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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1959, Az.: BVerwG VII C 146.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1959
Aktenzeichen
BVerwG VII C 146.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 03.04.1957 - AZ: I B 89/56
BVerwG - 29.11.1958 - AZ: BVerwG VII CB 146.57

Fundstellen

  • Bay.Verw. Bl. 1959, 341
  • DVBl 1959, 745 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1960, 632-633 (Volltext mit amtl. LS)
  • DöV. 1960, 632
  • NJW 1959, 1843-1844 (Volltext mit amtl. LS)
  • RWS 1961, 152
  • Verw.Arch. 1960, 71
  • Verw.Rspr. 12, 246

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage, inwiefern das Gericht die Anwendung von Verwaltungsvorschriften unter den Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nachprüfen darf.

  2. 2.

    Zur Frage der gerichtlichen Prüfung von pädagogischen Bewertungen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1959
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. April 1957 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger unterzog sich als Schüler der Sophie-Charlotte-Schule in Berlin im Jahre 1956 der Reifeprüfung. Der beklagte Prüfungsausschuß entschied am 14. Februar 1956, daß der Kläger die Prüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen des Klägers in der englischen Sprache wurden mit der Note 5 (mangelhaft) bewertet. Für seine Leistungen in der französischen Sprache, in der er in der letzten Klasse nicht mehr unterrichtet worden war, wurde das letzte Schulzeugnis mit der Note 5 (nicht genügend) übernommen. In anderen wissenschaftlichen Fächern hatte der Kläger keine guten oder sehr guten Noten, durch die die mangelhaften Leistungen in der englischen und französischen Sprache hätten ausgeglichen werden können.

2

Der Kläger erhob Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrag, den Beschluß des Beklagten vom 14. Februar 1956 aufzuheben. Zur Begründung machte er unter Vortrag von Einzelheiten geltend, daß seine Leistungen sowohl in der englischen als auch in der französischen Sprache in rechtswidriger Weise zu ungünstig bewertet worden seien.

3

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Urteil vom 23. Juli 1956 abgewiesen.

5

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 3. April 1957 der Klage stattgegeben und das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den angefochtenen Beschluß des Beklagten aufgehoben. In den Gründen folgt das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen den Darlegungen des Klägers. Es meint, daß die Prüfungsleistungen in der englischen Sprache zu ungünstig bewertet worden seien, sowie, daß der Prüfungsausschuß gegen verschiedene Verfahrensvorschriften verstoßen habe und auch die unveränderte Übernahme der Note für die Leistungen in der französischen Sprache nach Lage der Sache rechtswidrig gewesen sei. Das Berufungsgericht führt in den Gründen weiter aus, daß der Beklagte ohne neue schriftliche und mündliche Prüfung über das Ergebnis der Reifeprüfung zu beschließen habe. Dabei habe er davon auszugehen, daß die Leistungen in der französischen Sprache mit der Note 4 (ausreichend) zu bewerten seien. Anschließend führt das Oberverwaltungsgericht aus, welche Überlegungen der Prüfungsausschuß bei der erneuten Bewertung der Leistungen des Klägers in der englischen Sprache anzustellen habe.

6

Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte

7

Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des Urteils des ersten Rechtszuges,

8

hilfsweise,

9

Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht, äußerstenfalls,

10

das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als es dem Beklagten Auflagen für seine weitere Tätigkeit gemacht habe.

11

Zur Begründung trägt der Beklagte zunächst eine Reihe von Verfahrensrügen vor, insbesondere: Der Kläger sei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen, da sein Vater nicht allein, sondern nur zusammen mit seiner Mutter dazu berufen gewesen sei. Die Klage habe nicht gegen den Prüfungsausschuß gerichtet werden dürfen, da dieser nicht parteifähig sei. Das Berufungsgericht habe ihn in der Prozeßführung behindert, indem es ihm die Einsicht in die Akten nicht ausreichend gewährt habe. Es habe ihm das rechtliche Gehör nicht in ausreichendem Maße gewährt, da sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung nicht erschöpfend habe vortragen dürfen und keine Fragen an die Auskunftspersonen habe stellen dürfen. Das Gericht habe die Vorschriften über das Beweisverfahren insofern verletzt, als es einige Lehrkräfte "informatorisch gehört", dann aber die Auskünfte in den Urteilsgründen so verwertet habe, als ob Zeugenaussagen vorlägen, obwohl die Genehmigung der vorgesetzten Behörde zur Aussage nicht eingeholt worden sei und die Lehrkräfte über ihr Recht, die Aussage zu verweigern, nicht belehrt worden seien. Ein weiterer Verfahrensmangel läge darin, daß das Berufungsgericht den Antrag auf Berichtigung des Urteilstatbestandes rechtsirrtümlich als unzulässig zurückgewiesen habe. Das Berufungsgericht habe ferner die Grenzen seiner richterlichen Aufgaben und Befugnisse überschritten, indem es bei der Bewertung der Leistungen des Klägers sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Prüfungsausschusses gesetzt habe. In Wahrheit seien diese Leistungen nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig und auch sachgemäß bewertet worden. Auch lägen keine Verfahrensfehler, die die Aufhebung der Prüfungsentscheidung rechtfertigen könnten, vor.

