Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1961, Az.: BVerwG VII C 80.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 80.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14723
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 27.05.1959 - AZ: I B 71.58
Fundstellen
- DÖV 1961, 789-790 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 792-793 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 122-123 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Mai 1959 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 1958 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger unterzog sich als Schüler der 13. Klasse der Waldoberschule in B. im Schuljahr 1957/1958 der Reifeprüfung. Der Prüfungsausschuß bewertete die Leistungen des Klägers in Latein mit "mangelhaft", in den übrigen Abiturfächern teils mit "befriedigend", teils mit "ausreichend". In den drei sogenannten Abschlußfächern, die in der 13. Klasse nicht mehr gelehrt wurden, erhielt der Kläger die Noten entsprechend dem Versetzungszeugnis in die 13. Klasse, und zwar in Biologie "befriedigend", in Chemie "ausreichend" und in Musik "mangelhaft". Musik war für den Kläger deshalb Abschlußfach, da er vor der Versetzung in die 13. Klasse stattdessen bildende Kunst als weiterlaufendes Abiturfach gewählt hatte.
Der Prüfungsausschuß erklärte die Reifeprüfung des Klägers für "nicht bestanden", weil dieser in den beiden Fächern Latein und Musik nicht ausreichende Leistungen gezeigt habe, und weil diese beiden Minderleistungen nicht durch gute oder sehr gute Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen würden.
Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 3. Juli 1958 diesen Beschluß des Prüfungsausschusses aufgehoben; das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 27. Mai 1959 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Senator für Volksbildung sei der richtige Beklagte. Die Klage sei zulässig und auch begründet. Die Reifeprüfung sei in B. nicht durch Rechtsvorschriften, sondern - was nicht zu beanstanden sei - nur durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Derartige Vorschriften bänden die Gerichte nicht wie Rechtsvorschriften unmittelbar, sondern nur mittelbar, weil die Gerichte die durch die Verwaltungsvorschriften bewirkte Selbstbindung der Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des Gleichheitsgrundsatses des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten hätten. Dabei würden sich die Grenzen, innerhalb deren die Gerichte befugt seien, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nachzuprüfen, in ähnlicher Weise wie bei Rechtsvorschriften bestimmen. Die Gerichte hätten daher die Verwaltungsvorschriften vor ihrer Anwendung darauf zu prüfen, ob sie gültig seien. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses beruhe auf der Anwendung von Abschnitt IV Nr. 1 und 2 der "Zusammenfassung der Ergänzungen und Abänderungen der Reifeprüfungsordnung" vom 30. Dezember 1954 (Dienstblatt des Senats von Berlin III 1955 S. 7), wonach die am Ende der 12. Klasse durch die Klassenkonferenz festgelegten Gesamturteile in den Abschlußfächern aus dem Versetzungszeugnis nach Klasse 13 unverändert in das Vorzeugnis und von hier in die Beratung über das Ergebnis der gesamten Prüfung zu übernehmen seien. Diese Regelung verstoße zwar nicht gegen Rechtsnormen, insbesondere gegen Verfassungsnormen, Gesetze oder Rechtsverordnungen, sei jedoch mit dem allgemein anerkannten Prüfungsgrundsatz, daß die Entscheidungsfreiheit des Prüfungsausschusses sowohl bei der Bildung des Gesamturteils in den einzelnen Fächern als auch bei der Feststellung des Ergebnisses der gesamten Prüfung sichergestellt sein müsse, nicht zu vereinbaren. Dieser allgemein anerkannte Prüfungsgrundsatz ergebe sich aus dem Wesen einer Prüfung; denn von einer solchen könne nur dann gesprochen werden, wenn die Stelle, die über das Ergebnis der gesamten Prüfung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung entscheide, die Möglichkeit habe, sich auf Grund eigener Prüfung ein selbständiges Urteil über die ihrer Prüfungsentscheidung zugrunde liegenden Leistungen in freier Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bilden. Die Regelung in Abschnitt IV Nrn. 1 und 2 der "Zusammenfassung" mache dies aber dem Prüfungsausschuß hinsichtlich der Abschlußfächer unmöglich und entziehe ihm damit nicht nur die Bildung des Gesamturteils der Leistungen in den Abschlußfächern, sondern enge auch seine Entscheidungsfreiheit bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung in unzulässigem Maße ein. Deshalb sei diese Regelung ungültig und die angefochtene Entscheidung des Prüfungsausschusses schon deshalb rechtswidrig. Es brauche daher nicht mehr entschieden zu werden, ob der Beschluß des Prüfungsausschusses noch aus anderen Gründen, insbesondere etwa wögen Fehlens einer den Erfordernissen des § 23 Abs. 1 der "Ordnung der Reifeprüfung an den höheren Schulen Preußens" - RPrüfO - vom 22. Juli 1926 (Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen S. 283) erforderlichen Niederschrift über die Schlußberatung, wegen verspäteter Bekanntgabe der ihr zugrunde liegenden Erwägungen oder wegen, fehlerhafter Bildung der Note "mangelhaft" in Musik rechtswidrig sei.
Der Senat hat mit Beschluß vom 18. März 1960, dem Beklagten zugestellt am 29. März 1960, die Revision zugelassen.
Mit der am 21. April 1960 eingegangenen Revision beantragt der Beklagte,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Mai 1959 und des Verwaltungsgerichts Berlin, vom 3. Juli 1958 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Mai 1959 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte trägt vor, daß es einen allgemeinen Prüfungsgrundsatz, wonach die Entscheidungsfreiheit des Prüfungsausschusses sowohl bei der Bildung des Gesamturteils in den einzelnen Fächern als auch bei der Feststellung des Ergebnisses der gesamten Prüfung sichergestellt sein müsse, nicht gebe. Das Berufungsgericht habe diesen Grundsatz abweichend von seinem Urteil vom 3. April 1957 - OVG I B 89.56 - erstmals im vorliegenden Fall aufgestellt.
Der Kläger erklärt
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt,
da er inzwischen an der P. Schule das Abiturientenexamen bestanden und ein Zeugnis hierüber erhalten habe, und beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits gegebenenfalls unter Anwendung von § 91 a ZPO dem Beklagten aufzuerlegen,
hilfsweise,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte bestreitet die Erledigung der Hauptsache, da mit den Bestellen der wiederholten Reifeprüfung nach ergänzender Ausbildung noch nicht geklärt sei, ob die erste Reifeprüfung zu Recht als "nicht bestanden" erklärt wurde.
II.
Die vom erkennenden Senat zugelassene Revision wurde vom Beklagten form- und fristgerecht eingelegt; sie ist auch begründet.
Da der Beklagte der Erklärung des Klägers, die Hauptsache sei erledigt, widersprochen hat und somit keine übereinstimmenden Prozeßerklärungen, der Parteien über die Erledigung der Hauptsache vorliegen, ist zu prüfen, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Fall.
Das dem Verfahren zugrunde liegende Klagebegehren ist auf Aufhebung der für den Kläger ungünstigen Prüfungsentscheidung des Prüfungsausschusses zur Abhaltung der Reifeprüfung bei der Waldoberschule vom 3. März 1958 gerichtet und wird damit begründet, daß diese Entscheidung nicht rechtmäßig sei. Weder der auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichtete Klageanspruch noch die Prüfungsentscheidung selbst werden in ihrem rechtlichen Bestand dadurch berührt, daß der Kläger inzwischen auf Grund anderer Leistungen bei einem anderen Prüfungsausschuß einer anderen Schule die Reifeprüfung bestanden hat. War der Kläger deshalb an der Weiterverfolgung seiner Klage nicht mehr interessiert, so konnte er, da der Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen hat, eine Sachentscheidung nur durch Zurücknahme der Klage vermeiden. Die Erledigungserklärung des Klägers als Klagerücknahme zu deuten, scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger hilfsweise beantragt hat, die Revision zurückzuweisen. Im übrigen hätte die Klagerücknahme gemäß § 92 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - der Einwilligung des Beklagten bedurft.
Die Berufung des Beklagten konnte allerdings nicht deshalb zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung führen, weil es, wie der Beklagte geltend machte, das Verwaltungsgericht unterlassen habe, auf die in Betracht kommender, rechtlichen Gesichtspunkte hinzuweisen. Sofern mein darin überhaupt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblicken will, wurde dieser Verfahrensmangel, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, dadurch geheilt, daß der Beklagte in der Berufungsinstanz die Möglichkeit hatte, zu der rechtlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils Stellung zu nehmen (vgl. BVerfGE 5, 9 und 22). Auch die Zulässigkeit der Klage wurde vom Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats mit Recht bejaht. Die Passivlegitimation des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht in Anwendung landesrechtlicher Bestimmungen für gegeben erachtet; ihre Anwendung ist gemäß § 137 Abs. 1 VwGO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.
