Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.1978, Az.: BVerwG 1 WB 170/76

Thema einer Prüfungsarbeit; Prüfungsorgane; Bewertungsmaßstäbe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 170/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 11249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Zur gerichtlichen Überprüfung der Frage, ob das Thema einer Prüfungsarbeit in einer den Prüfungsorganen zuzurechnenden Weise falsch oder irreführend gestellt war.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. April 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
ferner
Brigadegeneral Jörgens,
Hauptmann Conrady als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller nahm in der Zeit vom 28. Oktober 1975 bis 13. Februar 1976 an der Führungsakademie der Bundeswehr in H. am Grundlehrgang 3/75 der Fortbildungsstufe C teil. In der Fachgruppe "Sozialwissenschaften" waren über "Probleme und Theorien der Unterentwicklung" folgende Themen für Seminararbeiten gestellt:

  1. 1.

    "Sozioökonomische Probleme der Unterentwicklung und Strategien zu ihrer Überwindung";

  2. 2.

    "Neo-Imperialismustheorien. Darstellung und Kritik";

  3. 3.

    "Dependenztheorien. Darstellung und Kritik".

2

Der Antragsteller legte unter dem 6. Januar 1976 eine Seminararbeit zu letzterem Thema vor, die er wie folgt gliederte:

"A.Rückblick auf zwei UN-Dekaden ...Seite1-2
B.Die Entwicklungstheorien ..."3-9
C.Dependenztheorien ..."10-12
D.Ausblick ...""13-15
3

Die Arbeit wurde von beiden Prüfern mit ("4,8" bzw. "4,6" = Jeweils) "5" bewertet. Der 1. Prüfer, WissOR Dr. B., vermerkte:

"Die Arbeit ist in weiten Teilen nicht themenbezogen. Der - sehr kleine - themenbezogene Teil ist unpräzise und unsystematisch."

4

Der 2. Prüfer, WissOR Dr. V., merkte an:

"Nur die letzten sechs Seiten der 15 Seiten starken Arbeit befassen sich mit dem Thema. Das Thema wurde somit verfehlt. Darüber hinaus enthält die Arbeit eine Reihe von sachlichen Unrichtigkeiten, so etwa, wenn unter dem Oberbegriff Dependenztheorie Theorien abgehandelt werden, die keineswegs zu den Dependenztheorien gehören. Die sprachliche Wiedergabe ist völlig unzureichend."

5

Mit der Abschlußnote "mangelhaft" bestand der Antragsteller den Lehrgang zwar nicht (Zeugnis vom 17. Februar 1976), doch wurde eine baldmögliche Wiederholung des Lehrgangs empfohlen, da der Gesamteindruck des Antragstellers überzeugender sei als es das Notenergebnis ausdrücke (Stellungnahme des Lehrgruppenkommandeurs vom 16. Februar 1976). Den Wiederholungslehrgang hat er inzwischen bestanden.

6

2.

a)

Gegen die Bewertung seiner Seminararbeit erhob der Antragsteller unter dem 12. Februar 1976 Beschwerde mit dem Antrag, die Note zu ändern. Er führte aus: Infolge von Schwierigkeiten bei der Literaturbeschaffung habe er zum 2. Einzelpraktikum am 18. Dezember 1975 noch keine Gliederung vorlegen können. Dr. B. habe dafür Verständnis gezeigt und geäußert, im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit genüge es, die verschiedenen Theorien darzustellen, gegeneinander abzuwägen und zu kritisieren. Aus der Literatur habe er aber entnehmen müssen, daß nirgends von einer Mehrzahl von Dependenztheorien die Rede sei, sondern nur von einer "Addition einer Reihe von Thesen" (Wöhlcke) bzw. von einem "Satz von Erklärungshypothesen" (Evers und von Wogau). Da das ihm gestellte Thema in der Pluralform durch die Literatur nicht bestätigt worden sei, habe ihn die Äußerung von Dr. B. veranlaßt, die eine Dependenztheorie - soweit man davon sprechen könne - "mit den übrigen Entwicklungstheorien zu vergleichen". Bei der Eröffnung der Note habe Dr. B. geäußert, bei anderer Themenstellung hätte die Arbeit eine befriedigende Note, vielleicht sogar "3 +", erreichen können. In der Diskussion über die Seminararbeit habe er, der Antragsteller, die Note "2,5" erzielt, was beweise, daß er den Stoff des Themas voll erfaßt habe. Wenn er sich nicht eng auf die Erörterung der Dependenztheorien beschränkt habe, sei das eine Folge der Irreführung durch die mißverständliche Aussage von Dr. B.; das halte auch dieser für möglich.

7

Dr. B. nahm unter dem 15. März 1976 unter anderem wie folgt Stellung: Er habe die Arbeit mit "5" benotet, weil sie das Thema verfehlt habe. Seiner Äußerung vom 18. Dezember 1975 sei gerade ein nochmaliger Hinweis darauf zu entnehmen gewesen, daß die Aufgabe in einer Auseinandersetzung mit verschiedenen Dependenztheorien bestehe. Die Behandlung anderer Theorien der Unterentwicklung sei unzulässig gewesen. In der Themenliste würden die Dependenztheorien ausdrücklich von anderen Theorien der Unterentwicklung abgegrenzt. Die beiden anderen Bearbeiter des Themas hätten seine Äußerung beim Einzelpraktikum vom 18. Dezember 1975 so verstanden, wie sie nur habe gemeint sein können, und hätten im Gegensatz zum Antragsteller verschiedene Dependenztheorien behandelt. Der Terminus "Theorie" reiche von einem logisch konsistenten und empirisch abgesicherten Aussagensystem über partielle Theorie-Ansätze von Hypothesen bis zu historisch-komperativen Orientierungsschemata. Auf diesen in der Übung "Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten" vermittelten Sachverhalt habe er in der Seminarsitzung vom 26. November 1975 hingewiesen.

8

b)

Mit Bescheid vom 19. Mai 1976 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr die Beschwerde als unbegründet zurück, da die von beiden Prüfern getroffene Bewertung, der Antragsteller habe das Thema verfehlt, in sich schlüssig sei und die Note "5" rechtfertige, die Verfehlung des Themas aber nicht etwa auf eine falsche oder mißverständliche Äußerung des Seminarleiters zurückzuführen sei.

9

3.

a)

Gegen den Beschwerdebescheid legte der Antragsteller unter dem 11. Juni 1976 weitere Beschwerde ein mit dem Antrag, die angefochtene Benotung angemessen neu festzusetzen, gegebenenfalls mit der Note "3". Er führte aus: Das gestellte Thema sei irreführend gewesen, das Prüfungsverfahren habe deshalb gegen einen allgemein gültigen Wertmaßstab verstoßen. Er habe dem Thema trotzdem einen Sinn gegeben, indem er der allenfalls anzuerkennenden einen Dependenztheorie weitere Entwicklungstheorien gegenübergestellt habe. Auffallenderweise bewege sich das Notenergebnis im übrigen deutlich über dem Durchschnitt.

10

Der weiteren Beschwerde war eine Beurteilung der Seminararbeit durch den Habilitanden Dr. ... W. vom 8. Juni 1976 beigefügt, in der es unter anderem heißt: Der - dem Gutachter persönlich nicht bekannte - Antragsteller habe das Thema offensichtlich breiter aufgefaßt, als es gemeint gewesen sei. Dagegen wäre an sich nichts zu sagen, wenn er die allgemeine Theoriediskussion als durchaus sinnvolle Einführung in die Dependenztheorie zugeschnitten hätte. Das habe er zwar nicht getan, trotzdem sei es etwas überzogen, ihm generell zu unterstellen, er hätte das Thema verfehlt. Einerseits werde die Dependenztheorie zugegebenerweise etwas kurz vorgestellt, auch wenn man die "marxistischen Theorien" noch dazunehme; andererseits sei der Seminarleiter am entstandenen Mißverständnis nicht ganz unschuldig, da man nicht von Dependenztheorien, sondern nur von einer Dependenztheorie spreche, auch wenn diese aus sehr vielen konkurrierenden Thesen bestehe und keine geschlossene sozialwissenschaftliche Theorie darstelle. Da der Antragsteller die Formulierung des Themas in der von ihm verwendeten Literatur nicht gefunden habe, habe er sich fragen müssen, welche anderen Theorien denn noch gemeint sein könnten. Diese seine Meinung habe er, der Gutachter, mit dem als guter Kenner der Dependenzproblematik ausgewiesenen ... W. abgestimmt. Auch bei Seminar arbeiten an der Universität erlebe man solche Mißverständnisse immer wieder. Er halte eine glatte "3" für angemessen.

11

b)

Mit Bescheid vom 28. September 1976, zugestellt am 4. Oktober 1976, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die weitere Beschwerde als unbegründet zurück, da die Themenstellung nicht zu beanstanden sei und die Korrektoren ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten hätten und da keine Verfahrensfehler oder sonstigen Ver-Verstöße gegen Rechtsvorschriften bzw. Denkgesetze vorlägen. Die ausreichend gebotenen Möglichkeiten, vorhandene subjektive Unklarheiten zu beseitigen, habe der Antragsteller nicht genutzt. Es sei in den Seminaren im Grundlehrgang üblich, daß die vergebenen Themen zunächst Arbeitstitel darstellten, die im Laufe der Bearbeitung nach Rücksprache mit dem zuständigen Dozenten näher konkretisiert werden könnten. Selbst wenn der Antragsteller dies nicht gewußt haben sollte, habe er in den Einzelpraktika und in den wöchentlichen Sprechstunden des Seminarleiters in der Zeit vom 2. Dezember 1975 bis 13. Januar 1976 bei einer Bearbeitungsdauer von vier Wochen genügend Gelegenheit gehabt, entstandene Zweifel zu klären. Darüber hinaus habe er wissen müssen, daß Dr. Braun bis zur Abgabe der Arbeit auch außerhalb der festgelegten Zeiten für Rückfragen zur Verfügung gestanden habe. Es falle in seinen eigenen Verantwortungsbereich, wenn er die nunmehr geltend gemachte angebliche Problematik "Theorie - Theorien" bei Anfertigung der Arbeit nicht erfaßt habe oder wenn er es aus irgendwelchen Gründen unterlassen habe, vorhandene Bedenken im Kameradenkreis zu besprechen oder dem zuständigen Dozenten vorzutragen.

12

Selbst wenn die Themenstellung "Dependenztheorien" unvertretbar gewesen wäre und der Ausdruck "Dependenztheorie" unter jedem Aspekt der einzig richtige gewesen wäre, wäre es Aufgabe des Bearbeiters gewesen, zumindest innerhalb der Ausarbeitung das Thema einzugrenzen, umzuformulieren oder zu konkretisieren; auch bei einer insoweit falschen Themenstellung hätte von einem angehenden Stabsoffizier erwartet werden müssen, daß er nicht ohne weiteres Fragen bearbeitet hätte, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Thematik gestanden hätten und die zudem Gegenstand anderer Seminaraufgaben gewesen seien. Die Bewertung der Seminararbeit falle nicht aus dem Rahmen der sonstigen schriftlichen Leistungsnachweise des Antragstellers. Mündliche Leistungen sagten nicht unbedingt etwas über das schriftliche Leistungsvermögen aus, auch bestünden inhaltliche Unterschiede zwischen Seminararbeit und Diskussion über das Thema des Seminars.

13

4.

a)

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1976, beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am gleichen Tage, begehrte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung mit dem Antrag,

unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Seminararbeit mit "3" zu bewerten, hilfsweise, sie unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts neu zu beurteilen.

14

Unter dem 29. Dezember 1976 beantragte er weiter,

das auf der rechtswidrigen Beurteilung der Seminararbeit beruhende Zeugnis über den Abschluß des Grundlehrgangs der Fortbildungsstufe C aufzuheben.

