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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1965, Az.: BVerwG VII ER 404.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.1965
Aktenzeichen
BVerwG VII ER 404.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Das Verwaltungsgericht Hamburg wird als das für die Entscheidung zuständige Gericht bestimmt.

Gründe

1

I.

Der in Bremerhaven ansässige Kläger bestand die große juristische Staatsprüfung bei dem Gemeinsamen Prüfungsamt der Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein mit der Note ausreichend. Er hat bei dem Verwaltungsgericht Bremen eine Klage gegen, das Prüfungsamt auf Heraufsetzung seiner Prüfungsnote von ausreichend auf befriedigend erhoben. Nach Klageerhebung hat der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamts, das seinen Sitz in Hamburg hat, den Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagten haben die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Bremen gerügt und die Auffassung vertreten, daß das Verwaltungsgericht in Hamburg zuständig sei. Das Verwaltungsgericht Bremen ist davon ausgegangen, daß die drei an der Errichtung des Prüfungsamts beteiligten Länder als Streitgenossen verklagt seien und hat die Akten dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2

II.

Der Senat hat in seinemUrteil vom 16. Mai 1958 - BVerwG VII C 100.57 - (BVerwGE 6, 328) ausgeführt, daß nach dem damals in Bremen geltenden Prozeßrecht (§ 46 VGG) die Klage gegen die drei Länder, vertreten durch das Gemeinsame Prüfungsamt, zu richten war. Diese Regelung des VGG stimmt insoweit mit § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGOüberein. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, daß eine abweichende landesrechtliche Regelung, die nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO hätte getroffen werden können, nicht besteht. In dem angeführten Urteil konnte der Senat von § 26 Abs. 1 Nr. 3 VGG ausgehen, wonach bei Anfechtungsklagen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der beschwerende Verwaltungsakt erlassen wurde. Eine entsprechende Regelung - die nach Satz 4 auch für die Verpflichtungsklagen gilt - ist in § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO getroffen worden. Ebenso wie bereits § 26 Abs. 1 Nr. 3 VGG enthält auch § 52 Nr. 5 VwGO eine Regelung für den Fall, daß sich die Zuständigkeit der Behörde über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Diese Regelung dient dem Zweck, eine Überlastung des für den Sitz der Landeszentralbehörde zuständigen Gerichts zu vermeiden (vgl. Koehler, § 52 VwGO Anm. III 1). Dabei hat der Gesetzgeber, wie § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO ergibt, jedoch nur an Zentralbehörden innerhalb eines Landes gedacht (vgl. Koehler a.a.O.). Den Fall, daß eine gemeinsame Behörde für mehrere Länder geschaffen würde, hat der Gesetzgeber nicht in Betracht gezogen. Eine entsprechende Anwendung der Zuständigkeitsregelung hält der Senat nicht für zulässig. Daher ist von § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO auszugehen. Sind Nr. 3 Satz 2 und 3 nicht anwendbar, so ist die Regelung in Nr. 3 Satz 1 maßgebend. Da die Entscheidung des Prüfungsamts in dem sich über alle drei Länder erstreckenden Bezirk ergangen ist, muß das zuständige Gericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bestimmt werden. Es erschien angebracht, das Verwaltungsgericht Hamburg als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Mühl