12

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

13

Der Oberbundesanwalt hat bemerkt, es könne nicht Aufgabe eines Verwaltungsgerichts sein, Benotungen pädagogischer Fachkräfte durch eine eigene Leistungsbewertung zu ersetzen.

14

II.

Die zulässige Revision ist begründet.

15

Nachdem der Kläger im Laufe des Verfahrens volljährig geworden ist und die bisherige Prozeßführung genehmigt hat, ist nicht mehr darauf einzugehen, ob er vorher außer durch seinen Vater auch durch seine Mutter hätte gesetzlich vertreten werden müssen.

16

Nach § 23 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1956 (GVBl. S. 1143) - VGG Berlin - ist Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes jede deutsche Behörde oder Stelle, die im Bereich von Berlin Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Es könnt daher nicht darauf an, ob der verklagte Prüfungsausschuß so organisiert ist, daß er als eine Behörde im Sinne anderer Rechtsvorschriften angesehen werden könnte. Verfahrensrechtlich kann auch eine "Stelle" verklagt werden, die keine Behörde ist, wenn sie nur Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Im übrigen gehört die Frage, gegen wen eine Klage in Schulangelegenheiten in Bereich des Verwaltungsgerichtsgesetzes Berlin zu richten ist, nicht den revisiblen Recht in Sinne des § 56 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht von 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - an.

17

Das Schulrecht gehört zwar in wesentlichen den Landesrecht an (Art. 70 GG), dessen Anwendung das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzuprüfen hat (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG). Unabhängig hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch stets zu prüfen, ob die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs mit Recht bejaht oder verneint worden ist, und ob das Gericht die Grenzen der ihm durch das Verfahrensrecht übertragenen Prüfungspflicht und Prüfungsbefugnis richtig beachtet hat (§ 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG; BVerwGE 1, 263 [BVerwG 10.12.1954 - II C 31/54]; Urteil des erkennenden Senats von24. April 1959 - BVerwG VII C 104.58 -). § 20 VGG Berlinüberträgt den Verwaltungsgericht ebenso wie die übrigen Verfahrensgesetze nur eine Rechtsprüfung von Verwaltungsakten. Auch Prüfungsentscheidungen, die als Verwaltungsakte anzusehen sind, darf das Verwaltungsgericht daher nur dann aufheben, wenn sie rechtswidrig sind. In den erwähnten Urteil von 24. April 1959 hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum und der Rechtsprechung die Grenzen der gerichtlichen Prüfung von pädagogisch-wissenschaftlichen Werturteilen dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht vertritt in dem angefochtenen Urteil grundsätzlich dieselbe Auffassung, indem es bemerkt (S. 7 unten der Ausfertigungen), daß, soweit den Prüfungsausschuß ein Beurteilungsspielraum oder ein freies Handlungsermessen eingeräumt sei, seine Entscheidungen nur auf die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums oder des Handlungsermessens überprüfbar seien. Dieser: Grundsatz befolgt das Oberverwaltungsgericht bei seinen weiteren Darlegungen dann aber nicht. Es verstößt, indem es die ihn durch § 20 VGG Berlin gezogenen Grenzen überschreitet, gegen diese nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG revisible Verfahrensvorschrift.

