
Der Antragsteller muß sich auch entgegenhalten lassen, daß die von ihm im Unterricht vermißte Vertiefung offener Fragen durch den Dozenten im Anschluß an die Kurzvorträge der LT durch die im Lehrgang ausdrücklich angebotene Form des "Angeleiteten Lernens" (jeweils am Donnerstagnachmittag) - sowohl im Einzel-, als auch im Gruppengespräch mit dem Dozenten - möglich gewesen wäre. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Antragsteller bei gehöriger geistiger Anstrengung auf Grund der Unterrichtsthemen und der ihm zugänglichen Unterlagen in der Lage gewesen wäre, wenigstens das erforderliche Problembewußtsein zu entwickeln und dem Dozenten die zur Vertiefung erforderlichen Fragen zu stellen.
Nach alledem hat der Antragsteller im HS 1 als Vorbereitung auf die BOW-Klausur im Rechtssinne ausreichenden Unterricht erhalten, was übrigens auch dadurch bestätigt wird, daß die Durchschnittsnote in diesem HS mit 3,85 nur geringfügig von der Durchschnittsnote des gesamten Lehrgangs (3,55) abwich und deutlich höher lag als in zwei weiteren HS (4, 21 und 4, 25). Ein in diesem, Sinn "ausreichender" Unterricht wäre auch dann nicht als Verstoß gegen den im Prüfungsrecht zu beachtenden Grundsatz der Chancengleichheit zu betrachten, wenn feststehen würde, daß andere Dozenten in anderen HS inhaltlich oder didaktisch "besser" unterrichtet hätten. Abgesehen davon, daß eine derartige Feststellung in der Regel sehr schwierig zu treffen wäre, weil sie weitgehend von subjektiven Beurteilungen abhängt, sind Qualitätsunterschiede bei der Unterrichtung durch verschiedene Dozenten schlechthin nicht zu vermeiden. Es gibt deshalb kein Recht auf eine bestimmte Qualität des Unterrichts (vgl. BayVGH Urteil vom 25. September 1975 Nr. 139 III 74). Qualitätsunterschiede zwischen verschiedenen Dozenten desselben Stoffgebietes bei der Erteilung ihres Unterrichts lassen ein darauf beruhendes schlechteres Abschneiden der Unterrichteten bei einer anschließenden Prüfung auf diesem Gebiet nur dann als gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßend erscheinen, wenn der betreffende Dozent bei seinem Unterricht durchschnittliche pädagogische Anforderungen so weit unterschritten hat, daß sein Unterricht einem Nichtunterricht gleich- oder doch jedenfalls nahekommt. Davon kann hier nach dem eigenen Vorbringen des Antragsstellers keine Rede sein.
b)
Auch die Rügen, die Aufgaben 1 und 2 der BOW-Klausur hätten in dieser Form nicht gestellt werden dürfen, sind nicht begründet.
Was die Aufgabe 1 angeht, hat der Antragsteller eine entsprechende, über den allgemeinen Vorwurf der mangelnden Vorbereitung durch nicht ausreichenden Unterricht (oben unter 3. a) hinausgehende Rüge erst - beginnend mit seinen Schriftsätzen vom 12. April und 15. Oktober 1978 - erhoben, nachdem der StvGenInspBw in seinem Beschwerdebescheid vom 23. März 1978 im Zusammenhang mit dem Vorwurf mangelnder Vorbereitung die "Aufgabenstellung für die BOW-Klausur" "nicht beanstandet" hat.
Dem Vorbringen des Antragstellers kann entnommen werden, daß er beanstanden will, die Aufgabe 1 sei (insbesondere im Vergleich zu früheren Lehrgängen) einem entlegenen Prüfungsbereich entnommen und damit zu schwer und sie sei darüber hinaus unklar gestellt gewesen. Das trifft nicht zu.
Der Antragsteller hat erstmals mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1978 vorgetragen, der BMVg habe in seinem Beschwerdebescheid vom 6. Juli 1978 indirekt eingestanden, es sei im vorliegenden Fall von einer schwereren, "aus einem entlegenen Prüfungsbereich stammenden Aufgbabe auszugehen".