Da sich die von dem Kläger bestrittene Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsentscheidung nur anhand der zur Zeit ihres Erlasses geltenden Prüfungsvorschriften beurteilen läßt, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht von der damals maßgebenden Prüfungsordnung ausgeht. In allen diese Prüfungsordnung darstellenden Vorschriften sieht das Oberverwaltungsgsricht keine Rechtsnormen, sondern nur Verwaltungsvorschriften, die die Gerichte nicht unmittelbar und nur insofern mittelbar binden, als sie "die durch die Verwaltungsvorschriften bewirkte Selbstbindung der Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten haben". Gegen die Gültigkeit der die Reifeprüfung regelnden Verwaltungsvorschriften bestehen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts weder bundesrechtliche noch landesrechtliche Bedenken. Wie das Oberverwaltungsgericht feststellt, wurden die Prüfungsvorschriften in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung ohne besondere Ermächtigung durch die Verwaltung in Ausübung ihrer Hoheitsgewalt erlassen. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist nicht zu beanstanden und, soweit er sich auf Landesrecht stützt, durch das Revisionsgericht nicht überprüfbar.
Dagegen kann dem Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt werden und ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz zugänglich, soweit es sich um die Frage der Rechtsgültigkeit der in der Reifeprüfungsordnung enthaltenen und hier maßgebenden Bestimmung handelt, wonach in den sogenannten Abschlußfächern die am Ende der 12. Klasse durch die Klassenkonferenz festgelegten Gesamturteile aus dem Versetzungszeugnis nach der 13. Klasse unverändert in das für die Zulassung zur Reifeprüfung maßgebende Vorzeugnis und damit in die Beratung über das Ergebnis der gesamten Prüfung übernommen werden.
Obwohl das Oberverwaltungsgericht zunächst ausdrücklich anerkennt, daß diese Regelung nicht gegen Rechtsnormen, "insbesondere gegen Verfassungsnormen, Gesetze oder Rechtsverordnungen" verstoße, glaubt es gleichwohl ihre Gültigkeit verneinen zu können, weil sie mit dem allgemein anerkannten Prüfungsgrundsatz, "daß die Entscheidungsfreiheit des Prüfungsausschusses sowohl bei der Bildung des Gesamturteils in den einzelnen Fächern, als auch bei der Feststellung des Ergebnisses der gesamten Prüfung sichergestellt sein muß", nicht zu vereinbaren sei. Dieser Grundsatz habe - so führt das Oberverwaltungsgericht aus - auch in § 22 der Reifeprüfungsordnung seinen Niederschlag gefunden und gehöre keineswegs zu dem der gerichtlichen Nachprüfung entzogenen pädagogischen Bereich der Reifeprüfung, da er nicht nur für Reifeprüfungen gelte, sondern ein allen Prüfungen gemeinsames Wesensmerkmal darstelle und als allgemeiner Grundsatz des Prüfungsrechts der gerichtlichen Nachprüfung in vollen Umfang zugänglich sei.
Wenn die hier maßgebliche Regelung nicht gegen Rechtsnormen verstößt - und es sind in der rat keine ihr entgegenstehenden Rechtsnormen vorhanden - dann konnte ihre Rechtsgültigkeit nur daran scheitern, daß sie mit geltenden Gewohnheitsrecht nicht zu vereinbaren wäre. Allerdings enthält das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nichts darüber, aus welcher Rechtsquelle es die Existenz des hier zur Anwendung gebrachten allgemeinen Prüfungsgrundsatzes schöpft. Da aber das Oberverwaltungsgericht das Vorhandensein entgegenstehender Recht enormen ausdrücklich verneint, bleibt als gerichtlich nachprüfbares Recht nur das Gewohnheitsrecht. Deshalb hätte das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen der hierzu notwendigen Voraussetzungen dartun müssen. Das Oberverwaltungsgericht benügt sich stattdesten damit, den von ihn anerkannten Prüfungsgrundsatz aus dem Wesen der Prüfung abzuleiten, da nur dann von einer Prüfung gesprochen werden könne, wenn die Stelle, die über das Ergebnis der gesamten Prüfung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung entscheide, die Möglichkeit habe, sich ein selbständiges Urteil über die ihrer Prüfungsentscheidung zugrunde liegenden Leistungen in freier Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bilden. Falls damit dieser Prüfungsgrundsatz zum bestimmenden Wesensmerkmal des Prüfungsbegriffs erhoben werden sollte, konnte es sich nur, da er nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für alle Prüfungen gilt, um einen durch Bundesgewohnheitsrecht geprägten Begriff der Prüfung handeln. Damit ist er sowohl hinsichtlich seiner Existenz als auch seiner Anwendung der Nachprüfung in der Revisionsinstanz zugänglich (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1960 [DVBl. 1961 S. 205]).
