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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1979, Az.: BVerwG 1 WB 132/77

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 132/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. Oktober 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberstleutnant i.G. Gülich, Hauptmann Groenhagen als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufsoffizier. Er nahm vom 19. Juli 1976 bis zum 22. Oktober 1976 an der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) in H. am Grundlehrgang 2/76 der Fortbildungsstufe C teil. Nach dem ihm am 22. Oktober 1976 eröffneten Zeugnis der FüAkBw bestand er den Lehrgang mit der Note "ausreichend"; er erzielte die Platzziffer 88.

2

Mit Schreiben vom 27. Oktober 1976, das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 28. Oktober 1976 einging, beschwerte sich der Antragsteller gegen das Lehrgangsergebnis mit der Begründung, die Benotung seiner Gesamtleistung sei auf Grund von fehlerhaften Einzelnoten in zwei Leistungsnachweisen zustande gekommen. Bei richtiger Benotung hätte er ein um zehn Punkte besseres Ergebnis und damit eindeutig die Note "befriedigend" erzielt. Im Fach "Betriebs- und Organisationswissenschaften" (BOW) seien nämlich vorschriftswidrig zwei Kurzvorträge bewertet worden, die ausschließlich Übungszwecken hätten dienen sollen. Der gleiche Tutor habe eine Strichliste über Wortmeldungen der Lehrgangsteilnehmer geführt, was mit der Zielsetzung des Lehrgangs - Wissensvermittlung, nicht aber Wertung der Mitarbeit - nicht zu vereinbaren sei. Im gleichen Fach sei seine Gruppenaufgabe (mündlicher Leistungsnachweis) mit "4" (ausreichend) statt, wie bei seinem Mitprüfling, mit "2,5" (befriedigend) bewertet worden, obwohl dem Mitprüfling bei sonst gleicher Beurteilung in der gemeinsamen Auswertung vorgehalten worden sei, er habe die Arbeitseinteilung in der Gruppe nicht richtig durchgeführt; er, der Antragsteller, sei hier sonach in Anwendung eines unterschiedlichen Bewertungsmaßstabs um sechs Punkte benachteiligt worden. Seine Klausurarbeit im Fach "Sicherheitspolitik und Streitkräfte" sei von zwei Prüfern mit "2" (gut) bzw. "5" (mangelhaft), vom Drittprüfer dagegen mit "3" (befriedigend) bewertet worden, was zu einer Einzelnote von "3,33" und zu einer Punktzahl von 16,65 statt - bei Vernachlässigung der offensichtlich unhaltbaren Note "5" - zu einer Einzelnote von 2,5 und damit zu einer Punktzahl von 12,5 geführt habe; das ergebe eine weitere Benachteiligung um 4,15 Punkte.

3

Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInspBw) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 22. Februar 1977 wegen Fristversäumnis als unzulässig zurück, da die Kurzvorträge bereits im August und September 1976 angeordnet, die Strichliste von Anfang an geführt und das Ergebnis der Gruppenaufgabe sowie der Klausur schon am 9. bzw. 14. September 1976 dem Antragsteller eröffnet worden sei. DieÜberprüfung des Beschwerdevorbringens nach § 12 Abs. 3 WBO habe keine Beanstandungen ergeben.

4

Mit Schreiben vom 27. Februar 1977 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid weitere Beschwerde zum Bundesminister der Verteidigung (BMVg) ein mit der Begründung, er habe sich nicht nur gegen eine Einzelbewertung, sondern gegen die Abschlußnote beschwert. Auch bei einer Fristüberschreitung hätte die Überprüfung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO bei gründlicher Durchführung zur Verfolgung der von ihm aufgezeigten Mängel führen müssen.

5

Der BMVg wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 13. April 1977, ausgehändigt am 22. April 1977, im wesentlichen aus den Gründen des Beschwerdebescheids als unbegründet zurück, da das Beschwerdevorbringen des Antragstellers insgesamt als verspätet angesehen werden müsse.

6

Mit Schriftsatz vom 24. April 1977, beim BMVg eingegangen am 3. Mai 1977, begehrte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Er beantragt,

  1. 1.

    das Zeugnis der FüAkBw vom 22. Oktober 1976über seine Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C hinsichtlich der Abschlußnote aufzuheben;

  2. 2.

    den BMVg zu verpflichten, die FüAkBw anzuweisen, ihm in diesem Zeugnis die Abschlußnote "befriedigend" zu erteilen;

7

hilfsweise,

die Entscheidung des BMVg vom 13. April 1977 und den Beschwerdebescheid des StvGenInspBw vom 22. Februar 1977 aufzuheben.

