Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.05.1958, Az.: BVerwG VII C 100.57
Ort des Erlassens eines schriftlich ausgefertigten Verwaltungsaktes i.S.d. § 26 Abs. 1 Nr. 3 Bremer Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGG); Rechtliche Ausgestaltung der Verweisung eines bei einem örtlich unzuständigen Gericht anhängigen Verwaltungsrechtsstreit; Entsprechende Anwendbarkeit von § 276 Zivilprozessordnung (ZPO) im Verwaltungsstreitverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 100.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 15187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bremen - 09.11.1954 - AZ: A 49/54; BA 43/54
Rechtsgrundlagen
- § 26 Abs. 1 Nr. 3 VGG
- § 43 VGG
- § 49 VGG
- § 276 ZPO
- § 54 Abs. 2 BVerwGG
Fundstellen
- BVerwGE 6, 328 - 332
- DÖV 1959, 346-347 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 715-716 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1959, 404-406 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein schriftlich ausgefertigter Verwaltungsakt ist im Sinne des § 26 Abs. 1 Ziff. 3 VGG dort erlassen, wo die ausfertigende Behörde ihren Sitz hat.
- 2.
Die Verweisung eines bei einem örtlich unzuständigen Gericht anhängigen Verwaltungsrechtsstreits ist - unabhängig von der Frage, ob § 276 ZPO auch im Verwaltungsstreitverfahren entsprechende Anwendung findet - jedenfalls dann nicht zulässig, wenn der Verweisungsantrag erst nach Ablauf der Klagefrist gestellt worden ist und der Kläger infolge der Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht durch eigenes Verschulden sein Klagerecht verloren hat.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - VII. Senat -
am 16. Mai 1958
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Rapp, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 9. November 1954 - A 49/54, BA 43/54 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der in Bremen wohnhafte Kläger hat bei dem Gemeinsamen Prüfungsamt der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein, das seinen Sitz in Hamburg hat, beantragt, zur dritten Wiederholung der Großen Juristischen Staatsprüfung zugelassen zu werden. Das Prüfungsamt hat den Antrag abgelehnt. Nach fruchtlosem Einspruch hat der Kläger, obwohl er dahin belehrt worden war, daß die Klage vor dem Landesverwaltungsgericht Hamburg zulässig sei, fristgemäß Klage vor dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen erhoben und in der Klageschrift beantragt, die seinen Antrag ablehnenden Bescheide aufzuheben und das Prüfungsamt zu verpflichten, ihn erneut zur Großen Juristischen Staatsprüfung zuzulassen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Vorbescheid vom 20. März 1954 als unzulässig ab. In der auf Antrag des Klägers anberaumten mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 1954 hat dieser - übereinstimmend mit den beklagten Ämtern - hilfsweise die Verweisung an das Landesverwaltungsgericht Hamburg beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Zulassung der Revision zurückgewiesen. Zur Begründung dieses Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt: Die mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakte seien in Hamburg erlassen worden. Nach § 26 Abs. 1 Ziff. 3 des Bremer Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 5. August 1947 (GBl. S. 171) - VGG - sei zur Entscheidung des Rechtsstreits das Landesverwaltungsgericht Hamburg zuständig. Dieses Gericht könne auch seine Zuständigkeit nach dem hier maßgebenden § 29 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 165 (VBl. f.d. Brit. Zone 1948 S. 263) - MRVO 165 - nicht in Zweifel ziehen. Gleichwohl sei eine Verweisung des Rechtsstreits dorthin nicht zulässig. Die Verweisung setze eine Vorschrift voraus, die das Gericht, an das verwiesen wird, an den Verweisungsbeschluß binde. Daran fehle es für das Landesverwaltungsgericht Hamburg; denn die MRVO 165 habe § 276 der Zivilprozeßordnung - ZPO - nicht für anwendbar erklärt und enthalte selbst keine dieser Vorschrift entsprechende Bestimmung. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Hamburger Verwaltungsgerichte den Inhalt des § 276 ZPO als einen allgemeinen, für jedes gerichtliche Verfahren und damit auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in den Ländern der britischen Besatzungszone ohne besondere Anordnung geltenden Rechtsgrundsatz ansehen. Ebensowenig könne angenommen werden, daß sie sich in der vom Oberverwaltungsgericht Münster (AS 1, 102) für zulässig gehaltenen "freien Gestaltung" des Verfahrens an einen Verweisungsbeschluß der Bremer Verwaltungsgerichte gebunden halten und das Verfahren als durch den Beschluß bei ihnen anhängig geworden betrachten. Das Berufungsgericht selbst halte im Einklang mit dem I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 13. Juli 1953 - BVerwG I A 3.53 -, DVBl. 1954, 15 [BVerwG 13.07.1953 - BVerwG I A 3.53]) den Inhalt des § 276 ZPO nicht für einen allgemein gültigen, ohne besondere gesetzliche Anordnung anwendbaren Rechtsgrundsatz. Die hiervon abweichenden Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte trügen dem Fehlen einer Vorschrift nicht Rechnung, die das Anhängigwerden des Rechtsstreits bei dem Gericht bewirke,; an das verwiesen werde, und die dieses Gericht binde. Die gleichen Bedenken seien auch im Schrifttum vertreten.
Mit der Revision hat der Kläger beantragt,
- 1.
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem in der Vorinstanz gestellten Antrage des Revisionsklägers zu erkennen,
- 2.
hilfsweise,
die angefochtene Entscheidung samt den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zur Begründung der Revision hat er u.a. vorgetragen:
Die Ansicht, daß§ 276 ZPO im Bereich der MRVO Nr. 165 keine Anwendung finde, stehe mit der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) als oberster Besatzungsnorm nicht in Einklang. Im übrigen sei § 26 Abs. 1 Ziff. 3 VGG verkannt. Die Auslegung dieser Vorschrift unterliege der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, da sie in der ganzen amerikanischen Besatzungszone einheitlich gelte und somit als Bundesrecht anzusehen sei. Aus der Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes mit dem Sitz in Hamburg könne nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß nun auch Rechtsstreitigkeiten mit diesem Amt außerhalb Bremens zu führen seien. Die besondere Lage der Bremer Landesangehörigen müsse bei der Entscheidung der Frage, wo ein Verwaltungsakt des gemeinsamen Prüfungsamtes im Sinne des § 26 Ziff. 3 VGG als erlassen gelte, beachtet werden.
Die beklagten Länder haben beantragt, die Revision zurückzuweisen. § 26 Abs. 1 Ziff. 3 VGG sei nicht revisibel; denn das Bremer Verwaltungsgerichtsgesetz sei nicht Bundesrecht. Es handele sich auch nicht um einheitliches Besatzungsrecht. Die einzelnen Gesetze der Länder seien in sich verschieden. Das zeige sich besonders an der verschiedenartigen Fassung des § 26 VGG. In der verkannten Zuständigkeit könne auch kein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 54 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - erblickt werden. Im Gegensatz zu § 551 ZPO sei in diese Vorschrift die verkannte Zuständigkeit nicht als wesentlicher Verfahrensmangel aufgenommen. Im übrigen sei § 26 Abs. 1 Ziff. 3 VGG vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Dem Verweisungsantrage des Klägers sei von den Vorinstanzen zu Recht nicht entsprochen worden, da § 276 ZPO kein allgemein gültiger, ohne besondere gesetzliche Anordnung anwendbarer Rechtsgrundsatz sei.
Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist zulässig. Sie ist rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegt und begründet worden. Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben.
Die Revision rügt in erster Linie die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung, daß das Verwaltungsgericht Bremen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig sei. Die Nachprüfung dieser Frage durch das Revisionsgericht ist zulässig. Zwar bildet es nach § 54 Abs. 2 BVerwGG im Unterschied zu § 551 Nr. 4 ZPO keinen unbedingten Revisionsgrund, wenn ein Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Die Revision kann aber auch darauf gestützt werden, daß ein anderer wesentlicher Mangel des Verfahrens vorliegt als einer der in § 54 Abs. 2 Buchst. a bis f BVerwGG aufgeführten Mängel. Während die Wesentlichkeit der Verfahrensmängel in den letztgenannten Fällen vom Gesetz unterstellt wird, hat das Gericht bei anderen Mängeln zu prüfen, ob sie wesentlich sind, d.h. ob das Urteil auf ihnen beruht. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt aber jedenfalls vor, wenn das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint und die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen hat, da bei zutreffender Beurteilung ein Sachurteil hätte ergehen müssen.
Bei der Prüfung der Frage, ob das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, kann das Bundesverwaltungsgericht auch die landesrechtlichen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren heranziehen, während es in sachlich-rechtlicher Hinsicht auf die Nachprüfung der Anwendung von Bundesrecht beschränkt ist (BVerwGE 1, 260[BVerwG 10.12.1954 - BVerwG II C 194/53]; 1, 263; 2, 22; Grauvogel in DVBl. 1958, 73).
Zweifelhaft ist, ob sich die Frage, welches Verwaltungsgericht anzurufen ist und gegen wen die Klage zu richten ist, im vorliegenden Falle nach der MRVO 165 oder dem Bremer Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu richten hat. Für die Anwendung der MRVO 165 spricht, daß mit der Klage die Rechtsverletzung durch eine Behörde behauptet wird, die ihren Sitz im Bereich der MRVO 165 hat, für die Anwendung des Bremer Verwaltungsgerichtsgesetzes die Tatsache, daß die Klage von einem Kläger erhoben worden ist, der seinen Wohnsitz in Bremen hat. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da der erkennende Senat die Auffassung des Berufungsgerichts teilt, daß nach beiden Verfahrensordnungen die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Hamburg gegeben ist. Bei Anwendung der MRVO 165 ergibt sich dies unzweideutig aus § 50 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 b, da hiernach die Klage gegen die Behörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, und nur das Landesverwaltungsgericht in Betracht kommt, in dessen Bezirk die beklagte Behörde ihren Sitz hat. Bei Anwendung des Bremer Verwaltungsgerichtsgesetzes ist die Klage gegen den Staat als Anfechtungsgegner zu richten (§ 46 VGG). Dessen Vertretung liegt der Behörde ob, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 46 Abs. 2 VGG). Da die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein gemäß der Übereinkunft vom 1. April 1950 (Hamburger GVOBl. S. 102; GVOBl. für Schleswig-Holstein 1950 S. 133) ein gemeinsames Prüfungsamt für die Große Juristische Staatsprüfung gebildet haben und der angefochtene Verwaltungsakt von dieser Behörde erlassen worden ist, sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß die Klage gegen die drei Länder, vertreten durch ihr gemeinsames Prüfungsamt, zu richten ist. Gegen den Senat der Freien Hansestadt Bremen kann die Klage nicht gerichtet werden, da die durch das Prüfungsamt ausgeübten Hoheitsbefugnisse zugleich solche der an der Übereinkunft vom 1. April 1950 beteiligten Länder sind. Ob ein Angehöriger des Landes Bremen durch einen Verwaltungsakt des Prüfungsamtes in seinen Rechten verletzt worden ist, kann daher nicht durch eine gegen die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch deren Senat, allein gerichtete Klage geklärt werden. Da das Prüfungsamt seine Tätigkeit im Namen und im Auftrage aller beteiligten Länder ausübt, kommt nur eine gegen diese drei Länder gemeinsam gerichtete Klage in Betracht. Die örtliche Zuständigkeit für eine solche Klage richtet sich nach § 26 VGG. Wäre ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet, so läge ein Fall des § 26 Abs. 2 VGG vor. Es hätte also, da mehrere juristische Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden sollen, der Verwaltungsgerichtshof Bremen nach § 26 Abs. 2 VGG in Verbindung mit § 36 Ziff. 3 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Diese Vorschrift greift hier jedoch nicht Platz, da für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Dieser ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Ziff. 3 VGG, wonach bei Anfechtungsklagen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der beschwerende Verwaltungsakt erlassen wurde.
Ohne Rechtsirrtum gehen beiden Vorinstanzen davon aus, daß der Verwaltungsakt in Hamburg erlassen wurde, weil er dort schriftlich abgefaßt worden ist. Diese Auffassung entspricht der von Eyermann-Fröhler (VGG § 26 Anm. II 3 S. 103) und van Husen (Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stuttgart 1947, Anm. 4 zu § 26) vertretenen Ansicht. Zwar weist der Kommentar von Eyermann-Fröhler in der gleichen Anmerkung unter Bezugnahme auf Kutscher (DÖV 1949, 176) darauf hin, daß der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg einen Verwaltungsakt "auch" als am Ort seiner Zustellung erlassen angesehen habe. Diese Ansicht ist jedoch in der neueren Rechtsprechung aufgegeben (vgl. Urteil des VGH Stuttgart vom 16. Juli 1953 - 2 S 121/52 - in DÖV 1953, 643). Dem ist zuzustimmen. Es mag zutreffen, daß zum "Erlaß" eines empfangsbedürftigen Verwaltungsakts nicht nur seine Ausfertigung, sondern auch seine Zustellung gehört, da er erst mit der Zustellung oder Kenntnisnahme wirksam wird. Daraus läßt sich jedoch nicht die Begründung einer doppelten, der Wahl des Klägers offenstehenden verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit folgern. Vielmehr wird man für den Fall des Auseinanderfallens der Gerichtsbezirke, in denen der Betroffene seinen Wohnsitz und die Behörde ihren Sitz hat, den Verwaltungsakt dort als erlassen ansehen müssen, wo das Schwergewicht seines Zustandekommens liegt, und das liegt - jedenfalls bei schriftlich ausgefertigten Verwaltungsakten - am Sitz der Behörde. Der Entschlußfassung der Behörde und der Absetzung des zuzustellenden Aktes gegenüber ist die Zustellung nur von zweitrangiger Bedeutung. Es kommt hinzu, daß gegen die Begründung zweier, der Wahl des Klägers freistehender Zuständigkeiten, mag sie auch durch § 35 ZPO als zulässig vorausgesetzt sein, für den Verwaltungsgerichtsprozeß Bedenken bestehen. Es entspricht nicht dem Wesen des Verwaltungsgerichtsprozesses, die Auswahl des zur Entscheidung berufenen Gerichts und damit gegebenenfalls auch des nächstfolgenden Rechtszuges in die Hand des Klägers zu legen. Bei gleichartigen Verwaltungsakten, in denen sich bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die beklagte Behörde ihren Sitz hat, bereits eine bestimmte Spruchpraxis gebildet hat, würde die Zulassung einer der Wahl des Klägers überlassenen weiteren Zuständigkeit in den gewiß selteneren Fällen, in denen Wohnsitz des Klägers und Sitz der Behörde bezirklich auseinanderfallen, zu Unzuträglichkeiten führen, da das nach der Wahl des Klägers angerufene Gericht ohne nähere Kenntnis der Vergleichsfälle zu abweichenden Entscheidungen gelangen kann, die die Anrufung der höheren Gerichte erfordern, zur Rechtsunsicherheit führen und die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden erschweren. Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, daß bei einer Beschränkung der Zuständigkeit nach § 26 Abs. 1 Ziff. 3 VGG auf das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat, für den Bereich der Länder Bremen und Baden-Württemberg § 26 Abs. 1 Ziff. 4 im Ergebnis für andere Rechtsstreitigkeiten als Anfechtungsklagen das gleiche bestimmt wie Abs. 1 Ziff. 3. Für Bayern und Hessen ergab sich wegen des in Bremen und Baden-Württemberg fehlenden Zusatzes zu § 26 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 1 das Bedürfnis nach einer besonderen Regelung der Zuständigkeit für Anfechtungsklagen. Daß in Bremen und Baden-Württemberg die für Anfechtungsklagen und für "andere Fälle" getroffenen Zuständigkeitsregelungen im Ergebnis übereinstimmen, kann nicht dazu Anlaß bieten, in die dort geltende Fassung des § 26 Abs. 1 Ziff. 3 VGG eine Wahlmöglichkeit des Klägers hineinzuinterpretieren.
Dem Kläger kann aber auch nicht darin gefolgt werden, daß die besondere Lage der Bremer Landesangehörigen eine andere Beurteilung der Frage rechtfertige, wo ein Verwaltungsakt des gemeinsamen Prüfungsamtes erlassen sei. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß Angehörige des Landes Bremen vor einer Rechtsverletzung der öffentlichen Gewalt durch das Landesverwaltungsgericht Hamburg weniger geschützt sein sollten als vor dem Verwaltungsgericht Bremen. Daß ihnen durch die Prozeßführung vor dem Landesverwaltungsgericht Hamburg gegebenenfalls höhere Kosten durch ihr persönliches Erscheinen oder die Zuhilfenahme eines dortigen Prozeßbevollmächtigten erwachsen, muß als eine Folge der Errichtung des gemeinsamen Prüfungsamtes von ihnen in Kauf genommen werden und fällt nicht entscheidend ins Gewicht, da ihnen im Falle des Obsiegens diese Kosten, sofern sie zur zweckentsprechenden Prozeßführung aufgewandt werden mußten, erstattet werden.
Nach alledem ist die gegen die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Hamburg gerichtete Revisionsrüge unbegründet.
Mit Recht haben die Vorinstanzen aber auch dem Verweisungsantrage des Klägers nicht entsprochen. Es bedarf insoweit im Rahmen dieses Rechtsstreits keiner Entscheidung, ob an der in dem Beschluß des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1953 - BVerwG I A 3.53 - (DVBl. 1954, 15 [BVerwG 13.07.1953 - BVerwG I A 3.53]) ausgesprochenen Ansicht, daß§ 276 ZPO keinen Grundsatz enthalte, der als allgemein gültig anzusehen wäre, noch heute in jedem Falle festzuhalten ist, oder ob es zulässig ist, das Verweisungsrecht mangels einer positivrechtlichen Grundlage in der anzuwendenden Verfahrensordnung unter entsprechender Anwendung des § 276 ZPO "frei zu gestalten" (OVG Münster, Bescheid vom 14. März 1950 - AS 1, 102). Denn abgesehen von den vom Berufungsgericht gegen die freie Gestaltung des Verweisungsrechts hervorgehobenen Bedenken der mangelnden Bindung des Gerichts, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, spricht gegen die Verweisung im vorliegenden Falle entscheidend der Umstand, daß die Klagefrist bereits abgelaufen war, als der Kläger seinen Hilfsantrag auf Verweisung stellte. Das Oberverwaltungsgericht Münster will durch die von ihm entwickelte freie Gestaltung des Verweisungsrechts die in prozeßökonomischer Hinsicht schwer erträgliche Folge vermieden wissen, daß eine im Irrtum über die Zuständigkeit erhobene Klage verworfen wird, der Kläger anderswo erneut klagen muß, unter Umständen erneut abgewiesen wird, und so endlich den Weg des § 36 ZPO beschreiten kann, da zwei rechtskräftige entgegenstehende Entscheidungen über die Zuständigkeit vorliegen. Diese Folge kann jedoch nur dann eintreten, wenn der Kläger nicht durch Fristablauf an der Erhebung einer neuen Klage gehindert ist. Sowohl die MRVO 165 wie das in Bremen geltende Verwaltungsgerichtsgesetz verlangen, daß die Klage innerhalb der Klagefrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (§§ 53, 48 MRVO 165, §§ 43, 49 VGG). Mit Fristablauf ist nicht zu rechnen, wenn keine oder eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, da dann die Klagefrist nicht zu laufen begann. Ist aber - wie hier - eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung erlassen worden und erhebt der Kläger gleichwohl die Klage vor einem unzuständigen Gericht, so verliert er mit Ablauf der Klagefrist sein Klagerecht. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihn hiervor ein vor Ablauf der Klagefrist gestellter Antrag auf Verweisung - gegebenenfalls mit anschließendem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist - hätte schützen können (vgl. hierzu Klinger, Verordnung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone § 53 Anm. 2 S. 357). Dem nach Ablauf der Klagefrist gestellten Antrage auf Verweisung war jedenfalls nicht mehr stattzugeben, da die Verweisung weder durch die vom Oberverwaltungsgericht Münster angestellten prozeßökonomischen Erwägungen noch durch ein sonstiges schutzwürdiges Interesse des Klägers gerechtfertigt ist. Es stand ihm frei, sich an die zutreffende Rechtsmittelbelehrung zu halten und die Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Tat er dies nicht, so handelte er auf die Gefahr des Verlustes seines Klagerechts. Ein nach Verlust des Klagerechts gestellter Antrag auf Verweisung kann das erloschene Klagerecht nicht wieder aufleben lassen, auch nicht in Verbindung mit einem - hier übrigens nicht gestellten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er das Klagerecht durch sein eigenes Verschulden verloren hat.
Es war deshalb zu erkennen wie geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG; die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
gez. Rapp
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Klamroth