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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1978, Az.: BVerwG 1 WB 1/77

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 1/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. November 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst Klenke, Major Cossmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller, der sich seit dem 1. Oktober 1974 im Ruhestand befindet, hat am 30. März 1972 Antrag auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst gestellt ( § 88 WDO), um sich gegen den Vorwurf des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes (BND) zu wehren, eine Weisung nicht ausgeführt und einen unwahren Bericht erstattet zu haben.

2

Die Einleitungsbehörde sah sich jedoch außerstande, diesem Antrag zu entsprechen, weil dem Antragsteller durch den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Genehmigung zur Aussage vor dem Wehrdisziplinaranwalt aus Geheimhaltungsgründen versagt wurde. Der Antrag, den Antragsteller von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden, wurde mit Bescheid des BMVg vom 14. November 1972 abgelehnt. Den dagegen eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat - mit Beschluß vom 3. Oktober 1974 - 1 WB 1/74 - zurück. Mit Schriftsatz vom 11. November 1974 beantragte der Antragsteller, das Wehrbeschwerdeverfahren 1 WB 1/74 wieder aufzunehmen. Der Wiederaufnahmeantrag wurde mit Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - 2. Wehrdienstsenat - vom 15. Dezember 1977 - 2 WBW 1/74 - als unzulässig verworfen. Auf die Begründung der genannten Beschlüsse wird Bezug genommen.

3

Noch während das Wiederaufnahmeverfahren lief, hat der Antragsteller mit einem an den BMVg gerichteten Schreiben vom 4. Februar 1976 nochmals beantragt, ihm die Aussagegenehmigung für die Durchführung des angestrebten Selbstreinigungsverfahrens zu erteilen. Er begründete sein Begehren damit, daß zwischenzeitlich über den gesamten ihn betreffenden Fragenkomplex mehr oder minder ausführlich unter Nennung seines Namens insbesondere auch im Zusammenhang mit den Untersuchungen des "Guillaume-Untersuchungsausschusses" des Deutschen Bundestages berichtet worden sei. Für die Verhandlungen dieses Untersuchungsausschusses habe man ihm überdies die Aussagegenehmigung erteilt. Es sei daher nicht mehr verständlich, warum ihm eine Aussagegenehmigung in dem Selbstreinigungsverfahren nach wie vor verweigert würde.

4

Mit Bescheid des BMVg vom 30. Juli 1976 - den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 6. August 1976 - wurde der Antrag als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, daß einer nochmaligen Prüfung die Rechtskraftwirkung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1974 - 1 WB 1/74 - entgegenstehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dieser Entscheidung Geheimhaltungspflicht trotz vorgelegter Zeitungsartikel grundsätzliche und erschöpfende Feststellungen getroffen, die auch für die Beurteilung des jetzigen Vorbringens des Antragstellers, das keine neuen Tatsachen enthalte, maßgebend seien.

5

Mit Schreiben vom 13. August 1976, eingegangen beim BMVg am 16. August 1976, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. In den seinen Antrag begründenden Schriftsätzen macht der Antragsteller insbesondere geltend, daß die Rechtskraftwirkung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Oktober 1974 dem neuerlichen Antrag nicht entgegenstehe, weil dem Antrag neue Tatsachen zugrunde lägen, die das Gericht bei seinem Beschluß nicht habe berücksichtigen können. Die ablehnende Entscheidung des Senats habe sich wesentlich auf eine eidesstattliche Erklärung des damaligen Staatssekretärs im Bundesministerium der Verteidigung Fingerhut gestützt, die aber zumindest in ihrem letzten Teil unzutreffend sei, wo der Staatssekretär erklärt habe, daß die Angelegenheiten, welche der Antragsteller bei Erteilung der Aussagegenehmigung offenbaren würde, Vorgänge aus dem Bereich der geheimdienstlichen Tätigkeit beträfen, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich wären und seien. Inzwischen sei dem Antragsteller im Rahmen des "Guillaume-Untersuchungsausschusses" die Aussagegenehmigung erteilt, über diese Vorgänge ausführlich in der deutschen Presse berichtet und auch der Name des Antragstellers in diesem Zusammenhange wiederholt genannt worden. Die Auffassung, daß die Aussagegenehmigung nicht ohne Beeinträchtigung des Schutzzweckes des § 62 BBG erteilt werden könne, sei damit überholt.

6

Der BMVg hat die Sache mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1976 dem Gericht vorgelegt und gebeten, den Antrag zurückzuweisen.

7

Der BMVg beruft sich auf die Rechtskraft Wirkung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1974 und trägtüberdies vor, die Tatsache, daß sich nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Staatssekretär F. am 30. August 1974 und nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1974 mehrere Zeitungen und Zeitschriften sowie das Fernsehen mit dem BND und dessen angeblicher Arbeitsweise in der Vergangenheit beschäftigt und im Zusammenhang damit auch den Namen des Antragstellers erwähnt hätten, stelle keine ausreichende Grundlage für die vom Antragsteller gewünschte neuerliche Prüfung der Angelegenheit dar. Die daraus vom Antragsteller gezogene Schlußfolgerung, daß die verlangte Aussagegenehmigung nunmehr ohne Beeinträchtigung des in§ 62 BBG angesprochenen Schutzgutes erteilt werden könne, erscheine nach wie vor nicht gerechtfertigt. Denn die Gefahr, daß abwehr- und nachrichtendienstliche Umstände und Maßnahmen von nicht unerheblicher Bedeutung erst durch die Aussagen des Antragstellers innerhalb des angestrebten Selbstreinigungsverfahrens über einen bislang begrenzten Personenkreis hinaus bekannt würden, bestehe im wesentlichen unverändert weiter.

8

Die Einleitung des vom Antragstellers beantragten disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst hat der BMVg schließlich mit Bescheid vom 26. Juni 1978 abgelehnt, weil dem Antragsteller ein Dienstvergehen nicht zur Last gelegt werden könne. Soweit dem Antragsteller durch den Präsidenten des BND vorgeworfen worden sei, er habe gegebene Weisungen nicht ausgeführt und ihm gegenüber einen unwahren Bericht abgegeben, hätten die in der Sache geführten Ermittlungen keinen hinreichenden Anlaß geboten, die gegen den Antragsteller erhobenen Verdachtsmomente aufrechtzuerhalten. Soweit gegen den Antragsteller der Verdacht eines Dienstvergehens geäußert worden sei, werde dieser Vorwurf nicht aufrechterhalten. Der BMVg macht geltend, damit sei der Beschwerde des Antragstellers abgeholfen.

9

Der Antragsteller trägt demgegenüber vor, der Bescheid des BMVg vom 26. Juni 1978 stelle zwar klar, daß ihm, dem Antragsteller, ein Dienstvergehen nicht angelastet werden kenne. Andererseits habe jedoch der frühere Staatssekretär Fingerhut im Rahmen seiner eidesstattlichen Erklärung den Antragsteller schwer belastet und ihn ein Dienstvergehen vorgeworfen. Dieser Vorwurf sei mit dem Bescheid des BMVg nicht erledigt. Er habe deshalb einen Rechtsanspruch darauf zu erfahren, ob dieses ihm innerhalb einer eidesstattlichen Erklärung vorgeworfene Verhalten in die rechtliche Würdigung des Bescheides vom 26. Juni 1978 eingeflossen sei. Eine Klärung sei erforderlich, weil hiervon die Frage abhänge, ob er von dem Präsidenten des BND unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge korrekt behandelt worden sei, insbesondere dieser seine Versetzung zu Recht oder zu Unrecht betrieben habe.

10

Er, der Antragsteller, habe unter Umständen einen Schadenersatzanspruch, so gestellt zu werden, als ob er seine damalige Laufbahn erwartungsgemäß hätte weiterführen können.

11

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen. Die Akten 1 WB 1/74 und 2 WBW 1/74 waren Gegenstand der Beratung.

12

II

Der Antragsteller begehrt die Erteilung der Aussagegenehmigung in dem von ihm beantragten disziplinargerichtlichen Verfahren gegen sich selbst. Dem Antrag steht im Gegensatz zu der vom BMVg in dem Bescheid vom 30. Juli 1976 vertretenen Auffassung die Rechtskraft des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1974, mit dem der Antrag des Antragstellers vom 7. Juni 1972 auf Erteilung der Aussagegenehmigung abgelehnt wurde, nicht entgegen. Der Beschluß des Senats vom 3. Oktober 1974 besagt, daß dem Antragsteller unter den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt die Aussagegenehmigung nicht zu erteilen war. Ändern sich die sachlichen Verhältnisse nach diesem Zeitpunkt oder werden neue tatsächliche Umstände bekannt und auf Grund dieser Umstände ein neuer Antrag gestellt, so hat die angegangene vorgesetzte Dienststelle erneut zu entscheiden, ohne daß die Rechtskraftwirkung dem entgegensteht. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat seinen neuerlichen Antrag an den BMVg vom 4. Februar 1976 darauf gestützt, daß nach der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Antrags neue Tatsachen eingetreten seien, insbesondere, daß ihm vor dem Untersuchungsausschuß die Aussagegenehmigung erteilt und über den gesamten Fragenkomplex unter Nennung seines Namens in Fresse und Rundfunk berichtet worden sei. Diese neuen, unbestrittenen Tatsachen lagen dem Beschluß des Gerichts vom 3. Oktober 1974 nicht zugrunde. Der 2. Wehrdienstsenat hat in der Begründung seines Beschlusses vom 15. Dezember 1977, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt wurde, zutreffend darauf hingewiesen, daß die von dem Antragsteller vorgetragenen Tatsachen ausnahmslos erst nach dem maßgebenden Zeitpunkt, dem 3. Oktober 1974, lägen.

13

Der neuerliche Antrag ist jedoch unzulässig, weil für das Begehren des Antragstellers auf Erteilung der Aussagegenehmigung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

14

Der BMVg hat mit Bescheid vom 26. Juni 1978 die vom Antragsteller beantragte Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst abgelehnt. In den Gründen wird ausgeführt:

"Die disziplinare Überprüfung dieser Vorwürfe hat ergeben, daß Ihnen ein Dienstvergehen nicht angelastet werden kann. Die in der Sache geführten Ermittlungen bieten keinen hinreichenden Anlaß, die gegen Sie erhobenen Verdachtsmomente aufrechtzuerhalten. Weitere Ermittlungen bieten sich nicht an.

...

Soweit gegen Sie der Verdacht eines Dienstvergehens geäußert wurde, wird dieser Vorwurf nicht aufrechterhalten."

15

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Das vom Antragsteller beantragte disziplinargerichtliche Verfahren gegen sich selbst ist damit abgeschlossen. Dem Anliegen des Antragstellers auf Feststellung, daß ihm kein Dienstvergehen vorgeworfen werden könne, ist in vollem Umfange Rechnung getragen. Das Verfahren, in welchem der Antragsteller auszusagen beabsichtigte, ist abgeschlossen. Für die beantragte Aussagegenehmigung besteht daher kein Bedürfnis mehr.

16

Der Auffassung des Antragstellers, er habe trotzdem einen Rechtsanspruch darauf zu erfahren, ob das ihm in Verfahren 1 WB 1/74 im Rahmen einer eidesstattlichen Erklärung durch Staatssekretär Fingerhut vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in die rechtliche Würdigung des Bescheids des BMVg vom 26. Juni 1978 eingeschlossen sei, kann insoweit nicht gefolgt werden, als in dem zur Entscheidung anstehenden Verfahren für eine solche Feststellung kein Raum IST. In diesem Verfahren ist dem gestellten Antrag entsprechend lediglich über die Frage zu entscheiden, ob die Aussagegenehmigung zu erteilen ist oder nicht.

17

Der Senat hat auch geprüft, ob in dem Begehren des Antragstellers nach Erledigung des disziplinargerichtlichen Verfahrens ein Antrag auf Feststellung zu sehen ist, daß die Verweigerung der Aussagegenehmigung rechtswidrig war.

18

Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit braucht nicht ausdrücklich gestellt werden; es genügt, wenn er dem Vorbringen des Antragstellers entnommen werden kann (vgl. BVerwG NJW 1956, 1652 und Beschluß vom 26. Juli 1977 - 1 WB 105/77; Redeker/von Oertzen, VwGO 6. Aufl. § 113 RdNr. 13; Eyermann/Fröhler, VwGO 7. Aufl.§ 113 RdNr. 48). Dies ist hier der Fall. In Kenntnis der Erledigung des disziplinargerichtlichen Verfahrens hielt der Antragsteller seine Beschwerde aufrecht und begehrt eine gerichtliche Entscheidung. Ein Feststellungsantrag ist zulässig, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat ( § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. BVerwG Beschluß vom 18. März 1965 - 2 (1) WB 28/63).

19

Dem Antragsteller fehlt das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aussagegenehmigung. Die begehrte Feststellung muß in irgendeiner rechtlich erheblichen Weise dazu bestimmt sein, den Antragsteller in den Stand zu setzen, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen oder sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben danach einzurichten oder seine Rechtsposition sonstwie zu verbessern (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 22. Dezember 1970 - 1 WB 101/70 - und vom 26. Juli 1977 - 1 WB 105/77).

20

Ein solches Interesse des Antragstellers ist jedoch, nicht zu erkennen. Allein aus der Feststellung, daß dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 4. Februar 1976 hin die Aussagegenehmigung zu erteilen gewesen wäre, könnten keinerlei Ansprüche abgeleitet werden, weil eine solche Feststellung keine Aussage zu den dem angestrebten Selbstreinigungsverfahren zugrunde liegenden Vorgängen enthielte. Eine Feststellung wäre nur dann erheblich, wenn der Antragsteller als Folge der Verweigerung der Aussagegenehmigung nach dem 4. Februar 1976 einen wirtschaftlichen oder ideellen Schaden erlitten hätte. Der Antragsteller hat dies aber nicht geltend gemacht.

21

Da ein Rechtsschutzbedürfnis, wie dargelegt, sowohl für einen Verpflichtungs- als auch für einen Feststellungsantrag zu verneinen ist, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

22

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb
Klenke
Cossmann