8

Die Beschwerde sei fristgerecht eingelegt. Erst mit der Bekanntgabe des Lehrgangsergebnisses am 22. Oktober 1976 habe der Lauf der Beschwerdefrist begonnen, da erst die Abschlußnote die Auswirkungen der angegriffenen Einzelnoten habe erkennen lassen. Die frühere Bekanntgabe von Einzelnoten stehe einem Angriff gegen die daraus gebildete Abschlußnote innerhalb der für diese geltenden Beschwerdefrist nicht entgegen.

9

Der Antrag sei auch begründet. Die Bewertung der Klausurarbeit im Fach "Sicherheitspolitik und Streitkräfte" mit "mangelhaft", die von zwei Prüfern mit "gut" bzw. "befriedigend" benotet worden sei, sei unverständlich; die schlechteste Note hätte ausgeklammert werden müssen. Insoweit reiche es nicht aus und sei rechtsfehlerhaft, die Einzelnote aus dem arithmetischen Mittel der drei Teilnoten zu bilden.

10

Die Bewertung der Gruppenaufgabe im Fach "BOW" mit "ausreichend" sei falsch. Die hierzu abgegebenen Stellungnahmen der Prüfer Oberstleutnant (OTL) Dr. J. und OTL Be. seien sachlich unrichtig. Der Prüfer Be. habe die von ihm selbst getroffenen positiven Bewertungen der Leistung bei der Gruppenaufgabe in seiner Stellungnahme wieder in Abrede gestellt. Eine insgesamt widersprüchliche Wertung könne nicht Grundlage einer Teilnote sein; zudem seien die von ihm erhobenen Rügen auch sachlich falsch. Eine Wertung "noch ausreichend" sei in der Prüfordnung auch nicht vorgesehen.

11

Die Leistungsübersicht in der Prüfakte hätte durchweg und nicht nur in zwei Arbeiten bis auf die Dezimalen genau ausgerechnet werden müssen. Insgesamt hätte sich sonach die Abschlußnote "befriedigend" ergeben. Das erteilte Lehrgangszeugnis könne deshalb keinen Rechtsbestand haben.

12

Der BMVg bittet in seinem Vorlageschreiben vom 26. Mai 1977,

den Antrag zurückzuweisen

13

und trägt vor:

Der Antrag sei offensichtlich unbegründet, da der StvGenInspBw die Erstbeschwerde des Antragstellers zu Recht wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen habe. Die Beschwerde sei nämlich nur gegen die Ermittlung der Einzelnoten seiner Leistungsnachweise, nicht aber gegen die Abschlußnote gerichtet gewesen. Der Antragsteller zweifle nicht die Ermittlung der Abschlußnote an, sondern die Festlegung der ihm gesondert eröffneten Einzelnoten. Deren Anfechtung habe er aber versäumt. Eine andere Betrachtung würde dem gesetzgeberischen Zweck der Regelung des § 6 Abs. 1 WBO zuwiderlaufen.

14

Überdies könne der Antrag auch sachlich keinen Erfolg haben.

15

Die Klausurarbeit im Fach "Sicherheitspolitik und Streitkräfte" sei korrekt durch drei Prüfer benotet worden, da die Teilnoten des Erst- und Zweitprüfers um mehr als eine Notenstufe voneinander abgewichen seien. Als "offensichtliche Fehlentscheidung" könne das Ergebnis der Zweitprüfung ("mangelhaft") nicht bezeichnet werden. Nach Nr. 24 der Prüfordnung für den Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C (PO) vom 21. Januar 1975 ordne der für diesen Fall zuständige Prüfungsausschuß bei schriftlichen Leistungsnachweisen regelmäßig und in ständig geübter Praxis eine dritte Prüfung an und ermittle die endgültige Einzelnote arithmetisch aus den Teilnoten des Erst-, Zweit- und Drittprüfers. Dieses Verfahren sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Benotung als solche sei nur in beschränktem Umfang gerichtlich nachprüfbar. Der Prüfer entscheide in eigener Verantwortung und frei von Weisungen über die ihm angemessen erscheinende Note auf Grund einer nicht nachvollziehbaren wissenschaftlich-pädagogischen Wertung. Die Behauptung des Antragstellers, die Benotung einer Arbeit durch zwei Prüfer dürfe nicht derart voneinander abweichen, rechtfertige nicht die Annahme, die Prüfer hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

16

Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren erstmals die Führung der überdies vorgeschriebenen Leistungsübersicht rüge, liege hierin eine unzulässige Antragserweiterung.

17

Die Bewertung der Gruppenaufgabe im Fach "BOW" sei gleichfalls nicht zu beanstanden. Der Prüfer, OTL Be., habe in seiner Stellungnahme zur Beschwerde des Antragstellers seine Bewertung schlüssig und widerspruchsfrei erläutert. Eine Bezugnahme auf die anderen Prüflingen erteilten Noten gehe ohnedies fehl.

18

Die Kurzvorträge seien als reine Übungsvorträge zur Vorbereitung auf die "Gruppenaufgabe" gehalten und nicht bewertet worden.

19

Auch die Notizen des Tutors hatten nur als Anhalt für die von ihm am Lehrgangsende gemäß Nr. 40 PO zu erstellenden Beurteilungen gedient, aber keinen Eingang In die Bewertung der Leistungsnachweise gefunden. - Hierzu hat der Antragsteller Beweis durch Zeugenvernehmung samtlicher Lehrgangsteilnehmer des gleichen Hörsaals angeboten, daß die Kurzvorträge gleichwohl bewertet worden seien und der Tutor wahrend des Lehrgangs nicht Notizen erstellt, sondern Strichlisten geführt habe.

20

Die dienstaufsichtliche Überprüfung des Sachverhalts im Beschwerdeverfahren nach § 12 Abs. 3 WBO könne schließlich nicht selbständig angefochten werden, weil ihr Ergebnis keine Maßnahme im Sinne von § 17 WBO darstelle.

21

Sonach sei der Antrag unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

22

Hinsichtlich des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten Bezug genommen.

23

II

1.

Der Antrag zu 1. und 2. ist zulässig (§ 17 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO).

24

a)

Nach § 34 SG, §§ 1, 17 Abs. 1 und 3 WBO kann sich der Soldat gegen die Verletzung seiner in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG niedergelegten Rechte sowie gegen die dort geregelten Vorgesetztenpflichten mit der Behauptung wenden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung eines Vorgesetzten rechtswidrig sei.

25

Mit der erfolgreichen Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C erfüllt der Soldat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 SLV und erwirbt das erforderliche Grundlagenwissen für eine Verwendung als Stabsoffizier (vgl. Nr. 1 PO); die Teilnahme an diesem Lehrgang hat nicht nur Ausbildungs-, sondern auch Prüfungscharakter (BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76 - dort S. 8). Prüfungsentscheidungen, die für die Gestaltung der Laufbahn des Soldaten, letztlich also für seine Verwendung von Bedeutung sind, sind Maßnahmen truppendienstlicher Art und im Rechtsweg vor den Wehrdienstgerichten überprüfbar. Dies gilt sowohl hinsichtlich des nach Abschluß eines Lehrgangs zu erstellenden Lehrgangszeugnisses (Abschlußnote) wie auch hinsichtlich der für die einzelnen Leistungsnachweise erteilten Einzelnoten. Sowohl Abschluß als auch Einzelnoten sind als solche selbständig anfechtbar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.Beschlüsse vom 11. Januar 1977 - 1 WB 32/76 -, vom 7. Juli 1977 - 1 WB 94/76 - und vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76 -; Nr. 55 der Grundsätzlichen Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr vom 18. März 1968 - VMBl 1968, 167 "Grundsatzerlaß" -; Schreiber in NZWehrr 1971, 57 f).

26

b)

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist fristgemäß gestellt; auch das erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt.

27

c)

Den Anforderungen des § 17 Abs. 3 WBO ist genügt. Der Antragsteller hat substantiiert geltend gemacht, während des Lehrgangs durch die vorschriftswidrige Ermittlung der einzelnen Leistungsnachweise bzw. deren Bewertung und durch die Anwendung ungleicher Bewertungsmaßstäbe benachteiligt und dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Es ist Inhalt der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG), eine ordnungsmäßige Durchführung einer Prüfung unter Wahrung der Chancengleichheit aller Prüflinge zu gewährleisten. Deren Verletzung kann der Soldat im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung rügen (BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76) wobei er sowohl die nach seiner Vorstellung fehlerhaft zustande gekommene Abschlußnote angreifen, als auch dem Gericht das Begehren unterbreiten kann, den BMVg zur Anhebung der streitigen Note zu verpflichten.

28

d)

Entgegen der Auffassung des BMVg ist auch die im Schriftsatz des Antragstellers vom 18. Juli 1977 vorgetragene Rüge zulässig, die Leistungen hätten durchwegs "bis auf das Komma" ausgewiesen werden müssen, was nicht geschehen sei. Es liegt insoweit keine unzulässige Antragserweiterung vor, sondern eine zulässige Ergänzung der Begründung. Denn Antragsgegenstand ist hier nur die Abschlußnote; Angriffe gegen Einzelnoten dienen daher der Begründung der Rechtswidrigkeit der Abschlußnote.

29

2.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

30

Eine sachliche Prüfung des Antragsbegehrens war dem Senat entgegen der Auffassung des BMVg nicht verwehrt.