15

Er führte aus: Durch das Gutachten von Dr. W. werde belegt, daß in der gesamten Wissenschaft und nicht nur teilweise lediglich von einer einzigen Dependenztheorie gesprochen werde, wie sich das bereits aus der vom Seminarleiter ausgegebenen Literatur ergebe. Für die Annahme verschiedener Dependenztheorien seien die einzelnen Thesen zu wenig ausgearbeitet und verfestigt. Ohne Bedeutung sei auch, ob der Begriff "Theorie" im sozialwissenschaftlichen Bereich exakt festgelegt sei, da es um diesen Begriff nur für den Bereich der Dependenztheorie gegangen sei. Insoweit sei die von Dr. B. zur Verfügung gestellte Literatur zu verwenden gewesen. Auch bei Zugrundelegung der im Seminar selbst durch den Dozenten Dr. H. vermittelten Begriffsbildung - "Theorie" nenne man eine durch schwierige Prüfungen und mehrere Forscher bestätigte Hypothese - gelange man nicht zur Annahme einer Mehrzahl einzelner Theorien. Ebensowenig dränge sich die geforderte Thematik nach der Liste der Einzelthemen auf, da darin nur noch ein einziges annähernd vergleichbares Thema enthalten sei, nämlich das Thema "sozioökonomische Probleme der Unterentwicklung und Strategien zu ihrer Überwindung", das sich aber gerade nicht mit einer Theorie oder mit Theorien befasse. Prüfungsarbeiten könnten nur dann gerecht beurteilt werden, wenn die Themenstellung in sich klar und verständlich sei, so daß der Prüfungsteilnehmer nicht gezwungen sei, sein Thema erst unter Heranziehung anderer Themen abzugrenzen und abzuklären. Die Übereinstimmung der beiden anderen Bearbeiter des Themas besage nicht, daß ihre Auffassung vom Thema richtig, die des Antragstellers falsch sei. Eine Rückfrage beim Prüfer und bei anderen Prüflingen zur Klarstellung des Themas sei nicht veranlaßt, nach dem Zeitablauf aber auch nicht möglich gewesen, da der Antragsteller erst am 18. Dezember 1975 die relevante Literatur erhalten und vom 19. Dezember 1975 bis zum 5. Januar 1976 die Arbeit geschrieben habe, die dann am 13. Januar 1976 abgegeben worden sei. In dieser Zeit seien Prüfer und Kameraden in H., beim Skifahren, in M. und in K. gewesen. Von Dr. B. selbst sei in Telefongesprächen vom 9. Februar und 27. April 1976 zugestanden worden, daß seine Äußerungen mißverständlich gewesen seien. Eine falsche Themenstellung könne aber durch die Bearbeitung nicht richtiggestellt werden. Auch der Seminarleiter habe die Arbeit inhaltlich mit "3" beurteilt und die "5" ausschließlich wegen Verfehlung des Themas gegeben. Die Diskussion habe sich nicht auf das gesamte Seminar, sondern lediglich auf die Seminararbeit bezogen.

16

Der vom Antragsteller als sachverständiger Zeuge benannte Ordinarius für romanische Sprachen und Auslandskunde an der Universität Erlangen-Nürnberg, Professor Dr. ... St., stimmte im Schreiben vom 15. November 1976 der Argumentation von Dr. W. voll zu. Es heißt darin unter anderem:

"Ich habe mich selbst öfter mit dem Problem der Dependenz-Diskussion befaßt und selbst, gemeinsam mit der Deutschen Stiftung für internationale Entwicklung in Berlin und dem lateinamerikanischen Rat für sozialwissenschaftliche Forschung eine internationale Konferenz zu dieser Frage organisiert (Herbst 1973 in Berlin). In der von mir, gemeinsam mit Herrn G. Sandner/Hamburg herausgegebenen Fischer Länderkunde 'Lateinamerika' (Fischer-Bibliothek Nr. 6126) gehe ich gleich zu Beginn auf S. 17 f. auf diese Problemstellung ein.

Wir haben, wie dem Register auf S. 434 zu entnehmen ist, absichtlich von 'Dependencia-Diskussion' gesprochen, da von der Entwicklung eines festgefügten theoretischen Rahmens noch nicht die Rede sein kann. Bislang haben wir Einzelelemente einer später vielleicht möglichen Theorie vor uns. Dies ist eben das Kennzeichen einer noch nicht abgeschlossenen Diskussion, daß die Einzelelemente zunächst noch unverknüpft nebeneinander stehen müssen. In diesem Sinne sind sicherlich auch die von Ihnen erwähnten theoretischen Ansätze Teile der in Bildung begriffenen Dependenz-Theorie (wobei wir heute noch nicht wissen, ob diese Theorie bis zu einem abgeschlossenen Gebäude fertigentwickelt werden kann). Ihre Gliederung gibt daher den Stand der Diskussion, soweit das durch einen Nichtfachmann zu leisten ist, wieder. Daß der Zustand dieser Diskussion wegen der noch fehlenden theoretischen Reife derzeit keineswegs befriedigend ist, wie in allen ernstzunehmenden internationalen Beiträgen zu dieser Sache auch deutlich erklärt wird, kann Ihnen sicherlich nicht angelastet werden."