Der BMVg hat in dem Beschwerdebescheid vom 6. Juli 1978 dazu folgendes ausgeführt:
"Bei der nach pädagogisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommenen Themenauswahl für die Klausur ist den Prüfern nicht verwehrt, auch Prüfungsaufgaben zu stellen, die dem Bearbeiter besondere Schwierigkeiten bereiten können oder die aus entlegenen Prüfungsbereichen stammen."
Aus dieser - im übrigen zutreffenden - abstrakten Aussage läßt sich nicht ohne weiteres der Schluß ziehen, der BMVg räume selbst ein, es habe sich bei der Aufgabe 1 der BOW-Klausur um eine schwerere, aus einem entlegenen Prüfungsbereich stammende Aufgabe gehandelt.
Aber selbst dann, wenn man davon ausgeht, der BMVg habe das damit "indirekt eingestanden", kann der Antragsteller mit diesem Vorwurf keinen Erfolg haben. Denn dem Prüfer ist es nicht verwehrt, auch "schwerere" oder "aus entlegenen Prüfungsbereichen stammende" Aufgaben zu stellen. Vergleiche mit den Aufgaben früherer Lehrgänge sind von vornherein nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darzutun. Ob das auch dann gilt, wenn die Aufgabe so schwierig war, daß ein "gut durchschnittlicher Bewerber sie nicht (mindestens) mit 'ausreichend' hätte schreiben können" (BFH DB 1971, 1398), kann hier offenbleiben. Denn das hat der Antragsteller selbst nicht behauptet.
Auch soweit der Antragsteller weiter ausführt, "zahlreiche Dozenten, ... auch Oberstleutnant Sobotta, sollen sich unmittelbar nach Beendigung der Klausur negativ berührt und verwundert über die 'unklare' Aufgabenstellung für die Aufgabe 1 geäußert haben", würde sich aus einer derartigen - notwendig subjektiven - Meinungsäußerung nichts Entscheidendes für die Frage herleiten lassen, ob das Thema in einer den Prüfungsorganen zuzurechnenden Weise falsch, irreführend oder willkürlich - also nicht sachgerecht - gestellt worden ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 26. April 1978 - 1 WB 170/76). Dafür, daß die Aufgabe 1 wegen einer "unklaren Aufgabenstellung" nicht oder nur unvollkommen gelöst werden konnte, spricht nichts. Der Wortlaut der Aufgabenstellung läßt keine Unklarheit erkennen; auch aus dem durchschnittlichen Ergebnis der BOW-Klausur im gesamten Lehrgang (3,55) läßt sich dafür nichts herleiten. Im übrigen würde auch ein schlechtes Ergebnis - wenn man ein solches, wie der Antragsteller offenbar meint, aus einer nachträglich vorgenommenen "Aufbesserung" dieser Note folgert - nicht schon auf eine irreführende oder willkürliche Aufgabenstellung schliessen lassen. Ob etwas anderes dann gilt, wenn es sich um eine ungewöhnlich schlechte, etwa ganz überwiegend unter der Note "ausreichend" liegende Benotung handelt (vgl. BFH a.a.O.), kann hier offenbleiben. Denn das hat der Antragsteller - auch unter Berücksichtigung seiner Annahme, ursprünglich schlechtere Noten seien nachträglich "aufgebessert" worden - selbst nicht vorgetragen. Auf die Vernehmung des Oberstleutnants Sobotta kommt es daher nicht an (vgl. BVerwGE 39, 36 [BVerwG 27.10.1971 - V C 78/70]).
Der Antragsteller will schließlich eine Überforderung aller LT des Grundlehrgangs 2/77 im HS 1 durch die Aufgabe 1 der BOW-Klausur daraus herleiten, daß "der gesamte Hörsaal 1" nicht in der Lage gewesen sei, die Aufgabe 1 so zu "strukturieren", wie es sich der Verfasser der Aufgabe vorgestellt habe. Auch, aus einer solchen Divergenz zwischen Prüfungserwartung und Schülerleistung Kann nicht schon auf eine willkürliche oder unzumutbare Aufgabenstellung geschlossen werden. Deshalb kommt es auch auf die Vernehmung des Majors L. und der LT des HS 1, die der Antragsteller als Zeugen zu diesem Punkt benannt hat, nicht an.
Das Thema der Aufgabe 2 hätte nach Auffassung des Antragstellers deshalb nicht gestellt werden dürfen, weil der Dozent im HS 1 ein von einem LT gewähltes, der späteren Aufgabe ganz ähnliches Beispiel mit den Worten: "Vergessen Sie es!" abgetan habe. Gemeint war die Frage eines LT nach der Anwendbarkeit der "Projektmatrixorganisation" für den Bereich der Panzerabwehrausbildung im Bataillon. Der Antragsteller räumt selbst ein, bezüglich der Panzerabwehrausbildung sei die Frage falsch gestellt gewesen; der Dozent habe aber nicht den Eindruck entstehen lassen dürfen, daß solche Organisationsformen ("Projektmatrixorganisation/Matrixorganisation") für die Bataillonsebene ohne Bedeutung seien.
Unter diesen Umständen ist zunächst bereits zweifelhaft, ob beim Antragsteller der von ihm behauptete Eindruck bei Anlegung objektiver Maßstäbe entstehen konnte. Falls er wirklich annahm, der Dozent habe derartige Organisationsformen für die Bataillonsebene ausschließen wollen, hätte es schon im Hinblick auf den ihm bekannten Text der "Grob- und Lernziele der Lerneinheit R: Organisationslehre", der eher gegen diesen Ausschluß spricht, weil er jedenfalls beim Stichwort "Aufbauorganisation" allgemein und ohne Einschränkung von "Stäben" spricht, nahegelegen, nachzufragen und sich näher zu informieren. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang jedoch, daß die für die Lösung der Aufgabe 2 maßgeblichen Organisationsformen ("Projektmatrixorgarnisation/Matrixorganisation") - wie bereits der StvGenInspBw im Beschwerdebescheid vom 23. März 1978 glaubhaft ausgeführt hat, ohne daß der Antragsteller dem entgegengetreten ist - kurz vor der Klausur auf Wunsch des HS 1 durch Major Lieding nochmals erläutert wurden, und weiter, daß der Antragsteller bei der Lösung dieser Aufgabe nach der übereinstimmenden Beurteilung beider Prüfer die richtige Organisationsform gefunden und sinnvoll (befriedigend, angemessen) begründet hat.
c)
Zu Unrecht meint der Antragsteller auch, nur eine von Anbeginn an als Musterlösung geltende und mit dem entsprechend festgelegten Bewertungsmaßstab versehene Arbeit dürfe aus Rechtsgründen Grundlage der Bewertung sein. Musterlösungen, Lösungshinweise und Bewertungsvorschläge sind aber regelmäßig nur unverbindliche Hilfen für die gleichmäßige Beurteilung der Prüfungsarbeiten; die Prüfer behalten auch insoweit den ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraum (BFH a.a.O.).
Die Anwendung "gleicher Wertmaßstäbe für alle Prüfungsteilnehmer" bei der Bewertung von Prüfungsaufgaben, die der Antragsteller in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Nrn. 3 und 4 des Grundsatzerlasses mit Recht verlangt, wird durch das Fehlen einer Musterlösung und eine nachträgliche Änderung des Benotungsmaßstabes zugunsten der Prüflinge im übrigen nicht in Frage gestellt. Zunächst kann keine Rede davon sein, daß "gleiche Wertmaßstäbe", wie der Antragsteller meint, nur dann gegeben sind, wenn "vor Beginn der Auswertung eine für alle Korrektoren gleichermaßen verbindliche, exakte Musterlösung mit entsprechenden Bewertungskriterien vorliegt".
Gerade dann, wenn eine bestimmte Klausur allgemein schlecht ausgefallen ist, kann es sich empfehlen, die Arbeit für alle LT gleichmäßig "großzügiger" zu bewerten, sei es, um eine nachträglich im Verhältnis zu anderen Klausuren als zu schwer empfundene Arbeit im Interesse der Prüflinge nicht zu sehr abfallen zu lassen, sei es, um - worauf Major Lieding in seiner dienstlichen Erklärung vom 18. Juni 1979 hingewiesen hat - den Bewertungsmaßstab einer Klausur gegenüber einem aus sachlichen Gründen gebotenen strengeren Maßstab bei der Bewertung von Seminar- oder Jahresarbeiten abzugrenzen.
Der Antragsteller hat selbst nicht vorgetragen, daß einzelne Prüfer (und insbesondere ihm gegenüber) diese "Leitlinie" einer "großzügigen Bewertung" nicht eingehalten hätten. Eine derartige willkürliche Ungleichbehandlung - die allerdings bedenklich wäre - ist auch sonst nicht ersichtlich.
d)
Der Antragsteller meint schließlich, seine Leistungsfähigkeit bei den Aufgaben 2 und 3 sei durch "Prüfungsangst" negativ beeinflußt worden. Diese "Prüfungsangst" sei "aufgekommen", nachdem der Versuch, die Aufgabe 1 zu meistern, zu einem erheblichen Zeitverlust geführt habe, der zu Lasten der Aufgaben 2 und 3 gegangen sei. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
Eine Examenspsychose (zu der auch die vom Antragsteller behauptete "Prüfungsangst" zu rechnen ist) ist grundsätzlich nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit einer Prüfungsentscheidung zu begründen. Ob und unter welchen Umständen in Fällen gesteigerter Psychose mit der Folge eines völligen Versagenszustandes eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen werden müßte (BVerwG DVBl 1980, 482 f), kann hier offenbleiben. Denn der Antragsteller hat solche - über die normalerweise bei den einzelnen Prüflingen in unterschiedlichem Maße aufkommende Prüfungsangst hinausgehende - Zustände nicht dargetan. Überdies kann er sich auf die von ihm angegriffene Themenstellung der Aufgabe 1 als Begründung für seine Prüfungsangst aus den oben unter 3. b) dargelegten Gründen nicht berufen.
4.
Der Antrag zu 2 ist nicht zulässig, und zwar unabhängig davon, ob die Rüge der im einzelnen aufgeführten angeblichen Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren nach dem - insoweit nicht erklärten - Villen des Antragstellers zur Aufhebung der angefochtenen Beschwerdebescheide (Anfechtungsantrag) oder zur Feststellung der von ihm geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Verhaltens des StvGenInspBw und des BMVg (Feststellungsantrag) führen soll.
Das Verhalten der Vorgesetzten im Beschwerdeverfahren kann im allgemeinen nicht neben dem die ursprüngliche Maßnahme betreffenden Hauptantrag zum Gegenstand eines gesonderten Antrags gemacht werden (BVerwGE 46, 149 f [BVerwG 21.08.1973 - I WB 23/73]). Eine isolierte Anfechtung eines Beschwerdebescheids ist nur dann zulässig, wenn dieser eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält (vgl. § 79 Abs. 2 VwGO; BVerwGE 46, 149, 152) [BVerwG 21.08.1973 - I WB 23/73]. Dafür hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Über seinen auf die Verbesserung der Note für die Klausur vom 1. August 1977 gerichteten Hauptantrag kann ungeachtet etwa im Vorverfahren begangener Verfahrensverstöße entschieden werden. Insbesondere gilt das für die Rüge, ihm sei im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden. Dem Antragsteller ist im gerichtlichen Antragsverfahren rechtliches Gehör in ausreichendem Maße gewährt worden (vgl. BVerwG Beschluß vom 3. Juli 1968 - 1 WB 12, 13/68).
5.
Eine Belastung des Antragstellers mit den Kosten des Verfahrens kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VBO nicht für gegeben erachtet.
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