18

Das Oberverwaltungsgericht beanstandet, daß die schriftliche Prüfungsarbeit des Klägers in der englischen Sprache mit der Note "ungenügend (VI)" bewertet worden ist, weil diese Note im Widerspruch mit der schriftlichen Begründung der Fachlehrerin stehe, die nur die Note "mangelhaft (V)" rechtfertigen könne. Hier überschreitet das Oberverwaltungsgericht seine auf die Prüfung von Rechtsfehlern beschränkte Befugnis, indem es in die Elemente der pädagogischen Bewertung eindringt. Dieselbe Fachlehrerin hat die schriftliche, aus vier Sätzen bestehende Beurteilung verfaßt und sie dann zusammengefaßt in der Gesamtnote "ungenügend". Das Oberverwaltungsgericht bezeichnet die schriftliche Beurteilung als unüberprüfbar, prüft sie dann aber doch, indem es die kritischen Sätze weniger stark bewertet als den ersten Satz, der sich auf die Bemerkung beschränkt, daß der vorgelesene Text im ganzen richtig verstanden worden sei. Das Oberverwaltungsgericht beachtet nicht, daß die Lehrerin außerdem eine beträchtliche Anzahl von einzelnen Fehlern am Rande der sieben Seiten langen Arbeit vermerkt hat (nach der Rechnung des Prüfungsausschusses 59). Hiernach kann nicht anerkannt werden, daß der Prüfungsausschuß, indem er die schriftliche Arbeit entsprechend dem Vorschlage der Fachlehrerin als "ungenügend (VI)" bewertete, von seinem Ermessen oder seinem Beurteilungsspielraum nicht im Sinne des Gesetzes gemäß § 20 Abs. 3 VGG Berlin Gebrauch gemacht habe. Ist aber die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit in der englischen Sprache mit der Note VI nicht rechtswidrig, so ist den weiteren Folgerungen des Oberverwaltungsgerichts, daß die Erteilung der Gesamtnote 5 für die Leistungen in der englischen Sprache rechtswidrig sei, die Grundlage entzogen.

19

Das Oberverwaltungsgericht beanstandet weiter, daß der beklagte Prüfungsausschuß für die Leistungen in der französischen Sprache die Note 5 aus den letzten Klassenzeugnis übernommen hat. Das Oberverwaltungsgericht stellt selbst die Regeln zusammen, die hierfür maßgebend waren, und bezeichnet sie als Verwaltungsvorschriften. Anschließend bemerkt das Oberverwaltungsgericht zutreffend, daß die Prüfungsbestimmungen als Verwaltungsvorschriften keine Rechtsnormen sind. Daraus folgt, daß das Gericht ihre richtige Anwendung nicht nachzuprüfen hat (§ 20 Abs. 1 VGG Berlin; BVerwGE 1, 260 [BVerwG 10.12.1954 - II C 194/53] [262]). Das Oberverwaltungsgericht bemerkt weiter, daß auch Verwaltungsvorschriften die Gerichte mittelbar insofern binden, als diese "die durch die Verwaltungsvorschriften bewirkte Selbstbindung der Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten haben". In dieser allgemeinen Fassung geht der Satz des Oberverwaltungsgerichts jedoch zu weit, indem er den Unterschied zwischen Verwaltungsvorschriften und Rechtsnormen verwischt und für das Gericht eine weitergehende Aufgabe, als die ihm ausschließlich gebührende und durch die Gesetze zugewiesene der Rechtsprüfung in Anspruch nimmt. Gegen Art. 3 GG verstößt es, wenn eine Behörde, nachdem sie eindeutige Verfahrensvorschriften regelmäßig befolgt hat, davon in einem Einzelfalle abweicht. Eine solche Abweichung wäre wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG rechtswidrig und vom Gericht zu prüfen. In dem vorliegenden Fall sind die angewendeten Verwaltungsvorschriften jedoch nicht eindeutig, und ihre bisherige Handhabung durch die Prüfungsausschüsse entsprach nicht der von dem Berufungsgericht bevorzugten Auslegung. Entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts war es nicht rechtswidrig, daß die Lehrer des Klägers ihm zu Ostern 1955 für seine Leistungen in der französischen Sprache die Note 5 erteilten und der Prüfungsausschuß diese Note übernahm. Bei beiden Entschließungen bewegten sich die Lehrkräfte im Rahmen des ihnen nach der Natur der Sache durch die Rechtsordnung gewährten und durch die Verwaltungsvorschriften erläuterten Ermessens- oder Beurteilungsraumes (vgl. das erwähnteUrteil vom 24. April 1959 - BVerwG VII C 104.58), wenn man nämlich mit dem Oberverwaltungsgericht annimmt, daß der Beklagte die Erteilung der Note von 1955 nochmals nachprüfen durfte oder mußte.

20

Aus denselben Gründen ist es entgegen der Meinung des Öberverwaltungsgerichts nicht rechtswidrig, daß die mündliche Prüfung des Klägers in der englischen Sprache sich auf eine kürzere Zeit beschränkt hat, als den Berufungsgericht angemessen erschienen ist, und daß sie nicht auf alle Aufgaben erstreckt worden ist, auf die der Kläger sich vorbereitet hatte.

21

Hiernach ist der angefochtene Verwaltungsakt, nämlich die Entscheidung des Beklagten, daß der Kläger die Reifeprüfung nicht bestanden habe, nicht rechtswidrig.

22

Ein weiteres Bedenken gegen das Berufungsurteil greift der Beklagte mit dem zweiten Hilfsantrage auf. Das Berufungsgericht hat zwar in der Formel seiner Entscheidung nur den angefochtenen Beschluß des beklagten Prüfungsausschusses aufgehoben, am Schluß der Gründe aber weiter ausgeführt, daß der Beklagte nunmehr ohne neue Prüfung die bisherigen Prüfungsleistungen beurteilen müsse. Dabei hat das Berufungsgericht dem Beklagten Weisungen erteilt, wie er dabei zu verfahren habe. Demgegenüber meint der Beklagte, daß diese Weisungen zu befolgen teils unmöglich, teils sicherlich rechtswidrig sei, teils jedenfalls gegen Grundsätze, die das Oberverwaltungsgericht selbst aufgestellt habe, verstoßen würde. Der erkennende Senat hat bereits in einem früheren, einen ähnlichen Fall betreffendenUrteil vom 11. Juli 1958 - BVerwG VII CB 132.57 - ausgeführt, daß derartige Hinweise in den Urteilsgründen weder an der Rechtskraft des Urteils teilnehmen noch aus sonstigen Gründen für die beklagte Behörde verbindlich sind. Sollte das Oberverwaltungsgericht mit diesen Ausführungen des angefochtenen Urteils den Beklagten zu einem bestimmten Handeln haben verpflichten wollen, so hätte es gegen §§ 21 und 20 VGG Berlin verstoßen, da es verkannt hätte, daß dem Beklagten auch für das weitere Verfahren ein Ermessens-(oder Beurteilungs)raum zustehen würde. Aber auch hiervon abgesehen läßt der Zusammenhang der Urteilsgründe vermuten, daß das Oberverwaltungsgericht diese als insgesamt untrennbar gemeint hat und sich möglicherweise nicht zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung entschlossen hätte, wenn es erkannt hätte, daß seine Weisungen für das weitere Vorfahren aus Rechtsgründen nicht ausführbar waren. Selbst wenn dem Oberverwaltungsgericht darin zu folgen gewesen wäre, daß die bisherige Prüfungsentscheidung wegen zu ungünstiger Bewertung der Leistungen in der englischen und französischen Sprache rechtswidrig wäre, hätte doch der Kläger mindestens einen Teil der Prüfung wiederholen müssen, da die neuen Prüfer ohne eine solche über die Reife des Klägers ein verantwortliches Urteil nicht hätten abgeben können. Das ergibt sich sowohl aus der Natur der Prüfungen als aus den vom Berufungsgericht selbst angeführten Verwaltungsvorschriften. Das Oberverwaltungsgericht überträgt hier in rechtsirrtümlicher Weise Rechtsverhältnisse, die bei der Zurückverweisung eines Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht gegeben sein können, auf Prüfungsvorgänge. Bedenklich ist auch die Meinung des Oberverwaltungsgerichts, daß der Prüfungsausschuß aus Rechtsgründen zugunsten des Klägers auf dessen häusliche Verhältnisse Rucksicht nennen müsse. Der Fall, daß dieselben Prüfungsleistungen ohne eine auch nur teilweise Wiederholung nach Aufhebung der ersten Prufungsentscheidung nochmals beurteilt werden und zum Bestehen des Examens führen können, kann nur selten vorkommen (ausnahmsweise BVerwGE 2,22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]). Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann zwar die Prüfungsentscheidung im Verwaltungsrechtswege mit der Begründung anfechten, daß sie rechtswidrig sei\ er kann ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage haben, auch wenn er die Prüfung nicht wiederholen will. Gewinnt er den Rechtsstreit, so kann er vielleicht Schadensersatzansprüche geltend machen, oder er braucht etwa bei Stellenbewerbungen auch auf Befragen nicht anzugeben, daß er durchgefallen sei. Wiederholt er die Prüfung mit Erfolg, so braucht er nicht anzugeben, daß er erst bei Wiederholung bestanden habe. Das Gericht kann gegebenenfalls zwar eine Prufungsentscheidung als rechtswidrig aufheben, in der Regel aber weder selbst den Prüfling das Zeugnis erteilen, daß er bestanden habe, noch den Prüfungsausschuß dazu verpflichten.

23

Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Witten, zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Reimer
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Boerckel