Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1963, Az.: BVerwG VII C 46.62
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtung einer universitären Prüfungsentscheidung; Anforderungen an das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes von Prüfungsentscheidungen; Rechtliche Würdigung von Rechtsirrtümern eines Prüflings im Rahmen der Auslegung von prüfungsrelevanten Übergangsvorschriften; Rechtliche Ausgestaltung der Zulässigkeit der Berücksichtigung von persönlichen Umständen im Rahmen der Anfechtung einer Prüfungsentscheidung; Anforderungen an die Verletzung des Gleichheitssatzes und des Rechtsstaatsprinzips im Rahmen einer Prüfungsentscheidung ; Voraussetzungen der Fehlerhaftigkeit eines Zulassungsverfahrens im Rahmen einer universitären Examensprüfung; Zeugenbeweise im Rahmen des Nachweises der Fehlerhaftigkeit eines Prüfungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 46.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 17.02.1960 - AZ: Bf. III 18/59
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- § 10 PrüfO 1937
- § 14 PrüfO 1955
Fundstellen
- DVBl 1963, 789 (amtl. Leitsatz)
- Gewerbearchiv 1963, 286
- RWS 1963, 248
- VerwRspr 16, 22
Amtlicher Leitsatz
Zur Verantwortung des Prüflings, der das Risiko der Prüfung auf sich nimmt, nachdem er infolge fehlerhafter Anwendung einer Übergangsregelung vorzeitig dazu veranlaßt worden war, seine Zulassung zur Prüfung zu beantragen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger bestand die Diplomprüfung für Volkswirte zum ersten Mal nicht im Herbst 1957. Die Wiederholungsprüfung mißlang ihm am 6. Mai 1958. In dem Rechtsstreit wendet er sich gegen das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung. Dieser Prüfung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 1. Mai 1955 war eine neue "Ordnung der Diplomprüfung für Volkswirte" in Kraft getreten. Diese neue Prüfungsordnung enthielt eine Übergangsregelung, in der bestimmt wurde:
"Wer bis zum 31. März 1958 sechs Semester studiert hat und alle Voraussetzungen der Prüfungsordnung vom 24. März 1937 erfüllt, kann auf Antrag bis zu diesem Zeitpunkt noch nach der genannten Prüfungsordnung geprüft werden."
Am 13. November 1957 ließ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für Diplomvolkswirte dem Kläger und anderen durchgefallenen Kandidaten ein Schreiben zugehen, in dem er folgendes mitteilte:
"Alle Kandidaten, die sich zur Ablegung der Diplomprüfung für Volkswirte nach dem Sommersemester 1957 gemeldet und die Prüfung zum 1. Mal infolge ungenügender Hausarbeit resp. Klausuren nicht bestanden haben ..., haben die Möglichkeit, nach dem Wintersemester 1957/58 noch einmal nach der alten Prüfungsordnung geprüft zu werden.
Eine entsprechende Meldung ... kann am Dienstag, dem 19. November 1957 ... abgegeben werden. Nachträgliche Meldungen werden nicht berücksichtigt."
Daraufhin meldet der Kläger sich am 17. November 1957 zur Prüfung. Er wurde auch zur Wiederholung der Prüfung zugelassen. Die Hausarbeit wurde ihm erlassen. Im März 1958 schrieb er die fünf Klausuren. Die mündliche Prüfung wurde in der Weise abgenommen, daß eine Gruppe von etwa vier Prüflingen jeweils in einem Fach von dem betreffenden Prüfer - in dem Fach "Recht" von zwei Prüfern - geprüft wurde. Nach den Angaben im Beurteilungsbogen erhielt der Kläger in drei Fächern von insgesamt fünf die Gesamtnote ungenügend (4). In dem Fach "Volkswirtschaftslehre" waren nach dem Beurteilungsbogen sowohl die Klausur als auch die mündliche Prüfung mit ungenügend bewertet worden.
Der vom Kläger gegen den Mißerfolg in der Prüfung eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen. Die auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung gerichtete Klage und die Berufung hatten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seines Urteils folgendes ausgeführt: Die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung sei frei von Rechtsfehlern. Der Kläger habe das Schreiben vom 13. November 1957 allerdings dahin verstehen müssen, daß nach dem 19. November 1957 eingehende Meldungen nicht mehr berücksichtigt würden. Die Übergangsregelung sei jedoch dahin auszulegen, daß die Prüfung bis zum 31. März 1958 mindestens hätte begonnen, nicht beendet sein müssen. Wegen der langen Dauer des Prüfungsverfahrens sei es aber sachgemäß gewesen, daß die Meldefrist knapp bemessen worden sei. Im übrigen habe der Kläger auch keinen Anspruch darauf gehabt, nach der alten Prüfungsordnung geprüft zu werden, denn er hätte an sich erst nach dem Schluß des Wintersemesters mit der Prüfung beginnen dürfen. Durch einen etwaigen Irrtum bei der Auslegung der Übergangsvorschrift werde die Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht berührt. Persönliche Umstände könnten nicht Berücksichtigung finden. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kläger in den Gebieten "Volkswirtschaftslehre" und "Volkswirtschafts- und Sozialpolitik" die Noten ungenügend erhalten habe, ohne daß bei diesen Bewertungsvorgängen ein Rechtsverstoß vorgelegen habe. Auf Grund der Aussage des Prof. S. stehe fest, daß dieser Zeuge die Klausur des Klägers bereits vor der Abschlußberatung mit "ungenügend" bewertet und diese Note nicht erst nachträglich an die Stelle eines "Genügend" unter die Arbeit gesetzt habe. Daher wäre es ohne Bedeutung, falls der Zeuge Prof. R. in einem Gespräch mit dem Kläger nach der Prüfung versehentlich die Klausur als eine genügende Leistung bezeichnet haben sollte. Anhaltspunkte dafür, daß die Prüfer sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, lägen nicht vor. Insbesondere könne es nicht beanstandet werden, daß in dem Fach "Volkswirtschafts- und Sozialpolitik" aus der Bewertung der Klausur "genügend bis ungenügend" und der Leistung in der mündlichen Prüfung "ungenügend" die Gesamtnote "ungenügend" gebildet worden sei. Der Kläger habe somit in zwei Pflichtgebieten nicht genügende Leistungen erzielt, ohne daß dieser Mangel durch gute Leistungen ausgeglichen worden sei. Nach der Prüfungsordnung habe die Prüfung in einem derartigen Fall ohne Rücksicht auf die Leistungen in den anderen Fächer für nicht bestanden erklärt werden müssen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger, daß der Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip sowie verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt worden seien. Er führt aus, daß er durch die mit einer unrichtigen Begründung versehene Aufforderung vom 13. November 1957 dahin beeinflußt worden sei, sich vor Ablauf des Wintersemesters der Wiederholungsprüfung zu unterziehen. Er habe sich bis zum 19. November 1957 zur Prüfung melden müssen, obwohl ihm durch die in § 14 Abs. 2 der Prüfungsordnung aus dem Jahre 1955 getroffene Übergangsregelung die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich noch auf Grund eines bis zum 31. März 1958 gestellten Antrages nach den günstigeren Bestimmungen der alten Prüfungsordnung prüfen zu lassen. Im Gegensatz zu anderen Examenskandidaten habe er nicht die Möglichkeit gehabt, sich ein weiteres Wintersemester auf die Prüfung vorzubereiten, wie es § 10 der Prüfungsordnung aus dem Jahre 1937 zwingend vorgeschrieben habe. Die Möglichkeit, daß es infolge dieser Rechtsverletzung zu einem anderen Ergebnis der Prüfung gekommen wäre, rechtfertige die Aufhebung der Prüfungsentscheidung. Hinzu komme, daß verschiedene Vorschriften der PrüfO 1937 und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen nicht eingehalten worden seien, denn er sei nicht von den gleichen Prüfern wie in der ersten Prüfung geprüft worden, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, eine Klausur mit Unterlagen (Statistiken, Gesetzestexten, Zeitungsartikeln usw.) zu schreiben, und es seien auch nicht seine sämtlichen Leistungen in den Übungen und Seminaren in dem Überprüfungsfach "Recht" berücksichtigt worden (Verstöße gegen die §§ 6, 8 PrüfO 1937 und § 10 der Ausführungsbestimmungen). Diesen Verstößen komme um so mehr Gewicht zu, als aus rechtsstaatlichen Gründen die Prüfungsregelung in ihrem wesentlichen Umfang fest umrissen sein müsse und die Verwaltung hiervon nicht nach Belieben abweichen dürfe. Er habe um so mehr auf die Einhaltung der Prüfungsordnung vertrauen können, als der Beklagte den Examenskandidaten die Prüfungsordnung zugänglich gemacht oder ein Exemplar ausgehändigt habe. Eine Klausur, die unter Heranziehung von Unterlagen geschrieben werde, gebe die Möglichkeit, bei deren Verwertung besondere Fähigkeiten zu zeigen. Selbst wenn die letzteren Verstöße nicht der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterlägen, weil die Prüfungsvorschriften Landesrecht seien, so sei das angefochtene Urteil doch zumindest wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aufzuheben, weil eine Nachprüfung ergeben würde, daß die Prüfungsnote im Fach "Volkswirtschaftslehre" fehlerhaft zustande gekommen sei und bei Berücksichtigung der Vorzeugnisse im Fache "Recht" das Gesamtergebnis für ihn günstiger ausgefallen wäre. Das Revisionsgericht sei nicht gehindert, bei seiner eigenen Entscheidung auch irrevisibles Landesrecht anzuwenden. Hinsichtlich der Note im Fach Volkswirtschaftslehre habe er unter Beweis gestellt, daß die Note für die Klausur nachträglich abgeändert worden sei. Eine solche Änderung sei jedoch im Laufe der Prüfung nicht zulässig, denn eine Bewertung könne nicht deshalb nachträglich verschlechtert werden, weil die weiteren Prüfungsleistungen der für die Klausur gegebenen Note nicht entsprochen hätten. Ebenso habe er unter Beweis gestellt, daß seine Vorzeugnisse im Fach "Recht" nicht vollständig vorgelegt und berücksichtigt worden seien.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1960 und des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 1959 aufzuheben und dem Klagantrag entsprechend zu erkennen,
hilfsweise,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1960 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers entgegen. Sie ist der Ansicht, die Prüfungsordnungen stellten Verwaltungsvorschriften dar, die dem Landesrecht angehörten und deren Anwendung nicht einer Nachprüfung im Revisionsverfahren unterläge. Im übrigen habe § 10 der PrüfO 1937 dem Prüfling keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Frist von mindestens einem Semester vor der Wiederholungsprüfung eingeräumt. Die Vorschrift bezwecke lediglich, daß einem Bestreben der Kandidaten entgegengewirkt werden solle, sich nach allzu kurzer Zeit wieder der Prüfung zu unterziehen. Auch sei zu berücksichtigen, daß die Frist von einem Semester nicht genau umrissen sei. Die in § 14 PrüfO 1955 getroffene Übergangsregelung sei dahin zu verstehen, daß die Prüfungen bis zum 31. März 1958 endgültig abgeschlossen sein sollten. Deshalb habe die Behörde dafür Sorge tragen müssen, daß die Prüfungen rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt ihren Anfang genommen hätten. Diesem Gesichtspunkt sei das Schreiben vom 13. November 1957 gerecht geworden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege nicht vor, weil auch die anderen Kandidaten entsprechend diesem Schreiben behandelt worden seien. Selbst wenn bei der Zulassung zur Prüfung ein Fehler vorgekommen sei, so sei dies doch für die Durchführung der Prüfung ohne rechtliche Bedeutung, zumal es dem Prüfling überlassen bleiben müsse, ob er den Fehler rügen wolle. Von dieser Rügepflicht kenne der Prüfling nicht wegen einer Examenspsychose oder der Sorge, sich durch seine Beanstandungen den Unwillen des Prüfungsausschusses zuzuziehen, befreit werden. Individuelle Umstände, die einen einzelnen Prüfling beträfen und sich vor Beginn der Prüfung zugetragen hätten, könnten schon mit Rücksicht auf den Schutz der Allgemeinheit und der Behörde nicht nachträglich im Falle eines Mißlingens der Prüfung geltend gemacht werden. Das Vorbringen des Klägers, ihm sei eine Abschrift der Prüfungsordnung zugänglich gemacht oder sogar übergeben worden, sei neu und könne daher im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
II.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
1)
Wie der Senat schon verschiedentlich ausgeführt hat, gehört das Prüfungsrecht im wesentlichen dem Landesrecht an. Einer Überprüfung im Revisionsverfahren unterliegt jedoch insbesondere die Frage, ob der Gleichheitssatz und der auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhende Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt ist (vgl. die Urteile des Senats BVerwGE 9, 306, fernervom 24. April 1959 - BVerwG VII C 146.57 -, Buchholz, Nachschlagewerk 421.0 Nr. 6 = NJW 1959, 1843 [BVerwG 24.04.1959 - BVerwG VII C 146.57];vom 13. Mai 1960 - BVerwG VII C 151.59-, vom 12. Mai 1961 - BVerwG VII C 80.60 -, NJW 1962, 122). Der rechtlichen Überprüfung der pädagogisch-wissenschaftlichen Bewertung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Grenzen gesetzt. Der Richter kann lediglich nachprüfen, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BVerwGE 8, 272[BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]; 12, 359) [BVerwG 14.07.1961 - VII C 170/60].
2)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trat an die Stelle der "Ordnung der Diplomprüfung für Volkswirte" vom 24. März 1937 - PrüfO 37 - nebst den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 10. März 1953 - ABest. PrüfO 37 - am 1. Mai 1955 eine neue landesrechtliche Regelung - PrüfO 55 -. Letztere enthielt in § 14 Abs. 2 eine Übergangsregelung folgenden Inhalts:
"Wer bis zum 31. März 1958 sechs Semester studiert hat und alle Voraussetzungen der Prüfungsordnung vom 24. März 1937 erfüllt, kann auf Antrag bis zu diesem Zeitpunkt noch nach der genannten Prüfungsordnung geprüft werden."
Das Berufungsgericht hat unter Würdigung der dem Landesrecht angehörenden Prüfungsordnung festgestellt, daß auf Grund dieser Bestimmung die Prüfung bis zu diesem Zeitpunkt zumindest begonnen sein mußte. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend. Daher gehen die Ausführungen der Beklagten, die Übergangsvorschrift sei dahin auszulegen, daß die Prüfung bis zum 31. März 1958 abgeschlossen sein müsse, fehl. Nach den Aussagen der Zeugen Dr. Meins und Martens vor dem Verwaltungsgericht, auf die das Berufungsgericht ausdrücklich verwiesen hat, steht fest, daß auch in dieser Weise verfahren wurde, denn es haben noch im Laufe des Jahres 1958 weitere Prüfungen nach der PrüfO 37 stattgefunden. Wie das Berufungsgericht weiterhin im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 13. November 1957 festgestellt hat, begann das Prüfungsverfahren mit der Zulassung. Im Schreiben vom 13. November 1957, das im Auftrage des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses allen damals für eine Wiederholungsprüfung in Betracht kommenden Kandidaten, darunter auch dem Kläger, zuging, wurde mitgeteilt, daß diese die Möglichkeit hätten, nach dem Wintersemester 1957/58 noch einmal nach der alten Prüfungsordnung geprüft zu werden, eine entsprechende Meldung am 19. November abgegeben werden könne und nachträgliche Meldungen nicht berücksichtigt würden. Dieses Schreiben konnte vom Kläger, wie auch das Berufungsgericht ausgeführt hat, nur so verstanden werden, daß eine Meldung zu diesem Zeitpunkt die letzte Gelegenheit bot, die Prüfung nach der PrüfO 37 abzulegen, die hinsichtlich der bei der Prüfung vorzulegenden Vorzeugnisse und des Prüfungsstoffes eine günstigere Regelung als die neue PrüfO 55 enthielt. Die Prüfungsordnungen sind keine Rechtsnormen, sondern Verwaltungsvorschriften und führen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Selbstbindung der Verwaltung herbei, die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes zu beachten ist (vgl. die bereits angeführten Urteile). Die Verwaltung ist im November 1957 bei der Gruppe von Kandidaten, der der Kläger angehörte, von ihrer ständigen, der PrüfungsO 1937 entsprechenden Praxis abgewichen. Sie hat, wie die Tatsache, daß im Laufe des Jahres 1958 noch weitere Prüfungen nach der PrüfO 37 stattgefunden haben, zeigt, bei der Anwendung der Übergangsregelung lediglich bei dieser Gruppe von der Zwischenfrist von einem Semester zwischen den beiden Prüfungen abgesehen. In dieser Verkürzung der Vorbereitungszeit lag eine wesentliche Schlechterstellung der betroffenen Prüflinge im Verhältnis, zu allen anderen, die dieses Vorteils teilhaftig waren. Darin lag, wie unter Ziffer 3 ausgeführt ist, eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Auf die unterschiedlichen Auswirkungen kommt es allein an, so daß den nicht billigenswerten Ausführungen der Beklagten, die Vorschrift habe vor allem die Verwaltung vor einer überstürzten Meldung zur Wiederholungsprüfung schützen sollen, nicht weiter nachgegangen zu werden braucht.
3)
Die Fehlerhaftigkeit, die dem Zulassungsverfahren anhaftet, erstreckt sich nicht ohne weiteres auf das Prüfungsverfahren im engeren Sinne und die Prüfungsentscheidung selbst. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht beeinträchtigt, weil er keinen Anspruch auf Ablegung der Wiederholungsprüfung unter Zugrundelegung der PrüfO 37 gehabt habe, wird allerdings nicht dem Gesichtspunkt gerecht, daß im Prüfungsrecht ganz allgemein und insbesondere im vorliegenden Falle maßgebliche Bedeutung dem Gebot der Chancengleichheit aller Prüflinge zukommt (vgl. dazu die Entscheidungen des Senats BVerwGE 14, 31 undvom 6. März 1962 - BVerwG VII B 42.61 -, Buchholz BVerwG 421.0 Nr. 15, DÖV 1962, 955). Dieser Grundsatz verbietet es, die Prüflinge vor unterschiedliche Prüfungsbedingungen zu stellen, soweit diese Unterschiede nicht durch die Sache selbst geboten sind. Die plötzliche Verkürzung der Vorbereitungszeit, auf die sich der Kläger nach der PrüfO 37 hatte einstellen können und müssen, war geeignet, seine Chancen nachteilig zu beeinflussen. Bei der Vorbereitung auf jedes ein Hochschulstudium abschließende Examen kommt der systematischen Durcharbeitung des Prüfungsstoffes eine sehr erhebliche Bedeutung zu. Diese planmäßige Vorbereitung, die jedem derartigen Examen notwendigerweise vorausgeht, wurde durch das Schreiben vom 13. November 1957 durchkreuzt.
4)
Das Zulassungsverfahren ist zwar ein Teil des Prüfungsverfahrens, trotzdem muß zwischen den beiden Verfahrensabschnitten vom Antrag bis zur Zulassung der Prüfung und dem Prüfungsverfahren im engeren Sinne unterschieden werden, zumal die Entscheidung über die Zulassung häufig in anderen Händen, z.B. in denen des Vorsitzenden des Prüfungsamts, liegt, der nicht notwendigerweise Mitglied des Prüfungsausschusses sein muß. Nach § 1 der PrüfO 37 entschied der Vorsitzende des Prüfungsamtes über die Zulassung. Die Frage, ob Mängel des Zulassungsverfahrens das Prüfungsverfahren im engeren Sinne und sogar die Prüfungsentscheidung selbst berühren, kann nicht allgemein beantwortet werden. Hierfür kommt es auf die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens und die Art und Tragweite des betreffenden Mangels an. Auch wenn zugunsten des Klägers davon auszugehen wäre, daß der Mangel des Zulassungsverfahrens sich unmittelbar auf das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt hat, rechtfertigt sich eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung nicht. Der Verletzung des Gleichheitssatzes kann nur dann entscheidende Bedeutung beigemessen werden, wenn der Prüfling nicht in der Lage war, diesen Nachteil in irgendeiner Weise, z.B. durch Rücktritt oder Verschiebung der Prüfung, abzuwenden. Ein Prüfling, der trotz eines solchen Mangels das Risiko des Gelingens der Prüfung auf sich nimmt, kann sich im Falle eines Mißerfolges nicht nachträglich auf diesen Mangel berufen. Es kann hier nichts anderes gelten als bei Krankheiten, die der Prüfling hinnimmt, ohne von einer ihm offenstehenden Möglichkeit eines Rücktritts Gebrauch zu machen. Andere Prüflinge, die derartige Nachteile auf sich nehmen, würden benachteiligt, wenn das Risiko unterschiedlich je nach dem Bestehen oder Mißlingen der Prüfung berücksichtigt würde. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Gesichtspunkte kann der Kläger sich nicht auf nachteilige Auswirkungen des bei der Zulassung durch den Vorsitzenden des Prüfungsamtes begangenen Fehlers berufen. Wenn er sich nicht hinreichend vorbereitet fühlte, mußte er seine Meldung zur Prüfung verschieben. Ob eine andere Beurteilung Platz greifen müßte, wenn die PrüfO 55 eine erhebliche Abweichung von der PrüfO 37 aufgewiesen hätte und den Kläger dadurch in seinen Chancen, die Prüfung zu bestehen, wesentlich schlechtergestellt hätte, wenn er nicht eine entsprechende Verlängerung des Studiums in Kauf nahm, kann auf sich beruhen. Von solcher Bedeutung waren die Abweichungen der PrüfO 55 von der früher bestehenden Regelung nicht. Die PrüfO 55 enthielt, wie die Beklagte unwidersprochen bereits in erster Instanz vorgetragen hat, lediglich in zwei Punkten schärfere Bestimmungen, indem nunmehr die erfolgreiche Teilnahme an zwei volkswirtschaftlichen Übungen nachgewiesen werden mußte und neben den fünf Pflichtfächern noch ein Wahlfach zwingend - bisher fakultativ - Prüfungsgegenstand war (§§ 4 Ziff. 5, 6 Abs. 1 Ziff. 6 PrüfO 55). Diese Erschwerungen waren nicht von solchem Gewicht, daß dem Kläger bei verständiger Abwägung schlechthin nur die Möglichkeit offenblieb, sich sofort der Prüfung zu unterziehen und das Risiko des Mißlingens auf sich zu nehmen. Ihn trifft daher die Verantwortung, wenn er sich der Prüfung unterzogen hat, ohne bereits hinreichend vorbereitet zu sein.
5)
Die Aufklärungsrügen des Klägers sind nicht begründet.
a)
Durch die Vernehmung des Prof. S. ist eindeutig geklärt worden, daß dieser die Klausur vor der Abschlußberatung des Prüfungsausschusses mit der Note ungenügend zensiert hatte. Wie der Kläger zu der Annahme gelangt ist, er habe im Fach Volkswirtschaftslehre sowie in der Klausur die Note genügend erhalten, ist nicht geklärt. Ob der Kläger in der Aufregung nach der Mitteilung des Nichtbestehens die Ergebnisse, die Prof. R. mitteilte, falsch verstanden oder ob Prof. R. sich versprochen hat, oder wie es sonst zu den Notizen des Klägers gekommen ist, insbesondere ob dafür falsche Eintragungen auf dem Zensurenbogen eines Prüfers maßgebend waren, ist nicht geklärt und kann auch offenbleiben. Mit der Aussage des Prof. S. ist dem Angriff des Klägers der Boden entzogen, denn wenn auch die Klausur ungenügend war, konnte an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses, da auch die mündliche Leistung unstreitig ungenügend war, kein Zweifel sein. Der Prof. S. hat auch genau geschildert, weshalb an der Stelle, wo seine Zensur steht, radiert worden war. Eine weitere Aufklärung durch die Vernehmung des Assistenten war daher auch nicht geboten. Da die Feststellungen des Berufungsgerichts auf der Aussage des Prof. S. über die von ihm vorgenommenen Bewertungen beruhen, richten sich die Angriffe des Klägers, soweit er sich auf die Vernehmung zweier Sekretärinnen berufen hat, in Wirklichkeit gegen die Beweiswürdigung. Mit dieser Rüge kann der Kläger im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.
b)
Das Berufungsgericht hat zwar den Vorgang mit dem einen Übungsschein nicht aufgeklärt, so daß es offenbleiben wird, ob etwa der eine Übungsschein, entgegen den Bestimmungen der Prüfungsordnung, bei der Schlußberatung nicht berücksichtigt worden ist. Auf die fehlende Aufklärung dieses Punktes kommt es jedoch, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht an, weil nach den insoweit nicht nachprüfbaren Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts der Kläger die Prüfung mit Rücksicht auf die ungenügenden Leistungen in den anderen Fächern selbst dann nicht hätte bestehen können, wenn er unter Berücksichtigung eines Übungsscheins in dem Fache "Recht" statt genügend ausreichend erhalten hätte.
6)
Ebensowenig kann die Rüge des Klägers Erfolg haben, daß infolge. Abweichung von der PrüfO 37 das Rechtsstaatsprinzip verletzt worden sei, weil die Klausuren ohne jegliche Unterlagen geschrieben wurden. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn der Kläger von dieser abweichenden Ausgestaltung der Prüfung keine Kenntnis gehabt und in seinem Vertrauen darauf, daß der Ablauf der Prüfung den Vorschriften der PrüfO 37 entsprechen würde, enttäuscht worden wäre. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, war dem Kläger aus seiner ersten Prüfung bekannt, daß Klausuren mit Unterlagen nicht geschrieben wurden. Rechtsstaatliche Grundsätze sind daher hier nicht verletzt worden.
7)
Soweit der Kläger schließlich allgemein Verstöße gegen die PrüfO 37 gerügt hat, ist die Revision schon deshalb unbegründet, weil es sich nicht um gesetzliche Bestimmungen, sondern Verwaltungsvorschriften handelt und die Verletzung des Prüfungsrechts nicht nachgeprüft werden kann, weil es sich um landesrechtliche Vorschriften handelt (§ 137 VwGO).
Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Reimer
Dr. Schmidt
Dr. Mühl