17

b)

Der BMVg legte den Antrag unter dem 4. November 1976 dem Senat mit der Bitte um Zurückweisung als unbegründet vor. Er führte aus: Die Bewertung von Prüfungsleistungen müsse dem höchstpersönlichen und unvertretbaren Fachurteil der Prüfer überlassen bleiben. Die angefochtene Entscheidung bewege sich im Rahmen des den Prüfern eingeräumten Beurteilungsermessens. Die vom Antragsteller begehrte Nachprüfung laufe darauf hinaus, durch das Gericht entscheiden zu lassen, ob die angefochtene Benotung richtig sei. Nur in diesem Zusammenhang gewinne das vorgelegte Gutachten Relevanz. In ihm würden bestimmte fachspezifische Aspekte zur Diskussion gestellt, die allein zur Beurteilung der Prüfer gestanden hätten. Mit ihm werde lediglich dem Fachurteil der Prüfer eine andere Bewertung gegenübergestellt. - Der Antragsteller habe, bedingt durch eine Woche Dienstbefreiung, für die Erstellung der Seminararbeit fünf Wochen Bearbeitungszeit anstelle der an sich zustehenden vier Wochen zur Verfügung gehabt und hätte außerhalb der Abwesenheit des Seminarleiters noch genügend Gelegenheit gehabt, diesen in eigens dafür eingerichteten Einzelpraktika und Sprechstunden zu konsultieren. Die vorgelegten Gutachten stützten im übrigen nicht die Behauptung, die Prüfer hätten gegen anerkannte Beurteilungsgrundsätze und Wertungskriterien verstoßen, und kämen lediglich zu dem Ergebnis, auch der vom Antragsteller eingeschlagene Bearbeitungsweg sei vertretbar. Es werde keine Aussage darüber getroffen, daß diese die einzige wissenschaftlich vertretbare Lösung darstelle und die Bewertungskriterien der Prüfer wissenschaftlich nicht vertretbar seien.

18

c)

Auf Anfrage des Senatsvorsitzenden vom 17. November 1977, ob bei Belehrungen über das Problem der Dependenz der Entwicklungsländer von mehreren Dependenztheorien die Rede gewesen sei, äußerte sich Dr. Braun unter dem 12. Dezember 1977 wie folgt: Allen Seminarteilnehmern sei die Dependenz der Entwicklungsländer empirisch, historisch und theoretisch erläutert worden, in letzterer Hinsicht anhand der Theorien der Entwicklung/Unterentwicklung, zum Beispiel der endogenen Theorien der Unterentwicklung (z.B. der sogenannten Teufelskreis-Theorien), der exogenen Theorien der Unterentwicklung (z.B. der Imperialismus-Theorien) und der Dependenztheorien, die endogene und exogene Faktoren der Unterentwicklung miteinander kombinierten. Diese Fragen und Themenbereiche seien in der Einführungsphase durch Vorlesung der Dozenten mit anschließender Diskussion und in Arbeitsgruppen der Lehrgangsteilnehmer behandelt worden. Darüber hinaus habe Gelegenheit bestanden, in Sprechstunden und Einzelpraktika, an denen der Antragsteller seiner Erinnerung nach auch zweimal teilgenommen habe, mit den Dozenten diese Fragen zu vertiefen und spezielle Hinweise für das eigene Referat zu halten. Die nicht eindeutige Festlegung des Begriffs "Theorie" in den Sozialwissenschaften und seine sehr unterschiedliche Verwendung seien deutlich gemacht worden, als von den sogenannten Teufelskreis-Theorien, den Imperialismus-Theorien und den Dependenztheorien gesprochen worden sei. Es sei auch Lernziel und Lerninhalt der dem Seminar vorausgehenden Lehrveranstaltung "Einführung in wissenschaftliches Arbeiten" gewesen, die Lehrgangsteilnehmer auf die Vieldeutigkeit von Begriffen wie "Modell", "Theorie" usw. hinzuweisen.

19

d)

Der Antragsteller änderte mit Schreiben vom 29. Dezember 1977 seinen Antrag nach Bestehen des Wiederholungslehrgangs wie folgt:

"1.
Es wird festgestellt, daß der Prüfungsentscheid vom 13.2.1976 über die Teilnahme des Beschwerdeführers am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C vom 28.10.75-13.2.76 rechtswidrig war;

2.
es wird weiter festgestellt, daß die Seminararbeit des Beschwerdeführers an diesem Lehrgang 'Dependenztheorien - Darstellung und Kritik -' mit der Note 5 rechtswidrig bewertet worden war und mit der Note 3 zu bewerten gewesen wäre.

3.
Es wird festgestellt, daß der Beschwerdebescheid des Stellvertreters des Generalinspekteurs vom 19.5.76 und die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 28.9.76 rechtswidrig waren."

20

5.

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

21

II

1.

a)

Der Antrag vom 18. Oktober 1976 ist zulässig. Einzelnoten aus dem Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C können selbständig zum Gegenstand eines Vehrbeschwerdeverfahrens gemacht werden (BVerwG Beschluß vom 11. Januar 1977 - 1 WB 32/76). Der Antragsteller ist dabei nicht auf die Anfechtung der Bewertung beschränkt, sondern kann auch in zulässiger Weise die Festlegung einer besseren Note oder einer bestimmten besseren Note begehren (vgl. BVerwG Beschluß vom 7. Juli 1977 - 1 WB 94/76).

22

Der Übergang zum entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsantrag (Anträge 2 und 3 vom 29. Dezember 1977) ist rechtlich unbedenklich (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

23

b)

Der Antrag vom 29. Dezember 1976 bzw. der an seine Stelle getretene Fortsetzungsfeststellungsantrag 1 vom 29. Dezember 1977 ist unzulässig, weil er eine Erweiterung des Begehrens darstellt, das Gegenstand des Vorverfahrens und des Antrags vom 18. Oktober 1976 war. Inhalt und Gegenstand des Vorverfahrens können im gerichtlichen Antragsverfahren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nicht erweitert werden.; die Wehrbeschwerdeordnung kennt auch kein der Klageerweiterung anderer Verfahrensarten entsprechendes Rechtsinstitut (ständige Rechtsprechung).

24

2.

Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, unbegründet.

25

Der Prüfer unterliegt bei seinen Bewertungen keinen Weisungen, sondern hat frei und unabhängig in eigener Verantwortung die ihm angemessen erscheinende Note zu erteilen. Seine Entscheidung beruht auf einer wissenschaftlich-pädagogischen Wertung, die von den Gerichten nicht nachvollzogen werden kann. Der dem Prüfer insoweit zustehende Beurteilungsspielraum entzieht sich deshalb der gerichtlichen Kontrolle. Der Senat kann nur nachprüfen, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat oder ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BVerwG Beschluß vom 11. Januar 1977 - 1 WB 32/76). Insbesondere gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe wird nicht verstoßen, wenn eine Arbeit, die das Thema verfehlt hat, mit "5" bewertet wird.

26

Gerichtlich überprüfbar dürfte allerdings auch die Frage sein, ob das Thema einer Prüfungsarbeit in einer den Prüfungsorganen zuzurechnenden Weise falsch oder irreführend gestellt war. Denn dadurch wird gegebenenfalls die Grundlage für die Anwendung von Wertungsmaßstäben beseitigt oder zumindest erschüttert. Eine in diesem Sinne fehlerhafte Themenstellung liegt hier jedoch nicht vor:

27

Gegen das Thema der Seminararbeit "Dependenztheorien - Darstellung und Kritik" ist eingewendet und durch die Vorlage von Äußerungen anderer Wissenschaftler unterstrichen worden, man spreche insoweit nicht von "Theorien", sondern nur von einer "Theorie" (auch wenn diese aus sehr vielen konkurrierenden Thesen bestehe) bzw. gegenwärtig mangels eines festgefügten theoretischen Rahmens überhaupt nur von einer (Dependencia-)"Diskussion", allenfalls von einer "in Bildung begriffenen Theorie", wobei man noch gar nicht wisse, ob sie zu einem abgeschlossenen Gebäude fortentwickelt werden könne.

28

Die wissenschaftliche Erfassung der Dependenz der Entwicklungsländer ist demnach auch nach der Meinung des Gutachters Prof. Dr. St. noch nicht so weit fortgeschritten, daß nur mehr von einer fertigen "Dependenztheorie" gesprochen werden könnte. Ob man dann von einer bloßen "Diskussion", von einer "in Bildung begriffenen Theorie", von einer "Theorie", von "Theorien", etwa von einer "Lehre" oder von "Thesen" oder "Hypothesen" spricht bzw. sprechen würde, mag seinerseits Gegenstand wissenschaftlicher Auseinandersetzung sein bzw. sein können, ist aber für eine - sonst gegebene (siehe hierzu unten) - Eindeutigkeit des Sachthemas nicht von Belang. Es kommt hinzu, daß der Antragsteller auf die Problematik überhaupt des Begriffs "Theorie" im allgemeinen und speziell in seiner sozialwissenschaftlichen Verwendung aufmerksam gemacht worden ist; wie Dr. Braun in seiner dienstlichen Erklärung vom 12. Dezember 1977 unwidersprochen und glaubhaft ausgeführt hat, ist nämlich nicht nur auf die Vieldeutigkeit von Begriffen wie "Modell", "Theorie" usw. in der dem Seminar vorausgehenden Lehrveranstaltung "Einführung in wissenschaftliches Arbeiten", auf ihre nicht eindeutige Festlegung und unterschiedliche Verwendung in sozialwissenschaftlichen Zusammenhängen bei der Behandlung gerade der Seminarthemen hingewiesen worden; es ist darüber hinaus in dem Seminar die Dependenz der Entwicklungsländer ausführlich erörtert worden. Der Umstand, daß die beiden anderen Prüflinge, die das Thema des Antragstellers gewählt haben, dieses unter gleichen zeitlichen und schulungsmäßigen Voraussetzungen so gesehen haben, wie es gemeint war, besagt zwar nichts dafür, ob man nun genau genommen von einer Dependenztheorie oder von Dependenztheorien usw. zu sprechen hat, zeigt aber jedenfalls, wie das zur Bearbeitung gestellte Sachproblem bei unbefangener und natürlicher Betrachtung aufzufassen ist. Bei dieser Sachlage war das Problem, dessen Behandlung mit dem vom Antragsteller gewählten Thema erwartet worden ist, durch den Ausdruck "Dependenz-" eindeutig genug umschrieben und gegen andere Entwicklungstheorien abgegrenzt. Dem Antragsteller mußte klar sein, daß er die im Seminar behandelte Dependenz der Entwicklungsländer in seiner Seminararbeit wiederzugeben und unter wissenschaftlicher Vertiefung abzuhandeln hatte, nicht aber, wie er das tatsächlich getan hat, vorwiegend Entwicklungstheorien (ökonomische, demographische, Klima-, soziologische und psychologische, marxistische Theorien), die er dann nur den ganz kurz behandelten "Dependenztheorien" gegenübergestellt hat. Es ist demgemäß rechtlich nicht zu beanstanden, daß beide Prüfer zu dem Ergebnis gelangt sind, die Arbeit sei "in weiten Teilen nicht themenbezogen" bzw. das Thema sei, da sich nur sechs von fünfzehn Seiten damit befaßten, "verfehlt". Zu Recht hat schließlich der BMVg darauf hingewiesen, daß die mündliche Leistung, auf die sich der Antragsteller ebenfalls zur Darlegung der Nichtberechtigung der erteilten Note beruft, über das hier den Prüfungsgegenstand bildende schriftliche Leistungsvermögen nichts besagt.

29

3.

Der Antrag ist somit teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

30

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Dr. Knorr
Jörgens
Conrady