Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1972, Az.: BVerwG VII C 17.71
Stellen von unterschiedlichen Hilfsmitteln für die Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung; Anforderungen an die Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit im Prüfungsrecht; Zulässigkeit einer Anfechtungsklage bei Bestehen einer Wiederholungsprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 17.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.12.1969 - AZ: V A 407/59
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 36 Abs. 4 JAO NW
Fundstellen
- BVerwGE 41, 34 - 38
- DVBl 1973, 150-151 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1973, 77
- DÖV 1973, 420-421 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1973, 167
- MDR 1973, 256-257 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1147-1148 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 24, 676 - 680
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge, wenn bei den Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung ein Teil der Prüflinge die zu benutzenden Bücher selbst mitzubringen hat, die anderen Prüflinge die vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Bücher zu benutzen haben und nicht sichergestellt ist, daß die mitgebrachten Bücher bezüglich Auflage, Randbemerkungen und ähnlichem den zur Verfügung gestellten Büchern entsprechen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am. Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1969 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Februar 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Januar 1968 im Lande Nordrhein-Westfalen zur zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen. In der Zeit vom 6. bis zum 10. Mai 1968 fertigte er im Oberlandesgericht Hamm die Aufsichtsarbeiten an. Mit der Ladung zu diesem Klausurentermin erhielten von den insgesamt 138 Prüflingen 28, zu denen der Kläger nicht gehörte, die Aufforderung, "die Bücher Palandt 'BGB' (Aufl. 1964), Henke-Mönch-Horber 'GBO' (Aufl. 1962), Baumbach-Lauterbach 'ZPO' (28. Aufl.), Schwarz-Dreher 'StGB' (25. Aufl.), Schwarz 'StPO' (18. Aufl.), Böhle-Stamschräder 'Konkursordnung' und Baumbach-Duden 'Handelsgesetzbuch' selbst zu stellen." Dem Kläger und den übrigen nicht aufgeforderten Kandidaten wurden diese Kommentare für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten von Amts wegen zur Verfügung gestellt. Die von den Prüflingen selbst gestellten Bücher wurden in den Klausursälen von den Aufsichtspersonen stichprobenweise daraufhin überprüft, ob sie Merkzettel und dergleichen enthielten. Nach Abschluß der mündlichen Prüfung am 2. Juli 1968 erklärte der Prüfungsausschuß die Prüfung des Klägers für nicht bestanden.
Der Kläger wendet sich gegen die Prüfungsentscheidung und macht geltend, er sei gegenüber den Kandidaten, die Bücher entsprechend der Aufforderung des beklagten Prüfungsamts selbst stellten, benachteiligt gewesen. Das Verwaltunssgericht hob die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 2. Juli 1968 auf: Der Präsident des beklagten Landesjustizprüfungsamts müsse die von ihm als Hilfsmittel für die Aufsichtsarbeiten zugelassenen Bücher allen Prüflingen zur Verfügung stellen, um einer Verletzung der Chancengleichheit vorzubeugen; dieses Gebot sei verletzt, weil zahlreichen Mitprüflingen des Klägers die Benutzung eigener Hilfsmittel gestattet worden sei. Ein Einfluß auf die Prüfungsentscheidung im Falle des Klägers lasse sich - wie das Verwaltungsgericht weiter darlegte - nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Das Berufungsgericht wies durch Urteil vom 15. Dezember 1969 (DVBl. 1970, 704 = JMBl.NW. 1970, 291) die Klage aus folgenden Gründen ab: Die Juristenausbildungsordnung (§ 36 Abs. 4) schließe bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten im zweiten juristischen Staatsexanen nicht die Benutzung mitgebrachter Bücher, sondern nur die Benutzung anderer als der vom Präsidenten des Prüfungsamts durch Angabe von Verfasser und Auflage genau bestimmten Bücher aus. Dieses Verbot werde dadurch gesichert, daß der Aufsichtsführende Prüflinge, die sich eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig machten, von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen könne. Mit der genauen Bezeichnung der in Betracht kommenden Werke nach Verfasser und Auflage habe der Beklagte alles getan, um die Chancengleichheit sicherzustellen.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen; er beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 2. Juli 1968 aufzuheben.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt hält die Revision des Klägers für begründet.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
1.
