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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1972, Az.: BVerwG VII C 22.71

Erhebung der Anfechtungsklage nach Bestehen der Wiederholungsprüfung ; Darstellung einer Klage eines Referendars als beamtenrechtliche Klage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1972
Aktenzeichen
BVerwG VII C 22.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 26.01.1971 - AZ: V OVG A 43/70

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 205 - 209
  • BayVBl. 1972, 617
  • DVBl 1973, 149-150 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1972, 8809
  • DÖV 1973, 149
  • DÖV 1973, 57-58 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 978-979 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersRespr 24, 1025
  • VerwRspr 24, 1021 - 1024

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Richtige Klageart ist bei einer Prüfungsentscheidung im zweiten juristischen Staatsexamen die Anfechtungsklage auch dann, wenn der Kläger noch vor Klageerhebung die Wiederholungsprüfung bestanden hat.

  2. 2.

    Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich bei Anfechtungsklagen gegen Prüfungsentscheidungen des Gemeinsamen Prüfungsamts der Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein für die Große Juristische Staatsprüfung nach§ 52 Nr. 3 Satz 2 und 3 VwGO.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Klamroth
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Januar 1971 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der seit dem 1. März 1963 im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Schleswig-Holstein war, bestand die Große Juristische Staatsprüfung vor dem Gemeinsamen Prüfungsamt der Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein, das bei dem. Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg errichtet ist, am 27. September 1968 nicht. Nach einem ergänzenden Vorbereitungsdienst bestand er die Wiederholungsprüfung am 14. August 1969 mit dem Prädikat "befriedigend". Am 25. September 1969 erhob der Kläger Widerspruch gegen den ohne Rechtsmittelbelehrung erteilten Prüfungsbescheid vom 27. September 1968. Nachdem der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamts den Widerspruch zurückgewiesen und dabei auf die Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht in Hamburg hingewiesen hatte, erhob der Kläger Anfechtungsklage vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig.

2

Durch Zwischenurteil vom 20. Februar 1970 erklärte sich das angerufene Gericht für örtlich zuständig, weil es sich um die Klage eines früheren Beamten aus dem Beamtenverhältnis handele und der Kläger seinen Wohnsitz in Schleswig-Holstein und nicht außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gemeinsamen Prüfungsamts habe. Dabei sah das Verwaltungsgericht die drei das Gemeinsame Prüfungsamt tragenden Bundesländer als Beklagte an, die durch den Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamts ordnungsgemäß vertreten seien. Auf Grund ausdrücklich erteilter Vollmachten legte der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamts für die drei Länder Berufung mit dem Antrag ein, die Klage als unzulässig abzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht für die Langer Niedersachsen und Schleswig-Holstein sah als richtigen Beklagten das Gemeinsame Prüfungsamt, vertreten durch seinen Präsidenten, an, berichtigte das Passivrubrum dementsprechend und wies die Berufung des Beklagten zurück. Zur Begründung wird in dem Urteil vom 26. Januar 1971 ausgeführt: Ob die gegen das Nichtbestehen der Großen Juristischen Staatsprüfung gerichtete Klage eine Klage aus dem Beamtenverhältnis sei oder nicht, brauche nicht abschließend entschieden zu werden. Wäre dies zu bejahen, so ergebe sich die örtliche Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts bereits aus § 52 Nr. 4 VwGO. Andernfalls wäre dieses Gericht für die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO zuständig. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 6 des schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung sei die Klage gegen das Gemeinsame Prüfungsamt zu richten.