31

a)

Zwar trifft es zu, daß der Antragsteller mit den von ihm geltend gemachten Rügen gegen die Einzelnoten bereits vor der Eröffnung des endgültigen Lehrgangsergebnisses die Beschwerdeinstanzen und gegebenenfalls das Bundesverwaltungsgericht hätte anrufen können. Die Bewertungen der Klausurarbeit im Fach "Sicherheitspolitik und Streitkräfte" und der Gruppenaufgabe im Fach "BOW", die er vornehmlich angreift, waren ihm bereits am 9. bzw. am 14. September 1976 eröffnet worden. Innerhalb der daran anschließenden Zweiwochenfrist des § 6 Abs. 1 WBO hätte der Antragsteller die jeweiligen Einzel- oder auch Teilnoten angreifen können (BVerwG a.a.O.; OVG Münster DÖV 1975, 358; HessVGHDVBl 1974, 469; vgl. ferner Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 1976, RdNr. 468; Pietzcker, Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung Staatlicher Prüfungen, 1975 S. 68).

32

Diese - zutreffende - Betrachtung zwingt aber nicht zu der Annahme, daß der Prüfungsteilnehmer, der die Bewertung eines einzelnen Leistungsnachweises rügt, die von ihm als solche angesehenen Prüfungsmängel ausschließlich innerhalb der an die Eröffnung eines Einzelergebnisses anschließenden Beschwerdefrist auch geltend machen muß. Träfe diese Annahme zu, so wäre der Prüfling gehalten, jedes einzelne Prüfungsergebnis unmittelbar nach dessen Eröffnung und ohne Kenntnis seiner Auswirkungen auf die Endnote auf mögliche Rechtsfehler zu überprüfen und gegebenenfalls anzugreifen, um mit etwaigen Einwendungen später nicht ausgeschlossen zu sein.

33

Es wird dies von der genannten Rechtsprechung nicht gefordert, die ausschließlich zugunsten desjenigen Prüflings, der seine Gesamtnote als solche nicht angreifen will, die isolierte Anfechtung auch von Einzelnoten zuläßt, um nicht den Bestand der Gesamtnote zu gefährden. Entscheidend ist aber, daß der Prüfling die Auswirkungen einer Einzelnote - so z.B. den möglichen Eintritt der Sperrwirkung gemäß Nr. 26 Satz 2 PO - abschließend erst nach der Beendigung des Lehrgangs beurteilen kann. Insoweit muß eine Prüfung, deren Ergebnis aus einer Vielzahl von einzelnen Leistungsnachweisen ermittelt wird, als einheitliches Verfahren angesehen werden, bei dem erst nach dessen Abschluß für den Prüfling erkennbar wird, ob eine seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Einzelnote Anlaß für eine Beschwerde nach der Wehrbeschverdeordnung gibt (zur Unterscheidung von der angefochtenen Maßnahme, dem Beschwerdeanlaß und der daran anschließenden Beschwerdefrist vgl. BVerwG Beschlüsse vom 25. April 1974 - 1 WB 94/73 - und vom 10. April 1975 - 1 WB 77/74). Deshalb ist jedenfalls der Prüfungsteilnehmer, der - wie der Antragsteller - nach Beendigung des Lehrgangs nicht nur eine einzelne Note, sondern die Gesamtnote angreift und damit im Rechtssinn deren Bestand auch zur Gänze in Frage stellt, in seinem Vortrag nicht dahin beschränkt, daß etwa nur die rechnerische Ermittlung der Abschlußnote selbst fehlerhaft sei und die Einzelnoten außer Betracht bleiben müßten. Es kann hier daher auch nicht der Rechtsgedanke der Verwirkung eingreifen, weil eben die Gesamtnote (rechtzeitig) angegriffen wird. Der Antragsteller kann vielmehr geltend machen, daß die Gesamtnote rechtswidrig sei, weil die ihr zugrundeliegenden Einzelnoten fehlerhaft zustande gekommen seien. Allein die Möglichkeit, Einzelnoten auch isoliert anzugreifen, läßt diese nicht nach Fristablauf in Bestandskraft erwachsen und schließt ihre inzidente Überprüfung im Rahmen des vom Antragsteller unter 1. und 2. gestellten Antrags nicht aus (ebenso BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76 -; vgl. auch BVerwG NJW 1976, 905).

34

b)

Mit seinem sachlichen Vorbringen kann der Antragsteller allerdings keinen Erfolg haben.

35

Eine gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist nur in den Grenzen möglich, die auch dem bewertenden Prüfer durch Prüfungsvorschriften sowie durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge (hierzu BVerfGE 37, 342, 354[BVerfG 25.06.1974 - 1 BvL 11/73] sowie BVerwGE 41, 34, 35) [BVerwG 13.10.1972 - VII C 17/71] gezogen sind. Die in eigener Verantwortung und frei von Weisungen getroffene wissenschaftlich-pädagogische Bewertung einer Leistung durch den Prüfer ist für das Gericht nicht nachvollziehbar; es kann sie auch nicht durch eine aus eigener Sachkunde gewonnene Bewertung ersetzen oder ändern und auch nicht durch andere Sachverständige vornehmen lassen, da hierdurch der Grundsatz, daß alle Prüflinge durch den für sie bestimmten Prüfer beurteilt werden müssen, durchbrochen würde. Andernfalls könnte der Prüfling, der den Rechtsweg beschreitet, nachträglich die Gleichheit der Prüfungsbedingungen für alle zunichte machen. Der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach das eigentliche Werturteil des Prüfers; dagegen findet eine Nachprüfung dahin statt, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat oder ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerwG Beschlüsse vom 11. Januar 1977 - 1 WB 32/76 - und vom 26. April 1978 - 1 WB 170/76 -; vgl. auch BVerwG DÖV 1972, 276 f und BayVBl 1974, 592 f; Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 5, 24 und 39; ferner Niehues, a.a.O. RdNr. 472). Eine solche Nachprüfung setzt voraus, daß der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, aus denen sich ein Verstoß gegen die genannten Rechtsgrundsätze ergeben kann.

36

aa)

Das Vorbringen des Antragstellers zur Bewertung der Klausurarbeit im Fach "Sicherheitspolitik und Streitkräfte" läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

37

Nach Nr. 21 Satz 1 PO ist jeder Leistungsnachweis von mindestens zwei Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten und zu benoten. Die vom Antragsteller gefertigte Klausurarbeit im Fach "Sicherheitspolitik und Streitkräfte" wurde vom ersten Prüfer mit der Teilnote "2" (gut), vom zweiten Prüfer mit "5" (mangelhaft) bewertet. Weichen die Teilnoten für einen Leistungsnachweis um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so ist nach Nr. 24 Satz 4 PO eine Entscheidung des Prüfungsausschusses über die weitere Behandlung herbeizuführen. Im Fall des Antragstellers hat der Prüfungsausschuß eine dritte Korrektur der Arbeit angeordnet und aus deren Ergebnis ("3" = befriedigend) sowie den beiden Vornoten das arithmetische Mittel (3,33) als endgültige Einzelnote festgelegt. Der Prüfungsausschuß hat damit dahin entschieden, daß alle drei Teilnoten gleichmäßig Bewertungsgrundlage der Einzelnote sind. Der Antragsteller macht geltend, die Teilnote "5" (mangelhaft) sei offensichtlich unhaltbar und habe deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen. Bereits die vorgenannten Rechtsgrundsätze weisen indessen aus, daß die pädagogisch-wissenschaftliche Bewertung einer Arbeit als solche mit "mangelhaft" durch das Gericht weder bestätigt noch widerlegt werden kann. Gerade dies wäre aber Voraussetzung für eine Entscheidung dahin, daß die Teilnote - weil sie vorgeblich (sachlich) unhaltbar sei - nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Rüge des Antragstellers richtet sich insoweit gegen die Richtigkeit der Bewertung selbst und wird überdies nur mit dem Hinweis auf die ebenfalls in ihrem sachlichen Gehalt nicht überprüfbaren beiden anderen Bewertungen gestützt. Allein damit ist aber nicht dargetan, daß die streitige schlechte Note sachlich nicht vertretbar, die besseren Bewertungen dagegen richtig und deshalb allein verbindlich sein müßten. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß mehrere Benotungen ein und derselben Arbeit in ihren Ergebnissen sich - wenn auch nur annähernd - gleichen müßten und eine abweichende Bewertung allein deshalb unrichtig sei. Selbst bei vorgegebenen Bewertungsgrundsätzen verbleibt den Prüfern ein nicht mehr determinierbarer Entscheidungsspielraum, dessen volle Ausschöpfung der Prüfling hinnehmen muß. Mit dem Vorbringen gegen die sachliche Richtigkeit der beanstandeten Teilnote kann der Antragsteller somit nicht gehört werden.

38

Der Antragsteller beruft sich weiterhin darauf, es sei überhaupt unzulässig und rechtsfehlerhaft, in derartigen Fällen die Einzelnote aus dem arithmetischen Mittel der drei Teilnoten zu bilden. Auch diese Einwendung greift nicht durch.

39

Die Frage, nach welchen Grundsätzen der Prüfungsausschuß über die weitere Behandlung stark divergierender Teilnoten zu befinden hat, ist in Nr. 24 Satz 4 PO nicht geregelt. Die Entscheidung hierüber ist damit in zulässiger Weise in sein Ermessen gestellt (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76). Es wäre grundsätzlich möglich, z.B. sowohl die Erst- wie auch die Zweitbenotung durch zwei weitere Nachkorrekturen zu ersetzen oder - wie der Antragsteller meint - die schlechteste Einzelbewertung zugunsten des Prüflings außer Betracht zu lassen oder der Bewertung eines Drittprüfers Vorrang einzuräumen (vgl. hierzu BayVGH BayVBl 1976, 308 f). Eine Rechtspflicht zu einem derartigen Vorgehen Besteht für den Prüfungsausschuß indessen nicht (zu diesem Fragenkreis Pietzcker, a.a.O. S. 178). Die Einschaltung des Prüfungsausschusses dient erkennbar dem Zweck, Divergenzen im Leistungsbild eines Prüflings auszugleichen und das endgültige Urteilüber seine Leistung nach Möglichkeit zu objektivieren und in seinen Grundlagen abzusichern. Wenn bei um mehr als eine Notenstufe voneinander abweichenden Teilnoten nicht, zumindest nicht ohne entsprechende Beschlußfassung des Prüfungsausschusses, deren arithmetisches Mittel als Einzelnote gelten soll (vgl. Nr. 24 Satz 2, 4 PO), so liegt es nahe, eine dritte Bewertung der Arbeit herbeizuführen und deren Ergebnis der Ermittlung der Einzelnote mit zugrunde zu legen. Dabei ist es unerheblich, ob der Prüfungsausschuß die von ihm als notwendig erachtete Drittbewertung ausschließlich von einem dritten Prüfer erstellen lassen muß oder eine eigene Bewertungsbefugnis (hierzu BVerwG Beschluß vom 29. November 1978 - 1 WB 176/77) auf einen Drittprüfer delegiert. Es ist, wie dargelegt, ebenfalls nicht geboten, eine der beiden Erstbewertungen außer Betracht zu lassen und damit die Aussagekraft der endgültigen Note wieder zu relativieren (vgl. auch BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76 -; dort S. 11, wonach die arithmetische Berechnung sowohl von Einzelnoten wie auch des Lehrgangsergebnisses nicht zu beanstanden ist). Ermessensfehlerhaft ist diese Verfahrensweise des Prüfungsausschusses nicht.

40

Offen bleibt nach der PO allerdings die Frage, ob eine neuerliche Entscheidung des Prüfungsausschusses erforderlich ist, wenn, wie beim Antragsteller, auch die dritte Bewertung um mehr als eine Notenstufe von einer vorausgehenden Bewertung abweicht. Auch hier kann der Prüfungsausschuß aber nach pflichtmäßigem Ermessen vorgehen, da letztlich er zur endgültigen Ermittlung der fraglichen Einzelnote berufen ist (vgl. Nr. 17 PO sowie Nrn. 31, 32 des Grundsatzerlasses). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Prüfungsausschuß in diesen Fällen auf eine weitere (vierte) Korrektur verzichtet, deren Ergebnis wiederum von einer früheren Teilnote um mehr als eine Notenstufe abweichen könnte, sondern als Einzelnote endgültig das arithmetische Mittel der drei Teilbewertungen festlegt. Da dieses Verfahren der ständigen Übung des Prüfungsausschusses entspricht, der sein Ermessen insoweit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise selbst gebunden hat, mußte auch bei der endgültigen Bewertung der Klausurarbeit des Antragstellers im Fach "Sicherheitspolitik und Streitkräfte" entsprechend verfahren werden.

41

bb)

An denselben Rechtsgrundsätzen scheitert der Angriff des Antragstellers auf die Bewertung seiner Leistung bei der Gruppenaufgabe im Fach "BOW".

42

Der Antragsteller meint, die Bewertung der von ihm erbrachten Leistung mit "4" (ausreichend) sei rechtsfehlerhaft, weil die Leistung eines Mitprüflings mit "3" (befriedigend) gewertet worden sei, obwohl dieser bei sonst gleicher Leistung und Beurteilung die Arbeitseinteilung in seiner Gruppe nicht richtig durchgeführt habe. Die Rüge des Antragstellers geht damit im Kern dahin, daß seine Leistung im Vergleich zu der Leistung seines Mitbewerbers zu streng beurteilt worden sei.

43

Da eine sachliche Überprüfung der dem Antragsteller wie auch seinem Mitbewerber erteilten Einzelnoten durch das Gericht ausscheidet, ist diese Rüge einer Erörterung nur dahin zugänglich, ob die Prüfer allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe außer acht gelassen bzw. zu Lasten des Antragstellers einen zu strengen Maßstab angelegt haben. Die bloße Bezugnahme des Antragstellers auf die seinem Mitbewerber erteilte bessere Note genügt als Beleg für eine derartige Annahme aber nicht (vgl. hierzu auch Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 30). Wäre die vom Antragsteller in Vergleich gezogene Leistung zu Unrecht mit "befriedigend" beurteilt worden, so würde eine Bezugnahme hierauf ohne weiteres ausscheiden, da der Antragsteller keinen Anspruch auf eine entsprechende - rechtswidrige - Abweichung von den Bewertungsgrundsätzen haben kann. Stand die Benotung dieser Arbeit dagegen in Übereinstimmung mit den Bewertungsgrundsätzen, so folgt daraus noch nicht, daß die Prüfer die Leistung des Antragstellers regelwidrig zu schlecht bewertet hätten. Der Antragsteller führt hierzu aus, daß dem Mitbewerber in der an die Gruppenaufgabe anschließenden Auswertung "bei sonst gleicher Beurteilung" vorgehalten worden sei, er habe die Arbeitseinteilung in der Gruppe nicht richtig durchgeführt. Indessen stützen die damaligen Prüfer, OTL Dr. J. sowie OTL Be., in ihren hierzu abgegebenen dienstlichen Erklärungen die unterschiedliche Bewertung der beiden Leistungsnachweise auf sachliche Argumente, die eine Abweichung von allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben zu Lasten des Antragstellers nicht erkennen lassen. So habe der Mitbewerber in der Führung und Motivation der Arbeitsgruppe eine bessere Leistung als der Antragsteller erzielt. Der Antragsteller habe die Problemanalyse seiner Gruppenaufgabe nicht voll ausgeschöpft, die Gruppe nicht genügend gefordert und die Bearbeitungszeit nicht voll ausgenützt und daher nur ein "noch" ausreichend erzielt. Der Senat erkennt in der Stellungnahme des OTL Be. nicht die Widersprüchlichkeit, die ihr der Antragsteller entnehmen möchte, und kann dem Antragsteller nicht darin folgen, daß beide Leistungsnachweise - von der angeführten Arbeitseinteilung des Mitbewerbers abgesehen - "sonst gleich" bewertet worden wären. Daß aber allenfalls die unterschiedlich bewertete Arbeitseinteilung in der Gruppenarbeit in der Benotung den Ausschlag zugunsten des Antragstellers herbeiführen müßte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Weitere Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der Benotung des Leistungsnachweises hat der Antragsteller nicht dargelegt; auch aus den Prüfungsakten sind Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich. Das Begehren des Antragstellers kann daher auch insoweit keinen Erfolg haben.

44

cc)

Unbegründet ist der Antrag auch insoweit, als der Antragsteller - im Schriftsatz vom 18. Juli 1977 - die Berechnung der Einzelnoten in der Leistungsübersicht rügt. Die beiden Dezimalen 3,33 und 3,5 für die Klausur-Einzelnoten in den Fächern "Sicherheitspolitik und Streitkräfte" sowie "BOW" ergaben sich zwangsläufig aus der Division der Teilnotensummen 10 bzw. 7 durch die jeweilige Anzahl der Teilnoten 3 bzw. 2. Bei den vier anderen Einzelnoten führte diese Division zu vollen Zahlen.

45

dd)

Die weiter gegen die beanstandete Abschlußnote vorgebrachten Einwände sind nicht entscheidungserheblich.

46

Der Antragsteller hat geltend gemacht, durch die vorgebliche Bewertung von zwei Übungsvorträgen im Fach "BOW" sowie durch eine ebenfalls regelwidrige Führung von Strichlisten über Wortmeldungen der Lehrgangsteilnehmer benachteiligt zu sein. Der BMVg ist diesem Vorbringen mit dem Hinweis entgegengetreten, daß die Übungsvorträge zur Vorbereitung auf den Leistungsnachweis im Fach "BOW" nicht bewertet worden seien und die Strichlisten des Tutors keinen Eingang in die Bewertung der Leistungsnachweise gefunden hätten.

47

Hinsichtlich der Anordnung von zwei Kurzvorträgen wäre die Beschwerde zwar nicht verspätet, weil sich der Antragsteller nicht gegen deren Anordnung selbst, sondern gegen die behauptete Bewertung der Vortrage wendet. Insoweit begann die Beschwerdefrist nicht mit der Anordnung der Kurzvorträge, sondern erst mit der Erteilung der Abschlußnote. Auch die Führung von Strichlisten über die Wortmeldungen der Lehrgangsteilnehmer betraf den Antragsteller während der ganzen Dauer des Lehrgangs, so daß die Beschwerdefrist nicht ausschließlich schon am ersten Tag zu laufen begann (siehe zur vergleichbaren Rechtslage bei sogenannten Daueranordnungen BVerwG Beschlüsse vom 10. April 1975 - 1 WB 80/73 - und vom 27. August 1975 - 1 WB 76/75).