Die Anfechtungsklage bleibt zulässig, obwohl der Kläger inzwischen die Wiederholungsprüfung bestanden hat. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 1972 - BVerwG VII C 22.71 - (MDR 1972, 978) entschieden.
2.
Die Auslegung des § 36 Abs. 4 der Juristenausbildungsordnung in der Fassung vom 24. Februar 1966 (GV. NW. S. 81) - JAO - durch das Berufungsgericht verletzt das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge. Es verstößt gegen dieses Gebot, wenn bei den Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung ein Teil der Prüflinge die zu benutzenden Bücher selbst mitzubringen hat, die anderen Prüflinge dagegen die vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Bücher zu benutzen haben und dabei nicht sichergestellt ist, daß die mitgebrachten Bücher bezüglich Auflage, Randbemerkungen und ähnlichem den zur Verfügung gestellten Büchern entsprechen.
Der durch Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz der Chancengleichheit hat im Prüfungsrecht besondere Bedeutung (vgl. BVerwGE 31, 190 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 23. Juli 1965 - BVerwG VII C 196.64 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 28 = DÖV 1965, 771 = DVBl. 1966, 860]). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet für ein Prüfungsverfahren, möglichst gleichmäßige Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen oder - negativ formuliert wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom 3. Mai 1963 (BVerwG VII C 46.62 [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 19 S. 53]) - die Prüflinge nicht vor unterschiedliche Prüfungsbedingungen zu stellen. Gleiche Prüfungsbedingungen sind insbesondere bei den Hilfsmitteln zu gewährleisten, die die Prüflinge für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten benutzen dürfen; das Erfordernis, eine schriftliche Prüfungsleistung unter Aufsicht zu erbringen, dient gerade der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Prüflinge unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen. Dabei ist speziell für die zweite juristische Staatsprüfung auch zu berücksichtigen, daß das Ergebnis der. Prüfung über die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der beruflichen Betätigung entscheidet (vgl. hierzu BVerwGE 38, 105 [113 f.]). Für den beruflichen Werdegang eines Prüflings kann nicht nur die in der Prüfung erzielte Note von Bedeutung sein, sondern auch der Umstand, daß er die Prüfung zunächst nicht bestanden hat. Ein sich aus diesen Gesichtspunkt ergebendes, natürliches Konkurrenzverhältnis der Prüflinge untereinander erfordert eine besonders weitgehende Gleichbehandlung in der Prüfung.
Bei der Prüfung der Frage, ob es mit dem Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge vereinbar ist, einen Teil der Prüflinge in der zweiten juristischen Staatsprüfung aufzugeben, die für die Aufsichtsarbeiten zugelassenen Kommentare selbst mitzubringen, den anderen Prüflingen dagegen diese Bücher von Amts wegen zur Verfügung zu stellen, ist von der im Falle des Klägers angewandten Praxis des beklagten Landesjustizprüfungsamtes in Nordrhein-Westfalen auszugehen. Es kann danach offenbleiben, ob bei diesem Vorgehen die Chancengleichheit durch eine genaue Kontrolle der von den aufgeforderten Kandidaten mitgebrachten Bücher gewährleistet werden könnte; die Kontrolle müßte sicherstellen, daß die mitgebrachten Kommentare bezüglich der Auflage und im Hinblick auf Notizen, Randbemerkungen, Unterstreichungen und ähnliches den vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Büchern entsprechen. Denn eine solche - praktisch nur mit großen Verwaltungsaufwand durchführbare - Kontrolle ließ der Beklagte nicht vornehmen. Es wurde stichprobenweise nur geprüft, ob die mit gebrachten Bücher Merkzettel und dergleichen enthielten. Der Beklagte hielt eine Kontrolle der Auflage nicht für sinnvoll, weil nach seiner Ansicht ein Prüfling, der sich darauf beruft, er habe sich eine angegebene ältere Auflage nicht beschaffen können, nicht wegen der Benutzung einer neueren Auflage von der Prüfung hätte ausgeschlossen werden können. Dieser Auffassung des Beklagten, von der bei der Prüfung im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG auszugehen ist, entspräche es, daß auch ein mit Randnotizen versehenes Buch nicht zum Ausschluß von der Prüfung hätte führen können, wenn der Prüfling behauptet, ein anderes Buch habe er nicht beschaffen können. Für diese Betrachtungsweise des Beklagten spricht, daß die angegebenen älteren Auflagen der Erläuterungsbücher nur schwer zu beschaffen sind und eigene oder von Kollegen geliehene Bücher regelmäßig handschriftliche Notizen enthalten werden. In Bayern, wo die für die Prüfung zugelassenen Bücher von allen Prüflingen regelmäßig selbst zu beschaffen sind, wird in der Bekanntmachung über das Verzeichnis der Hilfsmittel für die zweite juristische Staatsprüfung vom 8. Juli 1966 (JMBl. S. 88) eine bestimmte Auflage erst gar nicht gefordert und zugelassen, daß die mitgebrachten Bücher kurze handschriftliche (auch stenografische) oder maschinenschriftliche Bemerkungen - auch über den Inhalt von Abhandlungen und Entscheidungen - enthalten. Darauf hinzu weisen ist in diesem Zusammenhang noch, daß der Beklagte bei den Kommentaren zur Konkursordnung und zum Handelsgesetzbuch in der Aufforderung, diese Bücher mitzubringen, eine Auflage überhaupt nicht bezeichnet hatte.
Die im Falle des Klägers angewandte Praxis des Beklagten verletzt das Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge. Dabei muß das Revisionsgericht von der Auffassung des Berufungsgerichts ausgehen, daß das Landesrecht durch § 36 Abs. 4 JAO für die zweite juristische Staatsprüfung nicht die Benutzung mitgebrachter Bücher, sondern nur die Benutzung anderer als der vom Präsidenten des Prüfungsamts bestimmten Bücher ausschließt. Daß danach allen Prüflingen das Mitbringen genau bezeichneter Bücher gestattet werden könnte, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn es geht nur darum, ob es zulässig ist, einem Teil der Kandidaten Bücher vom Prüfungsamt zur Verfügung zu stellen und anderen Kandidaten aufzugeben, die Bücher mitzubringen. Insoweit verbietet der Grundsatz der Chancengleichheit jedenfalls, den § 36 Abs. 4 JAO so auszulegen, daß er die dargestellte Praxis des Beklagten deckt. Denn sie benachteiligt den Kläger und die anderen Kandidaten, die wie der Kläger mit den vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Erläuterungsbüchern arbeiten mußten. Die einem Prüfling nach der Praxis des Beklagten mögliche Benutzung eines Kommentars in neuerer Auflage und auch die Benutzung eines Buches zwar gleicher Auflage, aber mit Randbemerkungen und Hinweisen stellt für einen Prüfling einen Vorteil gegenüber einem anderen Prüfling dar, der die zur Verfügung gestellten Bücher benutzen muß. Selbst wenn die neuere Auflage und die Randbemerkungen - es kann im einzelnen Fall beides zusammenkommen, wenn nämlich ein Prüfling ein eigenes Buch neuerer Auflage mitbringt - für die Lösung der gestellten Aufgaben keine Hinweise enthalten, bleibt ein erheblicher psychologischer Vorteil, auf den der Oberbundesanwalt zu Recht hinwies. In Hinblick auf die Auflage eines Erläuterungsbuchs und das Vorhandensein von Randbemerkungen und ähnlichem handelt es sich bei mitgebrachten Büchern und bei den vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Büchern um unterschiedliche Hilfsmittel. Die gleichen Hilfsmittel zu gewährleisten, ist der Beklagte jedoch durch Art. 3 Abs. 1 GG gehalten.
3.
Die Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führt zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung; denn ein Einfluß dieses Fehlers im Prüfungsverfahren auf das Prüfungsergebnis im Falle des Klägers kann nicht ausgeschlossen werden. Obwohl der Kläger auch für die Prüfungsleistungen, bei denen eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit nicht in Betracht kommt, schlechte Noten erhielt, läßt sich nicht ausschließen, daß er die Prüfung bestanden hätte, wenn auch er und mit ihm alle Prüflinge aufgefordert worden wären, die zu benutzenden Bücher selbst mitzubringen. Wie die Prüfung des Klägers dann ausgefallen wäre, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen, da auch durch eine Beweisaufnahme nicht zu klären ist, reiche Bücher der Kläger sich hätte beschaffen können. Wegen des der Prüfungskommission zustehenden Beurteilungsspielraums muß es das Gericht als möglich ansehen, daß der Kläger bei der Besserbewertung auch nur einer Klausur die Prüfung bestanden hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Fischer
Klamroth
Willberg