Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.1953, Az.: BVerwG I A 3.53
Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit eines rechtshängigen Verfahrens bei Sonderzuweisung infolge einer Gesetzesänderung; Rechtsweg bei Anfechtung einer Anordnung einer obersten Bundesbehörde auf dem Gebiet der Ernährungswirtschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1953
- Aktenzeichen
- BVerwG I A 3.53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 10534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.10.1952
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 lit. a BVerwGG
- § 79 S. 3 BVerwGG
Fundstellen
- DVBl 1954, 15-16 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- Dt.GemStZtg 1956, 72
- DÖV 1953, 736
- JZ 1953, 675
- MDR 1954, 13
- NJW 1953, 1607
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung am 13. Juli 1953,
an der teilgenommen haben:
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner und Kohlbrügge als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster vom 28. Oktober 1952 wird aufgehoben.
Für die Entscheidung über die Berufung ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zuständig geblieben.
Gründe
Die Klägerin hat bei dem Landesverwaltungsgericht Köln mit Schriftsatz vom 4. März 1952, eingegangen am 6. März 1952, Klage erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Köln hat durch Bescheid vom 21. Mai 1952 die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 10. Juni 1952 Berufung eingelegt, die beim Landesverwaltungsgericht Köln am 11. Juni 1952 eingegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich durch Beschluß vom 28. Oktober 1952 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen, weil von der Klägerin die Anordnung einer obersten Bundesbehörde auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft angefochten werde und demnach gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - das Verfahren nunmehr zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehöre.
Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen hat die Rechtshängigkeit die Wirkung, dass die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Das ist hier, wie sich aus § 79 Satz 3 BVerwGG ergibt, nicht geschehen. Da nach dieser Vorschrift die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Klagen auf Grund des § 9 des Gesetzes erst vom 9. Oktober 1952 ab begründet ist, muss es für die vor diesem Tage anhängig gewordenen Vorfahren bei dem Rechtsweg verbleiben, wie er nach den im Zeitpunkt des Anhängigwerdens gültigen Vorschriften gegeben war.
Der auf § 276 ZPO gestützte Verweisungsbeschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beruht demnach auf einer Verkennung der Rechtslage. Es kann dahingestellt bleiben, ob er der sich aus § 276 ZPO ergebenden Wirkung etwa deshalb ermangelt, weil durch den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 21. Mai 1952 das Verfahren im ersten Rechtszuge bereits abgeschlossen war und deshalb für ein neues erstinstanzliches Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Raum ist. Denn der Beschluß ist für das Bundesverwaltungsgericht schon aus dem Grunde nicht bindend, weil es für die Anwendung des § 276 ZPO durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt.
Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Verordnung der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, Nr. 165 (VBl. f.d. brit. Zone 1948 S. 263) - MRVO 165 - maßgebend. In dieser Verordnung findet sich keine Bestimmung, die die Vorschriften der Zivilprozeßordnung auf das Verwaltungsgerichtsverfahren allgemein für anwendbar erklärt. Aus § 117 MRVO 165 ergibt sich vielmehr, daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung auf das Verwaltungsgerichtsverfahren nur insoweit anzuwenden sind, als auf sie in der MRVO 165 ausdrücklich verwiesen ist. Eine derartige Bezugnahme auf § 276 ZPO ist aber nicht erfolgt. Der § 276 ZPO enthält auch keinen Rechtsgrundsatz, der etwa als allgemein gültig anzusehen wäre. Demnach kann er für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in der britischen Besatzungszone keine Anwendung finden. Daß nach § 26 BVerwGG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend und entsprechend anzuwenden sind, ist für das von den Verwaltungsgerichten in der britischen Besatzungszone zu beobachtende Verfahren ohne Belang. Infolgedessen konnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verweisung nach § 276 ZPO mit der sich daraus ergebenden bindenden Wirkung für das Bundesverwaltungsgericht nicht beschließen. Vielmehr ist der Rechtsstreit bei ihm anhängig geblieben.
gez. Dr. Elsner
gez. Kohlbrügge