3

Das Gemeinsame Prüfungsamt hat - vertreten durch seinen Präsidenten - die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,

4

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Zur Begründung der Revision wird vorgetragen: Für eine Anfechtungsklage sei, nachdem sich die erste Prüfungsentscheidung durch die Wiederholungsprüfung erledigt habe, kein Raum mehr; für eine danach nur mögliche Feststellungsklage seien § 78 Abs. 1 und § 52 Nr. 3 VwGO nicht anwendbar. Richtige Beklagte seien die Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richte sich nach dem Regelgerichtsstand der Verwaltungstätigkeit (§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Ausnahmeregelung des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO gelte nur für Landeszentralbehörden, nicht für das Gemeinsame Prüfungsamt. Der von den Vorinstanzen angenommene Gerichtsstand könne auch nicht aus § 52 Nr. 4 VwGO hergeleitet werden, da keine Klage aus dem Beamtenverhältnis vorliege.

6

Der Kläger hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

7

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen.

8

Zur Bezeichnung des Beklagten gibt er wie in den Vorinstanzen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO das Gemeinsame Prüfungsamt an. Nach Auffassung des Klägers ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Schleswig aus§ 52 Nr. 4 Satz 1 und jedenfalls auch aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Die Anfechtungsklage sei zulässig, weil sich die angefochtene Prüfungsentscheidung nicht durch das Bestehen der Wiederholungsprüfung erledigt habe.

9

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht und der schleswig-holsteinische Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedessachsen und Schleswig-Holstein beteiligen sich am Verfahren; sie stimmen dem Berufungsurteil zu.

10

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil, das ein Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts über die örtliche Zuständigkeit bestätigt, verletzt Bundesrecht nicht. Der Kläger hat seine Klage zu Recht vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig erhoben.

11

1.

Zutreffend ging das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit davon aus, daß die Anfechtungsklage zulässig sei, obwohl der Kläger erst nach Bestehen der Wiederholungsprüfung Widerspruch gegen die erste Prüfungsentscheidung erhoben hat. Der Kläger hat zwar mit der bestandenen Wiederholungsprüfung die Befähigung zum Richteramt erworben; dennoch bleibt die negative Bewertung der ersten Prüfung in der angefochtenen Prüfungsentscheidung bestehen. Die in der Entscheidung liegende Regelung dahin, daß der Kläger auf Grund dieser Prüfung die Befähigung zum Richteramt nicht erworben hat und spätere Prüfungen Wiederholungsprüfungen sind, erledigt sich nicht und wird auch nicht durch die zweite Prüfungsentscheidung aufgehoben. Insofern kann die erste Prüfungsentscheidung den Kläger noch in seinen Rechten verletzen. Allerdings könnte der Kläger jetzt nicht mehr im Wege der Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Befähigung zum Richteramt klagen. Ob die belastenden Wirkungen des ersten Prüfungsbescheids auch mit einer Feststellungsklage beseitigt werden könnten, kann offenbleiben. In Frage käme nur eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil der zweite Prüfungsbescheid schon vor der Klageerhebung erlassen worden war. Dieser Analogie bedarf es jedoch nicht, solange noch mit einer Anfechtungsklage zu beseitigende Wirkungen vorhanden sind.

12

2.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Für die Anfechtungsklage des Klägers ist das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig örtlich zuständig.

13

a)

Die Zuständigkeit folgt nicht aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO; denn bei einer Klage gegen eine Prüfungsentscheidung im zweiten juristischen Staatsexamen handelt es sich nicht um die Klage eines früheren Beamten aus dem Beamtenverhältnis. Das Verwaltungsgericht und der Kläger sind dieser Auffassung entgegengetreten; auch unter Berücksichtigung der von ihnen angeführten Gesichtspunkte hält der erkennende Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 30, 172 [173 ff.]; 38, 105 [106]) fest. Bei der zweiten juristischen Staatsprüfung haben die gegen die Annahme einer beamtenrechtlichen Laufbahnprüfung sprechenden Gründe das größere Gewicht. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch im Zusammenhang damit zu sehen, daß die Vorschriften über juristische Staatsprüfungen wegen ihrer Bedeutung allein schon für den Beruf des Rechtsanwalts an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen werden müssen (vgl. BVerwGE 38, 105 [113] mit weiteren Nachweisen). Auch von daher erweist sich die Qualifizierung einer Klage gegen das Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung als Klage aus dem Beamtenverhältnis als nicht richtig.

14

b)

Das Verwaltungsgericht in Schleswig ist jedoch auf Grund des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO örtlich zuständig, weil der Kläger im Bezirk dieses Gerichts seinen Wohnsitz hat.

15

Die örtliche Zuständigkeit für Anfechtungsklagen richtet sich, wenn - wie im vorliegenden Falle - die Voraussetzungen der Nrn. 1, 2 und 4 des § 52 VwGO nicht gegeben sind, nach Nr. 3 dieser Vorschrift. Da sich die Zuständigkeit des Gemeinsamen Prüfungsamts auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat.

16

Der danach begründeten Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Schleswig steht nicht entgegen, daß es sich bei dem Gemeinsamen Prüfungsamt um eine gemeinsame Behörde mehrerer Länder handelt. Der Wortlaut des Satzes 2 in § 52 Nr. 3 VwGO erfaßt auch den Fall einer Mehrländerbehörde. Das Anliegen der Vorschrift, eine Konzentration von Prozessen bei dem Gericht zu vermeiden, das für den Sitz einer Behörde mit weiträumigem Wirkungsbereich zuständig wäre, gilt bei Mehrländerbehörden in noch höherem Maße als bei Behörden, deren Zuständigkeit sich innerhalb eines Landes hält. Dabei kommt es nach der gesetzlichen Regelung nicht darauf an, ob nach der Größe und dem Geschäftsanfall einer Behörde dieÜberlastung eines einzelnen Gerichts wahrscheinlich ist oder nicht.

17

Gegen die Anwendung des Satzes 2 in § 52 Nr. 3 VwGO spricht auch nicht, daß der nachfolgende Satz 3 bei der Regelung einer Ausnahme von dem Wohnsitzgerichtsstand davon spricht, daß ein Wohnsitz "innerhalb des Landes" fehlt. Diese Fassung läßt zwar erkennen, daß der Gesetzgeber nur an Landeszentralbehörden, nicht auch an Mehrländerbehörden gedacht hat. Wenn aber die Anordnung des Wohnsitzgerichtsstands in § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ihrem Wortlaut und ihrem Sinne nach auch für Mehrländerbehörden gilt, dann ist die Regelung in Satz 3 dahin zu verstehen, daß der Sitz der beklagten Mehrländerbehörde gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 in Verbindung mit Nr. 5 VwGO in den Fällen maßgeblich sein soll, in denen der Beschwerte nicht innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Mehrländerbehörde wohnt. Diese Auslegung des Satzes 3 entspricht seinem Sinn; die Vorschrift will vermeiden, daß Gerichte allein infolge des Wohnsitzgerichtsstands (§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO) in ihrem Gerichtsbezirk nicht geltendes Landesrecht anwenden müssen. Daß durch den Wohnsitzgerichtsstand im Falle des Gemeinsamen Prüfungsamts nicht nur verschiedene erstinstanzliche Gerichte, sondern auch verschiedene Berufungsgerichte für Klagen gegen Prüfungsentscheidungen zuständig werden, rechtfertigt im Hinblick auf den erörterten Sinn des § 52 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht, den Wohnsitzgerichtsstand auf Landeszentralbehörden zu beschränken.

18

Der erkennende Senat folgt mit dieser Entscheidung der auch schon vom Verwaltungsgericht erwogenen Auffassung des Berufungsgerichts und gibt seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung (Beschluß vom 12. März 1965 - BVerwG VII ER 404.65 -) auf.

19

3.

Die Frage, wer richtiger Beklagter ist, hat das Berufungsgericht unter Anwendung irrevisiblen Rechts entschieden. Die Berichtigung des Rubrums dahin, daß nicht die drei Länder, sondern ihre gemeinsame Behörde richtiger Beklagter ist, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

20

Da die Revision keinen Erfolg hat, muß der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Senatspräsident Prof. Dr. Sendler ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Zehner
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth