Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1958, Az.: BVerwG VII CB 146.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VII CB 146.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 11868
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 03.04.1957 - AZ: I B 89.56
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 1958
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. April 1957 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Gerichtsgebühren werden für diese Entscheidung nicht erhoben.
Gründe
Die beklagte Behörde hat gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. April 1957 eine ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützte Revision eingelegt und ferner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil erhoben. Der Senat ist der Ansicht, daß durch die beabsichtigte Revision die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist (§ 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 -), und hat deshalb die Revision zugelassen.
Der Einlegung einer neuen Revision bedarf es nach Lage des Falles nicht.
Dr. Boerckel
Dr. Klamroth