48

Von Bedeutung für den rechtlichen Bestand der angegriffenen Abschlußnote könnten die gerügten Mängel in der Abhaltung und Durchführung des Lehrgangs aber nur sein, wenn darauf aufbauende, also fehlerhaft gewonnene Wertungen Eingang in die Gesamtbeurteilung gefunden hätten. Mängel im Prüfungsverfahren führen grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn sie wesentlich sind und ein Einfluß auf das Prüfungsergebnis, hier die Abschlußnote, nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 45 und 82; VGH Baden-WürttembergDVBl 1977, 461 f [VGH Baden-Württemberg 21.01.1977 - IX - 2142/76]). Die beanstandeten Verfahrensweisen der Tutoren hatten aber - sofern sieüberhaupt vorgelegen haben sollten - zweifelsfrei keinen Einfluß auf das Prüfungsergebnis. Der Antragsteller hat nur beanstandet, daß dieÜbungsvorträge überhaupt bewertet worden seien, nicht aber, daß seine Abschlußnote auch auf diesen Erkenntnissen beruhe. Ein solcher Ursachenzusammenhang ist aus den Prüfungsakten und auch aus den Aussagen der Tutoren nicht ersichtlich, so daß letztlich dahinstehen kann, ob das Vorbringen des Antragstellers in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Auf sein entsprechendes Beweisangebot kam es daher auch nicht an.

49

Die Strichlisten indessen dienten lediglich als Anhalt für die am Lehrgangsende zu erteilenden ergänzenden Beurteilungsvermerke, die getrennt von der Abschlußnote abzugeben sind (Nr. 12 Abs. 2 der Weisung für die Ausbildung im Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C vom 21. Januar 1975 sowie Nr. 40 PO) und die nicht Grundlage der Feststellung der erfolgreichen Lehrgangsteilnahme sein können (Nr. 3 PO). Zudem ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Anfertigung von Strichlisten sachlich unzulässig sein sollte.

50

3.

Im übrigen ist der Antrag unzulässig.

51

Hinsichtlich der Angriffe des Antragstellers auf die Überprüfung der angefochtenen Verhaltensweisen gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO ergibt sich die Unzulässigkeit daraus, daß es sich bei dieser Überprüfung lediglich um ein dienstaufsichtliches Tätigwerden handelt. Das Ergebnis dieses Tätigwerdens ist keine nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO gerichtlich anfechtbare Maßnahme (BVerwGE 33, 165, 2. Leitsatz; BVerwG Beschlüsse vom 24. Juni 1970 - 1 WB 52/70 -, vom 25. April 1974 - 1 WB 94/73 - und vom 31. Juli 1975 - 1 WB 103/73). Wäre es anders, so wäre die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 WBO hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens bedeutungslos.

52

4.

Auch mit dem Hilfsantrag kann der Antragsteller keinen Erfolg haben. Ihm stattzugeben, würde voraussetzen, daß die Beschwerde des Antragstellers über die ihm von der FüAkBw erteilte Abschlußnote vom StvGenInspBw und vom BMVg im Ergebnis zu Unrecht zurückgewiesen worden wäre und nur über den Verpflichtungsantrag unter 2. noch nicht im Sinne des Antragstellers entschieden werden könnte. Davon kann aber keine Rede sein, nachdem sich das Zeugnis der FüAkBw vom 22. Oktober 1976 als rechtmäßig erwiesen hat.

53

Sollte der Antragsteller mit seinem Hilfsantrag das beschränktere Ziel verfolgt haben, die in den darin angefochtenen Bescheiden vom 22. Februar und 13. April 1977 festgestellte Verspätung seines Antrags gerichtlich widerlegt zu erhalten, so hat er dieses Ziel durch die einschlägigen Ausführungen im vorliegenden Beschluß erreicht (vgl. oben II 2. a). Die im Ausspruch im Ergebnis richtigen Bescheide können aber nur wegen der Unrichtigkeit ihrer Begründung nicht aufgehoben werden (vgl. BVerwGE 46, 149[BVerwG 21.08.1973 - I WB 23/73]); andernfalls wäre über die Beschwerde gegen das soeben als rechtmäßig anerkannte Zeugnis vom 22. Oktober 1976 neu zu entscheiden, was nicht Rechtens sein kann.

54

5.

Eine Belastung des Antragstellers mit den Kosten des Verfahrens kam nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Gülich
Groenhagen