Die von dem Oberverwaltungsgericht beanstandete Prüfungsbestimmung besagt aber nichts anderes, als daß die von der Klassenkonferenz am Ende des 12. Schuljahres vorgenommene Leistungswertung in denjenigen Fächern, die im 13. Schuljahr nicht mehr gelehrt und in der am Ende dieses Schuljahres stattfindenden Reifeprüfung nicht geprüft werden, unverändert in das für die Zulassung zur Reifeprüfung maßgebende Vorzeugnis und die Beratung über das Ergebnis der gesamten Prüfung zu übernehmen sind. Dies bedeutet, daß die in der Klassenkonferenz auf Grund der Leistungen im 11. und 12. Schuljahr am Ende des 12. Schuljahres ermittelten Noten einen nicht zur Kompetenz des Reifeprüfungsausschusses gehörenden vorweggenommenen Bestandteil der Reifeprüfung bilden. Dagegen gehört die Wertung dieses bereits abgeschlossenen Prüfungsabschnitts innerhalb des gesamten Prüfungsergebnisses zur uneingeschränkten Kompetenz des Reifeprüfungsausschusses. Die Entscheidungsfreiheit des Prüfungsausschusses wird daher entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts durch diese Regelung nicht berührt, da in eine Entscheidungsfreiheit nur dort eingegriffen werden kann, wo eine Entscheidungsbefugnis besteht, der Reifeprüfungsausschuß aber weder für die Prüfung noch für die Bewertung der Abschlußfächer zuständig, in der Wertung dieser Beurteilungen im Rahmen der Gesamtprüfung dagegen frei ist. Anders wäre es nur, wenn die Prüfung und die Beurteilung der Abschlußfächer zwar dem Reifeprüfungsausschuß übertragen, seine Beurteilungsfreiheit jedoch durch bereits vorliegende Wertungen eingeschränkt wäre. Daß sich eine Prüfung in Abschnitten abspielen und ein Prüfungsausschuß an Wertungen gebunden sein kann, die nicht von ihm selbst getroffen sind, ist dem Prüfungsrecht nicht fremd (vgl. Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 [BGBl. I S. 1134] i.d.F. vom 26. Januar 1955 [BGBl. I S. 36]). Da aber sowohl die Klassenkonferenz am Ende des 12. Schuljahres als auch der Prüfungsausschuß am Ende des 13. Schuljahres ihre Entscheidungen innerhalb der ihnen zugewiesenen Prüfungsbefugnis frei und unabhängig treffen, kann dar von dem Oberverwaltungsgericht entwickelte Grundsatz der Entscheidungsfreiheit durch die Hier in Rede stehende Prüfungsregelung nicht verletzt worden sein, so daß es sich erübrigt, darauf einzugehen, inwieweit die Entscheidungsfreiheit eines Prüfungsausschusses ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Wesensmerkmal der Prüfung darstellt. Einen gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, der es verbietet, eine Prüfung in Abschnitte zu zerlegen und die Beurteilung einzelner Abschnitte verschiedenen Prüfungsgremien zu übertragen, gibt es jedenfalls nicht. Dabei mag es dahinstehen, ob die hier angewandte, inzwischen aber aufgehobene Prüfungsregelung, vom pädagogischen Standpunkt aus gesehen, als besonders zweckmäßig gelten kann. Rechtlichen Bedenken begegnet ihre Anwendung jedenfalls nicht.
Auch das sonstige Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, seine Klage begründet erscheinen zu lassen. Auch wenn man annimmt, daß der Prüfungsausschuß die Formvorschriften der Prüfungsordnung für das Protokoll seiner Schlußberatung nicht beachtet hat, so fehlt es an jeder. Anhaltspunkt dafür, daß dadurch die Prüfungsentscheidung in rechtswidriger Weise zum Nachteil des Klägers hätte beeinflußt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1960 - VII C 151.59 -). Auch an einer ausreichenden Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses fehlte es nicht, da für den Kläger spätestens mit der in dem Abgangszeugnis bekanntgegebenen Benotung der einzelnen Fächer erkennbar war, daß er wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern die Prüfung nicht bestanden hatte. Einer weitergehenden Begründung bedurfte der Kläger zur Wahrung seiner Rechte nicht (vgl. das vorgenannte Urteil des erkennenden Senats). Auch die Bildung der für das Nichtbestehen der Reifeprüfung wesentlichen Note in Musik ist nicht zu beanstanden. Nach den vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 24. April 1959 - VII C 104.58 - (BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]) gezogenen Grenzen darf das Verwaltungsgericht die pädagogisch wissenschaftliche Wertung nur daraufhin überprüfen, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten Tassen. Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände lassen nicht erkennen, daß diese Grenzen überschritten wurden. Dies gilt namentlich für die Tatsache, daß der Kläger am Ende der 12. Klasse vor Kenntnis seiner Note in Musik darüber entscheiden mußte, ob er Musik oder bildende Kunst als Abiturfach wählen wollte.
Da es auch an sonstigen Anhaltspunkten fehlt, durch die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsentscheidung in Frage gestellt werden könnte, war zu erkennen wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Ritgen
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel