Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1981, Az.: BVerwG 1 WB 92/80

Antrag auf Wegstreckenentschädigung; Rechtsweg; Verletzung der Fürsorgepflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 92/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZBR 1982, 95

Amtlicher Leitsatz

Für die Entscheidung über den Antrag auf Wegstreckenentschädigung ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten auch dann gegeben, wenn Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht wird.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ist unzulässig.

  2. 2.

    Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Oldenburg verwiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller ist Angehöriger des Kommandos Marineführungssysteme (KdoMJFüSys) in W.. Mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P V 1 (1) - Az 16-26-03/04 - vom 11. Dezember 1979 wurde er für die Zeit vom 21. bis 25. Januar 1980 zu einem Lehrgang bei der Marinewaffenschule nach K./Sch. kommandiert.

2

2.

In dem vom KdoMFüSys am 16. Januar 1980 - nach dem Muster der Anlage 5 zu den Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten (ZDv 14/5 Nr. 171) - ausgefertigten Marschbefehl hieß es u.a.:

"Reise darf ausgeführt werden mit ... - Eigenem Kraftfahrzeug - ..."

3

Unter dem 16. Januar 1980 verfügte das KdoMFüSys gegenüber dem Antragsteller ferner:

"Betr.: Kommandierung nach MWAS LGrp B in ... K.

Die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel wird aus dienstlichen Gründen angeordnet."

4

Auf seinen Hinweis, daß der Marschbefehl und die letztgenannte Verfügung sich widersprächen, ergänzte der Kommandeur KdoMFüSys diese durch Hinzufügen folgender Sätze:

"Die Benutzung des eigenen PKW's stelle ich Ihnen frei. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht, da eine Militärfahrkarte zur Verfügung steht."

5

Der Antragsteller führte die Reise mit seinem eigenen Pkw durch.

6

3.

Mit Schreiben vom 18. Januar 1981 beschwerte sich der Antragsteller gegen letztgenannte Verfügung. Die Anordnung, regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benützen, habe eine Änderung der Kommandierungsverfügung bedeutet und ihn in seinem Recht auf freie Wahl eines Beförderungsmittels eingeschränkt. Sie sei überdies nur wegen der knappen Reisekostenmittel im Titel "Ausbildung" erfolgt. Die Bahnfahrt W. - K. erfordere mehrmaliges Umsteigen. Für seine vor, während (abends) und nach dem Lehrgang geplanten privaten Besuche in F. und Ki. benötige er wegen der Einödlage von K. seinen Pkw. Die Anordnung komme für seine Dispositionen zu kurzfristig.Überdies entstünden dem Bund durch die Fahrt mit dem Pkw keine Mehrkosten, da ohnehin nur die Kosten der Bahnfahrt erstattet würden; vielmehr werde eine Mitnahme von ebenfalls kommandierten Kameraden und damit eine Senkung der dem Bund entstehenden Gesamtreisekosten verhindert. Die Anordnung stütze sich unzulässigerweise auf den Erlaß zur "Anordnung und Abrechnung von Dienstreisen" - BMVg - S II 4 - Az. 21-01-00 (1) - vom 24. Januar 1978. Die dort angeführten Gründe träfenüberdies nicht zu.

7

Das Marineamt wies diese Beschwerde mit Bescheid vom 13. Februar 1980 zurück. Der Erlaß BMVg - S II 4 - Az. 21-01-00 (1) - vom 24. Januar 1978 sei durch den Erlaß BMVg - S II 4 - Az. 21-01-00 (1) - vom 26. März 1979 auch auf Kommandierungsreisen bis zu einer Woche für voll anwendbar erklärt worden. Demnach habe der Kommandeur KdoMFüSys seine Anordnung auch aus haushaltsrechtlichen Gründen treffen dürfen. Die Kommandierungsverfügung des BMVg belasse dem Titelverwalter das Recht, die Art und Weise der Durchführung im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel selbst zu bestimmen.

8

4.

Unter dem 21. Februar 1980 erhob der Antragsteller weitere Beschwerde. Der "Erlaß BMVg - S II 4 - Az. 21-01-00 (1) -" vom 26. März 1979 sei lediglich als "Fragen- und Antwortkatalog" gehalten und weder seiner Form noch seinem Inhalt nach als Erlaß geeignet gewesen; davon abgesehen fehle der darin vorgesehene Zusatz in Kommandierungsverfügung und Marschbefehl. Überdies hätten für die Anordnung weder Gründe zweckmäßiger, haushaltsgerechter noch fürsorglicher Art vorgelegen. Der Kommandeur KdoMFüSys sei auch nicht der für die Genehmigung von Dienstreisen (und damit für die Anordnung eines bestimmten Beförderungsmittels) zuständige Vorgesetzte im Sinne des herangezogenen Erlasses gewesen. Vielmehr hätte eine derartige Anordnung allein der BMVg - P V 1 - treffen dürfen.

9

Mit Bescheid vom 18. April 1980, dem Antragsteller ausgehändigt am 7. Mai 1980, wies der Inspekteur der Marine (InspM) die weitere Beschwerde als unbegründet zurück. Nach dem Erlaß "Anordnung von Dienstreisen" (VMBl 1971, 245) entscheide der zuständige Kommandeur auch bei Dienstreisen, die aus Anlaß einer Kommandierung als angeordnet gälten, über Anträge auf Anerkennung "triftiger Gründe" zur Benutzung eigener Kraftfahrzeuge. Wenn damit aber den Kommandeuren durch diese Regelung die Befugnis eingeräumt sei, die Rechtsgrundlage für den Ersatz möglicherweise eintretender Sachschäden zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen, dann stehe ihnen auch die Befugnis zu, über die ihrer Dienststelle zugewiesenen Mittel im Rahmen der Bestimmungen zu verfügen. Jeder Vorgesetzte sei nach den Grundsätzen des Haushaltsrechts zu wirtschaftlichem und sparsamem Einsatz der ihm zugewiesenen Haushaltsmittel verpflichtet. Da die Kommandierungsverfügung vom 11. Dezember 1979 hinsichtlich des zu benutzenden Beförderungsmittels keine besonderen Anordnungen enthalten habe, sei diese Entscheidung dem Kommandeur KdoMFüSys vorbehalten gewesen. Dessen Entscheidung habe der sparsamen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und damit allein dienstlichen Zwecken gedient. Die dem Antragsteller abverlangten Unbequemlichkeiten seien angesichts der kurzen Lehrgangsdauer und des damit nicht besonders umfangreichen Gepäcks zumutbar gewesen. Die Freizeitplanung des Antragstellers könne daneben für die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids wird auf die Möglichkeit eines Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung verwiesen.

10

5.

a)

Mit seinem Antrag vom 8. Mai 1980, dem BMVg - InspM - zugegangen am 12. Mai 1980, begehrt der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.

11

Im einzelnen führt er aus:

12

Bei Versetzungen und Kommandierungen gelte, wie grundsätzlich sogar bei Dienstreisen, das Recht der freien Wahl des Beförderungsmittels. Die am 17. Januar 1980 erlassene und später ergänzte Anordnung des Kommandeurs KdoMFüSys sei zwar zu dienstlichen Zwecken, jedoch willkürlich und nicht unter Beachtung der geltenden Vorschriften erteilt worden.

13

Die rechtswidrige Anordnung habe eine rechtswidrige Unterlassung zur Folge. Ihm werde nämlich die ihm ausdrücklich nach § 30 Abs. 1 SG i.V.m. § 6 Bundesreisekostengesetz (BRKG) zustehende Wegstreckenentschädigung nicht gewährt, so daß er allein die Kosten zu tragen habe, während dem Bund keinerlei Kosten entstünden. Ein Zurückgreifen auf VMBl 1971, 245 f (Ziff. 10 - "Anordnung von Dienstreisen") sei unzulässig. Für Kommandierungen von Offizieren sei allein der BMVg zuständig. Folgte man aber der Ansicht des InspM, so könnte jeder Kommandeur bis zum Bataillonskommandeur bei Kommandierungsreisen - unabhängig von deren Dauer -, nur um "seine" Haushaltsmittel zu schonen, die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel anordnen und ohne Rechtsgrundlage das Recht auf freie Wahl des Beförderungsmittels, wie es der BMVg - S II 4 - am 24. Januar 1978 - Az. 21-01-00 (1) - sogar für Dienstreisen postuliert habe, einschränken.

14

Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgründe hätten durch den BMVg in der Kommandierungsverfügung niedergelegt werden müssen, da mit Erlaß dieser Verfügung die Anordnung der Dienstreise erfolgt sei (VMBl 1971, 245). Zudem habe zwar der Kommandeur KdoMFüSys "seine" Haushaltsmittel geschont, im übrigen aber die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht beachtet, da bei Durchführung der Fahrt mit dem Pkw ebenfalls kommandierte Kameraden gemeinsam hätten fahren können, wodurch letztlich niedrigere Fahrtkosten für den BMVg entstanden wären als durch die angeordneten Bahnfahrten. Außer dem Zweck, die "eigenen" Haushaltsmittel zu schonen, hätten insbesondere Fürsorgegesichtspunkte für die Anordnung keine Rolle gespielt, wie ein Gespräch mit dem Kommandeur KdoMFüSys ergeben habe.

15

b)

Der InspM bittet,

16

den Antrag zurückzuweisen.

17

Der Kommandeur KdoMFüSys sei befugt gewesen, Anordnungen hinsichtlich des bei Kommandierungsreisen zu benutzenden Beförderungsmittels zu treffen.

18

Dies ergebe sich sowohl aus dem Text des Vordrucks für Marschbefehle wie auch aus der analogen Anwendung des Erlasses über die "Anordnung von Dienstreisen" (VMBl 1971, 245). Der Vordruck für Marschbefehle räume dem den Marschbefehl erlassenden Vorgesetzten die Entscheidung über das zu benutzende Verkehrsmittel durch die Möglichkeit des Ankreuzens verschiedener Beförderungsmittel ein. Die Kommandierungsverfügung vom 11. Dezember 1979 habe hinsichtlich des Beförderungsmittels keine besonderen Anordnungen enthalten.

19

Im übrigen trägt der InspM die bereits früher vorgebrachten Grunde vor.

20

c)

Der Antragsteller hält den Ausführungen des InspM entgegen:

21

Grundlage jeder Dienstreise sei entweder eine Dienstreisegenehmigung oder eine Kommandierungs- oder Versetzungsverfügung. Über diese Grundlage hinaus könne der Marschbefehl weder Rechte begründen noch einschränken. Der Marschbefehl vom 16. Januar 1980 habe die Genehmigung zur Benutzung des eigenen Pkw enthalten.

22

Der Antragsteller hat trotz ausdrücklichen Hinweises in einem Aufklärungsschreiben des Berichterstatters einer möglichen Verweisung an ein allgemeines Verwaltungsgericht nicht widersprochen.

23

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten Bezug genommen.

24

II

1.

Der Antragsteller hat weder im Vorverfahren noch im Verfahren vor dem Senat einen bestimmten Antrag gestellt. Sein Begehren ist daher nach dem objektiven Sinngehalt seiner Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. zuletzt BVerwG Beschluß vom 14. November 1978 - 1 WB 1/77). Auszugehen ist dabei von der Maßnahme, gegen die sich der Antragsteller erkennbar wendet.

25

Dieser greift eine Anordnung des KdoMFüSys an, derzufolge er für die Reise zum und vom Ort einer fünftägigen Kommandierung regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benutzen hatte, wobei ihm - ohne Kostenerstattung - die Benutzung des eigenen Pkw freigestellt wurde. Er vergleicht diese Anordnung mit dem vorangegangenen Marschbefehl des gleichen Kommandos vom gleichen Tage, wonach die Reise (ohne Einschränkung) mit dem eigenen Kraftfahrzeug sollte ausgeführt werden dürfen, und erblickt seine Beschwer in der Nichterstattung der von ihm beanspruchten "Wegstreckenentschädigung gem. § 6 BRKG", "obwohl § 30 Abs. 1 SG ausdrücklich den Anspruch des Soldaten auf Reisekostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze (in diesem Fall BRKG) verfügt". Die Rechtswidrigkeit des Unterbleibens von Wegstreckenentschädigung leitet der Antragsteller aus angeblichen Zuständigkeitsmängeln beim Erlaß der angegriffenen Anordnung, aus vermeintlicher Unwirtschaftlichkeit der angeordneten Bahnreise im Vergleich zu einer Reise mit dem eigenen Kraftfahrzeug unter Mitnahme anderer kommandierter Soldaten sowie daraus her, daß er bei Anreise mit der Bundesbahn unzumutbar oft mit seinem Gepäck hätte umsteigen müssen und am Zielort gehindert gewesen wäre, seine Freizeit durch Besuche in F. und K. sinnvoll zu gestalten; er geht dabei von dem in einem Erlaß des BMVg vom 24. Januar 1978 niedergelegten Grundsatz der freien Wahl des Beförderungsmittels durch Dienstreisende aus.

26

2.

Diesem Sachvortrag ist sinngemäß das Begehren des Antragstellers zu entnehmen, seinen Dienstherrn auf Grund § 6 BRKG zur Gewährung einer entsprechenden Wegstreckenentschädigung zu verpflichten. Hierfür ist nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben.

27

Nach § 59 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, "soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist". Dies ist in § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBO für die Fälle geschehen, in denen die Beschwerde eines Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 33, 307 f [BVerwG 10.06.1969 - BVerwG I WB 69/69]; Boettcher/Dau, WBO 2. Aufl.§ 17 RdNr. 17), also in "truppendienstlichen" Angelegenheiten (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO 6. Aufl. § 40 RdNr. 74; Boetcher/Dau, a.a.O. RdNr. 36). Hingegen haben dann, wenn die Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers eine in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommene Vorschrift des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes ist (nämlich § 24, § 25,§ 30 und/oder § 31 SG), nach der Grundregel des§ 59 Abs. 1 SG die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden; diese Gerichte sind demzufolge für "Verwaltungsangelegenheiten" zuständig (vgl. Scherer, SG 5. Aufl.§ 59 RdNr. 6). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die begehrte Rechtsfolge abzustellen (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 7. Aufl.§ 40 RdNr. 1; Menger, Verwaltungsarchiv 1977, 293, 295).

28

Danach handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Verwaltungsangelegenheit. Die Frage, ob eine Wegstreckenentschädisgung zu gewähren ist, hat mit der typisch militärischen Unterordnung des Soldaten unter seine Vorgesetzten nichts zu tun; sie ist für einen Soldaten nicht anders zu beurteilen als etwa für einen Beamten oder Angestellten, ihre Beantwortung bedarf auch nicht der besonderen Sachkunde von ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreise der Soldaten. Damit steht im Einklang, daß es dem KdoMFüSys, wie auch der Antragsteller vorträgt, allein um die Einflußnahme auf die Reisekostenabrechnung ging; der Antragsteller selbst hat sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich - zu Recht - auf den Tatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 1 SG berufen, der in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO von der Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte gerade ausgenommen ist.

29

Die Gründe, aus denen der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der Vorenthaltung der Wegstreckenentschädigung herleitet - insbesondere die Zumutung oftmaligen Umsteigens und die Behinderung in der Freizeitgestaltung am Zielort -, vermögen an der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und der begehrten Rechtsfolge nichts zu ändern. Sollte sich der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht als berechtigt erweisen, so wäre eben nach dem Rechtscharakter des Anspruchs nicht die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG), sondern die des Dienstherrn verletzt (§ 31 Satz 1 SG); die Geltendmachung ihrer Verletzung ist wiederum in§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausdrücklich von der Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte ausgenommen.

30

Auch die Rüge der Verletzung eines Anspruchs des Antragstellers auf freie Wahl des Beförderungsmittels ist reisekostenrechtlicher Natur und nur für die im gegebenen Rechtsweg zu entscheidende Frage von rechtlicher Bedeutung, ob dem Antragsteller zu Recht eine Wegstreckenentschädigung versagt worden ist. Ob dem anders wäre, wenn der Antragsteller durch Befehl oder Weisung gezwungen worden wäre, mit der Bundesbahn zu reisen, ist nicht zu entscheiden (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1977 - 2 WDB 4/77 - = NZWehrr 1978, 105 = RiA 1978, 179 [BVerwG 12.12.1977 - BVerwG 1 WB 123/77]); denn die Anordnung des KdoMFüSys, für die Reise regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benutzen, wurde noch vor Einlegung der Beschwerde durch die Freistellung ergänzt, den Pkw benutzen zu dürfen; es wurde nicht ein bestimmtes Verhalten des Antragstellers mit truppendienstlichen Mitteln durchgesetzt. Die vom Antragsteller gerügte Einflußnahme auf die freie Wahl des Beförderungsmittels war nicht Inhalt der angegriffenen Anordnung; diese schloß lediglich die Gewährung der Wegstreckenentschädigung aus.

31

3.

Der Rechtsweg zu den Vehrdienstgerichten ist sonach unzulässig. Da der Antragsteller auf ausdrückliche Anfrage einer Verweisung nicht widersprochen hat (vgl. BVerwGE 33, 307 [BVerwG 10.06.1969 - BVerwG I WB 69/69]), ist die Sache gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das zuständige Verwaltungsgericht Oldenburg (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, § 9 Abs. 1 Satz 1 BGB und§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Niedersächsischen Verwaltungsgerichtsgesetzes) zu verweisen.

Saalmann
Dr. Schweiger
Thurn